LVwG T LVwG-2025/15/3075-1

LVwG-2025/15/3075-1Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2025

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Regest

Campingplatz<br/>Nächtigung auf Parkplatz<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/3075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.3075.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 03.05.2024, 00:00 Uhr - 20.07.2024, 00:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, Parkplatz X, GstNr: **1, KG Z

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener gem. § 9 Abs. 1 VSTG der Hotel X GmbH im Zeitraum vom 03.05 zumindest bis zum 20.07.2024 im Gemeindegebiet von **** W und **** Z, Adresse 2, GstNr. **1, KG Z, einen Campingplatz im Sinne des § 2 lit. b Tiroler Campinggesetz 2001 dadurch betrieben, dass Sie das Abstellen und Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften (Wohnmobilen, umgebauten Vans, PKW mit Wohnwagenanhänger) auf dem von Ihnen geführten, gebührenpflichtigen Parkplatz ermöglicht und damit das Grundstück zum Kampieren iSd § 2 lit. a Tiroler Campinggesetz 2001 bereitgestellt haben, ohne dass die beabsichtigte Errichtung bzw. der Betrieb eines Campingplatzes zuvor der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 schriftlich angezeigt worden wäre. Wer einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt, begeht gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,00 zu bestrafen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, idF LGBI. Nr. 85/2023“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 16 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gebührenpflichtigen Parkplatzes auf dem Grundstück **1 in der KG Z sei. Im vorliegenden Fall liege keine Infrastruktur eines Campingplatzes vor. Die einzige WC-Anlage befinde sich bei der in der Nähe befindlichen Minigolfanlage, welche speziell für die Minigolfbesucher errichtet worden sei. Es befinde sich keine Duschmöglichkeit vor Ort und es gebe keine Möglichkeit Grauwässer oder Schwarzwässer vor Ort zu entsorgen. Darüber hinaus gebe es keinen – wie auf Campingplätzen üblich – Elektroanschluss für die Parkenden, sondern lediglich für den Betreiber selbst für die angrenzende Minigolfanlage. Lediglich ein einziger Wasseranschluss für die Blumen- und Gartenpflege des Beschwerdeführers sei vorhanden. Insofern könne im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht von üblicherweise dem Kampieren dienenden Einrichtungen gesprochen werden.

Dass Nutzer des Parkplatzes zudem auch Dienstleistungen des Hotels in Anspruch nehmen könnten, sei selbstredend und Gegenstand der weitläufigen Bereitstellung und Nutzung des Parkplatzes. Beim Parkplatz des Beschwerdeführers handle es sich um eine zeitlich befristete Nutzung zu gestaffelten Preisen in einem sehr überschaubaren Rahmen. Für eine Parkdauer von 4 Stunden sei eine Parkgebühr in der Höhe von Euro 3,00 und für eine Parkdauer von 8 Stunden eine Parkgebühr in der Höhe von Euro 5,00 zu entrichten. Diese Gebühr sei von jedem, der den Parkplatz nutze, zu entrichten. Gerade die kurze zeitliche Befristung weise auf keine touristische Nutzung im Sinn des Kampierens hin, sondern auf eine gewöhnliche Parkplatznutzung im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Restaurants/Hotels oder eben der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Das Aufstellen eines Schildes, auf welchem auf Angebote im nahegelegenen Restaurant/Hotel hingewiesen werden, sei jedenfalls nicht als touristisches Angebote im Sinne einer gezielten touristischen Zusatzleistung zu verstehen. Aus dem vom Beschwerdeführer aufgestellten Schild gehe klar hervor, dass Campieren ausdrücklich verboten sei und dass der Parkplatz lediglich zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit verwendet werden dürfe.

Außerdem wurden Feststellungsmängel dahingehend behauptet, dass nicht festgestellt worden sei, ob die am Parkplatz abgestellten Camping- bzw Wohnwägen von Personen verwendet worden seien, die letztlich dort zur Konsumation von Leistungen des Hotels geparkt hätten sowie wie lange sich diese dort aufgehalten hätten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung des Parkplatzes auf der App „CC“ getroffen habe. Er habe keine Registrierung vorgenommen, kein Inserat und keine Werbung veranlasst, die Erwähnung des Stellplatzes sei somit offenbar ohne sein Zutun erfolgt. Überhaupt habe die belangte Behörde nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer überhaupt von einem allfälligen Verhalten wusste, welches als Kampieren im Sinn des Tiroler Campinggesetzes zu qualifizieren sei, nach dem die Benützungsbedingungen des Parkplatzes wie bereits ausgeführt ein solches jedenfalls verbieten würden. Keinesfalls sei es dem Beschwerdeführer zumutbar zu überprüfen, was die parkenden Personen in ihren Fahrzeugen tatsächlich tun würden, wobei die beschränkte Parkdauer von 4 und 8 Stunden auch diesbezüglich darauf hindeute, dass eben nur die gesetzlich zulässige Regeneration in dieser Zeitspanne möglich sein solle. Schließlich wurde auch ein Verschulden an einer allfälligen Übertretung bestritten.

