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LVwG-2025/50/2499-2•LVwG T LVwG-2025/50/2499-2
LVwG-2025/50/2499-2Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2025
Inverkehrbringen als Tatbestandsmerkmal
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 26.11.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2024, *** wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:
„(…)
Im Zuge einer am 30.01.2024 im Betrieb CC-GmbH **** X, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y folgende Probe entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, wie folgt beurteilt:
Probe
U-Zahl vom
Mangel
Probenzeichen
*** vom 23.02.2024
für den menschlichen Verzehr ungeeignet/mikrobiologisch verunreinigt gern. § 5 Abs. 5 Z. 2
„Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "***“ wurde bei der kommissioneilen sensorischen Untersuchung in 3 von 6 Packungen ein abwegiges Aussehen festgestellt:
Aussehen PA04: 3 von 3 Prüferinnen: weiße bis grünliche Belagstellen auf der Schnittfläche Aussehen PA05: 3 von 3 Prüferinnen: weiße bis grünliche Belagstellen auf der Schnittfläche Aussehen PA06: 3 von 3 Prüferinnen: weiße Belagstellen auf der Schnittfläche
Die mikroskopische Untersuchung objektiviert den sensorischen Befund (Belagstellen PA04 bis PA06: Pilzhyphen, Pilzsporen).
Eine Verkostung bzw. Prüfung des Geruches wurde auf Grund des Aussehens abgelehnt.
Die Probe besitzt daher eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet ist.
Die Probe ist daher nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 T 2 LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und gemäß Abs. 1 Z 1 LMSVG als nicht sicher zu beurteilen und unterliegt somit dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG.
Auf die Verpflichtung der Unternehmer gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 LMSVG (Vorgangsweise bei nicht sicheren Lebensmitteln und anderen nicht sicheren Waren des LMSVG) wird hingewiesen."
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 90 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 (kurz: LMSVG)
(…)“
Über Sie wurde eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) nach § 90 Abs 1 LMSVG verhängt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, sowie der Kostenersatz für Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen festgesetzt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.10.2025 wurde der verfahrensgegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit ergänzendem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 17.10.2025 brachte diese sinngemäß vor, dass der Beschwerdeführerin das „Inverkehrbringen“ nicht vorgeworfen worden sei und mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
II.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VSlg 11894A/1985).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH 26.1.1998, 97/10/0156).
Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin mittels Kopie des Gutachtens der AGES vorgeworfen, dass anlässlich einer Kontrolle festgestellt und beanstandet wurde, dass das verfahrensgegenständliche Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist. Nicht vorgeworfen wird ihr im Besonderen, dass das Produkt „in Verkehr gebracht“ wurde, indem es bspw zum Verkauf in der Filiale bereitstand (vgl LVwG Niederösterreich, LVwG-S-748/001-2023). Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen setzen jedoch für eine Strafbarkeit als Tatbild ein „Inverkehrbringen“ (§ 3 Z 9 LMSVG) voraus.
Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde der Beschwerdeführerin jedoch das jeweilige Inverkehrbringen des Produkts nicht vorgeworfen. Der vorgeworfene Schuldspruch entspricht daher nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, zumal das angefochtene Straferkenntnis keine den vorigen Ausführungen entsprechende präzise Tathandlung erkennen lässt. Es kommt verfahrensgegenständlich auch keine Berichtigung durch die erforderlichen Ergänzungen in Betracht. Die Heranziehung eines anderen als des der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts im Beschwerdeverfahren würde nämlich zu einem unzulässigen Austausch der Tat führen und läge außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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