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LVwG-2025/19/0821-6•LVwG T LVwG-2025/19/0821-6
LVwG-2025/19/0821-6Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2025
Naturalunterhalt<br/>Leistungen Dritter<br/>Subsidiarität
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.03.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht vom gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin am 08.01.2025 über das Gemeindeamt Z, auf Leistungen der Mindestsicherung, konkret in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, gemäß „§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F.“ ab. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Notlage iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vorliege. Dem Mindestsatz für eine volljährige, im gemeinsamen Haushalt mit anderen lebend Person von Euro 680,07 stellte die belangte Behörde in der Berechnung einen „Unterhalt/Alimente“ in der Höhe von Euro 954,97, das seien 22 % des Nettoeinkommens des Vaters der Beschwerdeführerin, gegenüber, sodass sich eine Richtsatzüberschreitung von Euro 274,90 errechne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird die Behebung des bekämpften Bescheides und eine Neuberechnung der Mindestsicherung ohne Miteinbeziehung der Unterhaltsleistungen in Geld, da der Unterhalt in Naturalleistungen erbracht werde, beantragt. Dies wird auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 12.04.2019 ausgesprochen habe, dass die Naturalleistungen als Unterhaltsleistungen gegenzurechnen seien. Aufgrund der Höhe des von ihnen geleisteten Naturalunterhaltes seien Euro 615,00 eingerechnet worden; das sei genau jener Betrag gewesen, der die Wohnung der Beschwerdeführerin damals gesichert habe, ohne dass ein Gewinn durch die Naturalleistungen erzielt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid zu folge bekomme der Vater der Beschwerdeführerin nun aber gar nichts mehr, obwohl sich die Miete und damit auch die anzurechnenden Naturalleistungen erhöht hätten.
Mit Schreiben vom 03.04.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.
Am 05.11.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, in der der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt worden ist und Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.
II.Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen seit 2004 nicht selbsterhaltungsfähig und durchgehend pflegebedürftig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist ihr gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter. Die Vertretung umfasst unter anderem die Verwaltung von Einkünften und Vermögen sowie die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten und in gerichtlichen Verfahren.
Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 15.03.2023, Zl ***, Leistungen nach dem TMSG; konkret für den Zeitraum 01.03.2023 bis 29.02.2024 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5 und 9 TMSG in der Höhe von Euro 174,94 pro Monat und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 614,00 pro Monat sowie Sonderzahlungen im März und Juni 2023 in der Höhe von jeweils Euro 94,83.
Am 08.01.2025 stellte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin über das Gemeindeamt Z den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung, nachdem er am Vortag bei der Durchsicht der Kontoauszüge erkannt hatte, dass die letzte Zahlung der Mindestsicherung auf das Konto, das er, seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin gemeinsam haben, im Feber 2024 erfolgte.
Die Beschwerdeführerin bewohnt (jedenfalls im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum) gemeinsam mit ihren Eltern, BB und CC, unentgeltlich ein Haus an der Adresse 1, **** Z. Diese Liegenschaft, bestehend aus einem Haus samt Garten mit einer Grundstücksfläche von 570m2, haben die Eltern der Beschwerdeführerin inzwischen ihrer zweiten Tochter, der Schwester der Beschwerdeführerin, DD, geschenkt. Diese ist nun Alleineigentümerin der Liegenschaft. Der Beschwerdeführerin und ihren Eltern steht ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft zu, wobei dieses nur für die Eltern (zusammen mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot) im Grundbuch eingetragen ist.
Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 die Leistung „Tagesstruktur – intensiv“ in der Einrichtung der EE am Standort Tagesstruktur EE Z im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag aus Pflegegeld pro Monat von Euro 429,00 bzw Euro 19,50 pro Arbeitstag vorgeschrieben. Mit Bescheid ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2022, Zl ***, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht in der Höhe von Euro 191,00 pro Monat bzw Euro 8,68 pro Arbeitstag vorgeschrieben.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist Pensionist und bezieht vom Land Tirol eine Pension in der Höhe von Euro 3.720,63 netto pro Monat, ausbezahlt 14 mal im Jahr, sodass sich seine durchschnittliche monatliche Netto-Pension auf Euro 4.340,79 beläuft. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte zwar Anspruch auf eine eigene Pension in der Höhe von rund Euro 500,00 pro Monat, macht diese jedoch nicht geltend, da sie in diesem Fall nicht mehr bei ihrem Ehemann in der KUF mitversichert wäre, sondern (nur) bei der ÖGK krankenversichert wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin möchte jedoch nicht die Mitversicherung bei der KUF aufgeben.
Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 7 in der (seit 01.01.2025) Höhe von Euro 2.156,60 monatlich.
Die Beschwerdeführerin wurde in der ersten Hälfte des Jahres 2025 – mit Ausnahme der Zeiten in der Tagesstruktur (Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00 bis 15:15 Uhr sowie Freitag von 09:00 bis 13:15 Uhr) – von ihren Eltern zu gleichen Teilen zu Hause betreut und gepflegt. Da der Vater der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen Mitte des Jahres vorübergehend zur Pflege der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, haben die Eltern der Beschwerdeführerin beginnend mit Juli 2025 wieder eine permanente 24-Stunden-Betreuung für die Beschwerdeführerin angestellt. Die Betreuung findet in dem von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern bewohnten Haus statt. Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung betragen monatlich Euro 3.600,00; der Zuschuss des Sozialministeriums zur 24-Stunden-Betreuung beträgt Euro 800,00 pro Monat. Die übrigen Kosten in Höhe von Euro 2.800,00 pro Monat hat von Juli 2025 bis jetzt (laut Angaben des Erwachsenenvertreters bis Dezember 2025) eine von den Eltern der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausfallversicherung abgedeckt.
Die angestellten 24-Stunden-Betreuerinnen sind in der vom Vater der Beschwerdeführerin – damals noch als deren Sachwalter – im Namen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 angemieteten, 50,04m2 großen Gemeindewohnung an der Adresse 2, **** Z untergebracht. Das monatliche Entgelt für diese Wohnung (Miete inklusive Betriebskosten) beträgt im Jahr 2025 Euro 717,96. Die Beschwerdeführerin selbst wohnt nicht in dieser Mietwohnung und tat dies auch nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Es ist auch nicht mehr beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin künftig diese Wohnung bewohnen wird.
Das Pflegegeld der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 2.156,60 sowie der Zuschuss des Sozialministeriums zur 24-Stunden-Betreuung in der Höhe von Euro 800,00 pro Monat wird auf das gemeinsame Konto der Eltern überwiesen. Auf dieses Konto fließt auch die Pension des Vaters der Beschwerdeführerin sowie sonstige allfällige Einkünfte, wie etwa die Beträge aus der Ausfallversicherung. Umgekehrt werden von diesem einen Konto die Ausgaben der Eltern der Beschwerdeführerin und die Ausgaben für die Beschwerdeführerin bezahlt. Die Betriebskosten für das Haus belaufen sich pro Monat auf vom Vater der Beschwerdeführerin geschätzte Euro 500,00. Diese werden, wie auch alle anderen Zahlungen, vom Konto der Eltern der Beschwerdeführerin bezahlt.
Neben der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin – abseits der Zeiten in der Tagesstruktur und der 24-Stunden-Betreuung – leisten die Eltern der Beschwerdeführerin dieser Unterhalt in Form von Naturalleistungen. So versorgen die Eltern der Beschwerdeführerin diese nicht nur mit Lebensmittel, sämtlichen Hygieneprodukten und Bekleidung, sondern gehen mit ihr auch spazieren und machen auch regelmäßig Ausflüge mit der Beschwerdeführerin mit dem Auto. Mit dem Pflegegeld werden die Kostenbeiträge für die Tagesstruktur, für Therapien und Selbstbehalte für Medikamente, Verbandsmaterial, Windeln und Hilfsmittel wie Rollstuhl, Pflegebett und der gleichen bezahlt.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und folgen aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des gegenständlichen Gerichtsaktes in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den vom Erwachsenenvertreter vorgelegten Unterlagen.
