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LVwG-2025/30/1444-4•LVwG T LVwG-2025/30/1444-4
LVwG-2025/30/1444-4Tribunal Administrativo Regional18 de dez. de 2025
Identität des Antragstellers
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen AA (= Erstbeschwerdeführer), BB (= Zweitbeschwerdeführer), CC (= Drittbeschwerdeführer) und DD (= Viertbeschwerdeführer), alle wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2025, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Erstbeschwerdeführer am 30.08.2021 gestellten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Erstreckungsanträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an die minderjährigen drei Kinder des Beschwerdeführers (Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) ab. Begründet wurde die Abweisung des Erstbeschwerdeführers damit, dass die Identität des Antragsstellers nicht zweifelsfrei feststehe. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht am 01.01.1989 geboren. Das tatsächliche Geburtsdatum habe nicht festgestellt werden können. Ebenso konnte seitens der belangten Behörde der Name des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum 01.01.1989 und des bei der Antragstellung verwendeten Namens wurde seitens der belangten Behörde umfangreich dargetan, warum das Geburtsdatum nicht der Identität des Erstbeschwerdeführers entsprechen könne und warum es auch hinsichtlich des bei der Antragstellung verwendeten Namens für die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Identität des Erstbeschwerdeführers ergaben.
Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen und dargetan. Der Erstbeschwerdeführer habe durch die nachweislich falschen und bis dato nicht richtiggestellte Angaben die Feststellung seiner Identität unmöglich gemacht. Trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten sei die Behörde nicht in der Lage festzustellen, wann der Verleihungsansuchende tatsächlich geboren sei und wie er heiße.
Da die Identität des Erstbeschwerdeführers nicht zweifelslos festgestellt werden konnte, war sein Antrag auf Verleihung letztendlich abzuweisen gewesen, weil die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei feststehen müsse und es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum gehe, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierten Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Die Erstreckungsanträge der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers (Hauptantrag) seien in Anwendungen der §§ 17 Abs 1 und 18 StBG 1985 abzuweisen gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 03.06.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. EE, FF, Adresse 2, **** Z, GZ: *** vom 16.05.2025 zur Thematik: „Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft-Abweisung"
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für mich:
AA, geb. am 01.01.1989 in Y, Afghanistan und meine drei Kinder:
BB, geb. am 10.06.2013 in Y, Afghanistan,
GG, geb. am 25.06.2015 in Y, Afghanistan und
DD, geb. am 24.05.2020 in Y, Österreich:
Die Beschwerde hat innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides zu erfolgen.
Der Bescheid ist mit 16.05.2025 datiert, diese Beschwerde mit 03.06.2025. Diese Beschwerde erfolgt also fristgerecht.
Die Eingabegebühr in der Höhe von 331,10 € habe ich am 02.06.2025, also fristgerecht, auf das entsprechende Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. EE, ***; Bundesgebühr, IBAN: *** vom Konto meiner Vertrauensperson überwiesen, vgl. Beilage.
Ebenso habe ich die Vergebührung der Beschwerde über 30,00 € auf das Konto des FA Österreich- Dienststelle Sonderzuständigkeiten, IBAN: , Steuernummer/Abgabenkontonummer: „", Abgabenart: „EE-Beschwerdegebühr" lt. Bescheid vom 16.05.2025, ebenfalls über das Konto meiner Vertrauensperson, bereits überwiesen. Vgl. Beilage.
Lt. Bescheid vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. EE, vom 16.05.2025, GZ.: *** wird mein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für meine drei Kinder und mich mit der Begründung abgelehnt, dass die Angaben, meinen Namen und mein Geburtsdatum betreffend, nicht einwandfrei ermittelt werden konnten bzw. in manchen Dokumenten unterschiedlich dargestellt werden.
In diesem Schriftsatz wird mir seitens der Behörde unter Punkt 6. Beweiswürdigung a) zum Geburtsdatum des Antragstellers, S. 15-17, vorgeworfen, die „Unwahrheit" gesagt und „gelogen" zu haben. Diese behördlicherseits getätigten Vorwürfe weise ich auf das Schärfste zurück!
Damit eine Lüge in die Kategorie „Lüge" fällt, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Man muss der entsprechenden Sprache in Wort und Schrift mächtig sein, also verstehen, um was es geht.
