LVwG T LVwG-2025/50/1085-18

LVwG-2025/50/1085-18Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2025

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Leerstandsabgabe

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1085-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1085.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 16.12.2024, *** (Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025) betreffend Festsetzung der Leerstandsabgabe für das Jahr 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 16.12.2024, ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2 eine Leerstandsabgabe in der Höhe von € 2.244,00 (Nutzfläche von 248,86m²) für das Jahr 2023 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„(…)

Beschwerde:

1 .) Außer Streit gestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Objektes Adresse 2, **** Y ist.

2 .) Bekämpft wird der Festsetzungsbescheid der Gemeinde Y, mit dem eine Leerstandsabgabe für das unter Punkt 1. erwähnte Objekt auf Basis einer Nutzfläche von 248,86 m2 mit einem Betrag von € 2.244,00 festgesetzt wurde.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Geltend gemacht wird

  • die unrichtige rechtliche Beurteilung

3 .) Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Für das Objekt Adresse 2 ist keine Abgabe zu entrichten, zumal die Voraussetzungen nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (kurz: TFLAG) nicht vorliegen.

Das TFLAG schreibt in seinem § 7 vor, dass eine Leerstandsabgabe für Gebäude nicht zu entrichten ist, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind und die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können (§ 7 lit. a sowie lit. f TFLAG).

Diese Voraussetzungen liegen vor und begründet dies die Beschwerdeführerin wie folgt:

Das Objekt Adresse 2 kann aus bautechnischen bzw. sonstigen vergleichbaren Gründen gemäß § 7 lit. a TFLAG nicht genutzt werden und ist nicht gebrauchstauglich. Das Haus Adresse 2 liegt direkt an der X-Landstraße und ist dieses Haus prinzipiell lediglich über eine private Zufahrtsstraße erreichbar. Diese private Zufahrtsstraße steht im Eigentum des Landwirtes CC („W").

Aufgrund des Zustandes der Straße ist eine Zufahrt zum Objekt Adresse 2 nicht gewährleistet. Der Weg hat ein leichtes Gefälle und weist keinen Gully bzw. Retentionsbecken, Sickerschächte oder Drainagen auf. Bei Starkregenereignissen kommt es regelmäßig zu Überflutungen des Objektes. Das Objekt Adresse 2 befindet sich am tiefsten Punkt der Straße, bei Regen muss ständig Wache geschoben werden, um bei Überschwemmungen tätig werden zu können. Hier ist dann mit einer Spezialpumpe und einem Notstromaggregat vorzugehen.

Aufgrund dieser massiven Überschwemmungsgefahr ist bereits aus diesem Grunde eine Nutzung des Objektes nicht möglich. Darüber hinaus hat auch bereits die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum versucht, das Objekt zu einem ortsüblichen Mietzins zu vermieten. Aufgrund der zuvor erwähnten Umstände ist kein Mieter bereit, das Objekt zu einem ortsüblichen Mietzins anzumieten, zumal sich kein Mieter mit dem Risiko von massiven Überschwemmungen und damit einhergehenden Schäden auseinandersetzen möchte.

Dementsprechend wurde auch von der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Leerstandsabgabe beantragt.

Ohne inhaltlich auf diesen Antrag einzugehen, wurde nunmehr die Leerstandsabgabe vorgeschrieben.

Aufgrund der vorliegenden Ausnahmen nach § 7 lit. a sowie lit. f TFLAG, schuldet die Beschwerdeführerin keine Leerstandsabgabe.

Beweis:

  • durchzuführender Lokalaugenschein

  • Einvernahme des DD, GF der Beschwerdeführerin

  • Lichtbildkonvolut, zeigend Überschwemmungen

  • weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

4 .) Anträge:

Aus all diesen Gründen stellt sohin die Beschwerdeführerin nachstehende

Anträge:

1 .) Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

2 .) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.2.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.6.2025, LVwG-2025/50/1085-1 wurde der Amtssachverständige EE gebeten, ein Gutachten bzw eine Stellungnahme abzugeben, ob aus technischer Sicht der Ausnahmetatbestand des § 7 lit a TFLAG vorliegt.

