LVwG T LVwG-2025/15/0025-8

LVwG-2025/15/0025-8Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2026

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Regest

Verbesserungsauftrag<br/>Zurückweisung <br/>Schlichte Behebung <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/0025-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.15.0025.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, Abteilung Umweltschutz, vom 22.11.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde dabei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 05.08.2024 aufgefordert worden sei, die in der beigelegten fachlichen Stellungnahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen vom 30.07.2024 aufgezeigten Mängel bis spätestens 31.10.2024 zu beheben und eine Projektsergänzung nachzureichen. Zudem habe am 10.09.2024 eine Besprechung zur Klärung der aufgeworfenen Mängel und Unklarheiten stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe somit im konkreten Fall klar erkennen könnten, was sie nachzuholen habe.

In einem zweiten Spruchpunkt werden Kosten für das Verfahren vorgeschrieben. Der diesbezügliche Spruchpunkt ist im Rechtsmittel allerdings unangefochten geblieben.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass im Verfahren eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt worden sei, was allerdings in der Begründung der bekämpften Entscheidung keinen Eingang gefunden habe. Die Frist zur Verbesserung der Mängel sei nicht angemessen gewesen.

II.Sachverhalt:

Im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 05.08.2024 verweist diese auf ein gleichzeitig übermitteltes Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen und hält dabei fest, dass die darin aufgezeigten Mängel „unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs 3 AVG“ binnen einer näher bezeichneten Frist zu beseitigen seien.

Welche Mängel sie dabei konkret im Blick hatte führt die belangte Behörde nicht aus. Auch lässt sich dem angeführten Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen kein Katalog entnehmen, welche konkret bezeichneten Antragsunterlagen zur Beurteilung des Vorhabens zusätzlich erforderlich wären:

Vielmehr wird in diesem Gutachten auf 10 Seiten ausgeführt, worin Widersprüche im Einreichprojekt gelegen seien, dass Projektangaben zu den eingesetzten Maschinen und Geräten „weithin zu einem großen Teil“ zu unbestimmt seien, was „beispielsweise“ in Bezug auf konkrete Projektunterlagen näher erläutert wird. Betreffend die Lärmemissionen und die Maschinensicherheit wird etwa auf notwendige CE-Erklärungen verwiesen und festgehalten, dass diese nur für einzelne wenige Anlagenteile vorliegen würden. Bestätigungen im Hinblick auf Schallemissionen für die verwendeten Maschinen und Geräte würden nur teilweise vorliegen. Sodann wird beispielsweise auf verschiedene Maschinen und Geräte verwiesen, bei welchen Angaben fehlen würden bzw die nicht nachvollziehbar seien.

Weitere Mängel werden im Gutachten etwa in der Angabe der Betriebszeiten und in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung diffuser Staubemissionen gesehen. Dazu wird etwa ausgeführt, dass die geplante Manipulation von Altholz mangels Einhausung nicht dem Stand der Technik entspreche. Grenzwerte betreffend die Emission von Formaldehyd würden überschritten, dem Minimierungsgebot für derartige Emissionen werde nicht entsprochen.

In Bezug auf den beabsichtigen 24-Stunden Betrieb könne eine Außenbeleuchtung erforderlich sein, dazu fänden sich allerdings keine konkreten Antragsunterlagen.

Die Ausführungen zum Explosionsschutz seien fachlich teilweise nicht nachvollziehbar, die Angaben betreffend die Luftschadstoffemissionen einer beantragten Kesselanlage seien im Hinblick auf die beantragten Brennstoffe nicht zutreffend, weshalb die Feuerungsanlage aus fachlicher Sicht nicht dazu in der Lage sei, die gesetzlich geforderten Emissionsgrenzwerte gesichert einzuhalten. Auch seien im Hinblick auf die Vorgaben des EG-K 2013 Angaben zu ergänzen, um welche genau es sich handelt wird dabei aber nicht festgestellt. Unter Hinweis auf die Abfallverbrennungsverordnung wird ausgeführt, dass die Projektunterlagen hinsichtlich des Abfalleinsatzes widersprüchlich und inkonsistent seien.

Schließlich wird im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Betriebsanlage auf eine beantragte Wegverbreiterung verwiesen und festgehalten, dass das Grundstück, auf dem der zu verbreiternde Weg situiert ist, nicht in der Liste der von der Anlage beantragten Grundstücke aufscheine.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten der emissionstechnischen Amtssachverständigen vom 30.07.2024. Darin wird Folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben vom 18.4.2024, ZI. ***, wurden überarbeitete Projektunterlagen für gegenständliches Vorhaben mit der Bitte um Abgabe einer fachspezifischen Stellungnahme übermittelt.

Grundlagen

Das gegenständliche Projekt wurde mit Schreiben vom 10.3.2022, ZI. *** im Rahmen einer ersten Vorab-Prüfung aus fachlicher Sicht beurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass Emissionsangaben fehlen, Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nicht beschrieben sind oder nicht dem Stand der Technik entsprechen, Angaben in sicherheitstechnischer Sicht nicht enthalten sind, die Anlage an die Abfallverbrennungsverordnung anzupassen ist und erhebliche Auswirkungen durch Luftschadstoffemissionen und Lärmemissionen möglich sind. Mit E-Mail vom 26.4.2022 wurde der Behörde aus sachverständiger Sicht mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 4.4.2022 vom Vertreter der Antragstellerin die Abfallarten entsprechend den Erläuterungen der damals noch in Ausarbeitung befindlichen AW 2024 eingeschränkt wurden.

