LVwG T LVwG-2025/27/0574-1; LVwG-2025/27/0575-1

LVwG-2025/27/0574-1; LVwG-2025/27/0575-1Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2025

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Regest

BF als Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>Fernbleiben vom Unterricht<br/>häuslicher Unterricht<br/>Schulpflichtverletzung<br/>Dauerdelikt <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/27/0574-1 ; LVwG-2025/27/0575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.27.0574.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y jeweils vom 07.02.2025, Zlen *** und ***, wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/27/0574), zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2025, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 22.10.2024 – 25.10.2024

04.11. 2024 – 20.12.2024

07.01. 2025 – 10.01.2025

Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2, **** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geb. am xx.xx.xxxx zu sorgen, zumal diese vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis jedenfalls 10.01.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 121/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, Jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/27/0575), zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2025, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:22.10.2024 – 25.10.2024

04.11. 2024 – 20.12.2024

07.01. 2025 – 10.01.2025

Ort: **** X, Adresse 3, Mittelschule 2

Sie, AA, geb. xx.xx.xxxx, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Mittelschule 2, Adresse 3, **** X, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geb. xx.xx.xxxx zu sorgen, zumal dieser vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis jedenfalls 10.01.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1 § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBL Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 121/2024

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Dagegen richten sich die fristgerecht per Fax am 06.03.2025 als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerden, in welchen diverse Formfehler, keine bestehender Vertrag, ungültige Amtssignatur, Verdrehung und Nichtwürdigung der Fakten, Nichtwürdigung der Gleichwertigkeit (Reifegrad-Reflexion/West River Academy), falsche Pronomen, Dauerdelikt, Doppelbestrafungsverbot (beide Elternteile werden für dasselbe Delikt bestraft), willkürliche Erhöhung der Höchststrafe, Gleichheitsgrundsatzverletzung, geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 07.03.2025, eingelangt am 11.03.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und verzichtete ua auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB, geb am xx.xx.xxxx, und des mj CC, geb am xx.xx.xxxx, beide wohnhaft in **** Z.

BB, geb. xx.xx.xxxx, hat in der Zeit vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 den Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt nicht besucht (vgl im Behördenakt aufliegende Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht zur Tatzeit durch die Schulleitung der Volksschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y). Im Tatzeitraum hat die mj BB keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für die Minderjährige angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 15.07.2025, LVwG-2025/12/1606-2).

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben der Tochter BB vom Unterricht an der Volksschule Z zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt (vgl das angeführte Straferkenntnis samt Zustellnachweis).

CC, geb. xx.xx.xxxx, hat in der Zeit vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 den Unterricht an der Mittelschule 2 X unentschuldigt nicht besucht (vgl im Behördenakt aufliegende Meldung über die Nichterfüllung der Schulpflicht zur Tatzeit durch die Schulleitung der Mittelschule 2 X an die Bezirkshauptmannschaft Y). Im Tatzeitraum hat CC keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für den Minderjährigen angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 15.07.2025, LVwG-2025/12/1607-2).

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben des Sohnes CC vom Unterricht an der Mittelschule 2 in X zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt (vgl das angeführte Straferkenntnis samt Zustellnachweis).

Die beiden nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der fertigungsbefugten DD am 07.02.2025 elektronisch genehmigt und mit der Amtssignatur versehen. Beide Straferkenntnisse wurden am 14.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt (vgl jeweils das im Behördenakt einliegende Beiblatt zu den angefochtenen Straferkenntnissen sowie den Zustellnachweis).

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den Behördenakten sowie den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakten. Darüber hinaus aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zlen LVwG-2025/12/1606, LVwG-2025/12/1607, LVwG-2024/27/2851 und LVwG-2024/27/2852.

Der Beschwerdeführer hat nicht inhaltlich bestritten, dass die beiden mj BB und CC zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den Unterricht an den Schulen unentschuldigt nicht besucht haben.

Dass die beiden angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch gefertigt und erstellt wurden, ist den beiden Beiblättern zu den Straferkenntnissen im behördlichen Akt zu entnehmen; ebenso, dass die Genehmigung von der Sachbearbeiterin DD erfolgte. Dass diese fertigungsbefugt ist, ist amtsbekannt bzw ergibt sich dies auch aus den Verfahren LVwG-2023/29/2231 und LVwG-2023/29/2232.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten:

„Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024, lauten:

„Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sowohl die Tochter des Beschwerdeführers, die mj BB, in der Zeit vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 nicht am Unterricht in der Volksschule Z als auch der Sohn des Beschwerdeführers, der mj CC, in der Zeit vom 22.10.2024 bis 25.10.2024, vom 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 nicht am Unterricht in der Mittelschule 2 X, sohin jeweils an einer öffentliche Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für beide Kinder zu erfüllen ist. Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Im Beweisverfahren haben sich dazu keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers gezeigt, dieser Pflicht nachzukommen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 SchulpflichtG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des ersten Abschnittes des SchulpflichtG. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 SchulpflichtG) und dauert neun Schuljahre (§ 3 SchulpflichtG.

§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet grundsätzlich die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an.

