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LVwG-2025/41/1621-4•LVwG T LVwG-2025/41/1621-4
LVwG-2025/41/1621-4Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2025
Lenken durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerschein<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO und dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 274,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 13.10.2024, 21:55 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.
2. Datum/Zeit:13.10.2024,21:55 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. gegen § 99 Abs 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs 1 StVO und zu Spruchpunkt 2. gegen § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG verstoßen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 9 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 370,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 3 Stunden) verhängt wurde.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Trinkverantwortung des Beschuldigten den Schluss zulasse, dass die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe vor der Anhaltung lediglich drei Bier (jeweils 0,5 Liter) getrunken, diese geringe Menge an Alkohol könne nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen. Es sei davon auszugehen, dass das verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei. Darüber hinaus werde bis zum Beweis des Gegenteils ausdrücklich bestritten, dass sich die gegenständliche Verwaltungsstraftat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zugetragen habe. Es werde die Vorlage der ortspolizeilichen Verordnung beantragt, welche den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweise. Weiters werde die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 11.06.2025, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2025, zur Entscheidung vorgelegt.
Am 04.09.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, er ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. In der Verhandlung wurde der Meldungsleger, RI CC, als Zeuge einvernommen.
II.Sachverhalt:
Am 13.10.2024 gegen 21:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** von Polizeibeamten der PI X an einer näher konkretisierten Örtlichkeit in **** X einer Anhaltung und einer Amtshandlung unterzogen. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde ein Test am Alkomaten durchgeführt, welcher einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l ergab. Im Zuge dieser Amtshandlung erfolgte eine vorläufige Abnahme des Führerscheins und wurde dem Beschwerdeführer die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt. Hinsichtlich dieses Vorfalles vom 13.10.2024, 21:00 Uhr wurde bei der Landespolizeidirektion Tirol zur Zahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Mit Straferkenntnis des LPD Tirol vom 14.04.2025, Zl ***/2024, den Vorfall vom 13.10.2024, 21:00 Uhr betreffend, wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1a StVO zur Last gelegt. Aufgrund einer diesbezüglich erhobenen Beschwerde wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2025/22/1612 ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 12.08.2025, Zl LVwG-2025/22/1612-3 als unbegründet abgewiesen.
Nach Beendigung dieser Amtshandlung, den Vorfall vom 13.10.2024, 21:00 Uhr betreffend, entfernte sich der Beschwerdeführer zu Fuß vom Fahrzeug und ging in Richtung Bushaltestelle. Auch die Beamten der PI X entfernten sich mit dem Dienstfahrzeug vom Anhalteort und fuhren in Richtung Kreisverkehr / Bushaltestelle in X, von wo aus sie weitere Überwachungen durchführten.
Von dort aus nahmen die Beamten einige Zeit später, gegen 21:55 Uhr, wahr, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** von X kommend auf der ***, Adresse 3 in Richtung W gelenkt wurde. Aufgrund der zuvor, gegen 21:00 Uhr, erfolgten Anhaltung und Amtshandlung, sind die Beamten der PI X daraufhin dem Fahrzeug nachgefahren, welches in weiterer Folge um 21:55 Uhr in **** Y, auf Höhe Adresse 2, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt wurde und dort angehalten werden konnte. Dabei wurde festgestellt, dass der Lenker des PKW der Beschwerdeführer ist. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser polizeilichen Anhaltung von RI CC aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der am 13.10.2024 um 22:13 Uhr durchgeführte Test am Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l. Der Alkomattest wurde von RI CC mit dem geeichten Alkomat des Typs DD Alkomat 7110 MK III A, Geräte Nr ARDK-0103, durchgeführt, welcher laut Eichschein vom 30.11.2023 (Eichschein Nr E23-1779) zum Übertretungszeitpunkt eine aufrechte Eichung aufwies und zuletzt mit Überprüfungsbericht vom 13.06.2024 einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen und für in Ordnung befunden wurde. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Alkomaten.