Mit Schreiben vom 13.7.2023, ZI. ***, wurden überarbeitete Projektunterlagen übermittelt. Die Prüfung dieser Unterlagen erfolgte mit Schreiben vom 24.10.2023, ZI. *** und ergab weiterhin, dass das Projekt in zahlreichen Punkten nicht dem Stand der Technik entsprach, unvollständig oder widersprüchlich war.

Mit Schreiben vom 18.4.2024, ZI. ***, wurden neuerlich überarbeitete Projektunterlagen übermittelt, die nunmehr Gegenstand dieses Gutachtens sind.

Beurteilungsgrundlagen

•Einreichprojekt Stand Revision 03 vom 19.10.2022

•Einreichprojekt Stand Revision 04 vom 19.01.2024

•Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.d.g.F.

•Abfallverbrennungsverordnung i.d.g.F.

•Feuerungsanlagenverordnung 2019 i.d.g.F.

•Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

•Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen i.d.g.F.

•Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln ABV i.d.g.F.

•Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln i.d.g.F.

•Maschinensicherheitsverordnung i.d.g.F.

•Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, i.d.g.F.

•Moderne Feuerungstechnik zur energetischen Verwertung von Holz und Holzabfällen, Rainer Marutzky, Springer Verlag, 1997

•Energie aus Biomasse, M. Kaltschmid et al., Springer Verlag, 2001

•Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2021

Technische Beschreibung

Die nachfolgende technische Beschreibung basiert auf den Angaben im Einreichprojekt und beschreibt die für die fachliche Stellungnahme des Fachbereichs Maschinenwesen und Umwelttechnik wesentlichen Anlagenteile und Betriebsweisen.

Mit vorliegendem Projekt ist die Errichtung einer Altholzaufbereitungsanlage samt Nebenanlagen, einer Dampfkesselanlage die mit Biomasse und definierten Holzabfällen betrieben werden soll und einer Palettenklotz-Produktionsanlage, die mit Biomasse und Abfallhölzern betrieben werden soll, geplant.

Am Betriebsareal ist die jährliche Annahme von 34.500 Tonnen nicht gefährlicher Holzabfälle und ca. 64.000 Tonnen Biomasse auf Holzbasis beantragt.

Gemäß Projekt-Beschreibung Revision 04 vom 19.1.2024, Kapitel 4.2, sollen folgende Abfallarten in der mechanischen Aufbereitung eingesetzt werden:

„Bild im pdf ersichtlich“

In der Feuerungsanlage sollen zudem nachstehende Abfälle eingesetzt werden:

„Bild im pdf ersichtlich“

In der Klotzfertigung wird überwiegend naturbelassenes Holz (kein Abfall) sowie folgender Abfall (nach der Aufbereitung) eingesetzt:

„Bild im pdf ersichtlich“

Abweichend davon sind im Projekt in Register 1.2 im Dokument P21007, datiert mit1.3.2024, den jeweiligen Prozessen deutlich mehr und andere Schlüsselnummern angeführt, wie die zusätzlichen SN 17101, 17102, 17103, 17104 Spez 2, 17104 Spez 3, 17201 Spez 2, 17201 Spez 3, 17202 Spez 2, 17202 Spez 3, 17203, 17114, 17115, 92105 für alle Prozesse (Energie, Aufbereitung und Klotzproduktion).

Von den angenommenen Abfällen sollen auf Jahresbasis 9.404 Tonnen in der Energieanlage verwertet und 25.608 Tonnen in einer Aufbereitungsanlage behandelt werden. Für die Klotzfertigung sollen zusätzlich jährlich 63.982 Tonnen an Biomasse auf Holzbasis (naturbelassenes Holz, kein Abfall) eingesetzt werden.

Weiters werden für die Klotzproduktion jährlich 3.173 Tonnen Leim, 317 Tonnen Härter sowie 635 Tonnen Paraffin-Emulsion benötigt.

Die Klotzproduktion soll jährlich 70.500 Tonnen betragen, zusätzlich sollen jährlich 2.000 Tonnen Ersatzbrennstoffprodukte hergestellt werden.

Anfallende Abfälle sind Holzasche und die bei der Aufbereitung ausgeschiedenen Eisen-Stahlabfälle (184 Tonnen pro Jahr), NE-Metallschrott (18 Tonnen pro Jahr) und Bauschutt (368 Tonnen pro Jahr).

Die angelieferten Abfälle und die Biomasse sollen im Freilager zwischengelagert werden, die Manipulation ist mittels Radlader und Holzbagger vorgesehen. Zur Minimierung der Emissionen soll das Material möglichst schonend manipuliert und der Bereich regelmäßig gereinigt werden.

Die Holzabfälle werden der mechanischen Aufbereitung, bestehend aus einem Einwellenbrecher, Trommelsieb, Sortierband, Eisenabscheider, Schwerteilabscheider, Vertikalmühle, Nicht-Eisenabscheider, Schwingsieb sowie Förderbändern und Schneckenantrieben, behandelt. Diese Aufbereitungsanlagen sollen im Freien aufgestellt werden.

Zur Begrenzung staubförmiger Emissionen sollen an Übergabestellen der Förderbänder und beim Sieben eine (Zitat) „ausreichend dimensionierte Absaugung“ mit einem Abluftvolumen von 6000 m3/h vorgesehen werden.

