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LVwG-2025/19/1726-6•LVwG T LVwG-2025/19/1726-6
LVwG-2025/19/1726-6Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2025
Leistungen Dritter<br/>Subsidiarität<br/>Unterhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde des AA, der minderjährigen BB und des minderjährigen CC, alle wohnhaft in **** Z, Adresse 1, und vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch DD, Mitarbeiter des EE-Vereins – Sozialberatungsstelle Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Der Antrag des AA vom 05.06.2025 auf Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes) wird abgewiesen.
CC wird auf Antrag vom 05.06.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 05.06.2025 bis 30.06.2025 eine einmalige Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 67,15 zuerkannt.
BB wird auf Antrag vom 05.06.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 05.06.2025 bis 30.06.2025 eine einmalige Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 67,15 zuerkannt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen:
1. Mit schriftlichem Anbringen vom 05.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer AA erstmals für sich und in Vertretung für seine beiden minderjährigen Kinder BB und CC die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, konkret in Form der Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der Zusatzleistung der Übernahme der Kaution für eine neue Wohnung. Dabei gab der Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben zum Antragsformular an, dass die von ihm, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern seit Mai 2021 bewohnte Mietwohnung massiv von Schimmel befallen sei, der Wechsel in eine neue Wohnung nunmehr bewilligt worden sei, und sie ab 01.07.2025 eine neue, günstigere Wohnung der FF beziehen können. Zudem führte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben aus, dass seine Ehefrau im März 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und dass eine Scheidung geplant sei. Seine Ehefrau beziehe ebenfalls AMS-Geld und sie hätten sich vorläufig auf einen monatlichen Unterhalt für die Kinder in der Höhe von Euro 200,00 geeinigt. Zusammen mit diversen Urkunden legte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag ein von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenes, mit 04.06.2025 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Vorläufige Unterhaltsvereinbarung“ vor, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau GG vereinbart habe, dass diese für die beiden gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 200,00 an den Beschwerdeführer „beginn mit dem 01.07.2026“ [gemeint: 01.07.2025] leiste, bis sich die finanzielle Lage von Frau GG gebessert habe.
2. Mit Schreiben vom 16.06.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter ausdrücklichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß § 33 TMSG auf, näher bezeichnete „Unterlagen“ vorzulegen. Diese seien notwendig, „um [den] Antrag vom 05.06.2025 bearbeiten zu können“. Im siebten Punkt der Liste der geforderten „Unterlagen“ findet sich die Formulierung: „Angemessene Unterhaltsvereinbarung (ausgehend vom Einkommen von Frau GG, sind € 200 f. zwei Kinder nicht ausreichend) – eingebrachte Vereinbarung sieht Unterhaltszahlung ab 01.07.2026 vor, Fr. GG ist aber bereits im März 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen“.
3. Mit E-Mail vom 23.06.2025 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters in Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 16.06.2025 verschiedene Unterlagen vor und führt im E-Mail unter Punkt 7. Folgendes aus: „Frau GG kann aus ihrer Sicht derzeit nicht mehr bezahlen. Wenn die BH der Ansicht ist, dass Hr. AA der Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten nicht ausreichend verfolgt, kann sie nach TMSG § 19(c) eine Kürzung der Leistung vornehmen“.
4. Mit Bescheid vom 24.06.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kinder in Spruchpunkt 1. für den Zeitraum 05.06.2025 bis 30.06.2025 gemäß § 6 TMSG „Miete in der Höhe von einmalig Euro 72,91“ zu und sprach in den Spruchpunkten 2. bis 4. Folgendes aus:
„2. Seitens der ha. Behörde wird Ihnen in Bezug auf § 17 TMSG zur Kenntnis gebracht, dass vor Gewährung der Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, hat, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Sollten Sie die obg. Ansprüche gegenüber den Verpflichteten nicht entsprechend verfolgen oder geltend machen (spätestens bis zum nächsten Verlängerungsantrag), hätten Sie mit einer Kürzung Ihres Richtsatzes zu rechnen (gern. § 19/1/c iVm § 19/2 TMSG).
3. Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG Für die Weitergewährung der Mindestsicherung werden Sie daher aufgefordert und ermahnt-zusätzlich zur Anmeldung beim AMS -zukünftig, gem. dem § 16 Abs. 1 TMSG den Willen und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nachzuweisen und der ha. Behörde bereits nachweislich versendete Bewerbungsunterlagen Ihrer Qualifikation entsprechend (pro Woche zumindest 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit) - Nachweis über Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc. zur Erlangung einer Vollbeschäftigung vorzulegen.
Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung.
Sie werden sohin in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen.
Bei Nichteinhaltung erfolgt eine stufenweise Kürzung Ihres Richtsatzes germ. § 16 iVm § 19/1/d TMSG bis zu 66%.
4. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Meldeadresse, Kontoverbindung, Aufnahme einer Beschäftigung, Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt etc.) ändern, melden Sie uns dies so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Änderung eingetreten ist. Es besteht Informations- und Rückersatzpflicht. Auf die Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG bei geänderten Verhältnissen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.“
5. Mit schriftlichem Anbringen vom 03.07.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2025, Zl ***. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die bei der Gewährung von Mindestsicherung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung nach § 19 Abs 1 lit c TMSG. Der Beschwerdeführer beantragte, den ihm zustehenden Mindestsatz nicht zu kürzen und aufgrund der Unterhaltsvereinbarung mit seiner Ehefrau jeweils bei den Mindestsätzen der Kinder Euro 100,00 in Abzug zu bringen.
6. Konkret hat die belangte Behörde bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder – wobei eine Gesamtberechnung der drei Hilfesuchenden in Bezug auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalte und die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes angestellt wurde – den auf den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum als Alleinerzieher zur Anwendung kommenden Mindestsatz für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 2 lit a TMSG nicht in voller Höhe von Euro 906,76, sondern gekürzt um 30% in Höhe von Euro 634,73 berücksichtigt.
7. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 52,94 täglich bzw Euro 1.614,67 durchschnittlich im Monat (52,94 mal 30,5) bezogen. Die Miete samt Betriebskosten für die Mietwohnung, die der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mit seinen beiden Kindern bewohnte und die vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, betrug Euro 1.208,00. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 438,00 monatlich.
8. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers waren im Monat Juni 2025 einkommens- und vermögenslos. Sie wohnten bei ihrem Vater, AA, und wurden von ihm betreut und versorgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der Kinder zog im März 2025 aus der gemeinsamen Wohnung aus und leistete im Monat Juni 2025 keinen Geldunterhalt an ihre Kinder, allerdings Naturalunterhalt in Form von Taschengeld, Lebensmittel und Bekleidung während ihrer Besuche. Im Hinblick auf die Vereinbarung von Geldunterhalt in der Höhe von Euro 200,00 monatlich ab Juli 2025 in Zusammenschau mit dem Antrag in der Beschwerde jeweils bei den Mindestsätzen der Kinder Euro 100,00 Unterhalt in Abzug zu bringen, werden diese Naturalleistungen im Juni 2025 (mangels anderer Anhaltspunkte) mit jeweils Euro 100,00 bewertet.
9. Mit E-Mail vom 02.07.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters einen weiteren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer so rasch wie möglich einen Wohnbeihilfeantrag für die neue Wohnung einbringen werde und er einen Termin bei der Kinder- und Jugendhilfe bezüglich der Unterhaltsansprüche seiner Kinder ausmachen und vom Ergebnis berichten werde.
10. Tatsächlich ist es nach dem Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2025 aus der gemeinsamen Wohnung nicht zur Scheidung gekommen. Die Eheleute haben sich in der Zwischenzeit wieder versöhnt und die Ehefrau des Beschwerdeführers ist wieder beim Beschwerdeführer und den beiden gemeinsamen Kindern eingezogen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der Aktenlage in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Vertreter und der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Im Akt der belangten Behörde liegt der Antrag des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder BB und CC vom 05.06.2025 samt Beiblatt, vorgelegter Unterlagen und der „Vorläufigen Unterhaltsvereinbarung“, das Schreiben der belangten Behörde „Aufforderung ausstehender Unterlagen“ vom 16.06.2025, das Antwort-E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.06.2025 sowie der angefochtene Bescheid vom 24.06.2025 samt einem „Bewertungsbogen“, die Beschwerde sowie der neue Antrag auf Mindestsicherung vom 02.07.2025 ein.
