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LVwG-2025/30/0397-9•LVwG T LVwG-2025/30/0397-9
LVwG-2025/30/0397-9Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2025
Studienerfolg<br/>Aufenthaltstitel "Student"<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des nigerianischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Verlängerungsantrag vom 11.10.2024 entsprechend einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat dem vom Beschwerdeführer persönlich am 11.10.2024 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den in § 64 Abs 2 NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorgesehene und erforderliche Studienerfolgsnachweis im vorausgegangenen Studienjahr nicht erfüllte, da der Beschwerdeführer die in § 75 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten 16 ECTS-Punkte oder acht Semesterwochenstunden nicht positiv absolvierte bzw nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer hat laut der Begründung des angefochtenen Bescheides im von der belangten Behörde herangezogenen Studienjahr, das vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 dauerte, keine Prüfungen positiv absolviert und konnte für diesen Zeitraum somit keine der in § 75 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten und zu absolvierenden 16 ECTS-Punkte oder acht Semesterwochenstunden nachweisen.
In der rechtzeitig eingebrachten schriftlichen Beschwerde vom 17.02.2025 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen 16 ECTS-Punkte nicht erreicht habe und dies damit zusammenhinge, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen gebündelt habe und voraussichtlich im April 2025 die geforderten 24 ECTS-Punkte erreicht haben werde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 03.06.2025 die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde der Erstantragsakt nach dem NAG des Beschwerdeführers angefordert und dieser elektronisch übermittelt. Ausdrucke daraus wurden zum Beschwerdeakt genommen. Weiters wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeverhandlung einen Studienerfolgsnachweis des Beschwerdeführers der Universität Z mit Datum 28.05.2025 vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Masterstudium Physik im Zeitraum zwischen Jänner und Mai 2025 insgesamt fünf Prüfungen mit insgesamt 24 ECTS-Punkten bzw 13 anrechenbaren Wochenstunden absolviert hat.
Auf Befragung gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich weiß nicht, warum der Beschwerdeführer heute zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist. Es war grundsätzlich ausgemacht, dass er auch zur Beschwerdeverhandlung erscheint. Der Beschwerdeführer war gestern bei mir in der Kanzlei und hat den Studienerfolgsnachweis, der heute vorgelegt wurde, bei mir abgegeben. Eventuell hat er sich beim Gericht geirrt. Warum der Beschwerdeführer im ersten Studienjahr den Studienerfolg nicht wie eigentlich vorgesehen erbringen konnte, ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er aufgrund der noch mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, die Prüfungen positiv zu absolvieren. Dies hat sich zwischenzeitlich aber geändert und konnte der geforderte Studienerfolgsnachweis im laufenden Studienjahr wie bereits belegt, erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat das Masterstudium Physik in Z auch für das Sommersemester 2025 inskribiert. Die erforderliche Bestätigung bzw. die Zulassung als ordentlicher Hörer wird nachgereicht. Ich möchte festhalten, dass laut meiner Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht mehr in **** Z, Adresse 2, sondern laut auch einer gerade durchgeführten ZMR-Anfrage in **** Z, Adresse 3, wohnhaft ist. Mir ist diese Adresse bereits seit 17.02.2025 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine erforderliche Krankenversicherung als Student oder als geringfügig Beschäftigter verfügt. Den diesbezüglichen Nachweis kann ich bei Bedarf noch nachreichen. Hinsichtlich der vorhandenen erforderlichen Einkommenserfordernisse möchte ich angeben, dass ich da noch mit meinem Mandanten genauer sprechen müsste. Ich gehe aber davon aus, dass die Einkommenssituation so ist, dass er über ein ausreichendes Einkommen für einen weiteren Studienaufenthalt für das nächste Studienjahr besitzt. Konkrete Angaben könnte ich diesbezüglich auch nachreichen. Grundsätzlich hat sich der Zweck des Aufenthalts seit seiner Einreise nach Österreich nicht geändert. Er beabsichtigt eben das Masterstudium für die Studienrichtung Physik erfolgreich an der Universität Z zu absolvieren. Er ist dabei die erforderlichen Prüfungen abzulegen.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Der Rechtsvertreter beantragte, dass die noch fehlenden Unterlagen betreffend Krankenversicherung und Einkommensnachweis binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls nachgereicht werden können. Weitere Beweisanträge wurden vorerst nicht gestellt. Sollte eine ergänzende Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme und Befragung des Beschwerdeführers noch erforderlich sein, so werde dies mit der Vorlage der angesprochenen Beweisunterlagen mitgeteilt werden. Ansonsten werden auf eine weitere Beschwerdeverhandlung verzichtet. Es wurde in diesem Falle dann auch einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung zugestimmt. Dem Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung zugestimmt. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wird dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Sollte keine Fortsetzung der Beschwerdeverhandlung beantragt werden, wird die Entscheidung mit Zustimmung des Rechtsvertreters schriftlich ergehen.