Für den Produktionsprozess der Palettenklötze werden die Abfälle und die Biomasse auf Holzbasis in zwei Niedertemperatur Bandtrocknern (90 bis 95 °C) auf eine Zielfeuchtigkeit von 2 % getrocknet. Das Material wird in einem von insgesamt drei Trockenspansilos zwischengelagert, bis es im Produktionsprozess eingesetzt wird.

In der Klotzfertigung wird dem getrockneten Material in einem Paddelmischer MUF Leim, Härter, Harnstoff und Paraffin Emulsion sowie Dampf beigemengt und das Gemisch der Presse zugeführt. Im Anschluss wird in einer Säge der Endlos-Strang sowohl in der Höhe zugeschnitten und in einzelne Klötze aufgetrennt.

Die Pressen und die Sägen sollen abgesaugt werden, wobei insgesamt ein Absaugvolumen von 115.500 Bm3/h vorgesehen ist.

Zur Versorgung mit Wärme ist die Errichtung einer Dampfkesselanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4,2 MW und einer Brennstoffwärmeleistung von rund 4,9 MW geplant. Diese Anlage soll mit Abfällen, Feinteilen aus der Abfallaufbereitungsanlage und Biomasse betrieben werden. Zur Rauchgasreinigung sind ein Multizyklon und ein Elektrofilter vorgesehen.

Für die Betankung der Kraftfahrzeuge ist eine Diesel-Betriebstankstelle geplant.

Betriebszeit

Der Dampfkessel und die Klotzproduktion sollen rund um die Uhr jahresdurchgängig betrieben werden. In der Regel sollen folgende Anlagenteile nur werktags von 6 bis 22 Uhr betrieben werden:

• Externer Werkverkehr

• Interner Werksverkehr und die Altholzaufbereitung

LKW Verkehr

Für die Anlieferung und den Abtransport werden projektgemäß folgende LKW Fahrten veranschlagt:

Anlieferung 17 LKW pro Tag 5390 LKW pro Jahr

Abtransport 15 LKW pro Tag 3318 LKW pro Jahr

Summe 32 LKW pro Tag 8708 LKW pro Jahr

32 LKW Zu- und Abfahrten pro Tag ergeben im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr durchschnittlich 2 LKW Fahrten pro Stunde und Richtung bzw. 4 LKW Fahrbewegungen.

Befund und Vorbeurteilung

Die im Schreiben vom 10.3.2022, ZI. ***, vorgeschlagene emissionstechnische und immissionstechnische Planung für Lärm und Luftschadstoffe wurde nicht vorgenommen. Diese ist rechtlich nicht zwingend erforderlich und würde lediglich der Planungssicherheit der Antragstellerin dienen.

Notwendig ist eine vollständige und plausible Emissionserklärung für alle Schadstoffe und Lärm sowie eine nachvollziehbare und hinreichend bestimmte Planung der Anlagen zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik. Die nachstehende Prüfung bezieht sich auf Basis der angeführten Beurteilungsgrundlagen auf diese Aspekte unter Berücksichtigung der erforderlichen Angaben in § 39 (1) AWG 2002.

Der weitaus überwiegende Anteil (ca. 3/4) des in der Klotzfertigung eingesetzten Materials sind Biomasse auf Holzbasis samt Leim, Härter und Paraffin-Emulsion. Diese Komponenten umfassen in Summe eine jährliche Einsatzmenge von 68.107 Tonnen, während der Einsatz von (aufbereiteten) Holzabfällen lediglich ca. 1/4 des Gesamteinsatzes (24.829 Tonnen) beträgt. Grundsätzlich ist der Betrieb der Klotzproduktion auch ausschließlich mit Biomasse auf Holzbasis (ohne Abfälle) möglich. Bei der Klotzproduktion handelt es sich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die zur Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit „Klotzproduktion“ zu dienen bestimmt ist.

Die nachfolgenden Beurteilungen der einzelnen Teil-Fachbereiche orientieren sich an der Nummerierung des Schreibens vom 24.10.2023, ZI. ***.

1. Betriebstankstelle

Es ist anzugeben, ob die Abgabe von Diesel nur an betriebseigene Kraftfahrzeuge und nur durch nachweislich mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertrauten Personen erfolgt.

Gemäß der VbF 2023 gilt, dass der unterirdische Lagerbehälter einen Mindestabstand von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen muss. Diese Anforderung ist laut Planunterlagen nicht erfüllt. Weiters wird ein Steiggitter im Domschacht für erforderlich erachtet

2. Staplerladestation

Die Ausführung der Ladestellen für elektrisch betriebene Stapler und Hubwagen ist zu beschreiben (z.B. Art des Bodenbelages, Sicherheitsabtsand, ausreichende Belüftung, etc.), sofern Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Batterien (NiCd), Nickeloxid-Metallhydrid-Batterien (NiMH) oder andere alkalische wiederaufladbare Batterien verwendet werden. Betreffend die Anforderungen darf auch auf das Merkblatt Mplus 842 - Sicherer Umgang mit Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge, der AUVA verwiesen werden.

