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LVwG-2025/40/2459-6•LVwG T LVwG-2025/40/2459-6
LVwG-2025/40/2459-6Tribunal Administrativo Regional3 de dez. de 2025
Nachbareinwendungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.08.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 30.07.2025 ersuchte der Konsenswerber bei der Gemeinde Y um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Heizhauses inklusive Brennstofflager für Hackschnitzel auf GSt **1 KG Y.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer Bedenken wegen des Kamins, der Rauchentwicklung und Verschlechterung seines Baugrundstückes vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2025, Zl *** wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung für den Neubau eines Heizhauses inklusive Brennstofflager für Hackschnitzel in Massivbauweise auf GSt **1 KG Y unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefast ausgeführt, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als zulässig zu betrachten sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Planunterlagen erkennen ließen, dass der Höhenunterschied zwischen der Gründungssohle des Baugrundstücks direkt an der Grundgrenze und dem daran angrenzenden Nachbargrundstück des Beschwerdeführers über 3 Meter betrage. Gemäß der Einreichplanung sei der Rauchfang des Bauvorhabens mit einer Höhe von 3,35 m über GOK, bezogen auf das Baugrundstück, vorgesehen. Da die Geländeoberkante des Grundstückes des Beschwerdeführers bereits 3 Meter über dem Gelände des Baugrundstückes sei, verbleibe lediglich eine Differenz von 0,35 m, die der Kamin über das Grundstück des Beschwerdeführers rage. Die innerhalb des Mindestabstandes zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zur oberirdischen Errichtung geplante bauliche Anlage dürfe keinerlei Fangmündungen aufweisen und nur dem Schutz von Sachen, gegenständlich sei das die Unterbringung der für den Betrieb der Heizanlage benötigten Hackschnitzel, dienen. Der nach den Planunterlagen vorgesehene Kamin müsse die Abgase aus dem geplanten Heizhaus über das Dach des Gebäudes ableiten aus der OIB-Richtlinie 3 resultierten, um den Vorgang des Immissionsschutzes zu entsprechen, exakte Vorgaben die Höhe eines Rauchfanges und die zum Nachbargrundstück einzuhaltenden Mindestabstände betreffend. Werde nun der bereits unbedingt erforderliche Radius von 10 m angesetzt, dann reiche dieser Radius nach der derzeit geplanten Situierung des Kamines deutlich über den vom Beschwerdeführer bei Bebauung seiner Liegenschaft gegenüber dem Baugrundstück einzuhaltenden Mindestabstand von 4 Meter deutlich weiter in das Grundstück des Beschwerdeführers hinein. Der nach der OIB-Richtlinie einzuhaltende Beeinflussungsraum liege offensichtlich im potenziellen Baubereich des derzeit noch unbebauten Baugrundstücks des Beschwerdeführers. Die geplante Rauchfanghöhe könne dabei keinesfalls als ortsüblich angesehen werden, da die gesamte Umgebungsbebauung einschließlich der Bebauung des Grundstückes des Bauwerbers überwiegend mit Einfamilienhäusern mit einem Obergeschoß und Dachgeschoß erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Größe der geplanten Heizanlage mit 60 kW mit einer entsprechenden Immissionslast verbunden sei, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie eine unzumutbare Belästigung für Menschen darstelle. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahrensverlauf darauf hingewiesen, dass er mit Blick auf die Art und Größe der Heizanlage von 60 kW die dadurch verursachten Immissionen als eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie eine unzumutbare Belästigung von Menschen, die sich auf seinem Grundstück aufhielten, erachte. Ebenso habe er darauf hingewiesen, dass er dadurch die Nutzung seines Grundstückes für Wohnzwecke stark beeinträchtigt sehe. Es werde daher Befund und Gutachten eines Sachverständigen für Heizungsanlagen bzw ein immissionstechnischer Befund und Gutachten sowie ein medizinischer Befund und Gutachten beantragt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeholt.