Mit Schreiben vom 27.6.2025, *** kam der Amtssachverständige dem Auftrag nach und übermittelte das Gutachten aus welchem zusammenfassend hervorgeht wie folgt:

„Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass aus bautechnischer Sicht kein Ausnahmetatbestand von der Abgabenpflicht im Sinne des § 7 lit. a TFLAG vorliegt. Die Überschwemmungsgefahr durch Starkregenereignisse ist in zahlreichen verbauten Gebieten in ganz Tirol bzw. in ganz Österreich allgegenwärtig, führt aber nicht automatisch dazu, dass alle betroffenen Haushalte plötzlich unbewohnbar werden. Vielmehr erfordert diese Situation, sich eigenverantwortlich und objektbezogen vor den Einflüssen von immer häufiger auftretenden Starkregenereignissen zu schützen.“

Mit Schreiben vom 21.7.2025, *** ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheins mit der Beschwerdeführerin und führte zusammenfassend aus wie folgt:

„Der zweite Ortsaugenschein im Beisein des Beschwerdeführers hat insbesondere dazu geführt, dass die Situation vor Ort noch einmal eingehend erläutert werden konnte.

Die in meinem Erstgutachten geforderten eigenverantwortlichen und objektbezogenen Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer bereits getroffen und trotzdem steht die Außenanlage regelmäßig unter Wasser.

Dies führt abschließend dazu, dass aus bautechnischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann, wie einerseits Abgaben eingehoben werden können und andererseits die nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtend zu schaffende Infrastruktur von der belangten Behörde nicht umgesetzt wird.

Aus bautechnischer Sicht ist die Wohneinheit zwar weiterhin nutzbar, aber die Vorschreibung einer Leerstandsabgabe unter den vorliegenden Umständen des mangelhaften Erschließungsweges nicht nachvollziehbar“

Die jeweiligen Gutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und es wurden Stellungnahmen dazu abgegeben.

Am 23.10.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und dem Amtssachverständigen EE statt.

In weiterer Folge wurden noch Stellungnahmen zur Größe der Wohneinheit bzw der Nichtfunktionsfähigkeit der Wärmepumpe übermittelt.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objektes in **** Y, Adresse 2.

Die Wohnnutzfläche des Hauses (Wohneinheit) beträgt 248,86m² (ohne Garage und ohne Nebentrakt).

Beim Objekt kam es in der Vergangenheit zu regelmäßigen Überschwemmungen.

Das Objekt stand im Jahr 2023 leer.

Laut der Statistik Austria beträgt die Miete im Jahr 2023 in Tirol ohne Betriebskosten Euro 8,6/m². Die Betriebskosten belaufen sich auf Euro 2,40/m².

Laut der Internetseite www.wohnungsboerse.net betrug der Mietpreis in Y im Jahr 2023 Euro 15,05 pro m² (Balkendiagramm).

Mit Schreiben vom 21.7.2025, *** ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheins mit der Beschwerdeführerin und führte zusammenfassen aus wie folgt:

„Der zweite Ortsaugenschein im Beisein des Beschwerdeführers hat insbesondere dazu geführt, dass die Situation vor Ort noch einmal eingehend erläutert werden konnte.

Die in meinem Erstgutachten geforderten eigenverantwortlichen und objektbezogenen Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer bereits getroffen und trotzdem steht die Außenanlage regelmäßig unter Wasser.

Dies führt abschließend dazu, dass aus bautechnischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann, wie einerseits Abgaben eingehoben werden können und andererseits die nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtend zu schaffende Infrastruktur von der belangten Behörde nicht umgesetzt wird.

Aus bautechnischer Sicht ist die Wohneinheit zwar weiterhin nutzbar, aber die Vorschreibung einer Leerstandsabgabe unter den vorliegenden Umständen des mangelhaften Erschließungsweges nicht nachvollziehbar“

Der Amtssachverständige bzw die Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ua aus wie folgt (auszugsweise):

„(…)

Auf Nachfrage, ob jemals in der Wohneinheit selbst Wassereintritt aufgetreten ist, hat dies der Beschwerdeführer verneint.

Der Beschwerdeführer ergänzt, man müsste über das Fenster das Haus betreten. Die Hauseingangstüre kann man dann nicht mehr öffnen, dann käme es zu einer Überschwemmung.

Abschließend stimmt das natürlich, was die belangte Behörde zu meinem Gutachten gesagt hat, nämlich das aus bautechnischer Sicht die Wohneinheit selbst nicht von den Starkregenereignissen beeinträchtigt wurde oder wird.

Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob aus technischer Sicht beurteilt werden kann, ob das gesamte Gebäude also sprich auch Garten iSd § 7 lit a aus bautechnischer Sicht nutzbar ist.

Der erkennende Richter fragt beim Amtssachverständigen nach, ob das Gebäude mit seinen sonstigen Teilen also auch Garage usw iSd § 7 lit a aus bautechnischer Sicht nutzbar ist, dazu führt der Amtssachverständige aus, dass dieses nur in eingeschränkter Weise möglich ist, da die Sachlage klar ergibt, dass mehrmals durch Starkregenereignisse Schäden auch an Gebäudeteilen aufgetreten sind. Wir sind ja auch durchgegangen und ich habe die Schäden im Sockelbereich natürlich gesehen.

(…)

Der erkennende Richter fragt nochmals beim Amtssachverständigen nach, ob aus seiner Sicht iSd § 7 das Objekt der AA also das Objekt als Ganzes aus bautechnischer Sicht nutzbar ist oder nicht. Nicht uneingeschränkt führt der Sachverständige aus. Die Wohnung an sich, die einer Betriebsbestimmung unterliegt ist in sich abgeschlossen und dient der selbständigen Haushaltsführung.

Nach Aussage des Beschwerdeführers war auch in der Wohnung noch nie ein Wassereintritt. Kann diese sicher uneingeschränkt genutzt werden. Aber die umliegenden Bauteile, Garage, Erschließungsgang, Vorplatz können sicher nicht uneingeschränkt genutzt werden.

(…)“

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt bzw. dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aus dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am 23.10.2025.

Die Eigentumsverhältnisse, die Größe der Wohneinheit und der Leerstand im Jahr 2023 wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die durchschnittlichen Mietpreise in Tirol laut Statistik Austria ergeben sich aus https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/wohnen/wohnkosten

Der Mietpreis für 2023 für Y ergibt sich aus https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Y.

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 6 Abs 1 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (kurz TFLAG) ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Das verfahrensgegenständliche Objekt stand im Jahr 2023 leer und gehört der Beschwerdeführerin. Die Nutzfläche der Wohneinheit (ohne Garage und Nebentrakt) beträgt 248,86m².

Nach § 7 TFLAG sind von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;

c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;

d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;

e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;

f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;

g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 7 zum Entwurf des TFLAG ist wie folgt ausgeführt:

„Die Gründe, weshalb Wohnungen leer stehen, sind vielfältig. Aus Sachlichkeitserwägungen und aus Gründen des Grundrechtsschutzes ist es erforderlich, nicht oder nur sehr eingeschränkt disponible Leerstände von der Abgabenpflicht auszunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob der Leerstand vornehmlich spekulativen Zwecken dient. Die Aufzählung in § 7 erfolgt taxativ.“

Unter „lit a“ der oben angeführten Erläuternden Bemerkung ist angeführt:

„Ausgenommen von der Abgabenpflicht nach § 7 sollen unter anderem Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden sein, die nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind, z. B. wegen Vorliegen von Baugebrechen oder Sicherheitsmängel. Diese und sonstige Gründe sind glaubhaft darzulegen. Nicht nutzbar sind vor allem solche Wohnungen, für welche ein Benützungsverbot nach § 46 Abs. 6 lit. a bis f oder § 47 Abs. 3 TBO 2022 ausgesprochen wurde. Bei solchen Wohnungen handelt es sich um Wohnungen, die schlicht nicht vermietet werden können, weshalb die Einhebung einer Abgabe unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht eingreifen würde. Wohnungen, für die ein Benützungsverbot nach § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 besteht, können hingegen sehr wohl einer Vermietung zugeführt werden, da sie in der Regel keine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen und von der Behörde lediglich die Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt wurde. Deshalb soll für jene Wohnungen eine Leerstandsabgabe eingehoben werden können.“

Der Amtssachverständige führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass die Wohnung an sich, die einer Betriebsbestimmung unterliegt in sich abgeschlossen ist und dient der selbständigen Haushaltsführung.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Erläuterungen zum TFLAG bezüglich der Begriffsbestimmungen auf die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) verweisen.

Nach § 2 Abs 4 TBO 2022 sind Wohnungen baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher vom Vorliegen einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs 4 TBO iVm § 6 Abs 1 TFLAG aus.