II.Sachverhalt:

Am 27.06.2024 wurde von Mitgliedern der Bergwacht Einsatzstelle Hall und Umgebung eine Überprüfung beim Parkplatz des X in Z durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass zwei PKW und ein PKW mit Wohnanhänger abgestellt waren, welche nach Ansicht der Meldungsleger dort zu touristischen Zwecken gecampt hätten. Auf Nachfrage bei den Angehaltenen hätten diese angegeben, dass sie über die App „CC“ auf den Parkplatz aufmerksam geworden seien. Außerdem wurde von den angetroffenen Personen auf ein Schild am Ostrand des Parkplatzes hingewiesen, wonach der Besitzer das Übernachten erlauben würde. Auf diesem Schild findet sich folgender Hinweis in deutscher und englischer Sprache:

„Liebe Besucher, wir freuen uns, dass auch Sie die Natur genießen und lieben. Sie befinden sich hier auf einem kostenpflichtigen Parkplatz.

Wildcampen in Österreich? Grundsätzlich darf nur auf ausgewiesenen Plätzen in Zelt, Auto und Caravan campiert werden. Das Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist hier gestattet, sofern das Fahrzeug niemanden behindern und nicht sichtlich campiert wird. Campingstühle und Griller bleiben also im Auto. Wir bitten Sie weiters höflich, keinen Müll zu hinterlassen. Dieser ist von Ihnen selbst zu entsorgen.

Für alle die diesen Parkplatz nutzen, haben wir im gegenüberliegenden Hotel X besondere Angebote.“

In weiterer Folge wird auf ein Wellnessangebot sowie auf einen E-Bike-Verleih im Hotel hingewiesen.

Die Parkgebühren betragen für 6 Stunden drei Euro, für 24 Stunden 5 Euro und für jeden weiteren Tag ebenfalls 5 Euro.

Festgestellt wird, dass der besagte Parkplatz über keinerlei Infrastruktur verfügt, wie sie ansonsten auf einem Campingplatz vorzufinden ist. Dort befinden sich somit keine gesonderten Anschlüsse für Wasser, elektrische Energie oder dergleichen. Weiters gibt es keine Toilettenanlage oder etwa einen Kiosk, bei welchem Gegenstände des täglichen Bedarfes erworben werden können, auch gibt es keine Entsorgungsstelle für Abfälle. Vielmehr handelt es sich um einen Parkplatz, auf dem Fahrzeuge abgestellt werden können, dies entweder zum Besuch des naheliegenden Hotels/Restaurants des Beschwerdeführers oder aber von Erholungssuchenden zum Abstellen von Fahrzeugen für eine Wanderung/einen Spaziergang in der Umgebung.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

Dass am Parkplatz selbst keine für einen Campingplatz übliche Infrastruktur besteht ändert auch das Angebot des Beschwerdeführers auf der beschriebenen Hinweistafel beispielsweise für Tageswellness inklusive Badeteichbenutzung für € 27,- pro Person/Tag nicht. Dieses Angebot bezieht sich auf eine Dienstleistung in seinem angrenzenden Hotelbetrieb und eben nicht auf eine Dienstleistung, die unmittelbar auf dem besagten Parkplatz erbracht wird oder zur Grundausstattung eines Campingplatzes zu zählen ist. Insofern mag diesem Angebot und der Art seiner Präsentation somit durchaus im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Verantwortung des Beschwerdeführers nach § 7 VStG Relevanz zukommen (vgl die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen), es stellt aber jedenfalls keinen Ersatz für die üblicherweise auf einem Campingplatz zur Verfügung stehende Infrastruktur dar.

IV.Rechtslage:

Tiroler Campinggesetz 2001

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;

b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

[…]

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

[…]

§ 16

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

[…]

c)einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

[…]“

VStG

„§ 7

Anstiftung und Beihilfe

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“

V.Erwägungen:

§ 2 lit b Tiroler Campinggesetz definiert Campingplätze als Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden.

Dem klaren Wortlaut des § 2 lit b Tiroler Campinggesetz 2001 zufolge sind "Campingplätze" Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren (vgl § 2 lit a leg cit) bereitgestellt werden. Diese Begriffsdefinition enthält keinen Hinweis auf eine notwendige Ausweisung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche und keinen Verweis auf § 5 Abs 1 leg cit. Eine solche Ausweisung als Sonderfläche ist (nur) eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Vorhaben nicht gemäß § 4 Abs 4 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 untersagt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden, die Definition von "Campingplätzen" auch dann erfüllen, wenn die Bereitstellung mangels einer entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche nicht rechtskonform erfolgt (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/06/0226).