2. Man muss die Wahrheit selbst kennen.
3. Es muss der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Aussage/Angaben bewusst sein, dass man lügt.
Da diese Voraussetzungen in meinem Fall nicht erfüllt sind, ist der Vorwurf der Behörde, ich hätte in diesem Zusammenhang gelogen, nicht korrekt und von daher entschieden zurückzuweisen!
Allerdings hat die Behörde unter den Punkt 3. „Feststellungen zum afghanischen Namensrecht" richtig erkannt, ich zitiere, vgl. Seite 13:
„Das afghanische Namensrecht ist nur vereinzelt kodifiziert... Insbesondere Art. 47 des afghanischen Zivilgesetzbuches enthält keine Regelung der Namensführung. Die Namensgebung richtet sich vor allem nach den Gewohnheiten der einzelnen ethnischen Gemeinschaften und islamischen Traditionen. Ein in westlichen Namensrechten üblicher Nach- oder Familienname hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren verbreitet... Er kann auf regionale, stammesmäßige, familiäre, religiöse oder historische Gegebenheiten zurückgeführt werden. Dieser Familienname ist jedoch nicht unveränderbar, sondern vielmehr wählbar."
Weiters hat die Behörde unter Punkt 4. „Feststellungen zur Urkundensicherheit in Afghanistan und zu den vorliegenden afghanischen Urkunden" richtig erkannt, ich zitiere, vgl. S. 13:
„Es ist amtsbekannt, dass in Afghanistan eine staatliche Verwaltung im westlichen Sinn und ein darauf aufbauendes Urkundenwesen schon seit jeher nicht existiert ..."
Vor dem Hintergrund oben genannter Erkenntnisse, dass es also in Afghanistan kein solches Geburts- und Melderegister gibt, wie in Österreich, und in Afghanistan auch die Geburtstage nicht gefeiert werden, kann ich als Beweis meiner persönlichen Daten nur meine Geburtsurkunde und meinen gültigen Reisepass angeben.
Dass ich bei meiner Einreise nach Österreich am 24.12.2008 in meinem Asylantrag zwar das „richtige" Geburtsdatum nannte, aber meine Namensangabe nicht ganz korrekt war, ist dem Umstand geschuldet, dass mir die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache fehlten. Keinesfalls habe ich absichtlich, aus welchen Gründen auch immer, falsche Angaben gemacht. Ich verweise nochmals auf das oben beschriebene afghanische Namensrecht und das afghanische Urkundenwesen.
Ich lege daher aus den oben genannten Gründen Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. EE, GZ: *** vom 16.05.2025 ein.
Ich stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Weiters stelle ich den Antrag auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für mich:
AA, geb. am 01.01.1989 in Y, Afghanistan und meine drei Kinder:
BB, geb. am 10.06.2013 in Y, Afghanistan,
GG, geb. am 25.06.2015 in Y, Afghanistan und
DD, geb. am 24.05.2020 in Innsbruck, Österreich.
Meine Vertrauensperson ist:
Herr JJ
Adresse 3; **** X
Mail: ***
Handy: ***
Mit der Bitte um entsprechende Kenntnisnahme meiner Beschwerde und meiner Anträge
verbleibt mit freundlichen Grüßen
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 11.11.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Erstbeschwerdeführer und dessen Vertrauensperson sowie zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin weiterhin afghanischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung Daueraufenthalt - EU. Die Aufenthaltskarte ist bis 22.07.2030 gültig. Die Ausstellung erfolgte durch den Bürgermeister der Stadt Z. Weiters besitze ich einen afghanischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis 26. Juni 2026. Dieser wurde im Konsulat in W ausgestellt.
Der Reisepass und die Aufenthaltskarte werden vorgezeigt. Weiters werden noch zwei abgelaufene Reisepässe, einmal ausgestellt im Generalkonsulat in W und einmal bei der Botschaft in V. In allen drei Reisepässen wird als Geburtsdatum der 01.01.1989 angeführt.
Ich bin am 24.12.2008 nach Österreich als Asylwerber eingereist. Ich habe dann nach der Einreise sofort einen Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen. Es wurde auch kein subsidiärer Schutz zugestanden. Es wurde aber entschieden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für auf Dauer unzulässig ist. Ich habe mich daher in Österreich legal aufhalten dürfen. Ich hatte damals eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Mittlerweile habe ich eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Im August 2008 habe ich in Afghanistan noch meine Ehefrau KK geheiratet. Ich bin bis zur Einreise meiner Frau und meiner beiden älteren Söhne im September 2019 jedes Jahr für ca 10 bis 15 Tage nach Afghanistan gereist. Im Jahre 2019 sind dann meine Ehefrau und meine beiden Söhne, die 2013 und 2015 geboren wurden, nach Österreich nachgekommen. Im Jahre 2020 ist unser drittes Kind auf die Welt gekommen. Meine beiden älteren Söhne und meine Ehefrau besitzen einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot -Karte plus. Meine in Österreich geborene Tochter besitzt einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU, so wie ich ihn besitze.
