LVwG T LVwG-2025/31/1945-4

LVwG-2025/31/1945-4Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2025

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Regest

Kürzung<br/>fahrlässige Herbeiführung einer Notlage<br/>mangelnde Arbeitsbereitschaft<br/>zu teure Wohnung trotz bisheriger Mietrückständen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1945-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1945.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in dauerndem Bezug der Mindestsicherung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.4.2025, ***, wurde den Mitgliedern der fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft, gebildet aus AA und den minderjährigen BB, CC, DD und EE im Zeitraum vom 1.3.2025 bis 30.9.2025 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 366,60, im selben Zeitraum eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils Euro 780,- und in den Monaten März 2025, Juni 2025 und September 2025 gemäß § 5 Abs 3 TSMG jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 544,10 zuerkannt.

Bei der Bedarfsberechnung wurde eine Kürzung des Mindestsatzes des AA in der Höhe von 20 % (gleich Euro 181,35) vorgenommen, zumal dieser seine Einstellung bei der FF GmbH fahrlässig vereitelt und dadurch seine Notlage grob fahrlässig verschärft habe. Zudem sei AA eine Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welchen Gründen er in den Monaten November 2024 und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025 die Miet-, Betriebs- und Heizkosten ganz oder teilweise nicht bezahlt habe, obwohl ihm seitens der belangten Behörde hiefür ein monatlicher Betrag von Euro 780,00 zur Verfügung gestellt worden sei.

Verwiesen wurde hinsichtlich der Vereitelung der Anstellung darauf, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail der FF GmbH vom 17.2.2025 eine Bestätigung seiner Anstellung beim GG in Z im Zeitraum vom 1.4.2025 bis befristet 30.6.2025 erhalten habe und um kurze Bestätigung dieser E-Mail ersucht worden sei, was vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht gemacht wurde, sodass sich die diesbezügliche Anstellung zerschlagen habe und jemand anderer für diesen Job eingestellt worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2025, ***, wurde die mit Bescheid vom 22.4.2025 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 24.4.2025 eingestellt und begründend ausgeführt, dass laut Auskunft einer ambulanten Betreuerin im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe am 23.4.2025 mitgeteilt worden sei, dass AA ohne Kontaktierung der belangten Behörde am 18.4.2025 in eine andere Wohnung übersiedelt sei, in der er nunmehr mit der neuen Lebensgefährtin wohne.

Die Identität dieser Person und ihre Einkommens- und Vermögenssituation sei unbekannt, was auch für die neue Wohnsituation gelte und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 21.5.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.5.2025, ersuchten AA und dessen Gattin JJ in Vertretung der vier minderjährigen Kinder BB, CC, DD und EE für die nunmehr sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft um laufende Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.6.2025, ***, wurde im Zeitraum 1.5.2025 bis 31.9.2025 (gemeint: „1.5.2025 bis 31.5.2025“) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs im Ausmaß von Euro 527,79, im Monat Juni 2025 in der Höhe von Euro 458,27 in den Monaten Juli bis September 2025 in der Höhe von jeweils Euro 504,61 gewährt, sowie eine Sonderzahlung in den Monaten Juni und September 2025 in der Höhe von jeweils Euro 435,28 zugesprochen.

Bei der Bedarfsberechnung wurde beim Beschwerdeführer in sämtlichen Leistungsmonaten eine Kürzung des gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG zustehenden Richtsatzes in der Höhe von nunmehr 50 % (Euro 340,04) vorgenommen, zumal der Beschwerdeführer ohne Kontaktierung der belangten Behörde und ohne Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs in eine mehr als 200 % teurere Wohnung (statt Euro 780,- inkl Betriebskosten nunmehr Euro 1.800,- exkl. Betriebskosten) übersiedelt sei und dadurch seine Notlage mehr als grob fahrlässig verschärft habe. Zudem habe der Beschwerdeführer eine ab 28.4.2025 bestehende Arbeitsmöglichkeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht angetreten.

Gegen ebendiese Kürzung des Richtsatzes richtet sich die fristgerechte Beschwerde des AA, in der darauf hingewiesen wird, dass die Kinder und der Beschwerdeführer zuvor in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Haus der Mutter gewohnt haben. Die Wohnung habe aus einem Schlafzimmer und einer Wohnküche mit 70 m² Nutzfläche bestanden, sodass sich das Zusammenleben mit vier Kindern als schwierig gestaltet habe und es zu schwerwiegenden Konflikten mit der Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer in eine größere Wohnung gezogen, um zur Ruhe zu kommen und einen Rückzugsort zu haben.

Es treffe zu, dass es seitens des Beschwerdeführers zu Mietrückständen in der alten Wohnung gekommen sei; dies jedoch nicht aus Mutwillen heraus, sondern resultieren diese Rückstände aus der finanziell angespannten Situation des Beschwerdeführers. Zur Kürzung werde ausgeführt, dass die Arbeitsstelle am 28.4.2025 abgelehnt worden sei; dabei sei aber unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer am Vortag von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und es grobe Konflikte – auch gegenüber den Kindern – gegeben habe. Die Arbeitsstelle konnte schließlich nicht angetreten werden, weil der Beschwerdeführer niemanden zur Betreuung hatte und selbst kaum Kraft aufwies. Die Kürzung sei mit 66 % begrenzt und dürfe nur stufenweise vorgenommen werden, die Richtsatzkürzung von 50 % sei daher jedenfalls nicht rechtens.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 7.10.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Ehegattin und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt nunmehr gemeinsam mit seiner Ehegattin JJ, geb am XX.XX.XXXX, sowie deren vier minderjährigen Kindern BB, geb am XX.XX.XXXX, CC, geb am XX.XX.XXXX, EE, geb am 19.5.2015 und DD, ebenfalls geb am 19.5.2015, als sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft in einer ca 140 m² großen Mietwohnung unter der Adresse Adresse 1 in **** Z.