Der Beschwerdeführer hat den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 13.10.2024 um 21:55 Uhr vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines, gelenkt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Sein Verwaltungsstrafregister (Stand: 11.06.2025) weist mehrere Bestrafungen wegen verschiedenster, jedoch nicht einschlägiger Verwaltungsübertretungen auf.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2025/22/1612 (betreffend den Vorfall vom 13.10.2024, 21:00 Uhr, Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2025, Zl ***/2024) sowie durch Einvernahme des Meldungslegers RI CC, PI X anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.09.2025.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus der polizeilichen Anzeige der PI X vom 16.10.2024, GZ ***, der ergänzenden Stellungnahme des Messbeamten und Meldungslegers, RI CC vom 20.11.2024, GZ *** sowie der Einvernahme des Meldungsleger RI CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er den in Rede stehenden PKW zur inkriminierten Tatzeit am 13.10.2024 um 21:55 Uhr am vorgeworfenen Tatort in **** Y, Adresse 2, gelenkt hat. Die Feststellungen zur Örtlichkeit, insbesondere auch dass die unmittelbar vor bzw bei der Anhaltung befahrene Straße unbeschrankt ist und von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann, basieren auf den im Behördenakt einliegenden Unterlagen, und ergeben sich auch aus dem eingeholten tiris maps- Ausdruck. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Zu der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beantragten Vorlage der „ortspolizeilichen Verordnung, welche den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist“ ist auszuführen, dass gemäß Art 118 Abs 6 B-VG die Gemeinde das Recht hat, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Der Beschwerdeführer verkennt damit das Institut der ortspolizeilichen Verordnung als Instrument der örtlichen Missstandsabwehr (vgl Art 118 Abs 6 B-VG). Dem diesbezüglichen Beweisantrag war daher bereits aufgrund dessen keine Folge zu leisten.
Die Feststellung, wonach zum Lenkzeitpunkt am 13.10.2024 um 21:55 Uhr der Führerschein des Beschwerdeführers vorläufig abgenommen war bzw die vorläufige Abnahme des Führerscheins im Rahmen der am 13.10.2024 um 21:00 Uhr durchgeführten Amtshandlung erfolgte, ist weiters der polizeilichen Anzeige, der oa Stellungnahme des Meldungslegers sowie der Aussage des Meldungsleger RI CC vor dem erkennenden Gericht zu entnehmen. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Weiters nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung dieser ersten Amtshandlung gegen 21:00 Uhr und trotz zuvor erfolgter vorläufiger Abnahme des Führerscheines das Fahrzeug in weiterer Folge erneut gelenkt hat.
Dass es am 13.10.2024, 21:55 Uhr, zu einer zweiten Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Beamten der PI X gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des behördlichen Aktes, insbesondere der zugrundeliegenden Anzeige, der Stellungnahme des Meldungslegers sowie die Aussagen der Zeugen RI CC.