3. Angaben zu den eingesetzten Maschinen und Geräten

Die Projektangaben zu den eingesetzten Maschinen sind weiterhin zu einem großen Teil unbestimmt und lassen eine Beurteilung nicht zu. Beispielsweise fehlen Projektunterlagen zu den eingesetzten Absaug- und Filteranlagen, ein Prospekt

einer Filteranlage (Scheuch Legno) ist kein Projekt. Auch Planungen für die zugehörigen Absaugleitungen, Sicherheitseinrichtungen und Einhausungen bzw. Stauberfassungen sowie zu den vorgesehenen Maschinen fehlen. Beispielsweise sind die Filteranlagen, die Stapelroboter und die Wickelmaschinen zwar im Projekt erwähnt, technische Unterlagen dazu fehlen zur Gänze.

Dies hat konkrete Auswirkungen, da beispielsweise der Filter für die Presse, Säge und Pressenstrang gemäß Projekt 6.3.4 ein Absaugvolumen von 115.500 m3/h aufweist. Der zugehörige Filter hat sicher entsprechende Abmessungen und Vorgaben in brandschutztechnischer und explosionstechnischer Hinsicht. In den Brandschutzplänen und damit auch Brandschutzplanungen ist dieser, vergleichsweise große, Filter nicht enthalten. Zudem befindet sich der Filter im Bereich der Feuerwehrzufahrt. Im Grundrissplan ist nur ein Filter mit Abmessungen von 1x3 m2 eingezeichnet, bei dem es sich schon von der Größe her nicht um den Filter der Pressen und Sägen handeln kann. Im Plan Grundriss EG 1:250 ist zumindest eine Fläche von 10x3 m2 vorgesehen, was durchaus realistischer ist, allerdings läge der Filter in diesem Fall vor einem Tor bzw. Fensterflächen. In der Ansicht Nord ist der Filter nicht eingetragen. Eine Beurteilung ist jedoch auch mit diesen Plänen (Abstände zu brennbaren Bauteilen, Druckentlastungsflächen usw.) nicht möglich.

Gemäß Projekt soll der Staub aus der Aufbereitung abgesaugt werden. Nähere Angaben zu dieser Absaugung und der Wirksamkeit dieser Absaugung fehlen. Das in der Tabelle „Aggregateliste“ im Projekt angegebene Absaugvolumen von 6.000 m3/h ist wohl nicht ausreichend, um mehrere Stellen, wie im Projekt angeführt, fachgerecht abzusaugen (bei einem Erfassungsquerschnitt von nur 1 m2, diese Fläche reicht für mehrere Erfassungsstellen und Maschinen keinesfalls aus, beträgt die Erfassungsgeschwindigkeit am Absaugstutzen lediglich nur mehr 1,7 m/s). Hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen nach dem Stand der Technik wird darüber hinaus auf Punkt 6 dieser Stellungnahme verwiesen.

Teilweise sollen Aufbereitungsanlagen eingehaustwerden (siehe Projekt, Register 1.4, Angabe Fa. RudnickEnners vom 1.3.2024), nähere Angaben wie diese Einhausung ausgeführt werden soll und welche Auswirkungen dies auf die Maschinensicherheit, die Verkehrs- und Fluchtwege oder den Brandund Explosionsschutz hat, fehlen.

Nach Auskunft der Betreiberin im Dokument P21007 CC vom 6.5.2022 sollen die Anlagenteile von den einzelnen Fachfirmen als funktionelle Einheiten gekauft werden und der Lieferant soll eine CE Herstellererklärung abgeben. Der Antragsteller wird anschließend eine zertifizierte Stelle zur Evaluierung der Schnittstellen und zur Erstellung eines CE Zertifikats für die gesamte Anlage einschalten. Diese Formulierungen, die im Projekt 2023 noch enthalten waren, sind im aktuellen Projekt entfallen. Damit ist hinsichtlich der Maschinensicherheit eine Fachplanung und Beurteilung nicht gegeben, die Maschinenplanung weist konzeptuellen Charakter auf, ist aber ohne diese Angaben nicht beurteilbar (siehe Punkt 2 dieser Beurteilung)

4. Lärmemissionen, Maschinensicherheit

Gemäß Einreichprojekt sind zahlreiche Maschinen für den Betrieb der Anlage erforderlich. In Kapitel 16 des Einreichprojekts aus dem Jahr 2023 war angeführt, dass für alle Maschinen eine

Konformitätserklärung ausgestellt werden soll. Diese Formulierung ist im nunmehrigen Projekt 2024 entfallen und nur noch eingeschränkt für den Dampfkessel enthalten. Aus fachlicher Sicht sind Angaben zur CE-Erklärung erforderlich. In diesem Zusammenhang sind im Projekt die CE-Erklärungen der Hersteller beizulegen und es ist anzugeben, welche zertifizierte Stelle die Schnittstellenanalyse durchführt und auch die CE-Herstellererklärung abgibt. Zudem ist anzugeben, wer als Hersteller der Gesamtmaschine auftreten wird und wer die Vorgaben der Maschinensicherheitsverordnung verantwortet. Hinsichtlich der Schutzbereiche der Maschinen, der Lärmemissionen sowie der infrastrukturellen Ver- und Entsorgung (z.B. Stromanschluss, Druckluft, Absauganlagen) sind die von den Herstellern erforderlichen Rahmenbedingungen bei der Planung zu berücksichtigen und im Projekt anzugeben.