Darüber hinaus fand am 19.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläuterte und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Bauwerber beabsichtigt den Neubau eines Heizhauses inklusive Brennstofflager für Hackschnitzel in Massivbauweise auf GSt **1 KG Y. Es handelt sich um einen Neubau in Massivbauweise, bestehend aus einem Hackschnitzellager im Mindestabstandsbereich (oberirdisch) mit den Abmessungen gemäß Lageplan von 4,10 x 4,80 m und einem Heizhaus außerhalb des Mindestabstandsbereiches (unterirdisch) mit den Abmessungen 3,0 m x 8,77 m. Das Lager ist im nordwestlichen Bereich des Grundstückes situiert und mit einem Vordach mit dem südlich gelegenen Lagergebäude im Bestand verbunden. In diesem Bereich ist auch die Treppe situiert, über welche der Heizraum erschlossen wird. Der Kamin befindet sich innerhalb des Heizraumes und außerhalb des 4 m Abstandsbereiches und wird ca 1,12 m über Dach geführt. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet, ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Das Hackschnitzellager dient zur Lagerung von Hackschnitzeln und stellt somit keinen Aufenthaltsraum dar. Das Hackschnitzellager verfügt über keine Fangmündung. Diese wird im Heizraum vorgesehen und weist zum GSt **2 KG Y des nunmehrigen Beschwerdeführers einen Abstand von 4,25 m auf. Die mittlere Wandhöhe beträgt 2,73 m. Die gemeinsame Grundgrenze wird zu 47,53 % verbaut.
Der geplante Heizraum kommt in einem Abstand von 4 m zum Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen. Die Wandhöhe beträgt ca 2,90 m.
Der geplante Abgasfang entspricht der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz. Der sich aus dem Abschnitt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 3 ergebende Abstand bzw Radius von 10 m zu den derzeit auf den GSten **3, **1 und **4, alle KG Y befindlichen baulichen Anlagen mit entsprechenden Lüftungsöffnungen für Aufenthaltsräume wird eingehalten. In Bezug auf das derzeitig unbebaute Grundstück **2 KG Y des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieses vom genannten 10 m Abstand bzw Radius nur in einem geringen Teilbereich im Ausmaß von ca 8,37 m2 berührt wird. Die geplante Abluftanlage wird 1,12 m über die Dachfläche um 0,85 m über den höchsten Punkt (nordwestseitig) der ebenfalls geplanten Pultdachkonstruktion geführt, wodurch den Anforderungen des Abschnittes 5.1.4 der OIB RL 3 mit mindestens 1,0 m um 0,40 m entsprochen wird.
Die gegenständliche Heizungsanlage wird nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben und verfügt über eine Rauchgasrückführung.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesveraltungsgerichtes. Die jeweiligen Abstände zu den Grundstücksgrenzen können dem Lageplan entnommen werden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus der Verhandlungsschrift.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44 in der geltenden Fassung lauten:
§ 6.
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c) Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
d) Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019,
LGBl. Nr. 1/2020 , in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f) Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;
i) bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(…)
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(…)
§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
V.Erwägungen:
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des unbebauten GSt **2, KG Y ist, welches unmittelbar an den Bauplatz GSt **1 angrenzt. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtezeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben.
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).
Aus der – nachträglich korrigierten – Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nähe des Rauchfangs zur Grundgrenze und in Bezug auf eine Verschlechterung des Baugrundstückes in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet.
Damit ist gerade noch erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 und die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend macht.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen.
In Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte umfassende und schlüssige Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC zu verweisen. Dieser legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass das geplante Vorhaben vollumfänglich den Abstandbestimmungen des § 6 TBO 2022 entspricht. Darüber hinaus wurde die Verletzung von Abstandsbestimmungen des geplanten Heizhauses und des Hackschnitzellagers ohnehin nicht geltend gemacht.