Die Feststellung, wonach der Alkomat ordnungsgemäß geeicht war, basiert im Wesentlichen auf der Aussage des Meldungsleger, auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 30.11.2023, Eichschein Nr *** sowie dem Überprüfungsbericht der Firma DD vom 13.06.2024. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, liegt im Akt der belangten Behörde ein einwandfrei leserlicher Eichschein ein. Auch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Alkomatmessung mit einem unzulässigen Messgerät durchgeführt worden sei und somit ungültig und nicht verwertbar sei, ist für das erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr verfügt das Messgerät der gegenständlichen Bauart „7110 MKIII A“ laut Amtsblatt für das Eichwesen Nr *** vom 14.12.2011 (Zahl ***) über eine „Ausnahmsweise Zulassung zur Eichung“: Auf diese „Ausnahmsweise Zulassung“ wird auch im Eichschein vom 30.11.2023, Eichschein Nr *** dezidiert Bezug genommen, indem dort ausgeführt wird: „Der eingereichte Gegenstand wurde auf Grundlage der ausnahmsweisen Zulassung *** unter Anschluss an die österreichischen Normale des BEV geeicht.“ Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Alkomatmessung mit einem unzulässigen Messgerät durchgeführt und sohin ungültig und nicht verwertbar seien, gehen ins Leere. Warum nach nicht näher bezeichneten EU- Richtlinien die „Ausnahmsweise Zulassung“ abgelaufen sein soll, konnte vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht dargelegt werden. Die in den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zitierte „Messgeräterichtlinie 2014/32/EU“ enthält keinerlei Bestimmungen zum hier verwendeten Messgerät. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als unbegründet.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anzeige sowie der Stellungnahme des Meldungslegers vom 20.11.2024 und nach Einvernahme des Messbeamten RI CC auch keinerlei Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Alkomaten. Der Meldungsleger führte in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 20.11.2024 aus, dass der Alkomat gemäß den geltenden Verwendungsbestimmungen eingesetzt worden sei und auch die Kalibrierung und Eichung des Gerätes regelmäßig erfolgt seien, um die Genauigkeit der Messung zu gewährleisten. Auch in der Einvernahme des Meldungslegers vor dem erkennenden Gericht führte dieser glaubhaft aus, dass es bei der gegenständlichen Alkomatmessung keinerlei Probleme gegeben habe. Der Alkomat wurde laut den Ausführungen des Meldungslegers gemäß den Verwendungsbestimmungen in Gebrauch genommen wurde und hat ein unmissverständliches Ergebnis geliefert. Dies belegt auch der entsprechende Messstreifen. Bedenken im Hinblick auf den durchgeführten Alkomattest sind sohin nicht aufgetreten. Dem, den Alkomattest durchführenden Beamten RI CC ist es als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund seiner Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen jedenfalls zuzubilligen, dass er den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Feststeht, dass der durchgeführte Alkomattest in völlig unbedenklicher Art und Weise und ohne dass es dabei zu irgendwelchen Problemen gekommen ist, durchgeführt wurde.
Der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel bzw der mündlichen Verhandlung angezweifelte Alkoholwert, ergibt sich – wie oben ausgeführt wurde - aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Messprotokoll, der Anzeige der PI X, sowie der Aussage des RI CC. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Trinkverantwortung, nicht von einer Unschlüssigkeit des erzielten Messwertes auszugehen ist.
Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl etwa VwGH 17.04.2015, 2013/02/0035). Ohne konkrete Behauptungen, worin eine Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein sollte, war das erkennende Gericht nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl VwGH 22.10.2021 Ra 2021/02/0138). Dem, in der Beschwerde bzw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens wurde aufgrund der obigen Ausführungen nicht nähergetreten.
Die weiteren Beweisanträge auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie eines Gutachtens zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse war keine Folge zu geben, zumal die gegenständliche Messung – wie detailliert ausgeführt wurde – mit einem geeichten Alkomatmessgerät in einwandfreier Art und Weise durchgeführt wurde und vor diesem Hintergrund sich die Einholung derartiger Gutachten erübrigt.
Der Zeuge RI CC hat vor Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den Vorfall detailliert, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Für das Landesverwaltungsgericht sind dabei keinerlei Zweifel entstanden, dass sich der Vorfall wie festgestellt zugetragen hat.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich daher der Schilderung des Sachverhaltes durch den Meldungsleger vollinhaltlich an, die im Übrigen auch nicht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestritten wurde.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) sowie BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]“
„§ 99
[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 37) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 39) lauten wie folgt:
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
[…]“
§ 39.
[…]
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2024 um 21:55 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Y auf Höhe Adresse 2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l. Der Beschwerdeführer hat weiters am 13.10.2024 um 21:55 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines, gelenkt.
