LVwG T LVwG-2025/35/2437-3

LVwG-2025/35/2437-3Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2025

Abrir fonte

Regest

Lagerplatz<br/>Kahlfläche<br/>Forstaufsicht<br/>Wiederbewaldungsauftrag<br/>Naturverjüngung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/2437-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.2437.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.9.2025, ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederbewaldung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde gemäß § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 144/2023 (kurz: ForstG 1975) schreibt AA, Adresse 1, **** Z, zur Erfüllung der Wiederbewaldungsverpflichtung nach § 13 ForstG 1975 gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 auf den Gpn. **1 und **2, beide KG Z, auf einer Fläche von 255 m2 nach Maßgabe des beigelegten und signierten Lageplanes, auf der der Wiederbewaldungspflicht bis jetzt nicht entsprochen wurde, Folgendes vor:

1. Der Holzlagerplatz im Ausmaß von 2,5 bis 3 m mal 8 m, der in Zukunft erhalten bleiben darf, ist mit massiven Holzpflöcken (Durchmesser mindestens 10 cm und mindestens 8 Stück) angrenzend an die Forststraße dauerhaft abzugrenzen.

2. Es sind 25 Stück Fichten, 15 Stück Bergahorn, 15 Stück Vogelkirschen und 5 Stück Stileichen zu pflanzen.

3. Die Maßnahmen sind bis zum 30.4.2026 umzusetzen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 4.9.2025, ***:

Vom Gemeindewaldaufseher der Stadtgemeinde Z wurde mit Email vom 22.11.2022 eine Rodung auf den Waldparzellen **1 und **2 zur Errichtung eines Lagerplatzes angezeigt.

Nachdem im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 14.7.2023 zwischen Herrn AA, einem forstfachlichen Amtssachverständigen und dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z eine näher beschriebene Wiederbewaldung vereinbart, diese aber nach Maßgabe einer im Frühjahr 2025 erfolgten Überprüfung nicht durchgeführt worden war, entschied die belangte Behörde nach vorheriger Einholung einer forstfachlichen Stellungnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde gemäß § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 144/2023 (kurz: ForstG 1975) schreibt AA, Adresse 1, **** Z, zur Erfüllung der Wiederbewaldungsverpflichtung nach § 13 ForstG 1975 gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 vor, auf den Gpn. **1 und **2, beide KG Z, auf einer Fläche von 255 m2 nach Maßgabe des beigelegten und signierten Lageplanes, auf der der Wiederbewaldungspflicht bis jetzt nicht entsprochen wurde, 50 Stück Fichten, 30 Stück Bergahorn, 30 Stück Vogelkirschen und 10 Stück Stileichen bis zum 30.09.2025 zu pflanzen.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass Herr AA auf den Gpn. **1 und **2, jeweils KG Z, seiner Wiederbewaldungspflicht gemäß § 13 Forstgesetz 1975 auf einer Fläche von 255 m2 nicht nachgekommen sei, weshalb ihm im Rahmen der Forstaufsicht durch die zuständige Forstbehörde I. Instanz gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 die rechtzeitige Wiederbewaldung spruchgemäß vorzuschreiben war.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung dieses Bescheides begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„Unklarheit über den Gegenstand des Bescheides

Im Betreff ist von ‚illegaler Rodung‘ die Rede, im Spruch geht es jedoch ausschließlich um die Wiederbewaldungspflicht. In der Begründung wird der § 13 FG 1975 — Wiederbewaldung zitiert. Diese Wiederbewaldungspflicht entsteht ausschließlich dann, wenn es sich um eine Kahlfläche oder Räumde - also Waldboden im Sinne des Forstgesetzes - handelt.

Unzulässige Vorverlagerung der Frist

Nach § 13 Abs. 2 FG 1975 gilt eine Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die Maßnahmen bis spätestens Ende des fünften Folgejahres durchgeführt werden. Im Bescheid wird lediglich erwähnt, dass am 14.07.2023 ein Lokalaugenschein stattfand.

Jegliche ergänzende Beweisführung fehlt vollständig. Somit ist die Frist mit Ende des Jahres 2028 anzusetzen.

Nichtprüfung der Naturverjüngung

§ 13 Abs. 3 FG 1975 bestimmt, dass Wiederbewaldung durch Naturverjüngung erfolgen soll, wenn diese innerhalb von zehn Jahren eine ausreichende Bestockung erwarten lässt. Das Forstgesetz wertet die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung höher als durch Bepflanzung.

Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Begründung, warum Naturverjüngung nicht ausreichen soll, oder dass sich zum jetzigen Zeitpunkt feststellen lässt, dass diese nicht zum Bestockungsziel führen wird. Damit liegt ein wesentlicher Ermessensmangel vor, da die Behörde ihre Pflicht zur Prüfung dieser Möglichkeit nicht erfüllt hat.