Vom Beschwerdeführer wurde das von der belangten Behörde berücksichtigte Arbeitslosengeld, die berücksichtigte Wohnbeihilfe und die monatlichen Wohnkosten nicht bestritten. Die entsprechenden Feststellungen stehen auch mit der Aktenlage in Einklang und wurden auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers (und seiner minderjährigen Kinder) beim Beschwerdeführer den Mindestsatz für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 2 lit a TMSG nicht in voller Höhe von Euro 906,76, sondern gekürzt um 30% in Höhe von Euro 634,73 berücksichtige, und diese Vorgehensweise auf § 19 Abs 1 lit c TMSG stützte, folgt aus den Angaben der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im hier maßgeblichen Zeitraum, Juni 2025, keinen Geldunterhalt für ihre Kinder leistete, aber Naturalleistungen in Form von Taschengeld, Bekleidung und Lebensmittel an die beiden Kinder während ihrer Besuche in Z erbrachte, folgt aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ab dem darauffolgenden Monat (Juli 2025) eine Unterhaltszahlung in der Höhe von Euro 200,00 für die Kinder vereinbarte, und die Ehefrau in dieser Zeit – laut Angaben des Beschwerdeführers – Geld vom AMS in der Höhe von ca 1.200,00 Euro bezog und Schulden zu bedienen hatte –, sowie vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde selbst von einer Anrechnung von Unterhalt in der Höhe von Euro 100,00 auf den Mindestsatz bei jedem Kind ausgegangen wird und die erbachten Leistungen in der Verhandlung auch nicht näher beziffert worden sind, bewertet das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Juni 2025 erbrachten Naturalleistungen der Mutter der Kinder an diese mit Euro 100,00 pro Kind.
Dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht geschieden worden ist, sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder versöhnten und die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder bei ihm und den Kindern eingezogen ist, folgt aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
…
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
…
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
…
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
….
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
…
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
…
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
…
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
…
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die – von der belangten Behörde bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern für den Zeitraum 05.06.2025 (Tag der Antragstellung) bis 30.06.2025 zuerkannten Anspruches auf Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von insgesamt Euro 72,91 in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – Nicht-Berücksichtigung des vollen Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in Höhe von Euro 906,76 (bzw anteilig für 26 Tage in der Höhe von Euro 772,98) richtet. Dabei wird in der Beschwerde insbesondere geltend gemacht, dass einer Kürzung nach § 19 Abs 1 lit c TMSG eine entsprechende, von der belangten Behörde bescheidmäßig auszusprechende Auflage vorausgehen müsse. Eine Kürzung im Bescheid, mit dem erstmals Mindestsicherung zuerkannt werde, dürfe nicht ergehen. Vorliegend sei von der belangten Behörde lediglich eine Aufforderung zur Mitwirkung nach § 33 TMSG ergangen. Die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG ziele jedoch auf die Vorlage notwendiger Nachweise ab. In einer Aufforderung zur Mitwirkung könne jedoch keine Auflage, wie sie eine Kürzung nach § 19 TMSG voraussetze, erteilt werden.
2. Die belangte Behörde begründete die Nicht-Berücksichtigung des vollen Mindestsatzes beim Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit, dass dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil er den Unterhalt für seine minderjährigen Kinder nicht ausreichend verfolgt habe. § 19 Abs 1 lit c TMSG sei aus Sicht der belangten Behörde dahingehend zu verstehen, dass den erwachsenen Elternteil eine Verpflichtung treffe, geeignete Handlungen zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche der Kinder zu setzen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen. Die getroffene Unterhaltsvereinbarung wie im Verfahren vorgelegt reiche als geeignete Verfolgungshandlung nicht aus, weil man nicht wisse, in welchem Umfang Unterhalt zustehe. Aus Sicht der belangten Behörde hätte auch schon die nachweisliche Vereinbarung eines Termins bei der Kinder- und Jugendhilfe als geeignete Verfolgungshandlung ausgereicht. Dies sei aber nicht geschehen, daher sei eine Kürzung beim Mindestsatz des Beschwerdeführers nach § 19 Abs 1 lit c TMSG vorgenommen worden. Dieser Kürzungstatbestand erfordere dem eindeutigen Wortlaut zu folge keine vorausgehende Ermahnung oder Vorschreibung mittels Auflage.