Die allgemeine Schulpflicht kann – unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit – aber auch zB durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden (vgl § 11 Abs 1 und 2 SchulpflichtG). Allerdings bedarf es in diesem Falle einer fristgerechten Anzeige über die Inanspruchnahme einer solchen alternativen Unterrichtsform und deren Nicht-Untersagung durch die zuständige Bildungsdirektion. Wird solch ein alternativer Unterricht durch die Bildungsdirektion untersagt, ist gemäß §11 Abs 6 SchulpflichtG anzuordnen, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.

Wird aber fristgerecht kein gleichwertiger Unterricht im Sinne der §§ 11 ff SchulpflichtG angezeigt, ist die allgemeine Schulpflicht bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des §§ 4 und 5 SchulpflichtG durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu erfüllen.

Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht für BB und CC nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 1 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 5 Abs 1 und § 4 leg cit, ergeben.

Vom Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, wurde auch nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), GZ: 2047/0013- allg/2024, Verordnungsblatt Nr 46/2024, vom mj CC in der Mittelschule 2 X und von der mj BB in der Volksschule Z zu erfüllen ist. Weiters wird im Hinblick auf den Online-Unterricht an der West River Academy darauf hingewiesen, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitscharakter ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne dieser Norm vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Der Einwand der unzulässigen „Doppel- bzw Dreifachbestrafung“ aufgrund des Umstandes, dass auch über beide Elternteile wegen desselben Sachverhaltes eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, geht ins Leere. Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Dem Vorbringen, dass das Vorliegen eines „Dauerdelikts“ einer Bestrafung entgegensteht, ist Folgendes entgegenzuhalten: Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich jeweils als Tatzeitraum 22.10.2024 bis 25.10.2024, 04.11.2024 bis 20.12.2024 sowie 07.01.2025 bis 10.01.2025 zur Last gelegt wird. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz betreffend die Tochter BB für den vorangegangenen Zeitraum von 09.09.2024 bis 16.09.2024 das Straferkenntnis vom 08.10.2024, Zl ***, erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung der mj BB abgegolten sind.

Dasselbe gilt für das an den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vom 08.10.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 SchulpflichtG im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht des Sohnes CC für den Zeitraum vom 09.09.2024 bis 16.09.2024. Auch dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat aber auch nach Zustellung der beiden Straferkenntnisse am 15.10.2024 die oben angeführten strafbaren Handlungen fortgesetzt. Im vorliegenden Fall wurde jeweils mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeit beginnend mit 22.10.2024 festgelegt. Insofern liegt kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, weil die neuerliche Bestrafung ausschließlich nur seit der letzten Bestrafung gesetzte Tathandlungen umfasst.

Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt insoweit nicht vor

Auch im Hinblick auf die nicht näher konkretisierten Einwendungen des Beschwerdeführers von „diversen Formfehlern“ und der „Verdrehung und Nichtwürdigung von Fakten“ sind nach einem ausführlichen Studium der Akten keine Mängel am Behördenverfahren erkennbar.

Ebenso wenig überzeugt die auch nicht näher konkretisierte Behauptung, wonach „falsche Pronomen“ verwendet worden wären, zumal die Verwendung solcher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse zu begründen vermögen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen auch keine ungültigen Amtssignaturen vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Straferkenntnis samt Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin DD elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt und mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.

Die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die im ersten Satz des § 18 Abs 4 AVG und gegenständlichenfalls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind. Gemäß § 19 Abs 1 E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur muss daher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht zwingend eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, sondern kann auch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im obigen Sinne darstellen.

„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ (vgl die Definition nach § 3 Abs 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit Art 3 der Verordnung (EU) Nr 910/2014 des europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 eIDAS-VO erfüllt. Diese Erfordernisse nach Art 36 leg cit lauten:

I.Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

II.Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

III.Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

IV.Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Amtssignatur erfüllt. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Die rechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gehen daher insgesamt ins Leere. Der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter des mj CC und der mj BB hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Kinder der Schuldpflicht durch Besuch des Unterrichtes an den angeführten Schulen im Tatzeitraum nachgekommen sind.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bereits abgeschlossenen Vorverfahren mussten dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schulpflicht der beiden Kinder jedenfalls bekannt sein. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 Schulpflichtgesetz ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).

Der Unrechtsgehalt der beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts der Kinder auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, obwohl dazu im behördlichen Strafverfahren und im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit bestanden hat, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen.

Straferschwerend sind die vielen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu berücksichtigen, Milderungsgründe liegen nicht vor.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 440,00 zur Gänze ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, der vorsätzlichen Begehensweise und des langen Tatzeitraumes erscheint die Verhängung der Höchststrafe insbesondere aus dem Grund geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist demnach schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Gleichheitsgrundsatzverletzung vorliege, weil in Kärntner/Salzburger Erkenntnissen bzw selbst in unterschiedlichen Bezirken die Strafen unterschiedlich ausfallen, ist dem entgegenzuhalten, dass kein „Recht auf eine bundesweit gleiche Bestrafung“ besteht, sondern jede verhängte Strafe für sich den Strafbemessungskriterien zu entsprechen hat. Ebenso wenig liegt eine „willkürliche Erhöhung der Höchststrafe“ vor, zumal diese mit Euro 440,00 gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, weil nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG.

Im vorliegenden Fall konnte das erkennende Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, zumal in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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