LVwG T LVwG-2025/50/2002-4

LVwG-2025/50/2002-4Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2025

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Grünvorlage<br/>Abschneiden der Lauscher<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/2002-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.2002.4.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.7.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsvorschrift und Strafnorm welche verletzt wurde zu lauten hat wie folgt:

„§ 70 Abs 1 Z 15 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 35/2025, iVm § 4 Abs 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024, VBl ***.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.7.2025, *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.

Datum/Zeit: 29.12.2024

Ort: **** X, im Jagdrevier der EJ W

Sie haben es als Erleger der am 29.12.2024 in der EJ W erlegten Rehgeiß der Klasse III (Abschussnummer. 5) unterlassen, der verpflichtenden elektronischen Übermittlung gem. der am 23.04.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemachten Verordnung, VBL. ***, nachzukommen, indem sie keine Lichtbilder vom ganzen unaufgebrochenen Wildkörper mit und ohne Lauscher und mit aufscheinendem Datum, Uhrzeit und genauen Koordinaten des Erlegungsortes übermittelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 70 Abs. 1 Z. 14 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBL. Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 55/2024“

Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) nach § 4 Abs 2 lit c der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.4.2024, VBL *** verhängt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu den Beschwerdepunkten aus wie folgt:

„(…)

Die belangte Behörde hat es unterlassen, wesentliche Beweise aufzunehmen und zu würdigen. Insbesondere hat die belangte Behörde es unterlassen, im Rahmen des ihr obliegenden Ermittlungsverfahrens unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen, nämlich, dass er am 29.12.2024 nach dem Abschuss feststellen musste, dass er sein Handy zu Hause vergessen hat, dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da offensichtlich die belangte Behörde der Rechtfertigung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt.

Dieser Mangel ist wesentlich, zumal die Einvernahme und Anhörung des Beschwerdeführers klar geworden wäre, dass die gegen den Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe vollkommen ins Leere gehen und er die ihm zu Last gelegte Taten nicht begangen haben kann, sodass klar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen ist, zumal es ihm unmittelbar nach dem Abschuss vollkommen unmöglich war, den Vorgaben von der belangten Behörde angezogenen rechtlichen Bestimmung zu entsprechen. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nachgekommen, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, die an sich vorgeschriebenen Lichtbilder aufzunehmen.

Dies ist dem Beschwerdeführer auch nicht vorwerfbar, zumal es eine absolute Ausnahmesituation darstellte, dass er kein Handy dabeihatte, dieses führt er grundsätzlich bei Jagdgängen ohnedies aus Sicherheitsgründen permanent mit.

Bei Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften und weiters richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Entschluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, zumal er das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen hat, da er zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, die vorgeschriebenen Lichtbilder anzufertigen, dies aber umgehend, als er wieder im Ortsgebiet war und es möglich war, nachträglich vorgenommen hat.

Die belangte Behörde übersieht auch, dass die von ihr kundgemachte Verordnung *** grundsätzlichen Kriterien und Richtlinien des Waidwesens widerspricht, die Verordnung ist absolut überschießend, zumal das Abschneiden der Lauscher grundsätzlich äußerst bedenklich und keineswegs erforderlich ist, um den Kriterien des Tiroler Jagdgesetzes zu entsprechen. Dem entsprechend fehlen auch in anderen Bezirken entsprechende Bestimmungen. Es wird sohin auch die Rechtswidrigkeit der Verordnung der BH Y VBL. *** und sohin auch deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt bekämpft. (…)“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 11.11.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter statt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Erleger der am 29.12.2024 in der EJ W erlegten Rehgeiß der Klasse III (Abschussnummer. 5). Der Beschwerdeführer hat nicht wie es in der am 23.04.2024 von der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemachten Verordnung, VBL. ***, vorgesehen, Lichtbilder vom ganzen unaufgebrochenen Wildkörper mit und ohne Lauscher und mit aufscheinendem Datum, Uhrzeit und genauen Koordinaten des Erlegungsortes übermittelt.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Nichtvorlage der Bilder nach den Bestimmungen der oben zitierten Verordnung der BH Y, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