Der Erwachsenenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihm und seiner Frau unentgeltlich im Haus an der Adresse 1 in *** Z – durchgehend – wohnt und dort betreut und gepflegt wird, dass er und seine Ehefrau dieses Haus ihrer zweiten Tochter DD geschenkt haben und er, seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin ein unentgeltliches Wohnrecht in diesem Haus zukommt. Auch wenn das Wohnungsgebrauchsrecht im Grundbuch nur für die Eltern der Beschwerdeführerin eingetragen ist, bestehen auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Erwachsenenvertreters in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass auch der Beschwerdeführerin ein unentgeltliches Wohnrecht im Haus zukommt – wenn auch nicht grundbücherlich gegenüber Dritten abgesichert. Damit in Einklang steht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern einen regelmäßigen Mietzins für das Bewohnen des Hauses zu bezahlen haben, sondern nur die anfallenden Betriebskosten, die sich nach einer Schätzung des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf rund Euro 500,00 pro Monat belaufen.
Ebenso glaubwürdig hat der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er und seine Ehefrau über ein gemeinsames Konto verfügen, auf das sämtliche Einkünfte von ihm, seiner Ehefrau und der Beschwerdeführerin zufließen, insbesondere die Pension des Vaters der Beschwerdeführerin (deren Höhe er mit Euro 3.720,63 netto pro Monat, ausbezahlt 14 mal im Jahr – wie von der belangten Behörde angenommen und dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Lohnzettel vom Jänner 2025 entsprechend – über Nachfrage ausdrücklich bestätigte), das Pflegegeld der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich Euro 2.156,60 und der vom Sozialministerium geleistete Beitrag zu der 24-Stunden-Betreuung der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 800,00 pro Monat. Umgekehrt begleichen die Eltern der Beschwerdeführerin von diesem Konto alle laufenden Ausgaben für sich und die Beschwerdeführerin, insbesondere die Betriebskosten für das Haus in geschätzter Höhe von Euro 500,00 pro Monat, die vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die Tagesstruktur in Höhe von Euro 429,00 (betreffend die Beschwerdeführerin aus dem Pflegegeld) und von Euro 191,00 (betreffend den Vater der Beschwerdeführerin aus der Unterhaltspflicht) sowie sämtliche andere Ausgaben.
Dass die Eltern der Beschwerdeführerin für deren Betreuung, Pflege und Lebensunterhalt in Form von Naturalleistungen aufkommen, hat der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde dargelegt und mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Weiters gab der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie für die Beschwerdeführerin seit Juli 2025 eine 24-Stunden-Betreuung angestellt haben und dass die Kosten dafür bis jetzt, konkret bis Dezember 2025, von einer von den Eltern der Beschwerdeführerin abgeschlossenen „Ausfallsversicherung“ übernommen worden sind.
Die Feststellungen zur Mietwohnung an der Adresse 2, **** Z, – insbesondere, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Wohnung nicht bewohnt und sich darin auch nicht aufhält und auch nicht (mehr) geplant ist, dass sie dort zu einem späteren Zeitpunkt wohnen wird – folgen aus den vom Erwachsenenvertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich getätigten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin zur Gänze im Haus ihrer Eltern wohnt und dort – nunmehr mit Hilfe der 24-Stunden-Betreuerinnen – auch betreut und gepflegt wird und dies bis zur Errichtung eines in Z geplanten Inklusionshauses, mit dem Zeil, dass die Beschwerdeführerin dort in Zukunft gemeinsam mit anderen behinderten Menschen wohnen und betreut werden kann, so beibehalten werden soll.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
d)die Übernahme der Bestattungskosten.
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
b)die Hilfe zur Arbeit,
c)der Hilfeplan,
d)die Zusatzleistungen.