Wenn ich gefragt werde, wann ich genau geboren bin, gebe ich an, dass ich am 01.01.1989 in Y geboren bin. Ich habe mein Geburtsdatum beim Staatsbürgerschaftsantrag so angegeben. Ich habe bei meinem Asylantrag angegeben, dass ich am 01.12.1992 geboren bin.
Auf die Frage, ob das von mir bei meinem Asylantrag angegebene Geburtsdatum 01.12.1992 richtig oder falsch angegeben wurde, gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob dieses Datum richtig ist.
Auf Nachfrage, wie ich auf dieses Datum 01.12.1992 komme, gebe ich an, dass mir dieses Datum von meinen Eltern weitergegeben wurde.
Mir wird nochmals mein von mir händisch ausgefüllter Staatsbürgerschaftsantrag gezeigt. Das von mir händisch angegebene Datum 01.01.1989 ist mein Geburtsdatum.
Auf Nachfrage, ob ich bei meiner Heirat, wie von meiner Ehefrau am 14.01.2022 bei der belangten Behörde angegeben, den Reisepass zur Identitätsbestätigung vorgelegt habe, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Auch meine Frau hatte keinen Reisepass. Die Angabe meiner Frau stimmt diesbezüglich nicht. Meine Ehefrau ist die Tochter meines Bruders, also meine Cousine. Sie ist im gleichen Dorf wie ich aufgewachsen. Sie ist ein Jahr älter als ich. Sie ist sicherlich nicht 10 Jahre älter als ich. Sie ist auch nicht jünger als ich. Da bin ich mir sicher.
Auf Nachfrage, warum auf der Übersetzung der Heiratsurkunde und auch im Original bei mir kein Geburtsdatum und keine Reisedokumentendaten aufscheinen, gebe ich an, dass dies der Richter beim Registrieren ausgefüllt hat und deshalb diese Daten dort nicht angeführt wurden. Das wurde nicht von mir ausgefüllt. Ich bin mit meiner Frau nicht im Dorf zusammen aufgewachsen. Wir haben uns natürlich gekannt. Wir waren natürlich eine Familie. Wir sind beide nicht zur Schule gegangen.
Auf Nachfrage durch den Vertreter der belangten Behörde, ob ich noch weiterhin durch Herrn Rechtsanwalt LL vertreten werde, gebe ich an, dass Herr RA LL mich nicht mehr vertritt.
Auf Frage durch den Vertreter der belangten Behörde, warum ich weiß, dass ich am 01.01.1989 geboren bin, gebe ich an, dass ich mich im Zuge des Verfahrens damals untersuchen habe lassen und die Altersuntersuchung hat dann ergeben, dass ich am 01.01.1989 geboren sein muss. Dieses Datum wurde mir dann von den Behörden auch so zugestanden. Aus dem Asylbescheid geht hervor, dass mein Alter aufgrund der Untersuchungen auch 23 oder 25 Jahre sein könnte - als Mindestalter.
Wenn ich gefragt werde, wie ich weiß, dass ich 1989 geboren bin, also zum Zeitpunkt der Untersuchung 20 Jahre alt war, gebe ich an, dass ich die Frage nicht ganz genau verstanden habe.
Auf nochmalige diesbezügliche Nachfrage gebe ich an, dass ich mich damals auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mit dem Datum 01.01.1989, also 20 Jahre, verständigt habe. Genau weiß ich mein Geburtsdatum nicht. Mir war damals lieber, dass ich das Geburtsdatum, das mir der Arzt gegeben hat, anführe und weiter vor den Behörden verwenden kann.
Auf Nachfrage durch den Vertreter der belangten Behörde, wie ich dann zu den afghanischen Dokumenten mit dem Geburtsdatum 01.01.1989 gekommen bin, gebe ich an, dass die afghanische Botschaft mir Dokumente aufgrund der österreichischen Dokumente, in denen das Datum 01.01.1989 stand, ausgestellt hat. Ich habe mit diesem Datum dann auch einen Reisepass von der Botschaft erhalten. Nach dem Zuzug meiner Ehefrau und meinen beiden älteren Kindern bin ich nicht mehr in Afghanistan gewesen. Es hat diesbezüglich verschiedene Gründe gegeben. Meine Eltern und meine Geschwister und Familienangehörige wohnen weiterhin in Afghanistan und zwar in Y.
