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LVwG-2025/51/0533-4•LVwG T LVwG-2025/51/0533-4
LVwG-2025/51/0533-4Tribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2025
Versickerung von Oberflächenwässer<br/>Bewilligungspflicht<br/>Einwirkung auf Gewässer<br/>Geringfügigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.02.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 04.02.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„2. Datum/Zeit:25.07.2024 - 22.11.2024
Ort: **** Z, Y-Straße, Gst. **1 (KG ***** Z)
Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der FREY Immo GmbH (vormals "alpen.wohnen Immobilien GmbH"), mit dem Sitz in Z zu verantworten, dass, wie letztmalig am 22.11.2024 festgestellt wurde, beim Bauvorhaben der Wohnanlage Y-Straße 3 in **** Z ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Versickerung der Niederschlagswässer bzw. Oberflächenwässer vorgenommen wurde, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, wobei jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch „§ 9 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011“ verletzt, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2. wurde mit Euro 150,00 bestimmt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher zu Spruchpunkt 2. vorgebracht wird, dass sich im Zuge der nachträglichen Beantragung der wasserrechtlichen Bewilligung herausgestellt hätte, dass die Maßnahmen gar nicht bewilligungspflichtig seien.
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. zur Last, von 25.07.2024 bis 22.11.2024 auf dem Gst Nr **1, KG Z, Y-Straße, **** Z, beim Bauvorhaben der Wohnanlage Y-Straße 3 in **** Z eine Versickerung der Niederschlagswässer bzw Oberflächenwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen zu haben.
Mit Eingabe vom 14.06.2024 suchte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der (damaligen) BB um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässer näher genannter Entwässerungsflächen in den Untergrund auf dem Grundstück Nr **1, KG ***** Z (Wohnanlage Y-Straße) an.
Der Beschwerdeführer hat am angeführten Ort (Grundstück Nr **1, KG ***** Z, Wohnanlage Y-Straße 3) durch die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässer bzw Niederschlagswässer keine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Einwirkung auf Gewässer vorgenommen und keine Maßnahmen vorgenommen, die eine Verunreinigung des Grundwassers zur Folge hat. Das Maß der Geringfügigkeit wird aus fachlicher Sicht nicht überschritten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Tatvorwurf ergeben sich aus Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses.
Dass der Beschwerdeführer nachträglich um wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer ansuchte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Antrag und den weiteren Unterlagen, welche in dem von der belangten Behörde übermittelten Akt zur Zl *** (OZ 2) erliegen.
Dass keine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Einwirkung auf Gewässer vorlag, ergibt sich aus dem im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren wasserfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 02.07.2024, *** (vgl Akt ***, OZ 2). Der Amtssachverständige kam nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und Überprüfung der gegenständlichen Oberflächenentwässerungsanlage zum Schluss, dass die Maßnahmen (Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer in den Untergrund betreffend die errichtete Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Gst Nr **1, KG Z) das Maß der Geringfügigkeit nicht übersteigen und aus wasserfachlicher Sicht keine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegt. Gegenteilige Beweise lagen nicht vor und wurden auch von der belangten Behörde nicht geltend gemacht.
Der belangten Behörde wurde der maßgebende Sachverhalt und die vorläufige Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 21.10.2025, LVwG-2025/51/0533-2, zur Stellungnahme übermittelt.
Die belangte Behörde verzichtete angesichts des dargelegten Sachverhalts ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 3).
Der Sachverhalt konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden.
IV.Rechtslage:
1. § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet auszugsweise wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[...]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[...]“
2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„Strafen
§ 137. (1) [...]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[...]
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
[...]“
3. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[...]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen (nicht bloß geringfügiger Art) auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 04.03.2008, 2007/05/0311; VwGH 28.02.2007, 2004/03/0064, jeweils mwN).
Wie festgestellt wurde, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass fallbezogen keine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, da keine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Einwirkung auf Gewässer und keine Maßnahmen vorgenommen wurden, die eine Verunreinigung des Grundwassers zur Folge hat. Dies ergab sich – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – in eindeutiger Weise aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren wasserfachlichen Gutachten des im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen (vgl Gutachten vom 02.07.2024, ***, OZ 2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben auch nicht dadurch bewilligungspflichtig, dass (aus welchen Gründen auch immer) um dessen Bewilligung angesucht wird und die Behörde ein solches Gesuch meritorisch behandelt und die angestrebte Bewilligung erteilt (vgl VwGH 19.03.1998, 97/06/0273).
Die gegenständlichen Maßnahmen werden sohin auch nicht dadurch bewilligungspflichtig, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall – trotz nicht bestehender Bewilligungspflicht – dennoch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilte.
Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergibt sich, dass – aufgrund des angeführten Sachverständigengutachtens – auch die belangte Behörde erkennbar davon ausging, dass keine Bewilligungspflicht besteht, zumal sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2024, ***, um Rückmeldung ersuchte, ob „das gegenständliche Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung trotz offenbar nicht bestehender Bewilligungspflicht aufrecht bleibt“.
Mangels einer Bewilligungspflicht der vorgenommenen Maßnahmen liegt daher keine Verletzung des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 vor. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin nicht begangen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des WRG 1959) war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. zu beheben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) wird hingegen gesondert zu LVwG-2025/32/0537 abgesprochen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG). Die belangte Behörde verzichtete zudem nach Zurkenntnisnahme einer (rechtlichen) Erörterung durch das LVwG auf die Durchführung einer Verhandlung (OZ 3).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass fallbezogen keine bewilligungspflichtige Maßnahme vorlag, ergab sich aufgrund der klaren Ermittlungsergebnisse. Die Beweiswürdigung ist nicht revisibel (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0036, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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