(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Grundleistungen
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
[…]
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
[…]
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 08.01.2025 begehrt die Beschwerdeführerin im Wege ihres gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters die Zuerkennung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, konkret in Form der Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und begründet dies mit einer Berechnung „zum Jänner 2025“, in der sie ausgehend von einem Mindestsatz für Lebensunterhalt für eine in einer Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person in der Höhe von Euro 680,07 und einer – mangels Selbsterhaltungsfähigkeit – bestehenden Unterhaltspflicht des Vaters der Beschwerdeführerin dieser gegenüber im Umfang von 22% seines monatlichen Nettoeinkommens aus seiner Pension, das sind Euro 954,97, eine Richtsatzüberschreitung errechnete und daher das Vorliegen einer Notlage verneinte. Zudem ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – implizit und ohne dies im Bescheid selbst nachvollziehbar darzulegen – davon aus, dass die Beschwerdeführerin (unentgeltlich) im Haus ihrer Eltern wohnt – und nicht mehr (wie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.03.2023, Zl ***, angenommen) in der in ihrem Namen angemieteten Wohnung, sodass nunmehr weder der (höhere) Mindestsatz für alleinstehende volljährige Personen noch die Miete für die angemietete, aber nicht von der Beschwerdeführerin bewohnte Mietwohnung, Berücksichtigung fanden (vgl schriftliche Stellungnahem der belangten Behörde vom 17.04.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol).
2. Im Beschwerdeverfahren brachte der Erwachsenenvertreter, welcher gleichzeitig der Vater der Beschwerdeführerin sowie Obmann des Vereins „FF“ ist, vor, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen pflegende Eltern ihren behinderten Kindern ohnehin Naturalunterhalt und darüber hinaus noch vielmehr leisten – wie auch er und seine Ehefrau gegenüber ihrer Tochter – die von der belangten Behörde zusätzliche Miteinbeziehung einer Unterhaltsleistung in Geld eine Diskriminierung darstelle. Er sei der Meinung, dass seiner Tochter Mindestsicherung zustehe und zwar unabhängig davon, wo sie wohnt.
3. Dazu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung dann besteht (und zuzuerkennen ist), wenn der Hilfesuchende die im TMSG normierten Voraussetzungen erfüllt und zwar in dem gesetzlich vorgesehen Ausmaß.
Nach § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich nach der Definition des § 2 Abs 1 TMSG, wer (a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder (b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Das Ausmaß der Leistung der Mindestsicherung ist nach § 1 Abs 4 iVm § 18 Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Hat ein Hilfesuchender auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch, so ist diese nach § 18 Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie (a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder (b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
Insgesamt folgt das TMSG somit dem – im Sozialhilferecht allgemein geltenden – Grundsatz der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Zudem liegt eine Notlage auf Grund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen nicht vor, wenn der Bedarf durch einen Dritten – wenn auch bloß faktisch – gedeckt wird (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 410).
4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Vorab ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab der Antragstellung, das heißt konkret ab dem 08.01.2025, bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach dem TMSG zusteht.
Unstrittig besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG. Die Beschwerdeführerin wohnt nicht nur mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, sondern wird von ihren Eltern auch in jeglicher Hinsicht unterstützt, betreut und gepflegt – seit Juli 2025 mit Hilfe einer 24-Stunden-Betreuung. Es besteht ohne Zweifel auch ein gemeinsames Wirtschaften zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. So besteht ein Konto – verwaltet vom Vater und Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin – auf das sämtliche Einkünfte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zufließen, darunter insbesondere die durchschnittliche monatliche Netto-Pension des Vaters der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 4.340,79, das Pflegegeld der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 2.156,60 im Monat sowie der Beitrag des Sozialministeriums zur 24-Stunden-Betreuung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 800,00 pro Monat. Von diesem Konto werden umgekehrt sämtliche Ausgaben der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezahlt, insbesondere der vom Vater der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag aus Unterhalt für die nach dem TTHG der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen in Höhe von monatlich Euro 191,00, der der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld von monatlich Euro 429,00, die monatlichen Betriebskosten für das von den drei Mitgliedern bewohnte Haus von rund Euro 500,00 monatlich, sowie sämtliche sonstige Ausgaben wie etwa die Miete für die vom Erwachsenenvertreter im Namen der Beschwerdeführerin gemietete Mietwohnung.
