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LVwG-2025/31/2043-4•LVwG T LVwG-2025/31/2043-4
LVwG-2025/31/2043-4Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2025
Schulpflicht<br/>Freibetrag für betreuende Alleinerzieherin<br/>Jugendlicher mit autistischer Störung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.8.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.8.2025, ***, wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.7.2025 auf Weitergewährung der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß §§ 5 und 6 TMSG) entschieden.
Dabei wurde der Antrag gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 bis 4, 6 Abs 1 bis 2 TMSG abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Berechnung laut Bewertungsbogen für August 2025 davon auszugehen sei, dass bei der zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft eine Richtsatzüberschreitung vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes gegeben sei.
Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Pflichtschulalter erreicht habe und somit gemäß § 15 Abs 3 lit a des TMSG der Freibetrag für Alleinerziehende entfalle.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass ihr Sohn an einer Behinderung mit atypischem Autismus leide. Er weise die Pflegegeldstufe 2 auf und brauche sehr viel Hilfe und Unterstützung, etwa beim Zähneputzen und Waschen und bei der Medikamenteneinnahme.
Die Beschwerdeführerin arbeite seit 13 Jahren halbtags für die Stadtgemeinde Z, dort besuche BB seit neun Jahren die Sonderschule und darf in den nächsten drei Jahren bei diversen Einrichtungen schnuppern. Die Beschwerdeführerin arbeite in der Volksschule Stadt, welche sich im selben Gebäude wie die Schule ihres Sohn BB befinde und komme ihr Sohn nach dem Mittagessen regelmäßig zu ihr, um in weiterer Folge gemeinsam nach Hause zu spazieren. Da BB die Sonderschule noch drei weitere Jahre besuchen wird, werde um weitere Gewährung des Freibetrages ersucht.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehend und lebt gemeinsam mit dem von ihr betreuten Sohn BB, geb am XX.XX.XXXX, in einer Wohnung unter der Adresse **** Z, Adresse 1.
Die Beschwerdeführerin geht einer halbtägigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach und bringt dadurch ein aliquotiertes Arbeitseinkommen von Euro 1.453,56 ins Verdienen.
Die Beschwerdeführerin bezieht weiters eine Mietzinsbeihilfe in der monatlichen Höhe von Euro 280,-, sodass bei einem konkreten Mietaufwand in der Höhe von Euro 810,- und unter Berücksichtigung der Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG für eine 2-Personen-Wohnung im Bezirk Z von Euro 763,- ein monatlicher Mietkostenbedarf in der Höhe von Euro 483,- gegeben ist.
Der Sohn der Beschwerdeführerin bezieht einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 360,-, sodass sich nach Gegenüberstellung von Einkommen (Euro 1.813,56) und mindestsicherungsrechtlichem Bedarf (Mindestsätze Euro 906,76 + Euro 299,23 + Mietkostenbedarf Euro 483,- ergibt Euro 1.688,99) eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 124,57 im Monat August 2025 ergibt.
Unstrittig ist weiters, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit September 2025 das zehnte Schuljahr besucht, sodass die Pflichtschule seitens des Sohnes absolviert wurde.
Aktenkundig ist schließlich, dass AA zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.5.2025, ***, im Zeitraum vom 1.6.2025 bis 31.7.2025 Mindestsicherung gewährt wurde, zumal bei der diesem Bescheid zugrundeliegenden Berechnung (noch) der Freibetrag des § 15 Abs 3 lit a TMSG (alleinerziehende Erwerbstätige mit betreutem Kind im Pflichtschulalter) in der Höhe von Euro 362,70 einkommensmindernd berücksichtigt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Pflichtschulalter absolviert hat und sich nunmehr im 10. Schuljahr befindet, erhellt aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2025.
Darüber hinaus befindet sich im Akt das Jahreszeugnis des BB vom 4.7.2025 aus dem sich ergibt, dass BB mit Ende des Schuljahres 2024/25 die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 beendet hat.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024, lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
[…]“
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
[…]
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) a 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) b 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) c 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.²
[…]
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBL I Nr 121/2024, von Relevanz:
„Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Nichtgewährung des Freibetrages für Alleinerziehende, bei dessen Berücksichtigung ein Mindestsicherungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von ca. Euro 238,- gegeben wäre.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am 4.7.2025 die allgemeine Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 beendet hat und somit ab 1.8.2025 nicht mehr von einem betreuten Kind im Pflichtschulalter im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG auszugehen war.
Eine Weitergewährung des Freibetrages nach diesem Tatbestand kam daher im Gegenstandsfall nicht in Betracht.
Seitens des gefertigten Gerichts war allerdings zu prüfen, ob die Betreuung und Beaufsichtigung eines durch atypischen Autismus beeinträchtigten Jugendlichen nicht allenfalls eine starke Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG darstellt, welche wiederum die Gewährung des Freibetrags im Sinne der angeführten Bestimmung zu indizieren vermag:
Diesbezügliche Erhebungen des gefertigten Gerichts durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2025 brachten zu Tage, dass BB nunmehr die 10. Schulstufe der Schule besucht und dabei an den Tagen Montag, Dienstag und Donnerstag nach dem Mittagessen zur Mutter, die in der oberhalb der Sonderschule im selben Gebäude befindlichen Volksschule arbeitet, kommt. Die Beschwerdeführerin versieht dort von Montag bis Freitag täglich von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr ihre Arbeit als Reinigungskraft. Nach Arbeitsschluss geht die Beschwerdeführerin zusammen mit BB nach Hause. Mittwoch und Freitag ist es so, dass BB erst gegen 16:00 Uhr zur Beschwerdeführerin heraufkommt, zumal er sich an diesen Tagen in der Nachmittagsbetreuung befindet; auch an diesen Tagen gehen BB und AA nach Dienstschluss gegen 17:00 Uhr gemeinsam nach Hause.
Die Beschwerdeführerin weist ein Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden bei der Volksschule auf und ist es während des Schulbetriebes nicht möglich, bereits am Vormittag Reinigungstätigkeiten zu verrichten. Lediglich in den Schulferien können die Reinigungstätigkeiten bereits am Vormittag verrichtet werden.
Vor diesem Hintergrund bleibt zu attestieren, dass aufgrund der Standortgunst des Arbeitsortes der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit, ihren Sohn auch neben der Arbeit beschäftigen zu können, eine starke Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG nicht erblickt werden kann; vielmehr ist die Beschwerdeführerin offenbar selbst an den Tagen, an denen ihr Sohn keine Nachmittagsbetreuung erfährt, in die Lage versetzt, ihre Arbeit in Anwesenheit ihres Sohnes verrichten zu können; darüber hinaus stünde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, sich außerhalb der Ferienzeiten vormittags um eine Aufstockung ihres Beschäftigungsausmaßes bzw um eine weitere Teilzeitbeschäftigung zu kümmern, zumal sie diesbezüglich infolge der schulischen Betreuung ihres Sohnes keinen weitreichenden Einschränkungen unterworfen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Einzelfallkonstellation kann daher in der Betreuung des beeinträchtigten Sohnes, die zugegebenermaßen intensiver als die eines anderen Jugendlichen ist, keine starke Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 15 Abs 3 lit a TMSG erkannt werden. Vielmehr war der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die Zuerkennung des Freibetrages im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG nach Absolvierung des Pflichtschulalters durch den Sohn der Beschwerdeführerin nicht mehr geboten war. Jede andere Interpretation des § 15 Abs 3 lit a TMSG ließe den Ausnahmetatbestand der starken Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bei Mehrkinderfamilien und Familien mit einer weit problematischeren Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung zur Regel werden lassen.
Aus alldem ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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