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LVwG-2025/38/2443-5•LVwG T LVwG-2025/38/2443-5
LVwG-2025/38/2443-5Tribunal Administrativo Regional21 de nov. de 2025
Abweichung vom Baukonsens<br/>aliud
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.08.2925, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu mit 30.04.2026 festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 17.05.2022, Zahl ***, wurde Herrn AA (in Folge: Beschwerdeführer) die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **1, KG *** Z, erteilt.
Im Rahmen eines Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass die ebenfalls mit Bescheid genehmigte Stützmauer Richtung Osten, die bewilligt worden war, um den Höhenunterschied zwischen dem östlichen, an das Erdgeschoß anschließenden Gelände und dem geplanten Gelände im Süden des Kellergeschoßes bzw eines geplanten Vorplatzes auszugleichen, abweichend ausgeführt worden sei. Die Stützmauer im gegenständlichen Bereich war mit einer Länge von insgesamt 4,02 m abfallend von einer Höhe auf 933,02 müA auf eine Höhe von 931,70 müA bewilligt. Die tatsächlich errichtete Mauer bestehe aus betonvermörtelten Granitsteinen anstelle der eingereichten Stahlbetonmauer. Die Höhe überschreite die genehmigte Höhe und sei derzeit 3,15 m. Darüber hinaus sei entlang der Grundgrenze zu Grundparzelle **2 eine Mauer Richtung Süden verlaufend auf eine Höhe von 1,60 m bis zum Ende im Osten auf eine Höhe von 1,30 m gänzlich ohne Baubewilligung errichtet worden.
Aus diesem Grund wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Z der Bescheid vom 07.08.2025, Zahl ***, erlassen, mit dem der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt wurde, die auf den Grundstücken **2 und **1, beide KG Z, errichteten konsenslosen Mauern bis längstens 31.10.2025 zu beseitigen.
Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Bauwerbers. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er anstelle der bewilligten Stahlbetonstützmauer auf dem Grundstück **1, eine Stützmauer aus in Beton verlegten Grobsteinen errichtet worden sei. Die Lage der Stützmauer sei praktisch gleich wie bewilligt, lediglich die Mauerkrone verschiebe sich aufgrund der Schräglage des Grobsteinmauerwerks um ca 50 cm nach Norden. Darüber hinaus sei die Mauer gegenüber der Bewilligung fast waagrecht und nicht zur Grundstücksgrenze hin abfallend errichtet. Das entsprechende Bauansuchen sei gleichzeitig mit der Beschwerde auch eingereicht worden.
In weiterer Folge habe er auf seinem im Freiland liegenden Grundstück **2, eine Stützmauer aus in Beton verlegten Grobsteinen vorsorglich für den geplanten Stadel als Nebenanlage errichtet. Stirnseitig berühre diese Stützmauer die Nachbarstützmauer auf dem Grundstück **1. Es finde aber keine Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze statt. Auch das entsprechende Bauansuchen für den Stadel mit Nebenanlage (Stützmauer) sei gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde eingereicht worden.
Er stelle somit den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 17.05.2022, Zl ***, dem Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1, KG *** Z, erteilt wurde. Mit dieser Baubewilligung wurde auch die Genehmigung zur Errichtung einer Stützmauer Richtung Osten in Verlängerung der südlichen Hausfassade erteilt, um den Höhenunterschied zwischen dem östlichen an das Erdgeschoss anschließenden Gelände und dem geplanten Gelände im Süden des Kellergeschosses bzw des geplanten Vorplatzes auszugleichen.
Die Stützmauer war mit einer Länge von 4,02 m und mit einer Höhe von 933,02 müA beim Gebäude auf eine Höhe von 931,70 müA bei der Grundstücksgrenze geplant und bewilligt. Die Ausführung war in Stahlbeton geplant.
Tatsächlich wurde eine Stützmauerkonstruktion aus in Beton verlegten Natursteinen erstellt, die eine obere Mauerkronenbreite von ca 40 cm aufweist. Diese Mauerkrone wurde in Beton ausgebildet um eine gleichbleibende Oberfläche für die Montage von Absturzsicherungen schaffen zu können. Diese errichtete Stützmauerkonstruktion führt ausgehend vom vorgezogenen Mauervorsprung mit 2,0 m im Bereich des im Kellergeschoß vorgesehenen Büros, und in gleichbleibender Flucht- dies allerdings nur im Bereich des Mauerfußes- bis zum ostseitig angrenzenden Grundstück **2, KG Z, wobei dabei die Grundstücksgrenze zum Gst **2, KG Z, um ca 60 cm überbaut wurde.
Dieser Mauerwerksteil wurde überdies im Anschlussbereich zum Wohngebäude von ursprünglich 933,02 m auf nunmehr 933,23 m (Erhöhung um 21 cm)- jeweils bezogen auf die Maueroberkante- angehoben und nicht wie ursprünglich vorgesehen in Richtung Grundstücksgrenze zu Gst **2, KG Z, abgeschrägt, sondern nahezu waagrecht geführt, wobei im Grenzbereich zum zuletzt genannten Grundstück sich die Maueroberkante nunmehr auf einer Höhe von 933,21 m statt konsentierten 931,70 m (Erhöhung um 1,51 m) befindet.
In weiterer Folge verläuft die errichtete Stützmauer in südöstlicher Richtung und in leicht abgeschrägter Form zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, und wurde am unteren Ende der Mauerkonstruktion abgerundet ausgeführt. Dieser Mauerteil fällt kontinuierlich vom oben bereits angesprochenen nahezu waagrechten Mauerteil ab und erreicht am unteren Ende eine absolute Höhe und bezogen auf die Maueroberkante von 930,95 m. Daraus errechnet sich ausgehend vom oberen Bereich der Stützmauer mit einer Höhe von 933,21m eine Höhendifferenz von 2,26m.
