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LVwG-2025/34/2767-8•LVwG T LVwG-2025/34/2767-8
LVwG-2025/34/2767-8Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2025
Kennzeichnung<br/>irreführend und unzutreffend<br/>Vitamin D<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.9.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Sie haben es als gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte der CC GmbH (FN ***), **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass am 15.10.2024, 11:22 Uhr, in der Betriebsstätte in **** W, Adresse 3, das Nahrungsergänzungsmittel „DD“ (Charge/Los: ***) zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl die Kennzeichnung irreführend und unzutreffend war, indem der auf der Verpackung deklarierte Gehalt an Vitamin D von 5 µg/Kapsel von dem tatsächlich festgestellten Gehalt von 0,13 µg/Kapsel (laut Gutachten der AGES Wien vom 11.12.2024, nach Berücksichtigung der Messunsicherheit zugunsten des Unternehmens) um mehr als 97 % abwich.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023, sowie Z 25 des Anhangs zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023; weiters Art 7 Abs 1 Buchstabe a und Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011 S 18 in der Fassung ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023 S 41 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV)“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023“
bei der Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X (§ 44a Z 5 VStG):
„EUR 50,00“
und beim Ersatz der Kosten an das Institut für Lebensmittelsicherheit Wien:
„Gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021, haben Sie dem Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, die Kosten in Höhe von EUR 436,40 zu ersetzen.“https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/171
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.9.2025 wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:
„[…]
Datum/Zeit:15.10.2024, 11:22 Uhr
Ort: **** W, Adresse 3
Sie haben es als § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG verantwortliche Beauftragte der CC GmbH (Bestellurkunde vom 30.06.2023) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, **** W, Adresse 3 für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 15.10.2024 um 11.22 Uhr anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X in der Betriebstätte in **** W, Adresse 3 festgestellt wurde, das beanstandete Nahrungsergänzungsmittel „DD", Charge/Los: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 10/2026, Herstellungsdatum: 16.10.2023, im Verkaufsgeschäft in Bedienung für den Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht den Bestimmungen des Artikel 7 Abs. 1 lit a der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, welcher besagt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung, da das Produkt laut Deklaration auf der Verpackung einen Gehalt an Vitamin D3 von 5 μg/Kapsel enthält, jedoch laut Gutachten der AGES Wien (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 11.12.2024 lediglich, nach Berücksichtigung der Messunsicherheit zugunsten des Unternehmens, ein Gehalt an Vitamin D von 0,13 μg/Kapsel festgestellt wurde.
Die Angabe „Vitamin D3 von 5 μg/Kapsel“ stellt daher eine irreführende Information dar, da der deklarierte Wert um mehr als 97 % unterschritten wurde.
Datum/Zeit:15.10.2024, 11:22 Uhr
Ort: **** W, Adresse 3
Sie haben es als § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG verantwortliche Beauftragte der CC GmbH (Bestellurkunde vom 30.06.2023) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, **** W, Adresse 3 für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 15.10.2024 um 11.22 Uhr anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X in der Betriebstätte in **** W, Adresse 3 festgestellt wurde, das beanstandete Nahrungsergänzungsmittel „DD“, Charge/Los: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 10/2026, Herstellungsdatum: 16.10.2023, im Verkaufsgeschäft in Bedienung für den Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das ggstl. Produkt nicht den Bestimmungen des Artikel 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, welcher besagt, dass Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen, da das Produkt laut Herstellerangaben über einen Gehalt an Vitamin D von 5 μg/Kapsel verfügt, jedoch laut Gutachten der AGES Wien (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 11.12.2024 lediglich, nach Berücksichtigung der Messunsicherheit zugunsten des Unternehmens, ein Gehalt an Vitamin D von 0,13 μg/Kapsel festgestellt wurde. Daher ist die Information, dass eine Kapsel 5 μg Vitamin D enthält, nicht zutreffend.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin 1. gegen „§ 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18“ und 2. gegen „§ 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18“ verstoßen, weshalb über sie jeweils unter Zugrundelegung des „§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021“, Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit jeweils EUR 50,00 bestimmt.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine Vorschreibung über den Ersatz der Kosten an das Institut für Lebensmittelsicherheit Wien (Institut) gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Höhe von EUR 436,40.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beanstandung der falschen Kennzeichnung, nämlich 0,13 μg anstatt der deklarierten 5 μg Vitamin D pro Kapsel, zutreffend sei. Allerdings sei dies nur bei dieser Charge aufgetreten. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin würde ihre Lohnhersteller stichprobenartig kontrollieren. Es habe sich gegenständlich um keine Absicht gehandelt, sondern um einen menschlichen Fehler beim Lohnunternehmer. Die betreffende Charge sei umgehend aus dem Verkauf genommen worden. Es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, jedes Produkt und jede Charge auf sämtliche Parameter zu prüfen. Die verhängten Strafen seien zu hoch und handle es sich um eine unzulässige Doppelbestrafung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das amtliche Untersuchungszeugnis des Instituts vom 11.12.2024, bestehend aus dem Prüfbericht/Befund, dem Gutachten, drei Fotos, dem Probebegleitschreiben zu Probezeichen *** und der Kostenmitteilung gemäß Gebührentarif, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde und die Urkunde über die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten vom 30.6.2023.
