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LVwG-2024/11/2136-12•LVwG T LVwG-2024/11/2136-12
LVwG-2024/11/2136-12Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2025
Entstehung des Abgabenanspruchs mit Zubau, Umbau, Wiederaufbau<br/>Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch Um-/Zubau<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Abgabe wie folgt festgesetzt:
Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2 + § 11 Tiroler150 % x 675m2 x € 5,99 = € 6.064,88
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)
Baumassenanteil (§ 9 Abs. 3+ § 11 Tir. 70 % x 784m3 x € 5,99 = € 3.287,31
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)
Summe Erschließungsbeitrag:€ 9.352,19
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig/zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2023, Zl ***, wurde im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Z, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***) ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) in der Höhe von insgesamt € 8.879,58 vorgeschrieben.
Die Berechnung dieser Abgabe stellt sich wie folgt dar:
Gesetzliche Grundlage:§ 4 und § 7 (1) Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz
(TVAG), LGBL. 58/2011 i.d.g.F
Erschließungskostenfaktor:gem. Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBI. 184/2014 -
€ 199,50 davon 3 % gem. GR-Beschluss vom 16.04.2015 ergibt den
Erschließungsbeitragssatz: gem. GR-Beschluss vom 16.04.2015 und GR-Beschluss vom 16.12.2022 von € 5,99
Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2 + § 11 Tiroler150 % x 481 m2 x € 5,99 = € 4.321,79
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)
Baumassenanteil (§ 9 Abs. 3+ § 11 Tir. 70 % x 1087 m3 x € 5,99 = €4.557,79
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz)___________________________________________
Summe Erschließungsbeitrag: € 8.879,58
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, Bauplatz und Baumasse seien falsch berechnet worden. Insbesondere seien Sonderbestimmungen für Befreiungen bzw Begünstigungen wegen Raumhöhen über 3,50m oder land-/forstwirtschaftlicher Nutzung nicht in Anschlag gebracht worden. Es seien zudem bereits 1970 entsprechende Abgaben geleistet worden, schließlich sei zudem bereits Verjährung eingetreten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass den gegenständlichen Abgabevorschreibungen das (mit Baubescheid vom 19.01.2023 bewilligte) Bauansuchen vom 17.10.2022 zugrunde liege. Der Um-/Zubau löse entsprechende Abgabepflichten wie vorgeschrieben aus. Die Vorschreibung der Abgaben knüpfe an den Um-/Zubau an, dementsprechend sei auch Verjährung nicht eingetreten. Die Anknüpfungspunkte für die Abgabenvorschreibung würden sich aus der Statistik des Baubescheides ergeben. Ein Bauplatzanteil sei in früheren Abgabenbescheiden noch nicht vorgeschrieben worden, sodass eine verhältnismäßige Vorschreibung geboten sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung der maßgeblichen Kubatur für Räume mit einer lichten Höhe über 3,50m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht zu bleiben habe. Überhaupt komme es nur zur Beitragsvorschreibung, wenn eine zusätzliche Baumasse geschaffen werde. Die aus dem Baubescheid übernommene Baumasse sei nach dem TROG berechnet worden und sei für die Abgabevorschreibung nach dem TVAG nicht anwendbar.
Am 19.08.2024 wurden die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zeitgleich wurden auch die im Kontext stehenden Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z über die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr und der Wasseranschlussgebühr zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht holte Unterlagen der belangten Behörde (Verordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse, historische Akten und Bescheide), einen Grundbuchsauzug sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen CC ein. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 21.03.2025, 29.10.2025 und 06.11.2025 weiteres Vorbringen und legte Urkunden vor. Die belangte Behörde erstatte mit Schriftsatz vom 10.04.2025 weiteres Vorbringen und legte einen historischen Grundbuchauszug vor. Das Landesverwaltungsgericht führte am 18.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren und damit verbunden zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z über die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/11/2137) und der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/11/2138) durch.
In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich dem vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag die bau- und abgabenrechtliche Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erörtert.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** Z, in welcher das GSt. **1 vorgetragen ist. Das vormalige Gst.Nr. **2 ist rechtlich nicht mehr existent. Dieses wurde nach § 12 Vermessungsgesetz in Durchführung des Geschäftsfalles *** in der KG *** Z mit dem Gst **1 vereinigt, um einen einheitlichen Bauplatz zu schaffen.
Mit Bescheid vom 12.02.1970, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und Umbauten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Anbau von Wohnungen an der Westseite, Errichten eines Stiegenhauses, WC und Bad in 2 Geschoßen) erteilt. Der bewilligte bauliche (Plan)Bestand zum Stand dieses Bescheides vom 12.02.1970 wies eine Baumasse nach TVAG von 1662,08m³ auf.