Laut glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers wohnt nunmehr seit Mitte Juli 2025 auch sein volljähriger Sohn AA Junior im gemeinsamen, nunmehr siebenköpfigen, Haushalt.

Laut dem im Akt einliegenden Mietvertrag vom 28.3.2025 beträgt der Mietzins für die Wohnung, die aus dem gesamten Obergeschoss mit ca 140 m² Wohnnutzfläche und einer Garage besteht, wobei das Mietverhältnis am 15.4.2025 beginnt und befristet auf fünf Jahre abgeschlossen wird, ohne Betriebskosten Euro 1.800,- monatlich.

Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde zum Zweck der Abklärung der Übernahme der Mietkosten erfolgte nicht und werden die im Bezirk Y geltenden Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG von Euro 1.257,- für einen Sechspersonen-Haushalt bzw Euro 1.462,- für einen Siebenpersonen-Haushalt bereits durch die Kaltmiete deutlich überschritten.

Die Miet-, Betriebs- und Heizkosten für die alte Wohnung in Adresse 2 in **** Z betrugen Euro 780,- und kam es dabei trotz vollständiger Übernahme dieser Kosten durch die belangte Behörde schon zu Mietrückständen ab November 2024.

Der Beschwerdeführer und dessen Gattin JJ bezogen im gegenständlichen Zeitraum ein Arbeitslosengeld bzw Krankengeld von Euro 46,35 am Tag.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 28.4.2025 eine Arbeitsstelle nicht angetreten habe, wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025 bestätigt und begründend mitgeteilt, dass er sich kurz zuvor von seiner Lebensgefährtin getrennt habe und eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, zumal sich das mit den Kindern, welche um 16 Uhr Schulschluss hatten, nicht ausgegangen wäre.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Sämtliche Feststellungen, die sich auf Meldedaten, Versicherungszeiten, Krankschreibungen und Einkünfte beziehen, ergeben sich aus im Akt einliegenden entsprechenden Bescheinigungen. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025 und waren im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

[…]

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zentraler Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde ist die beim Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.4.2025 vorgenommene Richtsatzkürzung in der Höhe von 50 %, die darauf fußt, dass dieser zum einen ohne Notwendigkeit eine Unterkunft, welche den Höchstsätzen des § 6 Abs 3 TMSG entsprach, gekündigt hat und ohne Kontaktierung der belangten Behörde eine neue Wohnung mit einem Mietzins ohne Betriebskosten, öffentliche Abgaben, Müllgebühren und Heizkosten in der Höhe von Euro 1.800,- monatlich angemietet hat. Zudem habe der Beschwerdeführer am 28.4.2025 ohne Angabe von Gründen eine Arbeitsstelle nicht angetreten.

Hinsichtlich der Richtsatzkürzung ist zunächst auszuführen, dass eine Richtsatzkürzung von 20% bereits mittels Bescheid vom 22.4.2025, ***, für den gegenständlichen Bezugszeitraum (1.5.2025 bis 30.9.2025) vorgenommen wurde und nunmehr – nach rechtskräftiger Einstellung der Mindestsicherung mittels Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2025 - seitens des Beschwerdeführers am 28.4.2025 erneut eine Arbeitsstelle bei einer Sandstrahlerei ohne Angabe von Gründen nicht angetreten wurde; der allfällige Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge der am Vortag erfolgten Trennung von seiner Lebensgefährtin kurzfristig keine Betreuungsperson für seine Kinder zur Verfügung gehabt hat, vermag eine diesbezügliche zeitnahe Information der belangten Behörde und des Arbeitgebers nicht zu ersetzen.

Zudem hat der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Mindestsicherungsbezug und ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde eine um mehr als 200 % teurere Wohnung angemietet, wobei auszuführen gilt, dass der Beschwerdeführer ab November 2024 selbst die Mietkosten für die alte Wohnung, die sich auf monatlich Euro 780,- beliefen, nicht ohne Anhäufung von Mietrückständen nicht hat abdecken können. Das in § 1 Abs 6 TMSG verankerte Ziel der Mindestsicherung, den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe zu befähigen und eine nachhaltige Beseitigung der Notlage zu ermöglichen, wurde durch die eigenmächtige Anmietung einer viel zu teuren Wohnung vollends konterkariert.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Bescheides vom 22.4.2025 über die bereits in diesem Bescheid angesprochenen Kürzungstatbestände (Vereitelung einer Anstellung bei der Firma GG ab 1.4.2025 durch Nichtreaktion auf Mail vom 17.2.2025 und Anhäufung von Mietrückständen trotz Mietübernahme durch belangte Behörde ab November 2024) hinaus zumindest zwei weitere Kürzungstatbestände, namentlich die Anmietung einer größeren und weit mehr als doppelt so teuren Wohnung, deren Kosten die Höchstsätze des § 6 Abs 3 TMSG deutlich übersteigen, eigenmächtig veranlasst und zudem am 28.4.2025 eine Arbeitsstelle nicht angetreten hat, sodass es zu einer schuldhaft verursachten Verschärfung der Notlage gekommen ist.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese zusätzlichen Umstände mit einer weiteren Kürzung von 30 %, somit insgesamt 50 %, berücksichtigt hat und war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Hinzuweisen gilt schließlich darauf, dass die belangte Behörde im Zuge der Entscheidung über den noch anhängigen Mindestsicherungsantrag vom 15.9.2025 den Umstand der seit Mitte Juli 2025 nunmehr offenbar siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft durch Einzug des volljährigen Sohnes AA Junior in die Wohnung Adresse 1 bei der Ermittlung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen und ggf nachzuverrechnen haben wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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