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Zum Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach pauschal bestritten wird, dass es sich beim Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, ist auszuführen, dass gemäß den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 StVO als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dass es sich beim Tatort um eine solche Straße handelt, ist evident.
Nur am Rande wird ergänzend ausgeführt, dass es für die Wertung Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse im Straßengrund ankommt, sondern ausschließlich auf die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Verbrauch (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0229; 20.07.2004, 2002/03/0223; 12.05.2005, 2003/02/0098), wobei unter Benützung irgendeine Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs zu verstehen ist (vgl VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015). Die Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Es kommt hierbei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl VwGH 09.10.1978, 2370/77 ua). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015 ua).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gelenkt wurde.
Auch das Vorbringen des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach im Hinblick auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2025/22/1612 und dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren „das Problem der Doppelbestrafung“ bestehe, zumal die beiden Anhaltungen vom 13.10.2024 nicht einmal eine Stunde auseinander lägen, ist aus nachfolgenden Gründen verfehlt:
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2024 bereits gegen 21:00 Uhr angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Der im Rahmen dieser Amtshandlung durchgeführte Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l. Diesbezüglich wurde – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt – zunächst ein (hier nicht beschwerdegegenständliches) Verwaltungsstrafverfahren vor der LPD Tirol zur Zl ***/2024, und in weiterer Folge ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2025/22/1612 durchgeführt und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 12.08.2025, Zl LVwG-2025/22/1612-3 abgeschlossen.
Nach Ende dieser Amtshandlung und nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug neuerlich lenkte, erfolgte die (hier beschwerdegegenständliche) weitere Anhaltung des Beschwerdeführers am 13.10.2024 um 21:55 Uhr.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen offensichtlich vermeint, dass es sich bei den Verwaltungsübertretungen um eine Tateinheit handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich gegenständlich jeweils um verschiedene, selbständige Taten handelt, die jeweils auf einem eigenen Willensentschluss des Beschwerdeführers beruhen. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz Abnahme des Führerscheins, aufgrund der festgestellten Alkoholisierung im Zuge der ersten Amtshandlung um 21:00 Uhr und trotz Hinweises durch die Polizeibeamten, das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb zu nehmen, dennoch das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen und wurde anschließend von den Polzeibeamten an einer anderer Stelle ca 1 Stunde später erneut kontrolliert, wobei er sich auch zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und überdies aufgrund der zuvor erfolgten Abnahme des Führerscheines nicht mehr zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt war.
Es kann daher – entgegen den (soweit erkennbaren) Beschwerdebehauptungen – keine Rede davon sein, dass ein fortgesetztes Delikt und daher nur eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegen würde (vgl etwa VwGH 24.09.2010, 2010/02/0155).
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen; im Gegenteil ist - ua auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.10.2024, um 21:00 Uhr, sohin kurze Zeit vor dem hier gegenständlichen Vorfall - aufgrund einer ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO angehalten und einem Alkotest unterzogen wurde sowie eine vorläufige Abnahme des Führerscheins erfolgte – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sein widerrechtliches Handeln bewusst sein musste, sodass von einem vorsätzlichem Handeln auszugehen ist.
Unter Zugrundlegung der obigen Ausführungen stehen die Übertretungen daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es war sohin nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt, der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als besonders hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Beim Ausmaß des Verschuldens war – wie oben ausgeführt – von Vorsatz auszugehen.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war angesichts zahlreicher, wenn auch nicht einschlägiger, Verwaltungsstrafvormerkungen nicht heranzuziehen. Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Beim Ausmaß des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen.
Von der belangten Behörde wurde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 9 Stunden) verhängt.
Die im Gegenstandsfall heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 99 Abs 1b StVO. Nach dieser Bestimmung ist mit Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Von der belangten Behörde wurde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von Euro 370,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 3 Stunden) verhängt, welche lediglich geringfügig über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von Euro 363,00 liegt.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungskriterien erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Strafe, welche ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig sowie sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafen kam nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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