Nur für einzelne wenige Anlagenteile, wie für die Spänesilos und die Druckentlastungsflächen der Spänesilos, sind CE-Erklärungen im Projekt enthalten. In Kapitel 7.1.1 sind die meisten Maschinen samt deren Schallemissionen angeführt. Diese Liste ist weiterhin unvollständig bzw. nicht mit Garantiewerten der Hersteller hinterlegt. Es wird lediglich textlich angegeben, dass die Angaben vom Hersteller „bestätigt“ würden. Diese Bestätigung liegt nur teilweise, wie für den Heizkessel, vor und damit ist nicht klar, ob es sich bei allen Angaben um einen garantierten Emissionswert im Sinne der Maschinensicherheitsverordnung handelt.

Für den Walzenzerkleinerer ist dem Projekt ein DEKRA Prüfbericht angeschlossen, dieser Prüfbericht ist nachvollziehbar und kann der Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

Nachdem der Hersteller lauter Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie zur Angabe der Schallemissionen verpflichtet ist, ist eine vollständige Maschinenliste mit Angaben der CE-Erklärung (Mustererklärung des Herstellers) und der vom Hersteller garantierter Schallemissionen (Betriebsanleitungs-Auszug) zu erstellen. Auf Basis dieser Liste kann die Angabe gemäß Kapitel 16 nachvollziehbar belegt werden und es stehen belastbare Schalldaten für eine Emissionserklärung zur Verfügung.

Fehlende Lärmemittenten bzw. nicht nachvollziehbare Angaben sind beispielweise die Wechselrichter der PV-Anlage, das Schalldämmmaß eines Wetterschutzgitters mit 20 dB, die Art der Einhausung der Nassspanmühle und die Angaben zu den Trogkettenförderern an den Übergabestellen.

Betriebszeiten

Die Lärmemissionen der Aufbereitungsanlage sind in Kapitel 7.1.1. auf den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr eingeschränkt. In der Projektbeschreibung wird angeführt, dass der externe Werkverkehr und der interne Werksverkehr sowie die Altholzaufbereitung in der Regel nur werktags von 6 bis 22 Uhr betrieben werden sollen.

Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, was die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, bzw. wann Abweichungen von dieser Regel beantragt werden. Eine Beurteilung auf Basis dieser Formulierung ist nicht möglich, da das Projekt damit nicht eindeutig konkretisiert ist.

Auf die Bedenken hinsichtlich der sehr lauten Anlagenteile im Freien und den Betrieb in den Tagesrandstunden bzw. der Nachtzeit im Schreiben vom 10.3.2022, ZI. ***, wird hingewiesen. Diesbezüglich wird auf Punkt 3 dieser Beurteilung und das Erfordernis der Begrenzung diffuser Staubemissionen nach dem Stand der Technik hingewiesen.

5. Luftschadstoffemissionen

Wie im Schreiben vom 10.3.2022, ZI. ***, und auch im Schreiben vom 24.10.2023, ZI. ***, bereits festgehalten wurde, sind Maßnahmen zur Begrenzung der diffusen Staubemissionen nach dem Stand der Technik, auch unter Berücksichtigung der angelieferten Abfallarten, wie Holzschleifstäuben, Staub aus der Spanplattenfertigung oder Sägemehl, zu planen. Zudem sind die diffusen Staubemissionen zu quantifizieren. Solche Angaben fehlen im Projekt weiterhin.

Die Projektangaben, wonach der Manipulationsbereich zur Begrenzung diffuser Emissionen regelmäßig gereinigt und das Material möglichst schonend manipuliert werden soll, sind weder konkret noch überprüfbar oder vollstreckbar. Die Planung, die Abfälle im Freien zu lagern, zu manipulieren und aufzubereiten, entspricht hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen nicht dem Stand der Technik.

Aus fachlicher Sicht sind die Manipulationen und die Aufbereitungsanlagen für Altholz zur Begrenzung der Staubemissionen einzuhausen und, wo erforderlich, abzusaugen, siehe TA Luft Abschnitt 5.4.6.3.

Gesamtstaub lit. a) oder Abschnitt 5.4.1.2.1b. Darauf wurde bereits im Schreiben vom 24.10.2023, ZI. ***, hingewiesen.

Die Luftschadstoffemissionen aus der Aufbereitung sind gemäß vorliegendem Projekt weiterhin nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.

Zum Bandtrockner ist in den Projektunterlagen angeführt, dass womöglich interne Kreisläufe geschlossen werden, um eine Verbesserung der Energieeffizienz und der Emissionen zu erreichen. Dies ist für eine Genehmigung zu unkonkret.

Zu den Formaldehydemissionen wird nunmehr im Projekt angeführt, dass ein Grenzwert von 15 mg/m3 in der Abluft eingehalten würde und durch den Einsatz von Harnstoff als Formaldehydfänger eine Emissionsreduktion erfolgen würde, sodass kein Wäscher erforderlich sei.

Auf den Punkt 5.4.6.3 der TA Luft wird diesbezüglich hingewiesen, wonach für Formaldehyd ein Minimierungsgebot gilt.