Wie festgestellt wohnt die Beschwerdeführerin – unbestritten – im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab der Antragstellung im Jänner 2025 durchgehend gemeinsam mit ihren Eltern unentgeltlich aufgrund eines Wohnrechtes im Haus an der Adresse Adresse 1 in **** Z, welches die Eltern der Beschwerdeführerin ihrer zweiten Tochter DD geschenkt haben. Die monatlichen Betriebskosten in der Höhe von rund Euro 500,00 monatlich bezahlt der Vater der Beschwerdeführerin vom gemeinsamen Konto der Eltern; dies umfasst auch den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil. Die Beschwerdeführerin hat somit keine tatsächlichen regelmäßigen Miet- und Betriebskosten zu tragen. Der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin ist vielmehr durch das Wohnrecht der Beschwerdeführerin in ihrem Elternhaus, das nunmehr der Schwester der Beschwerdeführerin gehört, und durch den von den Eltern der Beschwerdeführerin geleisteten Naturalunterhalt in Bezug auf die Betriebskosten zur Gänze abgedeckt. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG im Grunde des § 18 Abs 1 TMSG – wie oben dargelegt – nicht in Betracht.
Gleiches gilt in Bezug auf den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin. So hat der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde dargelegt, dass er und seine Ehefrau der Beschwerdeführerin gegenüber umfassend Naturalunterhalt leisten. Dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung. Demnach kommen die Eltern der Beschwerdeführerin unter anderem für deren Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung und Schuhe auf. Sie machen mit der Beschwerdeführerin auch Ausflüge mit dem Auto. An den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin in der Tagesstruktur ist, wird sie dort mit einem Mittagessen versorgt. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 2 Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Es ist im Beschwerdeverfahren kein Umstand hervorgekommen, der darauf schließen ließe, dass die genannten regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen durch den von den Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber geleisteten Naturalunterhalt nicht abgedeckt werden. Da sämtliche Bedarfe von den Eltern der Beschwerdeführerin durch deren Naturalunterhalt (bzw während der Betreuung in der Tagesstruktur durch diese) abgedeckt werden, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG im Grunde des § 18 Abs 1 TMSG nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0202).
5. Zum Vorbringen des Erwachsenenvertreters in der mündlichen Verhandlung, er sei der Meinung, seiner Tochter stehe Mindestsicherung zu, unabhängig davon zu, wo sie wohne, wird zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen: Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 1 TMSG besteht in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die Höhe dieser pauschalierten monatlichen Geldleistungen hängt jedoch nach § 5 Abs 2 TMSG unmittelbar von der Wohnsituation des Hilfesuchenden im konkreten Einzelfall ab. So ist für eine hilfesuchende, volljährige Person, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (das bedeutet im Wesentlichen es liegt ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften wie im Fall seiner Tochter mit ihm und seiner Ehefrau vor) der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG heranzuziehen ist, der im Jahr 2025 konkret Euro 680,07 ausmacht, wohingegen für eine volljährige, alleinstehende und alleinwohnende Person der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG, im Jahr 2025 in der Höhe von Euro 906,76, heranzuziehen wäre. Ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in jedem Fall höchstens bis zur Höhe des jeweils maßgeblichen Mindestsatzes. Ein Anspruch auf den jeweils heranzuziehenden vollen Mindestsatz reduziert sich im Einzelfall allerdings – dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechend – in dem Umfang, in dem die Bedarfe durch eigenes Einkommen des Hilfesuchenden oder durch bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen, die dem Hilfesuchenden von Dritten (freiwillig oder verpflichtend, etwa aufgrund einer Unterhaltspflicht) erbracht werden, abgedeckt werden. Da im Fall der Beschwerdeführerin sämtliche Bedarfe, die vom Lebensunterhalt nach dem TMSG erfasst werden, durch Leistungen Dritter (Eltern, Tagesstruktur) abgedeckt werden, reduziert sich ihr tatsächlicher, durch die Mindestsicherung abzudeckender Bedarf auf null – oder anders ausgedrückt – besteht eben kein Bedarf auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem TMSG.
6. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zur Recht das Bestehen eines Anspruchs auf Grundleistungen der Mindestsicherung mangels Notlage verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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