Auf Nachfrage, wo ich genau geboren bin, gebe ich an, dass ich im Großraum Y geboren bin. Im afghanischen Reisepass von mir steht als Geburtsort Y eingetragen. Das Geburtsdorf heißt eigentlich U, das gehört zum Großraum Y. Damals zum Zeitpunkt meiner Flucht lebten in U vielleicht 300 bis 400 Einwohner.
Auf Nachfrage, warum mich seinerzeit im Asylverfahren bei einer Nachschau in meinem Heimatdorf niemand gekannt hatte, gebe ich an, dass das vielleicht darauf zurückzuführen sein kann, dass ich damals für die NATO gearbeitet habe. Ich bin auch geflüchtet, vielleicht hat man mich deshalb nicht genannt, auch meine Familie war damals nicht im Ort.“
Der als Vertrauensperson vom Beschwerdeführer zur Beschwerdeverhandlung herbeigezogene JJ gab zum Sachverhalt seinerseits Folgendes an:
„Ich kenne den anwesenden Beschwerdeführer seit über 10 Jahren privat. Es ist zu berücksichtigen, dass es in Afghanistan kein Meldewesen wie in Österreich gibt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Analphabeten gehandelt hat. Er hat weder in Afghanistan noch in Österreich eine Pflichtschule besucht. Es ist weiters zu berücksichtigen, dass es im Islam und in Afghanistan eben eine andere Kalenderrechnung gibt. Nach dem islamischen Kalender ist er im Jahre 1387 nach Österreich eingereist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Geburtsdatum in dieser Kultur und in dieser Gegend keine Rolle spielt. Er weiß wirklich nicht, wann er geboren ist, und ist dabei auf die Ausführungen und Angaben seiner Eltern oder Verwandten angewiesen gewesen. Das nunmehr ärztlich festgestellte und von der Behörde festgelegte Datum erscheint ihm plausibel und wurde daher von ihm als Geburtsdatum verwendet. Weil er nichts Besseres weiß oder nachweisen kann. Ich appelliere daher, dass man das Geburtsdatum einfach wie angegeben im Reisepass und im Akt mit 01.01.1989 belässt. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass mein Freund immer gearbeitet hat. Er ist gut integriert. Er möchte daher auch die Staatsbürgerschaft und man sollte ihm daher die Staatsbürgerschaft verleihen. Das Geburtsdatum wurde auch von den Behörden so festgelegt.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer als Beweis nochmals die von der afghanischen Botschaft in V ausgestellte Geburtsurkunde vom 09.05.2022 vorgezeigt. In dieser auf englisch verfassten Geburtsurkunde steht der Name AA, als Geburtsdatum der 01.01.1989 und als Geburtsort Y/Afghanistan.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führten die Vertreter der belangten Behörde Folgendes aus:
„Im Wesentlichen wird auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Auch das heutige Beweisverfahren in der Beschwerdeverhandlung hat keine Änderung diesbezüglich ergeben. Wie der Antragsteller selbst ausführt, kennt er sein tatsächliches Geburtsdatum selbst nicht. Das angegebene Geburtsdatum 01.01.1989 basiert auf den Festlegungen im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieses Geburtsdatum wurde lediglich als Verfahrensidentität festgelegt und verwendet und wird im Asylbescheid ausdrücklich festgehalten, dass die Identität des Verleihungswerbers nicht feststeht, zumal widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum, Herkunft, Name getätigt wurden. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal im Staatsbürgerschaftsverfahren die Identität des Verleihungswerbers, das bedeutet zumindest der vollständige Name und das richtige Geburtsdatum, ohne Zweifel festzustehen hat.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Erstbeschwerdeführer noch ergänzend Folgendes aus:
„Das Geburtsdatum wurde vom Bundesasylamt mit 01.01.1989 fixiert und seither wurden alle Dokumente mit 01.01.1989 ausgestellt, auch der Reisepass und die Geburtsurkunde. Als Geburtsort gilt Y in Afghanistan. Dies wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Mein Name wird, wie im Reisepass angeführt, mit AA geführt. Deshalb wird zusammengefasst das Geburtsdatum mit 01.01.1989 festgelegt. Der Geburtsort ist Y in Afghanistan und mein Name lautet AA. So sind fast alle Dokumente ausgestellt. Deshalb wird beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Staatsbürgerschaft mir und meinen drei minderjährigen Kindern im Rahmen der Erstreckung erteilt wird.“
Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Dieses wurde zwischenzeitlich antragsgemäß übermittelt. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (Hautantragssteller) reiste am 24.12.2008 illegal nach Österreich ein. Noch am selben Tag stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Asyl und gab an, am 01.12.1992 bzw 20.02.1993 geboren zu sein. Ermittlungen des Bundesasylamtes (zahnärztliche Untersuchung, MRT-Untersuchung) ergaben ein ungefähres Alter von mindestens 20 Jahren. Daraufhin wurde seitens des Bundesasylamtes für das weitere Asylverfahren ein Geburtsdatum 01.01.1989 verwendet. Dieses behördlich willkürlich festgesetzte Datum entsprach natürlich nicht dem tatsächlichen Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers.
