LVwG T LVwG-2025/48/1804-8

LVwG-2025/48/1804-8Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2025

Abrir fonte

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>Benützungsuntersagung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/1804-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.1804.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gudrun Müller, LL.M., über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. “binnen vier Monaten“ anstelle von „bis längstens 30.09.2025“ die Abtragung und gänzliche Entfernung aufzuerlegen ist.

Im Übrigen wird der Bescheid mit Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt II. die Benützungsuntersagung auf § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 beruht.

2. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Gegenständlicher Bescheid vom 22.05.2025 mit nachfolgendem Spruch wird bekämpft:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26.02.22025 wurde das Bauansuchen für die Errichtung eines Wintergartens an der süd-westlichen Fassade am Objekt Adresse 2, **** Y, GP **1 KG X, abgewiesen.

Im Zuge eines Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass die nicht genehmigte bauliche Anlage (Wintergarten auf der süd-westlichen Fassade) auf der GP **1 KG *** X besteht.

Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBI. Nr. 44/2022, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

I. Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 werden Frau AA und Herr BB verpflichtet, die widerrechtlich auf Gst. Nr. **1, KG X errichtete bauliche Anlage " Wintergarten an der süd-westlichen Fassade" bis längstens 30.09.2025 abzutragen und gänzlich zu entfernen.

II. Gemäß § 46 Abs. 6 lit. a / b TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt.

[…]“

Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragten „vorsorglich“ die bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da weder zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen noch nach Abwägung der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es werde ein neuer Antrag auf Baubewilligung bzw Bauanzeige eingebracht und werde daher auch beantragt, das gegenständliche Verfahren dahingehend auszusetzen.

Des Weiteren sei eine Baubewilligung der belangten Behörde betreffend den Wintergarten der Beschwerdeführer gegenüber den Nachbarn DD und EE bereits vor Jahren eine Überdachung und Wandverbauung für eine sogenannte Kellerstiegenüberdachung und Laube gebaut worden und entspreche der Grenzabstand nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es hätte dementsprechend dann die Absprache gegeben, dass die Nachbarn für den Bau des Wintergartens den Beschwerdeführern die Zustimmung erteilen. Diese hätten jedoch dann Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid betreffend das Grundstück der Beschwerdeführer erhoben. Die minimale Unterschreitung des Grenzabstandes im Ausmaß von nur 8 mm von dem erforderlichen Grenzabstand von 4 m, sohin eine Reduktion des Grenzabstandes auf, 3,92 m sei bei einer Reihenhausanlage unerheblich und könnten die Nachbarn den Wintergarten wegen der Örtlichkeiten kaum sehen.

Im Übrigen sei auch der Spruch unrichtig, da in Spruchpunkt I. mit der Erfüllungsfrist von 30.09.2025 diese Frist unverhältnismäßig kurz sei. Über die Sommermonate sei die Auslastung der Baubranche derart hoch, dass kein Unternehmen zu finden sei bzw dies praktisch ausgeschlossen sei. Es sei eine angemessene Frist aufzutragen.

Des Weiteren sei zu Spruchpunkt II. die Anführung § 46 Abs 6 lit. a / b TBO 2022 nicht eindeutig und reiche für eine Begründung nicht aus. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben in eventualiter die Angelegenheit zur Entscheidung zurückzuverweisen.

In der beantragten und am 25.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen jedoch weder einer der beiden Beschwerdeführer, noch der Beschwerdeführervertreter noch der Vertreter der belangten Behörde. Der geladenen Amtssachverständige erstattete das Gutachten. Daraufhin wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll zur mündlichen Verkündung wurde mit Schreiben vom 29.09.2025 an den Beschwerdeführervertreter am 08.10.2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21.10.2025 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind gemeinsame Eigentümer des Gst Nr **1, EZ ***, KG X mit der Adresse 2, **** Y.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.02.2025 wurde das Bauansuchen für die Errichtung eines Wintergartens an der süd-westlichen Fassade am Objekt auf diesem Baugrundstück abgewiesen. Trotzdem wurde der Wintergarten errichtet und nicht wieder entfernt. Das weitere Bauansuchen der Beschwerdeführer dazu wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.02.2025 mangels Genehmigungsfähigkeit (Abstandsbestimmungen) gemäß § 34 Abs 4 lit g TBO 2022 abgewiesen. Im Rahmen des Lokalaugenscheins erfolgte die Überprüfung durch die belangte Behörde und wurde festgestellt, dass das trotz Fehlens einer baurechtlichen Genehmigung dieser Wintergarten, wie eingereicht, jedoch nicht bewilligt, errichtet wurde.

Bei diesem Wintergarten handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 28 Abs 1 TBO 2022, da dies ein Zubau ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aus den Bauakten entnehmen, insbesondere auch aus der hochbautechnischen Sachverständigenbegutachtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2025, die jedoch seitens der Beschwerdeführer und des Beschwerdeführervertreters unbesucht gelassen wurde. Des Weiteren führte der Amtssachverständige aus, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt und daher eine Baubewilligung erforderlich wäre, die jedoch mangels Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht erteilt werden konnte und kann, wenn die Nachbarn dazu keine Zustimmung erteilen. Eine Zustimmung wurde nicht erteilt, wie sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt.

Des Weiteren führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass die von der Behörde eingeräumte Frist von vier Monaten ausreichend ist, so dass dementsprechend eine neue Festsetzung der ursprünglich statisch festgesetzten Frist festzusetzen war.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lauten:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[...]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

[…]

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Wintergarten auf der Bauliegenschaft an das Bestandsgebäude zugebaut wurde, dies ohne entsprechenden baurechtlichen Konsens und baurechtliche Genehmigung. Eine Genehmigung ist aufgrund der Unterschreitung der Abstandsbestimmungen und mangels Vorliegens der Zustimmung der Nachbarn zur Unterschreibung des Abstands nicht möglich. Es war dementsprechend die Abtragung und gänzliche Entfernung dieses Zubaus aufzutragen. Dementsprechend war die Frist von vier Monaten, wie die belangte Behörde sie ursprünglich festgesetzt hatte, neu festzusetzen, da diese bereits abgelaufen war. Im Sinne des Sachverständigengutachtens, dass unbestritten blieb, war die Frist ausreichend und war daher neu festzusetzen.

Im Übrigen war festzuhalten, dass die Benützungsuntersagung dementsprechend auch ordnungsgemäß verhängt wurde, da es sich bei dem Wintergarten um einen Zubau und damit um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt, die jedoch nicht bewilligungsfähig ist und auch nicht bewilligt wurde.

Mit den entsprechenden Spruchberichtigungen bzw Neufestsetzung des Leistungszeitraums war daher der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.