Der Einsatz des Formaldehydfängers „Harnstoff' ist im Labormaßstab nachvollziehbar, im industriellen Maßstab ist nicht bekannt, dass diese Methode funktioniert, insbesondere durch die rasche Abbindung des Leims bei Kontakt mit dem Harnstof, die damit verbundene „Knollenbildung“ und nicht gewährleistete Durchfeuchtung des Leim-Holzgemisches. Im Projekt ist darzulegen, ob diese Methode in industriellem Maßstab bereits eingesetzt wird und welche Emissionsmesswerte bei diesen Anlagen erzielbar sind. Zum Emissionsgrenzwert wird festgehalten, dass im Projekt in Kapitel 6.3.4 eine Formaldehyd-Emission von 1,73 kg pro Stunde angegeben wird. Diese Emission wird anschließend mit dem Absaugvolumen der Pressen und der Sägen verdünnt, sodass sich bei einem Absaugvolumen von 115.500 m3/h eine Konzentration von 15 g/m3 ergibt. Die Sägenabluft wirkt in diesem Fall aber als reine Verdünnungsluft und darf bei der Konzentrationsermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Hauptemission stammt aus der Pressenabluft und dem Pressenstrang, sodass sich beim Abluftvolumen von 78.000 m3/h eine Konzentration von 22 mg/m3 ergibt. Neben der Überschreitung des TA-Luft Grenzwerts ist das Minderungsgebot zur Minimierung der Formaldehyd-Emissionen nicht erfüllt. Sollten alternative Bindemittel nicht zur Verfügung stehen, sind, wie bei der Plattenproduktion, Wäscher oder andere Minderungstechniken in der Pressenabluft erforderlich, um die Emissionen von Formaldehyd zu begrenzen. Auf die Einstufung von Formaldehyd als Karzinogener Stoff nach Abschnitt 5.2.7.1.1 TA Luft 2021 wird verwiesen.

Zu den Luftschadstoffen der Kesselanlage darf auf den Punkt 6 Energieerzeugung verwiesen werden.

6. Lichtemissionen

Beim beabsichtigten 24 stündigen Betrieb kann eine Außenbeleuchtung erforderlich sein. Diesbezüglich findet sich im Projekt ein Hinweis auf die Baueinreichung. Welche Baueinreichung damit gemeint ist bzw. wo diese Angaben enthalten sind, ist nicht ersichtlich.

7. Explosionsschutz

Den Projektunterlagen liegt nunmehr ein „Explosionsschutzdokument“ (Anm. im Projektstadium handelt es sich um ein Explosionsschutzkonzept) vom 29.11.2021, bearbeitet von DD GmbH Co KG bei.

Dieses Dokument ist gut strukturiert und ausgearbeitet.

Nachdem der Ersteller des Dokuments einschränkt, dass dieses Dokument auf Basis der zur Verfügung gestellten Daten erstellt wurde und für die Richtigkeit der grundlegenden Daten keine Haftung übernommen wird, wurde im Projekt angegeben, dass der Projektwerber für die Richtigkeit der Basisdaten im VEXAT Dokument haftet und dieser auch für die Umsetzung der Maßnahmen im VEXAT Konzept zuständig sei.

In diesem Zusammenhang ist im Projekt zu klären, welche Personen in der CC Holz GmbH für die Belange des Explosionsschutzes nachweislich ausgebildet und fachlich kompetent die Planung sowie die Umsetzung der Maßnahmen begleiten, überwachen und die Anlage betreiben können. Bezüglich der Vorlagebehälter sollen flammenlose Druckentlastungen vorgesehen werden. Diese Einrichtungen sind grundsätzlich für solche Anwendungsfälle geeignet, allerdings gelten bestimmte Rahmenbedingungen, die der Hersteller dieser Anlagen im Einzelfall festlegt. Eine dieser Bedingungen ist die Mindest-Raumgröße, die mindestens das 300-fache des Behältervolumens aufweisen muss. Diese Bedingung ist im Projekt nachzuweisen. Die erforderlichen technischen Detailprojekte, wie für die Späne-Absaug- und Filteranlagen, fehlen weiterhin.

Insbesondere die Annahme, dass das eingesetzte Material nach der nassen Reinigungsstufe so feucht (30 % Feuchtigkeit) und damit ein Explosionsschutz in den nachfolgenden Anlagen nicht notwendig sei, ist aus fachlicher Sicht beim Einsatz von Altholz nicht nachvollziehbar. Die nasse Reinigung führt wohl zu einer oberflächlichen Benetzung der Abfälle, aber nicht zu einer Durchfeuchtung, die wohl auch prozesstechnisch nicht gewünscht ist. Damit beruhen die nachfolgenden explosionstechnischen Ausführungen auf ungesicherten Datengrundlagen. Datengrundlagen, Studien und Untersuchungen der

angeführten Nassreinigung liegen dem Projekt nicht bei, sodass nicht gesichert von der Annahme ausgegangen werden kann, dass die Abfälle eine Feuchtigkeit von über 30 % aufweisen.

Die Belange des Explosionsschutzes wurden nur für Teile der Anlagen und auf nicht gesicherten Basisdaten geplant, sodass eine sichere technische Ausführung und ein ebensolcher Betrieb nicht gewährleistet wird.

8. Energieerzeugung

Für ein konkretes Projekt ist ein Kesseltyp des Herstellers nunmehr im Projekt festgelegt. Es ist eine Bestätigung beizulegen, ob der Kessel grundsätzlich für die Verbrennung der beantragten Holzabfälle geeignet ist.