Mit Bescheid vom 23.02.1971, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen weiteren Zubau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Errichtung Garagen und Geräteraum) erteilt. Der bewilligte bauliche (Plan)Bestand zum Stand dieses Bescheides vom 23.02.1971 wies eine Baumasse nach TVAG von 1.843,41m³ auf.
Dieser bauliche Bestand zum Stand dieses Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, bildete den letztgültigen baurechtlichen Konsens vor dem Bauvorhaben von 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***).
Für den früheren baulichen Bestand wurden
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.1967 und dem LGBl 10 bzw 22/1960 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand für das Gst.Nr **2, KG Z, für 530m³ umbauter Raum,
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Kanalanschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Z, für 1.306m³ umbauter Raum,
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Trinkwasseranschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Z, für 530m³ umbauter Raum
vorgeschrieben.
Mit rechtskräftigem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***, wurde die Baubewilligung für das Bauvorhaben: „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Z, Adresse 1“ erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Durch den rechtskräftigen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***, erfolgte gegenüber der früheren Baumasse zum Stand des Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, eine Vergrößerung der Baumasse nach TVAG um 783,53m³. Dies entspricht einem verhältnismäßigen Bauplatzanteil von 674,54m².
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Grundbuchstand ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug sowie den unbedenklichen Urkunden in den Akten (Abgaben- und Bauakt) der belangten Behörde sowie im Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum Bauvorhaben 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***) ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Abgabenakt und im vorgelegten Bauakt befindlichen Unterlagen, insbesondere den Einreichplänen und der Baubewilligung sowie der historischen Baubewilligungen zum Bestandsobjekt.
Die Feststellung zur Rechtskraft der Baubewilligung 2023 ergibt sich aus dem Bauakt und ist dies im übrigen unstrittig.
Die Feststellungen zu den früheren Bau- und Abgabenbescheiden ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Unterlagen im Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Baumasse zum Stand des Bescheides vom 12.02.1970, Zl. ***, zum Stand des Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, sowie zur Vergrößerung der Baumasse durch das Bauvorhaben 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***) ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 08.09.2025 und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat auch angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 29.10.2025 und vom 06.10.2025 sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 keine Zweifel an der Richtigkeit der amtssachverständigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer vermochte keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens darzutun; hinsichtlich der konkreten Berechnungen der Baumasse einzelner Bauteile – auch unter Berücksichtigung von privilegierter Anrechnung von Raumhöhen über 3,50m bzw von landwirtschaftliche genutzten Gebäudeteilen – genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 lauten auszugsweise wie folgt (§ 9 und § 12 idF LGBl Nr 144/2018; § 7 und § 11 idF LGBl Nr 173/2021):
„§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
„§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.“
„§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“
„§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.2022
„5.1 Festsetzung der Abgaben, Gebühren und Beiträge 2023
[…]
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Abgaben, Gebühren und Beiträge für das Jahr 2022 nicht zu erhöhen.“
„Gemeindeabgaben
(Steuern, Gebühren und Beiträge)
AbgabenartGemeinderats-KundmachungHebesätze – Sätze (ink. USt)
beschlussvom bis
[…]
Erschließungsbeitrag16.04.201517.04.-02.05.153 % v € 199,50 = 5,985
[…]“
V.Erwägungen:
V.1 Allgemeines
Im gegenständlichen Fall ist die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages strittig. Konkret geht es vor allem darum, inwieweit die für die Bemessungsgrundlage (des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG) heranzuziehende Baumasse (des mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***, genehmigten Bauvorhabens) um die (gesamte) Baumasse (um Stand der Bescheide vom 12.02.1970, Zl. ***, und vom 23.02.1971, Zl. ***) zu reduzieren ist.
Auf Grund der Errichtung eines Neubaus samt Abbruch des Altbestandes liegt ein Anwendungsfall des § 11 Abs 1 und 3 TVAG vor. Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher entscheidend, inwieweit der Bauplatz bzw die Baumasse des vormaligen baulichen Bestandes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.
Die abgabenrechtliche Anrechnung des früheren baulichen Bestandes entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einmalbesteuerung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof VfSlg 17.163/2004, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl auch VfSlg 20.173/2017; 27.06.2016, E 859/2016).
Daher ist für den gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob bzw inwieweit es in vor Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Abgabentatbestandes, nämlich der Umsetzung des Bauvorhabens „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Z, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***) zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist.
V.2 Historischer Ausgangspunkt für die Bemessung des Erschließungsbeitrages
Mit dem Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand wurden die Gemeinden ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen (bau)bewilligungspflichtigen Bauten im Gemeindegebiet eine Abgabe zu erheben.