Vom Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung der Name AA und das Geburtsdatum 01.01.1989 angegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der afghanischen Vertretungsbehörden wiesen ebenfalls, dass vom Bundesasylamt festgesetzte und vom Erstbeschwerdeführer verwendete Geburtsdatum auf. Nachweislich handelt es sich bei dem von Erstbeschwerdeführer verwendeten und in der Antragsstellung angegebenen Geburtsdatum 01.01.1989 nicht um sein tatsächliches Geburtsdatum. Das ursprünglich angegeben Geburtsdatum 01.12.1992 hat der Erstbeschwerdeführer laut seinen Angaben so von seinen Eltern vermittelt bekommen. Tatsächlich stimmt das seit der Festlegung durch das Bundesasylamt vom Erstbeschwerdeführer bei den in- und ausländischen Behörden verwendete Geburtsdatum 01.01.1989 jedenfalls nicht mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers überein. Laut übereinstimmender Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und seiner Ehefrau vor der belangten Behörde ist die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Jahr älter als der Erstbeschwerdeführer. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist die Tochter des Onkels des Erstbeschwerdeführers und somit seine leibliche Cousine, die im gleichen Dorf wie der Erstbeschwerdeführer aufgewachsen ist (siehe Aussagen in der Beschwerdeverhandlung).
Die Ehegattin und Cousine des Beschwerdeführers hat bereits bei der vor der Einreise nach Österreich erfolgten Eheschließung im August 2008 und in weiterer Folge vor den afghanischen und österreichischen Behörden das Geburtsdatum 26.09.1991 angegeben und verwendet. Im Jahre 2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2008 und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanischer Staat mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. ***, abgewiesen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 5 AsylG in diesem Bescheid auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist nach Rechtskraft des negativen Asylbescheides bis zum Familiennachzug der Ehefrau und der beiden in den Jahren 2013 und 2015 in Afghanistan geborenen ehelichen Kinder im September 2019 jährlich für rund zwei Wochen nach Afghanistan zu seiner Familie gereist. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers hat bei der österreichischen Botschaft in T am 04.12.2018 angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer sie fast jedes Jahr für 10 bis 15 Tage besuchte. Der Beschwerdeführer gab selbst in der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2025 diesbezüglich an, dass er bis zu der Einreise seiner Ehefrau und seiner beiden älteren Söhne im September 2019 jedes Jahr für ca 10 bis 15 Tage nach Afghanistan gereist ist.
Der Beschwerdeführer hält sich nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nunmehr als aufenthaltsberechtigter Fremder nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) im Bundesgebiet legal auf und geht einer Beschäftigung nach. Im Rahmen seiner jährlichen Aufenthalte in Afghanistan ist es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die für seine in den Jahren 2013 und 2015 in Afghanistan geborenen ehelichen Kinder und für seine im August 2008 geheiratete Ehefrau die für die Ausstellung der afghanischen Reisepässe und den Erhalt der erforderlichen Aufenthaltstitel unbedenklichen Dokumente (Geburtsurkunden, Reisepässe usw) zu organisieren und zu erhalten. Es konnte vom Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargetan werden, warum gerade führ ihn selbst die Ausstellung und Organisation unbedenklicher und rechtlich belastbarer Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden und dergleichen bei seinen mehrmaligen Aufenthalten im Herkunftsstaat auch unter Mithilfe seiner Eltern und nahen Verwandten (Schwiegervater und Onkel) nicht möglich war. Der Beschwerdeführer ist entgegen der Darstellung im Verfahren kein Analphabet. Er hat laut glaubhafter Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 14.01.2022 ca drei bis fünf Jahre eine Schule besucht und auch die im Asylverfahren angegebenen Tätigkeit als Übersetzer für ausländische Dienste lassen darauf schließen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um keinen Analphabeten gehandelt hatte.
Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist wesentlich, dass die Identität des Antragstellers zweifelsfrei geklärt ist. Es obliegt der Mitwirkungspflicht des Antragstellers diesbezüglich korrekte und einer Überprüfung standhaltende Personenstandsdokumente vorzulegen. Bereits bei der Antragsstellung hat der Erstbeschwerdeführer im Wissen um die Unrichtigkeit des Geburtsdatums ein willkürlich vom Bundesasylamt festgelegtes Geburtsdatum angegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer im Verfahren frei gestanden tatsächlich korrekte und belastbare Personenstandsdokumente, insbesondere eine Geburtsurkunde und ein auf das korrekte Datum ausgestelltes Reisedokument aus dem Herkunftsstaat der belangten Behörde oder auch im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Es ist auch nicht nachvollziehbar begründend dargelegt worden, warum es dem Beschwerdeführer bei seinen jährlichen Heimataufenthalten im Herkunftsstaat zwar möglich war für seine Kinder und seine Ehefrau aber nicht für sich selbst korrekte und belastbare Dokumente zu organisieren und bei den österreichischen Behörden und im anhänglichen Verfahren vorzulegen.
Die belangte Behörde hat in ihrer umfassenden Begründung aufgezeigt und dargetan, warum das vom Beschwerdeführer verwendete Geburtsdatum jedenfalls nicht der Identität des Erstbeschwerdeführers entspricht. Der Beschwerdeführer konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft und nachvollziehbar nachweisen, welches tatsächliche Geburtsdatum seiner persönlichen Identität entspricht. Nachgewiesen wurde vielmehr, dass das vom Erstbeschwerdeführer in seinem Staatsbürgerschafts(haupt)antrag und bei den Verfahren davor angegebene Geburtsdatum tatsächlich nicht der Identität des Beschwerdeführers entspricht. Die am 26.09.1991 geborene Ehefrau des Erstbeschwerdeführer ist laut Aussage des Erstbeschwerdeführers und auch bestätigt durch die Aussage seiner Ehefrau zumindest ein Jahr älter und jedenfalls nicht jünger als der Erstbeschwerdeführer.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Ansicht gelangt, dass jedenfalls das vom Beschwerdeführer für die Angabe seiner Identität bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei den ausländischen Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates und auch bei sonstigen Verfahren angegebene Geburtsdatum 01.01.1989 nicht seiner tatsächlichen Identität entspricht. Es war ohne der erforderlichen Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers der belangten Behörde nicht möglich, ein tatsächliches, einer Überprüfung standhaltendes und realistisches Geburtsdatum zu ermitteln und nachzuweisen. Die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers erfolgte daher durch die belangte Behörde aufgrund der von der belangten Behörde aufgezeigten und auch im Beschwerdeverfahren bestätigten mangelnden und unzureichenden Mitwirkungspflicht des Erstbeschwerdeführers jedenfalls zu Recht.
Dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um keinen anerkannten Flüchtling oder subsidiären Schutzberechtigten handelt, ist es nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchaus zumutbar und möglich, bei künftigen Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat und/oder mit Unterstützung seiner nahen Verwandten (Eltern, Onkel, Schwiegereltern, …) vor Ort im Herkunftsstaat die erforderlichen Dokumente, die auch bereits für die Ehefrau und die im Herkunftsstaat in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Kinder ausgestellt wurden, zu erlangen, um diese dann in zukünftigen Behördenverfahren zu verwenden.
Zu den Ausführungen der Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen natürlich zusätzlich zur gesicherten Identität des Antragsstellers vorliegen müssen. Dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht vorgelegen wären, ergibt sich weder aus dem durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
Da die Erstreckungsanträge der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers nach § 17 StBG voraussetzen, dass im gegenständlichen Fall dem Vater und Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft verliehen wird und diese dem Erstbeschwerdeführer als Bezugsperson und Vater der drei mj Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eben nicht verliehen wurde, erfolgte die Abweisung dieser Erstreckungsanträge in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ebenfalls zu Recht.
Zusammenfassend waren aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die Beschwerden des Erst- bis Viertbeschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2025, Zl ***, als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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