Dieser angesprochene abgeschrägte und abgerundete Teil der Stützmauer war vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid in keinster Form umfasst und wurde zur Gänze auf dem Grundstück **2, KG Z erstellt, das laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland im Sinne des § 41 TROG 2022 gewidmet ist.
Durch die erforderliche Schrägstellung der Stützmauer durch den gewählten Einsatz von Natursteinen und zur Sicherstellung der Standsicherheit kam es zu einer Verschiebung der Mauerkrone um 40 bis 50 cm gegenüber dem Mauerfuß nach Norden im Bereich des Grundstückes **1, KG Z, und des Grundstückes **2, KG Z.
Es liegt auch eine eindeutige Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, vor.
Für die Entfernung ist eine Frist von einem Monat notwendig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens.
Die Feststellungen über die tatsächliche Ausführung der projektierten Mauer ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der Behörde. Zudem hat auch der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens diesen Ausführungen widersprochen.
Die Feststellungen betreffend die genauen Abweichungen der errichteten Mauer im Gegensatz zur konsentierten resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 23.10.2025, Zl: ***. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert und konnte vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LBGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Unbestritten steht, wie oben ausgeführt, im gegenständlichen Fall fest, dass der Bauwerber entgegen der baurechtlichen Genehmigung vom 17.05.2022, Zl ***, die genehmigte Stützmauer in Verlängerung der südlichen Hausfassade Richtung Osten nicht in Stahlbeton, sondern aus betonvermörtelten Granitsteinen ausgeführt hat. Darüber hinaus wurde die Mauer nicht bündig, sondern mit einer Neigung und im östlichen Bereich massiv erhöht ausgeführt. Des Weiteren wurde am Gst **2, KG Z, in Verlängerung der Mauer neben dem Wohnhaus die Mauer bis zum Erschließungsweg weitergeführt. Für diesen Teil der Mauer lag keine baurechtliche Genehmigung vor.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass die Stützmauer praktisch gleich wie bewilligt ausgeführt worden sei und lediglich die Mauerkrone sich aufgrund der Schräglage der Grobsteinmauer um ca 50 cm nach Norden verschiebe und die Mauer fast waagrecht und nicht zur Grundstücksgrenze hinabfallend errichtet worden sei. Dementsprechend sei auch ein Baugesuch parallel eingereicht worden. Es sei für ihn jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass ohne bescheidmäßige Androhung des Mauerabbruches mit gleichzeitiger Aufforderung nachträglich entsprechend ein Bauansuchen einzureichen, sofort der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers der Gesetzgeber in § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht vorgesehen hat, dass zunächst eine Aufforderung an den jeweiligen Bauausführenden zu erfolgen hat, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet wurde. Vielmehr sieht § 46 Abs 1 TBO 2022 vor, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen hat. Mit der Feststellung einer abweichenden Bauführung ist die Behörde somit verpflichtet, umgehend dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen. Die Bestimmung sieht nicht vor, dass zunächst ein Aufforderungsverfahren von Seiten der Behörde an den Eigentümer der baulichen Anlage zu erfolgen hat. So ist die gewählte Vorgangsweise der Behörde entsprechend der Bestimmung des § 46 Abs 1 TBO 2022 anzusehen.
Was die Sache an sich betrifft, so ist das Baugenehmigungsverfahren ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses Projekt ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2000/06/0126).
In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Wenn nämlich ein Gebäude (bauliche Anlage) errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).
Wie sich unbestritten ergeben hat, wurde die Mauer nicht in Stahlbetonbauweise, sondern mit betonvermörtelten Granitsteinen ausgeführt. Die Mauerdicke hat sich damit verdoppelt. Die Mauer ist nun auch mit einer Neigung zum Hang versehen und damit liegt die Maueroberkante um ca 40 - 50 cm verschoben zum genehmigten Bestand. Die Mauer wurde auch nicht nach Osten abfallend, sondern bis zum Gst **2 in der Höhe beibehalten. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur ergibt sich daraus, dass nicht lediglich eine Abweichung von der erteilten Baugenehmigung vorliegt, sondern ein rechtliches „Aliud“ gegeben ist, also etwas völlig Neues entgegen dem erteilten Konsens errichtet wurde. Sowohl die Größe, als auch die Lage und Ausführung wurden durch den Beschwerdeführer in der Ausführung verändert. Dies wiederum führt dazu, dass die gegenständlich errichtete Mauer keinen baurechtlichen Konsens aufweist, sodass jedenfalls ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 46 Abs 1 TBO 2022 zu erteilen war.
Schließlich wurde die Mauer entlang der Grundgrenze zum Gst **2, KG Z, weitergeführt bis zur Einfahrt. Für diesen Bereich der Mauer existiert kein baurechtlicher Konsens. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass er bereits um eine baurechtliche Genehmigung angesucht habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nichts an der Tatsache ändert, dass derzeit kein Baukonsens vorliegt und deshalb zu Recht der baupolizeiliche Auftrag erlassen wurde. Zudem ist es rechtlich aufgrund der Überbauung der Grundstücksgrenze sehr fraglich, ob überhaupt ein baurechtlicher Konsens für diese Konstruktion erwirkt werden kann.
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu. Gesamt war nur die Paritionsfrist entsprechend zu erstrecken.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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