Vielmehr wurde im Zusammenhang mit der bemängelten Fangkonstruktion die Nichteinhaltung des Abstandes des geplanten Fanges zum Grundstück des Beschwerdeführers implizit geltend gemacht. Dazu ist wiederum auf die schlüssigen und umfassenden Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die im Abschnitt 5 der OIB-Richtlinie 3 geregelten Abstände jedenfalls eingehalten sind. Die Punkte 5.1.3 und 5.1.4 der OIB-Richtlinie 3 wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen eingehend geprüft und kam dieser zum Schluss, dass diese Punkte jedenfalls als erfüllt zu betrachten sind. Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 3 legt einen horizontalen Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen fest. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des Beschwerdeführers unbebaut ist. Die Einhaltung der sich aus der OIB-Richtlinie 3 ergebenden Anforderungen insbesondere in Bezug auf den Abschnitt 5.1.3 kann nur anhand bereits auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück bzw auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken bereits bestehenden baulichen Anlagen überprüft und nachvollzogen werden, zumal für eine derartige Beurteilung klar sein muss, wie sich die Situation bzw Lage der Lüftungsöffnungen (zB Fenster) von Aufenthaltsräumen auf unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken darstellt. Dem entgegen kann eine Überprüfung gegenüber unbebauten Grundstücken nicht vorgenommen werden, zumal die genaue Anordnung und Situierung des Gebäudes und somit auch die Anordnung von Lüftungsöffnungen (zB Fenster) von Aufenthaltsräumen nicht bekannt ist und somit für eine Berechnung bzw Nachweisführung eine sogenannte „Unbekannte“ darstellt. Diesbezüglich ist auch dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung beizupflichten, wonach das Prinzip „prior tempore, potior iure“ im gegenständlichen Fall durchaus zur Anwendung gelangt. Wäre das Grundstück des Beschwerdeführers bereits bebaut so wäre eine entsprechende Nachweisführung bzw Überprüfung des Abstandes des gegenständlichen Fanges zu Aufenthaltsräumen mit Lüftungsöffnungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Da dies erwiesener Maßen jedoch (derzeit) nicht der Fall ist erwist sich die Situierung des in Rede stehenden Fanges als rechtskonform im Sinne der OIB-Richtlinie 3.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht explizit die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, sowie damit ein Immissionsschutz verbunden ist geltend gemacht, jedoch mit seinem Vorbringen, dass er eine Verschlechterung seines Baugrundstückes befürchtet gerade noch zu erkennen gegeben, dass er durch die Errichtung der gegenständlichen Heizungsanlage eine Immissionsbelastung befürchtet.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von einer zulässigen Wohnnutzung typischerweise ausgehenden Immissionen vom Nachbarn hinzunehmen sind (vgl VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0186, mwN).
Wie der Bauwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch schlüssig und nachvollziehbar angegeben hat, dient die gegenständliche Heizungsanlage der Beheizung seines Wohnhauses und nicht für die Beheizung von weiteren Gebäuden in der Umgebung. Aufgrund des Alters des Gebäudes und der damit verbundenen schlechten Dämmung ist eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Heizungsanlage erforderlich. Darüber hinaus verfügt die gegenständliche Heizungsanlage auch über eine Rauchgasrückführung.
Eine besondere Situation, die eine eingehende Prüfung der gegenständlichen Heizungsanlage erforderlich machen würde, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus handelt es sich bei der Errichtung einer Heizungsanlage, hier einer Hackschnitzelheizungsanlage – weder um eine bewilligungs- noch anzeigepflichtige Baumaßnahme im Sinne der TBO 2022. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens können sohin auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn daraus abgeleitet werden.
Festgehalten wird weiters, dass das Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagengesetz 2013 den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen regelt. Auch diesbezüglich ist für die gegenständliche Hackschnitzelheizungsanlage kein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vorgesehen.
Mangels Bewilligungstatbestand sowohl im Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagengesetz sowie in der TBO 2022 für die gegenständliche Hackschnitzelheizungsanlage kommt sohin auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers bzw ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Errichtung und den Betrieb einer Hackschnitzelheizungsanlage nicht in Betracht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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