Bezüglich der Luftschadstoffemissionen der Kesselanlage werden im Projekt die gültigen Grenzwerte zitiert. Der Kesselhersteller garantiert in Register 1.4 des Projekts, dass die Emissionsgrenzwerte bei Verfeuerung von Biomasse, wie Waldhackschnitzel, Rinde, zerkleinertem Holz, Sägespänen (naturbelassen, unbehandelt und unverschmutzt) mit einem Brennstoffgehalt für Stickstoff von max. 0,3 g.% der TM, für Chlor von max. 0,03 g.% der TM und für Schwefel von max. 0,02 g.% der TM eingehalten werden. Aufgrund der beantragten Abfälle, die einen völlig anderen Brennstoff darstellen, ist die Herstellergarantie nicht zutreffend.

Aus fachlicher Sicht sind beim beantragten Brennstoffmix insbesondere hinsichtlich Stickoxide höhere Werte zu erwarten, da die Abfälle höhere Stickstoffanteile aufweisen und auch Feinteile (aus der Abfall-Aufbereitung aber auch aus den direkt eingesetzten Abfällen, wie Holzschleifstäuben) enthalten sind, die zu einer Erhöhung der Flammenspitzentemperaturen über das vom Hersteller hinaus garantierte Maß beitragen. Aus der Erfahrung bei vergleichbaren Anlagen sind daher sekundäre Maßnahmen zur Begrenzung der Stickoxidemissionen jedenfalls notwendig. Solche Maßnahmen sind beispielsweise die, im Projekt als Option (Projektangabe: „um für mögliche zukünftige Verschärfungen der Grenzwerte gewappnet zu sein“) angeführte, SNCR Technik.

Die beantragte Feuerungsanlage ist aus fachlicher Sicht nicht in der Lage, die gesetzlich geforderten Emissionsgrenzwerte garantiert einzuhalten. Die Emissionen werden damit nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.

Aus fachlicher Sicht sind die Angaben im Projekt, wonach die Grenzwerte der FAV eingehalten werden, bei den geplanten stickstoffreichen Brennstoffen, wie Spanplattenresten oder verleimten Hölzern, und staubförmigen Brennstoffen, wie Staub aus der Spanplattenproduktion oder Holzschleifstäuben, für die Stickoxidemissionen ohne Sekundärmaßnahmen nicht erzielbar.

Die Kaminhöhe ist in den Planunterlagen mit 21 m angegeben und dargestellt.

9. Kesselrecht

Die Anlage unterliegt dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K 2013, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 173/2023. Darin ist betreffend die Emissionen und die Überwachung angeführt:

§ 6 Abs 11: Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MWgelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019.

§ 35 Abs 2: ße/ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MWsind Emissionsmessungen unbeschadet § 6 Abs. 11a Z 1 bis 3 und § 33 gemäß Anlage 3 der FAV 2019 und § 14 Abs. 2 bis 5 FAV 2019 durchzuführen.

Weiters hat der Bescheid laut EG-K 2013 zu enthalten:

• die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;

• die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der

Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie

Festlegungen für den Betrieb während der Störung;

• für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;

Diesbezüglich sind Angaben zu ergänzen.

Betreffend die Einhaltung der kesselrechtlichen Bestimmungen sind im Projekt Angaben enthalten. Weiters ist ein „GUTACHTEN über die Aufstellung eines Dampfkessels“ der EE GmbH vom 8.3.2024, ZI. ***, den Projektunterlagen beigelegt. Das Gutachten beinhaltet auch Maßnahmen, welche noch vorzunehmen sind. Aus fachlicher Sicht sind die von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase im Gutachten angeführten Maßnahmen einzuarbeiten. Anzuführen ist auch, wie viele Personen in der CC Holz GmbH als Kesselwärter ausgebildet werden sollen und als solche zur Verfügung stehen (Berücksichtigung des jahresdurchgängigen Betriebs, Krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten). 10. Recyclingholzverordnung RHV - Abfallverbrennungsverordnung AW

Die Projektunterlagen sind hinsichtlich des Abfalleinsatzes widersprüchlich und inkonsistent. So werden im Technischen Bericht Revision 04 vom 19.1.2024, Kapitel 4.2 sowie der beigelegten Energie-/ Materialbilanz den jeweiligen Prozessen andere Abfälle zugeordnet, als in Detailunterlagen in Register 1.2 im Dokument P21007, datiert mit 1.3.2024. Weiters sind die auf Seite 36 für den Einsatz in der Energieanlage vorgesehenen Abfälle nicht schlüssig, da die aus der mechanischen Aufbereitung in der Energieanlage eingesetzten Abfälle nicht angeführt sind. Die aus der mechanischen Aufbereitung stammenden Abfälle können jedenfalls keine Schlüsselnummer mit der Ziffernfolge 171 haben, da hierzu laut dem Abfallverzeichnis lediglich Abfälle zugehörig sind die aus der Be- und Verarbeitung von Holzwerkstoffen anfallen.

Für den Abfallstrom von der mechanischen Aufbereitung in die Energieanlage ist eine entsprechende SN festzulegen. Es wird aus emissionstechnischer Sicht jedenfalls eine Beprobung gemäß Anhang 8 der AW für erforderlich erachtet. Dies ist bei der Festlegung der SN zu berücksichtigen. Im Projekt ist anzugeben, wie und wo die Beprobung und wie oft die Erstellung eines Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 8 der AW vorgesehen ist.

Weiters ist zu den nach der mechanischen Aufbereitung entnommenen Ersatzbrennstoffprodukten anzugeben, wie und wo die Beprobung und wie oft die Erstellung eines Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 9 der AW vorgesehen ist.