IV.Rechtliche Erwägungen:

In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2024 mit der die Vorlagepflicht für weibliches Rehwild und Kitze, weibliches Rotwild, Kälber und einjährige Stücke des Rotwildes sowie Muffelschafe und Muffellämmer geregelt wird, ist im § 4 Abs 2 die Art und Weise der Vorlage geregelt:

(2) Die unter Abs. 1 angeordnete Vorlage hat vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesen Beauftragten auf folgende Art und Weise zu erfolgen:

a)Vom ganzen unaufgebrochenen Wildkörper (inkl. Lauscher) ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen, wobei darauf sowohl die Wildart als auch das Geschlecht eindeutig erkennbar sein müssen.

b)Dem unter lit. a fotodokumentierten Wildkörper sind sodann am selben Ort unverzüglich beide Lauscher, unmittelbar am Hauptansatz, abzutrennen und ist vom Wildkörper mit abgetrennten Lauschern ein weiteres Lichtbild anzufertigen, wobei dies aus derselben Perspektive wie in lit. a zu erfolgen hat und zwischen beiden Lichtbildaufnahmen nicht länger als 5 Minuten Zeit liegen darf.

c)Auf den nach Maßgabe der lit. a und b angefertigten Lichtbildern müssen das Datum, die Uhrzeit sowie die genauen Koordinaten des Aufnahmeortes aufscheinen, wobei für die Anfertigung der Lichtbilder ausschließlich die eigens hierfür am Markt erhältlichen Handyapps zu verwenden sind, auf welchen die geforderten Daten automatisch angegeben werden. Die Vorlage von Lichtbildern auf welchen die geforderten Daten handschriftlich vermerkt sind, ist nicht zulässig.

d)Die unter lit. a und b angeführten Lichtbilder sind dem zuständigen Hegemeister bzw. dessen Stellvertreter binnen 24 Stunden ab dem Aufnahmezeitpunkt zu übermitteln.“

Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, indem er Bilder nicht am Erlegungsort, ohne Koordinaten des Erlegungsortes und keine Lichtbilder ohne Lauscher angefertigt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Beim vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Bestraften wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0050; 26.4.2010, 2008/10/0169).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese „Glaubhaftmachung“ ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Auch die Angabe des Beschwerdeführers das er sein Handy vergessen habe entschuldigt den Beschwerdeführer nicht, zumal aufgrund der entsprechenden Verordnung der BH Y einen sorgfältigen Jäger bekannt sein muss, dass am Erlegungsort entsprechende Bilder im Sinne der Verordnung anzufertigen sind.

Auch sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Grund dafür, die oben angeführte Verordnung der BH Y wegen mangelnder Weidgerechtigkeit anzufechten und begründet dies wie folgt:

Die Grünvorlage und speziell das Abschneiden der Lauscher hat primär den Hintergrund die Einhaltung des Abschussplanes zu überwachen und Doppelvorlagen, eben speziell durch das Abschneiden der Lauscher, zu verhindern. Auch kommt es laut Jägerschaft und Internetrecherchen vor, dass Wild an Ort und Stelle, gerade im Hochgebirge, aufgebrochen wird um ua das Gewicht entsprechend zu reduzieren. Trotz allem kann dem Wild die letzte Ehre erteilt werden (vor dem Abtrennen der Lauscher) und somit eine weidgerechte Jagd sichergestellt werden. Vor Einführung der elektronischen Grünvorlage musste das Wild dem Waldaufseher vorgelegt werden, welcher ebenfalls zumindest einen Lauscher abgetrennt hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die gegenständlich angelastete Übertretung nach § 70 Abs 1 Z15 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen ist.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe (EUR 300,00 – somit 5% des Strafrahmens) erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- (es scheinen zwei Übertretungen nach dem TJG laut angefochtenem Straferkenntnis auf) und Milderungsgründe (liegen keine vor) sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 VwGVG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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