LVwG T LVwG-2025/46/2072-2

LVwG-2025/46/2072-2Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2025

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Anrechnung<br/>vorläufige Abnahme<br/>Entzugsdauer<br/>Lenkverbot<br/>Ausländische Lenkberechtigung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/2072-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.46.2072.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Lenkverbotes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von ihrem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und wurde das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Monaten gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides verboten.

Mit der rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde vom 06.07.2025 bekämpft die Beschwerdeführerin den führerscheinrechtlichen Bescheid insofern, als das Landesverwaltungsgericht Tirol das Lenkverbot um 39 Tage verkürzen möge. Sie habe in der Zeit vom 28.03.2025 bis zum 05.05.2025 von ihrem Recht Kraftfahrzeuge zu lenken aufgrund des Führerscheinentzuges keinen Gebrauch machen können. Darüber hinaus gehe aus dem Schreiben vom 24.04.2025, Zl *** (Straferkenntnis), nicht hervor, dass mit einem Lenkverbot zu rechnen sei, sondern wurde lediglich eine Geldstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es erscheine ihr daher gerecht, das Lenkverbot zu verkürzen.

Nach Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges wurde der Akt aufgrund des Beschwerdevorbringens dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt wurde das in der Beschwerde erwähnte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2025, Zl ***. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde eingebracht und der vollständige Strafbetrag am 05.05.2025 von der Beschwerdeführerin beglichen.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Die am 01.05.2001 geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der am 01.05.2019 ausgestellten Lenkberechtigung mit der Nummer ***, ausgestellt vom LRA X. Die Beschwerdeführerin ist in **** Z, Deutschland, wohnhaft.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2025, ZL , wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 28.03.2025 um 16:34 Uhr in **** W auf der A bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y einen PKW gelenkt zu haben und dabei die gemäß § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A* erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten hätte. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte durch eine Zivilstreife der Verkehrspolizei mittels einer „Provida Videospeed 250“ Videoaufzeichnung im Nachfahren.

Dadurch hat sie gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über sie gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.050,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 17 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben und der Strafbetrag mittlerweile von der Beschwerdeführerin einbezahlt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von ihrem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihr das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Monaten gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) verboten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie insbesondere auch durch die Mitteilung der belangten Behörde, dass gegen das Straferkenntnis vom 24.04.2025 keine Beschwerde erhoben worden sei und der vollständige Strafbetrag von der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 beglichen wurde.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]

§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]“

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]

§ 30

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Weiters ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass die Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl zB VwGH vom 29.06.2023, Zl Ra 2023/11/0032, jeweils mwN).

Eine Bindung besteht zwar im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, jedoch behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte bzw aufgrund welcher Beweismittel, die die belangte Behörde aufzunehmen unterlassen habe, ein anderer Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen. Unstrittig ist daher, dass die Beschwerdeführerin die an der bezeichneten Straßenstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat, dass die Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel (Videomass) festgestellt wurde und das diese Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebiets auf einer Autobahn begangen wurde. Die belangte Behörde hat daher mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG zweiter Fall angenommen.

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Wie bereits festgehalten war bei der Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt –die Entziehungsdauer nach Z 2 mindestens drei Monate zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets und mehr als 70 km/h überschritten worden ist. Das ist hier der Fall. Eine wiederholte Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb der letzten vier Jahre konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin führt als Beschwerdegrund aus, dass sie die Zeit vom 28.03.2025 bis zum 05.05.2025 von ihrem Recht Kraftfahrzeuge zu lenken aufgrund des Führerscheinentzuges keinen Gebrauch machen konnte.

Anlässlich der Kontrolle der Beschwerdeführerin am 28.03.2025 durch Beamte der Autobahnpolizei V wurde ihr der Führerschein gemäß § 39 Abs 1 FSG vorläufig abgenommen und im Anschluss von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.04.2025 an das Landratsamt X übermittelt. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angibt, dass sie von ihrer Lenkberechtigung bis zum 05.05.2025 keinen Gebrauch machen habe können, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass sie den Führerschein am 05.05.2025 wieder ausgehändigt bekommen hat. Ihrer Meinung nach sei diese Zeit, in der sie von der Lenkberechtigung keinen Gebrauch machen habe können, von der Lenkverbotsdauer abzuziehen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die in § 29 Abs 4 FSG enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG 1997 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG 1997, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs 5 FSG 1997 bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG 1997 vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG 1997 bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs 5 FSG 1997 durch eine - aus welchen Gründen auch immer erfolgte - Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (vgl VwGH vom 10.02.2023, Zl Ra 2022/11/0191).

Der Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu und war diese als unbegründet abzuweisen.

Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit bzw des Lenkverbotes von drei Monaten kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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