Zentrale Voraussetzung dafür, dass von einem Campingplatz iSd Tiroler Campinggesetztes gesprochen werden kann, ist somit das Bereitstellen von Grundstücken zum Kampieren. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann davon aber eben nicht gesprochen werden: So handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Parkplatz, der regelmäßig von Wanderern, Spaziergängern und Nutzern des angrenzendes Hotel/Restaurants des Beschwerdeführers genutzt wird.

Eigentlicher Zweck des Platzes ist somit das Abstellen von Fahrzeugen. Der dafür vorgesehene Tarif von 3 Euro für 6 Stunden und von 5 Euro für 24 Stunden liegt dabei im unteren Bereich im Vergleich zu anderen vergleichbaren Parkplätzen im ländlichen Bereich, die üblicherweise von Wanderern und Spaziergängern genutzt werden.

Der vorliegende Parkplatz verfügt über keine Infrastruktur, die bei einem auch nur einfach gestalteten Campingplatz sonst vorhanden ist, wie etwa Toiletten, Waschräume, Wasser- oder Energieanschlüsse, Kiosk, Entsorgungsstelle für Abfälle oder auch nur eine Informationsstelle. Auch wird kein gesondertes Entgelt für das Kampieren verlangt, das über den Parktarif hinaus geht.

Damit davon gesprochen werden kann, dass ein Grundstück zum Kampieren bereitgestellt wird, muss zumindest ein Mindestmaß an Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, das auf die Einrichtung eines Campingplatztes hindeutet. Nur dann, wenn auf einem Grundstück eine für das Kampieren typische Infrastruktur besteht, kann davon gesprochen werden, dass im Sinne des Tiroler Campinggesetzes ein Grundstück zum Kampieren bereitgestellt wird. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre auch jeder andere Parkplatz, auf welchem beispielsweise ein Wohnmobil abgestellt werden kann, bereits als Campingplatz zu werten. Ein derart weitgehendes Verständnis eines Campingplatzes kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Der vorliegende Sachverhalt ließe somit allenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch seine am Campingplatz angebrachten Hinweise einen Beitrag dazu geleistet hat, dass ein anderer gegen das Verbot des Kampierens außerhalb eines Campingplatzes verstößt, der Beschwerdeführer sohin als Bestimmungs- oder Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG in Bezug auf einen Verstoß gegen § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz zu werten wäre. Ein derartiger Tatvorwurf wurde von der belangten Behörde aber nicht erhoben, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, dass er vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder dass er vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat.

Alleine das Aufstellen einer Hinweistafel, auf der einerseits auf das Verbot des Wildcampierens hingewiesen wird, andererseits aber ausdrücklich das Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt wird, wird somit noch kein Grundstück zum Kampieren bereitgestellt. Dieser Hinweis auf die Zulässigkeit des Übernachtens zur Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit (bei einem weit von einer Durchzugstraße entfernten Parkplatz) könnte somit, entsprechende Feststellungen vorausgesetzt, allenfalls als Beitragshandlung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen Dritten gewertet werden. Dabei wäre ebenso zu berücksichtigen, dass die in § 2 lit a Tiroler Campinggesetz vorgesehene Ausnahme vom Verbot des Kampierens außerhalb eines Campingplatzes für einen Aufenthalt, der „lediglich“ der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient, als Ausnahme nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eng auszulegen ist. Soweit daher ein derartiges Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit auf einem Platz in nennenswerter Entfernung von einer dem Durchzug von Fahrzeugen dienenden Straße erfolgt, so Bedarf die Inanspruchnahme dieser Ausnahme einer nachvollziehbaren Begründung, insbesondere weshalb für diesen Zweck ein Ort aufgesucht wird, für dessen Erreichen ein zusätzlicher Fahrweg erforderlich ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nur dann von einem Bereitstellen eines Grundstücks zum Kampieren im Sinne des Tiroler Campinggesetzes gesprochen werden kann, wenn am fraglichen Grundstück auch ein Mindestmaß an Infrastruktur vorhanden ist, das typischerweise Bestandteil eines – wenn auch nur einfach gestalteten – Campingplatzes ist. Zumal dieses Mindestmaß an Infrastruktur im vorliegenden Fall nicht vorhanden ist, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (dies auch zumal dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von vorn herein eine Befugnis zur Umgestaltung des Strafvorwurfs dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz iVm § 7 VStG zu verantworten hätte, nicht zukommt; vgl dazu etwa VwGH 20.06.1990, 89/01/0219).

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu klären war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.11.2025, Ra 2025/06/0226, zwar festgestellt, dass die Definition des § 2 lit d Tiroler Campinggesetz 2001 keinen Hinweis auf eine notwendige Ausweisung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche und keinen Verweis auf § 5 Abs 1 Tiroler Campinggesetz enthalte. Wann aber tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Grundstück im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes zum Kampieren bereitgestellt wird, insbesondere ob davon nur dann auszugehen ist, wenn dafür auch eine für einen Campingplatz typische Infrastruktur angeboten wird, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich bisher allerdings nicht geklärt. Zumal der Beantwortung dieser Frage eine Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt, war die ordentliche Revision zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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