Verletzung der Begründungspflicht (§ 58 AVG)

Die Begründung des Bescheids beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass bislang keine Aufforstung erfolgt sei. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des § 13 FG 1975 (5-Jahresfrist, Möglichkeit der Naturverjüngung, Beweislastfrage) fehlt völlig. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar und macht den Bescheid rechtswidrig.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 3.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der dem Beschwerdeführer das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere auch die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen mit diesem nochmals eingehend erörtert wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die gegenständliche Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet ist, kann auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG verwiesen werden, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde allein wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014]10 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).

Ein solcher Widerspruch liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Beschwerde zwar eine Unklarheit bezüglich des Gegenstandes des Bescheides behauptet und trifft es tatsächlich zu, dass im Betreff dieses Bescheides von einer illegalen Rodung gesprochen wird; der für die Abgrenzung des Gegenstandes eines Verfahrens allein maßgebliche Spruch des Bescheides (vgl etwa VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973), aber auch dessen Begründung, lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall nicht über eine illegale Rodung abgesprochen, sondern ein Auftrag zur Wiederbewaldung nach § 13 Forstgesetz 1975 erteilt werden sollte, weshalb auch nur dieser Auftrag Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein kann.

Hinsichtlich dieses Wiederbewaldungsauftrages war nun entsprechend dem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrags vorlagen.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 1a, 13, 17 und 172) lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) (…)

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.“

„Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.

(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.

(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.

(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

(9) (…)“

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) (…)“

„Forstaufsicht

§ 172. (1) (…)

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) (…)“

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde ihren Wiederbewaldungsauftrag auf § 13 Forstgesetz 1975. Entsprechend dem Abs 1 dieser eben wiedergegebenen Bestimmung trifft den Waldeigentümer dann eine Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn Kahlflächen bzw Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs 3, gegeben sind.

Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei zu bejahen. Nach dem ebenfalls wiedergegebenen § 1a Abs 7 Forstgesetz 1975 wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, und Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Waldboden ohne Bewuchs handelt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht somit fest, dass den Beschwerdeführer als Waldeigentümer im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Wiederbewaldung nach § 13 Abs 1 Forstgesetz 1975 traf.

Fraglich war nun aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen in weiterer Folge, ob diese Wiederbewaldungspflicht auch den gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrag rechtfertigt.

Dies ist zu bejahen, da der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, dass auf den gegenständlichen Flächen durch das Aufkommen von Neophyten eine Naturverjüngung, wenn überhaupt, erst nach etwa 15 Jahren möglich wäre und insofern Baumpflanzungen zur rechtzeitigen Wiederherstellung des Waldes unumgänglich sind. Der Abs 3 des § 13 Forstgesetz 1975, wonach die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung erfolgen soll, hat insofern außer Betracht zu bleiben, da diese Bestimmung nur gilt, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

Der § 172 Abs 6 lit a Forstgesetz 1975 setzt für einen Wiederbewaldungsauftrag voraus, dass ein Waldeigentümer die forstrechtlichen Vorschriften, konkret die Pflicht zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung, außer Acht gelassen hat. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

Nach dem Abs 2 des § 13 Forstgesetz 1975 gilt eine Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Nachdem vom Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung selbst zugestanden wurde, die gegenständlichen Kahlflächen vor ca 5 Jahren geschaffen zu haben, und da die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagene neue Frist bis 30.4.2026 zustimmend vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen wurde, erweist sich der behördliche Wiederbewaldungsauftrag nach Maßgabe der nunmehr vom Landesverwaltungsgericht verlängerten Frist hierfür grundsätzlich als rechtmäßig.

Entsprechend dem Ergebnis der am 3.11.2025 durchgeführten Verhandlung und insbesondere nach Maßgabe der dortigen, vom Beschwerdeführer wiederum zustimmend zur Kenntnis genommenen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen konnte allerdings der Umfang des Wiederbewaldungsauftrages vom Landesverwaltungsgericht eingeschränkt werden, nämlich insofern, als auch eine Bepflanzung mit nur der Hälfte der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Bäume zum gewünschten Erfolg einer vollständigen Wiederbewaldung führen wird, sofern der Holzlagerplatz, der im Ausmaß von 2,5 bis 3 m mal 8 m bestehen bleiben darf, entsprechend abgegrenzt wird.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass im vorliegenden Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrags zur Wiederbewaldung erfüllt sind und sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist, dass dieser Beschwerde aber insofern stattzugeben war, als das Ausmaß dieses Auftrages spruchgemäß einzuschränken und die Frist hierfür zu verlängern war.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.