3. Die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertretene Rechtsauffassung zum Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit c TMSG, wonach unter den gegebenen Umständen (Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einem hilfesuchenden Vater und zwei hilfesuchenden, minderjährigen Kindern) eine Kürzung beim Mindestsatz des hilfesuchenden, erwachsenen Elternteils, der nach Auffassung der belangten Behörde keine bzw keine geeigneten Handlungen setzte, um allfällige Unterhaltsansprüche für seine Kinder zu verfolgen, teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen nicht:
Vorauszuschicken ist, dass das TMSG an verschiedener Stelle auf das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft abstellt; darunter ist gemäß § 2 Abs 6 TMSG eine „Gemeinschaft von Personen“ zu verstehen, „die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann“. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern liegt bzw lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft eine Bedarfsgemeinschaft vor. In diesem Zusammenhang wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl zuletzt VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/017, mit Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075, oder 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Dies gilt unabhängig davon, ob die hilfesuchenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft volljährig oder minderjährig sind. Im Widerspruch dazu sprach die belangte Behörde den drei Hilfesuchenden eine Gesamtsumme an Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG zu.
Der von der belangten Behörde gegenständlich bei der Berechnung der Ansprüche in Bezug auf den Beschwerdeführer angewandte Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit c TMSG sieht vor, dass die „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5“ gekürzt werden kann, „wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarerer Weise verfolgt“.
Vorliegend wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor, „seine Ansprüche gegenüber Dritten“ nicht in zumutbarer Weise verfolgt zu haben, sondern vielmehr habe er die Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder nicht ausreichend verfolgt, weil er diesbezüglich keinen Termin bei der Kinder- und Jugendhilfe vereinbart habe. Dass der Beschwerdeführer selbst Unterhaltsansprüche gegenüber seiner (zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt) von ihm getrenntlebenden Ehefrau hatte, welche er zu verfolgen gehabt hätte, wurde von der belangten Behörde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgerbacht. Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruches ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Juni 2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 1.614,67 und seine Ehefrau Arbeitslosengeld in der Höhe von rund Euro 1.200,00 bezog, auch nicht anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer selbst etwaige andere Ansprüche gegenüber Dritten gehabt hätte, die er gemäß § 17 Abs 1 TMSG als Hilfesuchender vor der Gewährung von Mindestsicherung zu verfolgen gehabt hätte bzw gemäß § 19 Abs 1 c TMSG als Mindestsicherungsbezieher nicht in zumutbarer Weise verfolgt habe, wurde von der belangte Behörde nicht vorgebracht. Zum Bestehen solcher Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber Dritten sind auch keine Hinweise im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst keine Ansprüche gegenüber Dritten hatte, kann bereits aus diesem Grund sein eigener (allfälliger) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nach § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob vorliegend auch andere Gründe einer Kürzung nach § 19 Abs 1 lit c TMSG entgegenstehen. Angemerkt sei jedoch, dass sowohl die Wortlautinterpretation als auch die systematische Interpretation von § 19 Abs 1 lit c TMSG in Verbindung mit § 17 und § 23 TMSG die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Kürzung von Leistungen gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG nur in Fällen zur Anwendung gelangen kann, in denen bereits (Geld-)Leistungen der Mindestsicherung bezogen werden, zu stützten vermag. So sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG vor, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden kann, „wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,“. Der Begriff „Mindestsicherungsbezieher“ in § 19 Abs 1 lit c TMSG impliziert, dass der Betroffene bereits Mindestsicherung bezieht. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuterungen in Einklang, wonach § 19 TMSG Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vorsieht, dass der Mindestsicherungsbezieher Verpflichtungen nach dem TMSG nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise nachkommt. Demgegenüber dürfte in Fällen einer erstmaligen Antragstellung nach § 17 TMSG vorzugehen sein (Arg: § 17 Abs 1 TMSG „Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende … Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, ….), wobei bei einer Verletzung der Verfolgungsverpflichtung nach § 17 Abs 1 TMSG durch den Hilfesuchenden nach § 17 Abs 2 TMSG – und nicht sogleich mit einer Kürzung nach § 19 Abs 1 lit c TMSG – vorzugehen wäre. In weiterer Folge wäre dann ein Kostenersatz nach den Bestimmungen des § 23 TMSG beim Dritten, der gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher unterhaltsverpflichtet ist, möglich. Eine abschließende Klärung dieser Frage kann gegenständlich jedoch unterbleiben, da eine Kürzung nach § 19 Abs 1 lit c TMSG beim Beschwerdeführer bereits mangels eines eigenen Anspruches gegenüber Dritten, wie oben dargelegt, nicht erfolgen darf.