Diese Wohnung ist auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinen Gutachten bzw Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nutzbar (vgl. unter II.), weshalb der Ausnahmetatbestand nach § 7 lit a TFLAG nicht vorliegt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abgabe ist die Nutzfläche der Wohnung (vgl. § 9 TFLAG) bzw die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 14.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe. Zusammenschauend ergibt sich somit der im angefochtenen Bescheid angeführte Vorschreibungsbetrag von EUR 2.244,00.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist absolut erkennbar, dass die Überschwemmungen in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin nicht angenehm sind, jedoch sieht hier aufgrund der obigen Ausführungen und der grundsätzlichen Nutzbarkeit der „Wohnung“ das TFLAG keine weitere Ausnahme vor, wenn zB Garagen, Vorplatz, udgl aus bautechnischer Sicht eingeschränkt nutzbar sind. Die Bestimmungen des TFLAG im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage zielen eindeutig nur auf die Nutzfläche der „Wohnung“ ab.

Weiters ist auch anzumerken, dass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Meinung im Erstgutachten des Amtssachverständigen generell und unabhängig vom Beschwerdefall anschließt, wonach die Überschwemmungsgefahr durch Starkregenereignisse in zahlreichen verbauten Gebieten in ganz Tirol bzw. in ganz Österreich allgegenwärtig ist. Diese aber nicht automatisch dazu führt, dass alle betroffenen Haushalte plötzlich unbewohnbar werden.

Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben (Leerstandsabgabe für das Jahr 2023) ist es auch nicht von Relevanz, dass derzeit die Wärmepumpe nicht funktioniert.

Unter „lit e“ der oben angeführten Erläuternden Bemerkungen zum TFLAG ist angeführt:

„Ob eine Wohnung vermietbar ist, hängt im Wesentlichen von der Lage und der Qualität der Wohnung ab. Aus kompetenz- und grundrechtlichen Erwägungen gilt es jedenfalls, einen Zwang zu einer Wohnraumbewirtschaftung zu vermeiden (vgl. VfSlg. 10.403/1985). Eine solche Wirkung wäre dann anzunehmen, wenn die Abgabepflichtigen durch die fiskalische Maßnahme dazu gedrängt würden, unter dem ortsüblichen Preis zu vermieten. Daher ist der Eigentümer von der Abgabe befreit, wenn die Wohnung trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von sechs Monaten zum ortsüblichen Preis nicht dem Wohnungsmarkt zugeführt werden kann. Als geeignetes Bemühen gilt z. B. die Beauftragung eines Maklers, das Schalten mehrerer Inserate in diversen Medien oder die Inanspruchnahme anderer Vermittlungsmöglichkeiten, wie z. B. die Plattform „Sicheres Vermieten“.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu den Zielen des TFLAG ist wie folgt ausgeführt (RZ 3):

„Den Gemeinden soll mit der landesgesetzlichen Einführung der Leerstandsabgabe ein fiskalisches Instrument zur weiteren Effektuierung ihrer raumplanerischen Bestrebungen zur Sicherung leistbaren Wohnraumes als Existenzgrundlage für Menschen zur Verfügung gestellt werden.

Mit der vorgesehenen Abgabe sollen im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt werden: Zum einen soll die Abgabe eine Einnahmequelle für die Gebietskörperschaften darstellen und zum anderen soll die Abgabe sozialpolitische Zwecke im Sinn der Nutzung bereits vorhandenen Wohnraumes durch Wohnungssuchende und damit zugleich die Verringerung des Wohnungsdruckes einschließlich der Belastung des Wohnungsmarktes, verfolgen.“

Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben in der Beschwerde über einen langen Zeitraum versucht das Objekt zu vermieten, ein geeignetes Bemühen lässt sich jedoch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol daraus nicht ableiten. Wie aus den Erläuterungen ua hervorgeht, gilt als geeignetes Bemühen die Beauftragung eines Maklers. Die Schaltung mehrerer Inserate in diversen Medien führt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur dann zu einem geeigneten Bemühen, wenn dies in einer sehr hohen Anzahl und Reichweite passiert. Außerdem muss aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein ortsüblicher Mietzins angeboten werden. Darüber hinaus wurde in der unterschriebenen Erklärung zur Leerstandsabgabe vom 18.1.2024 „nur“ der Ausnahmegrund nach § 7 lit a TFLAG angegeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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