In weiterer Folge hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen noch fehlenden Beweisunterlagen vorgelegt. Insbesondere wurde ein monatlicher Untermietvertrag, eine E-Card des Beschwerdeführers als Krankenversicherungsnachweis, Kontoauszüge über eingehende Unterstützungszahlungen und Studienbestätigungen für das Sommersemester 2025 und das nunmehr laufende Wintersemester 2025/2026 als ordentlicher Studierender des Masterstudiums Physik vorgelegt.
Zusätzlich zu den angewiesenen Unterstützungszahlungen von Frau CC wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet ist, um im erlaubten Ausmaß neben dem Studium zu arbeiten. Derzeit seien potentielle Arbeitgeber noch nicht bereit ihn anzustellen, solange er keinen Aufenthaltstitel vorweisen könne. Die diesbezüglichen Ausführungen sind glaubhaft und nachvollziehbar.
Laut dem vorgelegten Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich somit nunmehr folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer lebt seit November 2023 in Österreich als Student. Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“, die zuletzt bis 06.11.2024 gültig war. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer am 11.10.2024 persönlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der belangten Behörde als zuständige Aufenthaltsbehörde nach dem NAG beantragt. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Unterlagen beigegeben. Diesbezüglich gab es seitens der belangten Behörde grundsätzlich keine Beanstandungen. Der belangten Behörde ist aber bezogen auf den Zeitpunkt ihrer bescheidmäßigen Entscheidung zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für das für die Beurteilung durch die belangte Behörde heranzuziehende Studienjahr 2023/2024, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, den nach § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg nicht erbrachte.
Es konnten im für die Aufenthaltsbehörde heranzuziehenden Beurteilungszeitraum keine erfolgreich absolvierten ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden, sodass der erforderliche Studienerfolgsnachweis der Universität Z für das angeführte Studienjahr nicht vorgelegt werden konnte.
Für die Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen Fall nunmehr das Studienjahr 2024/2025, das am 01.10.2024 begann und am 30.09.2025 endete, heranzuziehen. Für das Studienjahr 2024/2025 hat der Beschwerdeführer die erforderliche Bestätigung über den Nachweis des Studienerfolgs der Universität Z vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im angeführten und heranzuziehenden Studienjahr im Zeitraum zwischen 29.01.2025 und 28.05.2025 im Masterstudium Physik Prüfungen über insgesamt 24 ECTS-Punkte bzw 13 Semesterwochen-stunden abgelegt und nachwiesen und somit die in § 64 Abs 2 NAG vorgesehene besondere Erteilungsvoraussetzung (Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises) erfüllt.
Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über den gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK. Auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (finanzielle Zuwendungen, Einkommen einer zeitnah aufzunehmenden Erwerbstätigkeit, Eigenmittel und Guthaben auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers) ermöglicht den Beschwerdeführer weiterhin einen Aufenthalt, der zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führt (§ 11 Abs 2 Z 4 und 5 NAG). Gegenteiliges ist auch aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht zu entnehmen.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:
„§ 64
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV:
„§ 8
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
…
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
…“
Universitätsgesetz 2002 (UG):
„§ 74
Zeugnisse
…
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde heranzuziehen (vgl VwGH 20.08.2013, 2012/22/0028). Dies hat zur Folge, dass für den Nachweis des gemäß § 64 Abs 2 NAG erforderlichen Studienerfolgs nicht das für die Entscheidung durch die belangte Behörde relevante Studienjahr 2023/2024, sondern das Studienjahr 2024/2025, das am 01.10.2024 begann und am 30.09.2025 endete, heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer hat als Nachweis des für das Studienjahr 2024/2025 erreichten Studienerfolgs eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Z am 03.06.2025 vorgelegt. Der eingebrachte Ausdruck der Bestätigung des Studienerfolges weist als Erstellungsdatum den 28.05.2025 auf. Aus dieser Bestätigung des Studienerfolges geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Studienjahr am 29.01.2025, am 27.02.2025 und am 28.05.2025 positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Im Konkreten wurden 24 ECTS-Punkte bzw 13 Semesterwochenstunden nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit im Beschwerdeverfahren den für ein Verlängerungsverfahren geforderten Studienerfolgsnachweis für das heranzuziehende Studienjahr 2024/2025 erbracht.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 64 NAG liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und den ausgeführten rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Das Vorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel und eines ausreichenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 08.11.2027 gültigen nigerianischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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