Sowohl die Beschwerdeführerin (vgl OZ 7) als auch die belangte Behörde (vgl OZ 8) verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das LVwG sieht gemäß § 44 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung ab.
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt, dem 15.10.2024, verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG der CC GmbH (FN ***) mit Sitz in **** W, Adresse 3. Sie war für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Am 15.10.2024 um 11:22 Uhr wurde in der Betriebsstätte in **** W, Adresse 3, durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der belangten Behörde eine amtliche Probeziehung vorgenommen. Dabei wurde das Nahrungsergänzungsmittel „DD“ (Charge/Los: ***, MHD: 10/2026, Herstellungsdatum: 16.10.2023) vorgefunden, welches im Verkaufsgeschäft mit Bedienung zum Verkauf bereitgehalten wurde.
Die Probe wurde dem Institut für Lebensmittelsicherheit Wien (AGES) übermittelt und dort vom 17.10.2024 bis 9.12.2024 untersucht.
Laut Deklaration auf der Verpackung sollte das Nahrungsergänzungsmittel einen Gehalt an Vitamin D von 5 μg pro Kapsel aufweisen. Der tatsächliche Gehalt an Vitamin D, nach Berücksichtigung der Messunsicherheit zugunsten des Unternehmens, betrug aber lediglich 0,13 μg pro Kapsel. Der deklarierte Wert wurde somit um mehr als 97 % unterschritten.
Für die Überprüfung und Begutachtung entstanden dem Institut gemäß Gebührentarif Kosten in Höhe von EUR 436,40.
Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder allfälligen Sorgepflichten gemacht. Der Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist keine Vorstrafen auf.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 3 und 90 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I 171/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
[…]
[…]
„Tatbestände
§ 90. (1) […]
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]“
2. Die Anlage zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
[…]
25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);
[…]“
3. Die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011 S 18 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023 S 41 (Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV), lautete (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)die die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
[…]
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) […]
[…]
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
[…]
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für
a) die Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
(6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a)wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b)wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.
[…]“
4. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr L 31 vom 1. Februar 2002 S 1 in der Fassung Berichtigung ABl Nr L 908 vom 14. Januar 2014 S 1 (EG-BasisVO) lautet (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Artikel 2
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates,
e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG des Rates,
g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
h) Rückstände und Kontaminanten,
i) Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
[…]
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst
[…]“
5. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[…]“
6. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
7. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
8. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
9. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
10. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt und somit für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Das beanstandete Produkt ist ein Nahrungsergänzungsmittel und somit ein Lebensmittel im Sinne des Art 2 EG-BasisVO. Das Bereithalten zum Verkauf am 15.10.2024 in der Betriebsstätte stellt ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 3 Z 8 EG-BasisVO dar.
Der deklarierte Vitamin-D-Gehalt von 5 μg pro Kapsel entspricht nicht dem tatsächlich festgestellten Gehalt von 0,13 μg pro Kapsel. Die massive Unterschreitung des deklarierten Werts um über 97 % verletzt zwei Informationspflichten der LMIV:
a)Art 7 Abs 1 Buchstabe a LMIV:
Die Information ist irreführend in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere dessen Zusammensetzung und Menge.
b)Art 7 Abs 2 LMIV:
Die Information ist nicht zutreffend, da sie nicht der Wahrheit entspricht.
Die belangte Behörde hat für die Verletzung von Art 7 Abs 1 Buchstabe a LMIV (Spruchpunkt 1.) und Art 7 Abs 2 LMIV (Spruchpunkt 2.) zu Unrecht zwei separate Verwaltungsübertretungen angenommen.
Die Verletzung beider Normen beruht auf einer einzigen Tathandlung, nämlich dem Inverkehrbringen des fehlerhaft etikettierten Produkts. Beide Bestimmungen verfolgen dasselbe Regelungsziel: den lauterkeitsrechtlichen Wahrheitsgrundsatz und den Schutz des Verbrauchers vor falschen Angaben über die Produktzusammensetzung.
Somit ist lediglich ein einheitlicher Schuldspruch auszusprechen.
Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wird Fahrlässigkeit vermutet. Die Beschwerdeführerin hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
Die bloße Berufung auf einen Fehler des Lohnunternehmers und stichprobenartige Kontrollen ist ohne konkreten Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems (vgl VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045) nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht fahrlässig verwirklicht.
Strafbemessung:
Das geschützte Rechtsgut ist die Transparenz der Verbraucherinformation und die Ermöglichung einer informierten Kaufentscheidung. Dieses Rechtsgut wurde in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt, da die fundamentale Falschdeklaration des Wirkstoffgehalts (Abweichung von über 97 %) die Verbraucher über die Zusammensetzung des Nahrungsergänzungsmittels täuscht und den mit dem Kauf verfolgten Zweck vereitelt.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).
In Anbetracht dieser Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Der Strafrahmen für gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt bis zu EUR 35.000,00 (vgl § 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz LMSVG) und wurde lediglich zu 1,43 % ausgeschöpft.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, weil keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist.
Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG sind nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einem geringfügigen Verschulden als auch an einem niedrigen Unrechtsgehalt, wie sie für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich wären. Die Beschwerdeführerin hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis stützt sich auf eine klare Rechtslage.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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