LVwG T LVwG-2023/30/2840-11

LVwG-2023/30/2840-11Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2025

Abrir fonte

Regest

Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/2840-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.30.2840.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.10.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 3 und § 34 Abs 1 StbG von Amts wegen die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da er laut Aussage der belangte Behörde die thailändische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehalten habe.

In der rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 27.11.2023 hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr BB,

wie heute telefonisch besprochen, hier meine schriftliche Beschwerde zur Entziehung der Staatsbürgerschaft. Im Anhang finden Sie die Zahlungsbestätigung über den Betrag von €30 für die Beschwerde. Als Begründung erwähnen Sie in dem Brief, dass ich auf die beiden Schreiben vom 09.05.2022 und 09.09.2022 nicht reagiert hätte. Diese Aussage ist nicht korrekt. Nach dem 1. Schreiben habe ich erneut bei der thailändischen Botschaft angerufen, weil ich zu diesem Zeitpunkt schon auf das Dokument zur Bestätigung zum Rücktritt als Thailändischer Staatsbürger gewartet habe.

Außerdem habe ich Ihnen ein Email mit dem Sachverhalt gesendet mit Bitte um Aufschiebung der Frist, bis ich das Dokument erhalten habe.

Nach dem 2. Schreiben vom 09.09. bin ich sogar extra persönlich nach Y gefahren, um den thailändischen Beamten die Dringlichkeit meines Anliegens zu erklären. Man sagte mir immer, ich solle etwas Geduld haben. Darum habe ich Ihnen erneut ein Mail mit Bitte um Aufschiebung gesendet, welcher auch Stattgegeben wurde. Von meiner Seite habe ich der thailändischen Botschaft bereits alle benötigten Dokumente zukommen lassen, habe dort auch immer wieder angerufen und warte nun noch auf die Bestätigung zum Rücktritt als thailändischer Staatsbürger.

Der Mailverlauf müsste Ihnen vorliegen, bei Bedarf kann ich diesen aber gerne nachreichen.

Ich bitte Sie höflich, die Entziehung rückgängig zu machen und mir eine neue Frist zu nennen. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage ich eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Bitte um kurze Rückmeldung.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde Staatsbürgerschaftsakt Einsicht genommen und am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Auf Frage, ob ich zwischenzeitlich einen Nachweis über die Zurücklegung meiner thailändischen Staatsbürgerschaft erhalten habe, gebe ich an, dass ich einen solchen Nachweis immer noch nicht besitze. Ich habe glaublich im letzten Jahr zwischen Sommer und Herbst bei der thailändischen Botschaft in Y die Zurücklegung meiner Heimatstaatsbürgerschaft beantragt. Ich habe auch keine schriftliche Erledigung erhalten. Ich habe zwischenzeitlich ein paar Mal bei der Botschaft angerufen. Ich wurde telefonisch nur vertröstet. Schriftlich notiert habe ich das nicht. Ich habe auch nicht persönlich vorgesprochen bei der Botschaft in Y. Ich bin seit ca 10 Jahren in Österreich. Ich bin im Jahre 2009 oder 2010 zusammen mit meiner Mutter nach Österreich gekommen. Damals hatte ich noch keine Geschwister. Mittlerweile habe ich eine Schwester, die glaublich im Jahre 2010 geboren wurde. Meine Mutter ist mit meinem Stiefvater, Herrn CC, verheiratet. Er ist österreichischer Staatsbürger. Meine Schwester ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Ich wohne seit ca 4 Jahren allein in X in einer Wohnung. Ich habe keine Kinder und bin auch nicht verheiratet. Ich habe eine Freundin. Ich bin gelernter Maurer und arbeite bei der Firma DD in X seit ca 9 Jahren. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde mich schon sehr schwer treffen. Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft hatte ich den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, mit dem auch das Arbeiten möglich war. Bei Verlust der Staatsbürgerschaft wäre ich weiterhin thailändischer Staatsbürger und müsste mir einen entsprechenden Aufenthaltstitel wieder besorgen und gegebenenfalls auch eine Beschäftigungsbewilligung. Meine Mutter ist immer noch thailändische Staatsbürgerin. Als nahe Verwandte leben meine Mutter und meine Schwester in Österreich. Weitere Verwandte habe ich in Österreich nicht.“

