LVwG T LVwG-2025/38/2321-7

LVwG-2025/38/2321-7Tribunal Administrativo Regional31 de out. de 2025

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Regest

Bindungswirkung<br/>Führerscheinentzug<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/2321-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.2321.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2025, zur Zahl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 1 Monat gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, ebenso wie eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung auf die angeführte Entzugsdauer entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass er im Ortsgebiet die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat und diesbezüglich ein Strafverfahren anhängig sei.

In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich sein Einspruch (wohlgemeint Beschwerde) gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe im Straferkenntnis mit GZ *** richte. Er befinde sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage, da er arbeitslos sei und nur über sehr eingeschränkte Mittel verfüge. Die vorgeschriebene Strafe sei mit seiner aktuellen Situation nicht vertretbar.

Da er sich derzeit aktiv um Arbeit bemühe, benötige er auch dringend seinen Führerschein, damit er zu Bewerbungsgesprächen fahren könne.

Die Entziehung des Führerscheins erschwere die Situation erheblich, da er sich aktiv um Arbeit bemühe, Bewerbungen schreibe und zu Vorstellungsgesprächen fahren müsse. Ohne Führerschein sei dies für ihn bereits eine massive Einschränkung.

Am 17.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu welcher der Beschwerdeführer aber nicht erschienen ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.10.2025, Zl: LVwG-2025/38/2322 wurde mittlerweile das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z bestätigt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 06.05.2025 um 19:58 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Z auf der Adresse 2 Höhe Hausnummer *, stadteinwärts, und hat dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Das Straferkenntnis zu dieser Tatbegehung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem Akt der belangten Behörde und wurde zudem die Geschwindigkeitsüberschreitung von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idf BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 24

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. Die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. Die Gültigleit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. Um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. Um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

[…]

§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. Die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. Sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2)[…]

(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1. […]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. […]

(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser zeit nicht zu berücksichtigen sind.

(5) […]

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(1)[…]

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z4 genannten Übertretung- sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt- hat die Entziehungsdauer

1. einen Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens 3 Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 4 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4)[…].“

Rechtliche Beurteilung:

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Die gegen ihn verhängte Strafe gemäß dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2025, Zl: ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.10.2025, Zahl: LVwG-2025/38/2322, ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der Geschwindigkeit im Ortsgebiet) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren BH Z, ***, für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit mit 1 Monat festzusetzten hatte, da die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten wurde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2025, Geschäftszahl *** zu entnehmen ist- am 06.05.2025 um 19.58 Uhr in Z, Adresse 2 Höhe Hausnummer *, stadteinwärts, ein Kraftfahrzeug am angeführten Ort, der im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 43 km/h (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten bereits abgezogen) überschritten.

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der von der belangten Behörde im Gegenstandsfall festgesetzten Entzugsdauer von 1 Monat um die Mindestentziehungsdauer.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Durch die Verhängung der Mindestentzugsdauer von 1 Monat war eine Reduktion weder möglich noch geboten, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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