4. Daraus folgt, dass bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers der auf ihn anzuwendende Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG ungekürzt, in voller Höhe von Euro 906,76 und bei anteilsmäßiger Betrachtung für 26 Tage im Anspruchszeitraum 05.06.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von Euro 772,98 (906,76 durch 30,5 mal 26) in Ansatz zu bringen ist. Demgegenüber ist das Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 1.614,67 und konkret anteilsmäßig für 26 Tage in der Höhe von Euro 1.376,44 (1.614,67 durch 30,5 mal 26) als anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Daraus errechnet sich ein „Überschuss“ aus Einkommen in der Höhe von Euro 603,46. Die Miete samt Betriebskosten für die vom Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern im Juni 2025 bewohnte Mietwohnung betrug Euro 1.208,00. Ausgehend vom maximal anrechenbaren Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für drei Personen im Bezirk Z im Jahr 2025 in der Höhe von Euro 905,00, abzüglich der Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 438,00, errechnet sich ein anteilsmäßig für 26 Tage zu berücksichtigender Wohnaufwand in der Höhe von Euro 398,10 ([905 minus 438] durch 30,5 mal 26) und ein Drittelanteil in der Höhe von Euro 132,70 für den Beschwerdeführer. Da das Einkommen des Beschwerdeführers sohin den auf ihn anzuwenden Mindestsatz für Lebensunterhalt sowie den auf ihn entfallenden Wohnkostenanteil um Euro 470,76 (603,46 minus 132,70) übersteigt, hat der Beschwerdeführer selbst keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung im maßgeblichen Zeitraum, da er seinen eigenen Wohnbedarf und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
5. Hinsichtlich der mit dem Beschwerdeführer in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, minderjährigen Kinder ist für das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung § 18 Abs 2 TMSG maßgeblich. Demnach ist das Einkommen des Beschwerdeführers, soweit es dessen eigenen Mindestsatz zuzüglich des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt – gegenständlich wie eben in Punkt 4. dargelegt in der Höhe von Euro 470,76 – den hilfesuchenden, minderjährigen Kindern als bedarfsmindernd anzurechnen. Weiters sind die von der Mutter der Kinder diesen gegenüber im Bedarfsmonat erbachten bedarfsmindernden Leistungen in Form von Kleidung, Taschengeld und Lebensmittel als bedarfsmindernd im Wert von Euro 100,00 pro Kind (anteilsmäßig für 26 Tage in der Höhe von Euro 85,25) zu berücksichtigen. Ausgehend von dem auf beide Kinder gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit ee TMSG anzuwendenden Mindestsatz in der Höhe von Euro 299,23 und anteilsmäßig für 26 Tage in der Höhe von Euro 255,08 und einem Drittelanteil der Wohnkosten in der Höhe von Euro 132,70, abzüglich der bedarfsmindernden Leistungen der Mutter in der Höhe von Euro 85,25 und des „Überschusses“ des Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 235,38 pro Kind, errechnet sich für beide Kinder je ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 67,15 im maßgeblichen Zeitraum.
6. Im Ergebnis ist somit im Zeitraum 05.06.2025 bis 30.06.2025 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes mangels Notlage nach § 1 Abs 2, § 2 Abs 1, § 5, § 6 und § 15 Abs 1 TMSG zu verneinen, und den beiden minderjährigen, hilfesuchenden Kindern je ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 und § 9 TMSG in der Höhe von Euro 67,15 zuzuerkennen.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern.
Sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, die minderjährige BB und der minderjährige CC hatten im gegenständlichen Bezugszeitraum gegenüber ihrer Mutter (weitergehende) Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG, wäre diese zum Ersatz der für ihre Kinder aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 TMSG zu verpflichten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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