LVwG T LVwG-2024/27/3103-1

LVwG-2024/27/3103-1Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2025

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Regest

Schlagworte Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>Fernbleiben vom Unterricht <br/>Häuslicher Unterricht <br/>Schulpflichtverletzung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/3103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.3103.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.11.2024, Zl ***, zugestellt am 11.11.2024, wurde Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:12.09.2024 – 16.09.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 12.09.2024 bis 16.09.2024 insgesamt 18 Unterrichtsstunden dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht am 02.12.2024 per Post aufgegebene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und hilfsweise die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wird. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung das Recht auf häuslichen Unterricht in Art 17 StGG verankert sei, welches durch das Schulpflichtgesetz 1985 nicht derogiert werden könne. Der häusliche Unterricht unterliege keinerlei Beschränkung und beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG, weshalb sie die Übertretung aus subjektiver Sicht nicht zu verantworten habe. Weiters läge eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund fortgesetzter Delikte vor. Der Tochter komme im häuslichen Unterricht, welcher ihr gemäß Art 17 Abs 3 StGG zustehe, eine ausreichende Beschulung durch den Besuch der internationalen Schule „CC“ zuteil und habe sie diese Schule im Schuljahr 2023/2024 erfolgreich absolviert. Das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis würde den Anforderungen des Haager Abkommens entsprechen, weshalb eine Schulpflicht an der Mittelschule Z, von welcher die Tochter abgemeldet wurde, nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 06.12.2024, eingelangt am 12.12.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und Erziehungsberechtigte der mj. BB (geb. XX.XX.XXXX), welche Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z ist und im Tatzeitraum an der Adresse 1, **** Z wohnhaft gewesen ist (ZMR).

Die Schülerin BB hat zumindest in der Zeit vom 12.09.2024 bis 16.09.2024 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Nicht festgestellt werden kann, dass BB im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund konnte festgestellt werden.

Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für BB keine Bewilligung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion erteilt.

Über die Beschwerdeführerin wurde bereits für den Tatzeitraum 21.06.2024 bis 03.07.2024 ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend das unentschuldigte Fernbleiben der mj. Tochter BB (geb. XX.XX.XXXX) vom Unterricht an der Mittelschule Z verhängt. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 29.08.2024 zugestellt und ist aufgrund eines vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2024/13/2590 behängenden Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte der BB ist und ihre Tochter in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat.

Bezüglich des Tatzeitraumes liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus dem Behördenakt sowie den Gerichtsakten zu den Zlen LVwG-2024/13/2590 und LVwG-2025/12/0801. Dass BB den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Schülerin BB vorliegen (vgl das E-Mail vom 10.04.2025 im Gerichtsakt LVwG-2025/12/0801). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch BB als unzulässig zurückgewiesen.

Auch das Vorliegen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurden von der Bildungsdirektion verneint und von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die im Tatzeitraum relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 89/2024, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Art 14 B-VG

[…]

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

[…]

Art 17 StGG

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

[…]“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die am XX.XX.XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 12.09.2024 bis 16.09.2024 nicht am Unterricht an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Für die Schülerin wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der häusliche Unterricht nicht angezeigt, die Schülerin wurde im Tatzeitraum von der Beschwerdeführerin weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb die Schülerin unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Anmeldung an der CC und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.

Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Schülerin für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, welches notariell beglaubigt von den Erziehungsberechtigten (im Vorverfahren) in Vorlage gebracht wurde, zumal der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte und Mutter dafür gesorgt, hat, dass die Schülerin für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.

Auch entbindet die Abmeldung der Schülerin von der MS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz 1985. Solange keine Anmeldung – wie vorliegend - an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat die Schülerin ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Schülerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Schülerin, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes 1985 im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Wie bereits mehrfauch ausgeführt, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, insbesondere dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG keinerlei Beschränkung unterliege, geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2024, ***, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 29.08.2024, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 12.09.2024 relevant (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006 ua).

Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, zumal ihr aufgrund der zahlreich gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie der Mitteilungen der Bildungsdirektion bereits hinreichend bekannt war, dass sie sich nicht auf die von ihr geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass sie nicht gesetzmäßig handelt, wurde oben bereits ausgeführt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin musste die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht an der zuständigen Schule teilzunehmen hat, insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren jedenfalls bekannt sein, dennoch ist sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen ist.

Als mildernd ist kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Schülerin offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte, was die zahlreichen weiteren bis 12.11.2024 reichenden Meldungen der MS Z belegen und sich die Beschwerdeführerin absolut uneinsichtig zeigt.

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 20 VStG ist ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kommt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG in der Höhe von Euro 88,00 festzusetzen.

Im vorliegenden Fall konnte das erkennende Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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