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm eine Frist bis Ende Mai 2024 eingeräumt werden möge, damit er in dieser Zeit noch die erforderlichen Dokumente wie die Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft von der thailändischen Botschaft erhalten und dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen könne. Die begehrte Frist wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde bestanden diesbezüglich keine Bedenken.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Vertreterin der belangten Behörde Folgendes aus:

„Sollte der fehlende Nachweis über die Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft auch innerhalb der nunmehr aufgetragenen Frist nicht vorgelegt werden, wird beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt werden möge. Sollte die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft innerhalb der aufgetragenen Frist nachgewiesen werden, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass der Beschwerde dann stattgegeben und der Entziehungsbescheid aufgehoben wird.“

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung in seiner abschließenden Stellungnahme noch ergänzend Folgendes aus:

„Ich werde versuchen, dass ich innerhalb der aufgetragenen Frist den Nachweis über die Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft bei der thailändischen Botschaft in Y erhalte und werde innerhalb der aufgetragenen Frist diesen Nachweis beim Landesverwaltungsgericht Tirol unaufgefordert im Original vorlegen. Ich beantrage daher, dass mir die Frist zur Nachreichung der Unterlage eingeräumt wird und dass meiner Beschwerde dann stattgegeben und der angefochtene Entziehungsbescheid der Tiroler Landesregierung aufgehoben wird. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung nach Ablauf der eingeräumten Frist wird ausdrücklich zugestimmt.“

Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolles.

Innerhalb der aufgetragenen Frist wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung der thailändischen Botschaft vom 18.04.2024 vorgelegt, in der der Erhalt des Antrages auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der thailändischen Staatsbürgerschaft bestätigt wurde, der Antrag von den thailändischen Behörden begutachtet werde und es generell 3 bis 4 Jahre dauere bis die Erlaubnis zur Zurücklegung der Staatsbürgerschaft vom thailändischen Innenministerium erteilt werde. Diese Bestätigung wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin mitgeteilt, dass keine Bedenken für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen würden. In weiterer Folge wurde das anhängige Beschwerdeverfahren ausgesetzt, um den Beschwerdeführer die Erlangung der Entlassung aus der thailändischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21.11.2025 die Bestätigung der Königlich-Thailändischen Botschaft vom 12.11.2025 vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass Thailands Innenminister gemäß der Verlautbarung im Regierungsamtsblatt Nr 142 vom 01.07.2025 eine Entlassung von Herrn AA aus der thailändischen Staatsbürgerschaft gewährt hat. Die vorgenannte Entlassung gilt ab dem 01.07.2025. Die im Original vorgelegte Bestätigung wurde eingescannt samt Begleitschreiben der belangten Behörde per E-Mail am 25.11.2025 mit dem Hinweis übermittelt, dass aufgrund der zwischenzeitlich nachgewiesenen Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft seitens des LVwG Tirol beabsichtigt werde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Entzugsbescheid vom 16.10.2023 aufzuheben. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der belangten Behörde eine Frist bis 02.12.2025 eingeräumt. Mit E-Mail vom 26.11.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit der skizzierten Vorgangsweise einverstanden sei.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer nunmehr glaubhaft und nachvollziehbar nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich, wie von der belangten Behörde zu Recht bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gefordert, nach der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.01.2020 nunmehr auf eigenes Bemühen hin die thailändische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 01.07.2025 zurückgelegt hat.

Da der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens seiner Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachweislich nachgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Entzugsbescheid spruchgemäß aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.