Zu Abfällen mit der Ziffernfolge 171 wie z.B. dem in der mechanischen Aufbereitung eingesetzten Abfall mit der SN 17115 sowie zu den direkt in der Energieerzeugungsanlage eingesetzten Abfällen mit der SN 17104 2 und SN 17104 3 sowie 17114 ist zu konkretisieren, dass diese Holzabfälle nur von Holzbe- oder Holzverarbeitungsbetrieben übernommen werden.

Auf Seite 7 des Technischen Berichts ist der Abfalleinsatz in der Energieanlage mit 27,7 t/h angeführt. Die angeführte Einheit ist nicht plausibel.

11. Grundstücksinanspruchnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Projekt unter Register (3) 2.2 angeführten Grundstücke nur jene Grundstücke betreffen, die von der Anlage selbst tangiert werden. Jene Grundstücke, die von der Wegverbreiterung des Zufahrtsweges betroffen sind, siehe Register 2.8 (3.2) - Gutachten FF, sind im Register (3) 2.2 nicht enthalten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Projekt vorgesehene Wegverbreiterung eine Voraussetzung für den Betrieb der Anlage ist.

12. Zusammenfassung

Wie bereits im Schreiben vom 10.3.2022, ZI. ***, festgehalten, entspricht die Anlagenkonzeption weiterhin hinsichtlich der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nicht dem Stand der Technik. Projektangaben, wie Betriebszeiten, die nur „in der Regel“ eingehalten werden, sind als Beurteilungsgrundlagen ebenfalls ungeeignet. Zudem liegen weiterhin widersprüchliche Projekteile vor, wobei die Abfall-Schlüsselnummern im Technischen Bericht und dem in Register 1.2 enthaltenen einzelnen Blatt „P21007“ vom 1.3.2024 erheblich differieren und der Abfalleinsatz nicht schlüssig ist, sodass weder ein eindeutiger Projektwille ersichtlich ist noch eine Beurteilung möglich wäre.

Hinsichtlich der Maschinensicherheit wurden statt der notwendigen Projektergänzung durch Konformitätserklärungen die Ausführungen zur CE-Erklärung für alle Maschinen im Projekt gestrichen und nur auf den Dampfkessel bezogen beibehalten.“

IV.Rechtslage:

AVG

„Anbringen

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.Erwägungen:

Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrages. Hat die Behörde den Antrag zurückgewiesen ist das Verwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102) lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH Ro 2022/03/0053).

Im Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Als nicht dem Gesetz entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die unkommentierte Widergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen gewertet, in dem zwar unter anderem das Fehlen von Unterlagen konstantiert wird, ohne dass sich daraus allerdings zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch konkret beizubringen hat (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 13 RZ 29 und die dort zitierte Judikatur).

Der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag vom 05.08.2024 erfüllt diese Voraussetzungen nicht: So werden darin unterschiedliche Widersprüche der Einreichunterlagen angeführt. Es wird festgehalten, dass die Projektangaben zu den eingesetzten Maschinen und Geräten „weithin zu einem großen Teil“ zu unbestimmt seien. Außerdem wird im Gutachten festgestellt, dass die beantragte Anlage teilweise nicht dem Stand der Technik entspreche bzw verbindliche Grenzwerte überschritten würden, sohin auf einen potentiellen Abweisungsgrund der Anlage verwiesen und nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen. Ein konkreter Katalog, welche im einzelnen bezeichneten Mängel vom Beschwerdeführer zu verbessern seien, findet sich weder in diesem Gutachten, nicht unmittelbar im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen in einem wasserrechtlichen Verfahren (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075) dazu folgendes festgehalten: „Fehlen in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Nassbaggerung im Privatgutachten Unterlagen, so ist es Sache der Behörde, das Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen der Unterlagen konstatiert hat, zu analysieren und - erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen - daraus einen dem Gutachten anzuschließenden, die Möglichkeiten des § 103 WRG 1959 berücksichtigenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat. Die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigte.“

Der Verbesserungsauftrag, der Grundlage für die Zurückweisung des Antrages war, hat sohin entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde nicht klar erkennen lassen, welche Mängel konkret vom Beschwerdeführer zu verbessern wären. Dass dieser Auftrag auch im Rahmen einer Besprechung mit der Behörde samt ihrem Amtssachverständigen erläutert wurde ändert daran nichts: So befindet sich zu dieser Besprechung im Akt der belangten Behörde lediglich ein Aktenvermerk, in dem die Durchführung der Besprechung und die Teilnehmer derselben erwähnt wird. Was allerdings Inhalt der Besprechung war – insbesondere welche Mängel dabei detailliert dargelegt wurden – wird in diesem Aktenvermerk nicht ausgeführt. Insofern ist der Mängelbehebungsauftrag auch trotz dieser Besprechung mangelhaft geblieben, weil auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Überprüfung des Auftrages nicht möglich ist.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben. Von der belangten Behörde wird somit das Verfahren über den eingebrachten Antrag fortzuführen sein, weshalb der Bescheid nicht mit der Wirkung als ersatzlos behoben wurde, dass das Verfahren damit abgeschlossen wäre. Zu Folge der beschränkten Konditionsbefugnisse des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren, wozu auf die oben wiedergegebene Judikatur verwiesen wird, war im vorliegenden Fall eine schlichte Behebung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen (vgl dazu etwa auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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