Mit Bescheid vom 12.02.1970, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und Umbauten (Anbau von Wohnungen an der Westseite, Errichten eines Stiegenhauses, WC und Bad in 2 Geschoßen) erteilt. Aufgrund dieses Baubescheides betrug die Baumasse nach TVAG 1.662,08m³. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 12.06.1970, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.1967 und dem LGBl 10 bzw 22/1960 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand für das Gst.Nr **2, KG Z, für 530m³ umbauter Raum vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 23.02.1971, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen weiteren Zubau (Errichtung Garagen und Geräteraum) erteilt. Aufgrund dieses Baubescheides betrug die Baumasse nach TVAG 1.843,41m³. Ob eine Abgabenvorschreibung für die Erhöhung der Baumasse gegenüber 1970 erfolgte oder nicht, ist nicht mehr feststellbar. Jedenfalls wäre das Recht, diese Abgabe festzusetzen, bereits verjährt.
Das Gst.Nr. **2 ist rechtlich nicht mehr existent. Dieses wurde nach § 12 Vermessungsgesetz in Durchführung des Geschäftsfalles *** in der KG *** Z mit dem Gst **1 vereinigt, um einen einheitlichen Bauplatz zu schaffen. Die auch dieses Gst. betreffenden bau- und abgabenrechtliche Bescheide sind daher zu berücksichtigende historische Vorschreibungen für die nunmehr verfahrensgegenständliche Liegenschaft.
Seit 1971 kam es bis zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Z, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2023, Zl ***) zu keiner bewilligten oder angezeigten Änderungen der Baumasse.
Aus alledem ergibt sich, dass auf Grundlage der historischen Bauentwicklung und der früheren (vorgeschriebenen oder verjährten) Abgabenansprüche für die verfahrensgegenständliche Abgabenfestsetzung eine frühere Baumasse nach TVAG von 1.843,41m³ anzurechnen ist.
V.3 Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG) und dem Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG). Da aufgrund des verfahrensrelevanten Bauvorhabens eine Änderung gegenüber der abgabenrechtlich bereits konsumierten Baumasse eingetreten ist eingetreten, liegt ein Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 und 3 TVAG vor.
Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden (§ 11 Abs 2 TVAG).
Da aufgrund des Beschwerdevorbringens die Berechnung der Baumassevergrößerung gegenüber dem abgabenrechtlich relevanten historischen Ausgangspunkt nach den Vorgaben des TVAG und unter der allfälligen Anwendung von Sonderbestimmungen für Raumhöhen über 3,50m bzw. landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen strittig war, beauftragte das Landesverwaltungsgericht die sachverständige Erhebung dieser Daten. Der Amtssachverständige kam zu dem Schluss, dass bezogen zum Ausgangspunkt des Bescheids vom 23.01.1971 durch das Bauvorhaben nach dem Baubescheid vom 19.01.2023 eine Baumassenvergrößerung von 783,53m³ eingetreten ist; dies entspricht einem verhältnismäßigen Bauplatzanteil von 674,54m².
Für die Berechnung des Baumasseanteils ist die Baumasse(nvergrößerung) mit 70% des Erschließungsbeitragssatzes zu multiplizieren, sodass sich für die Ermittlung des Baumassenanteiles folgende Berechnung ergibt:
784m³x 70 v.H. x € 5,99 = € 3.287,31
Die Berechnung des Bauplatzanteiles hat gemäß § 11 Abs 2 TVAG aufgrund der sogenannten und nachfolgend angeführten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen Die Verhältnismäßigkeitsformel lautet wie folgt:
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Bauplatzanteil = ------------------------------------------------------ X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Das Flächenmaß des bebauten Grundstückes beträgt 1.148,00m2, die Baumasse des Neubestandes beträgt 2.626,29m3. Hinsichtlich der Baumasse des vormaligen Bestandes (Baumasse alt) ist wie ausgeführt die Baumasse zum Stand des Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, somit 1.843,41 heranzuziehen und in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher für den Bauplatzanteil folgende Berechnung.
(2.626,29m3) x (1.148,00 m2)
------------------------------------------------- = 675 (674,54) X 150% x € 5,99 = € 6.064,88
(2.626,29m3) + (1.843,41m3)
Unter Zugrundelegung der vom Amtssachverständigen gutachterlich festgestellten Baumassenvergrößerung und dem verhältnismäßigen Bauplatzanteil sowie des im Jahr der Entstehung der Abgabenschuld (2023) geltenden Erschließungsbeitragssatzes von € 5,985 (3% von Euro 199,50 - § 7 Abs 3 TVAG iVm dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 16.12.2022) ergibt sich somit nach den § 9 Abs 2 und 3 sowie § 11 Abs 1 und 3 TVAG die obig dargestellte und spruchgemäße Berechnung des Erschließungsbeitrages.
Die Gebührenschuld zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages ist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entstanden (§ 12 Abs 1 lit a TVAG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Anrechnung der früheren Baumasse erfolgte entsprechend den Grundsätzen der entsprechenden, obig zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Für die konkrete Ermittlung der abgabenrelevanten Bemessungsgrundlage auf Tatsachenebene konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten stützen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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