LVwG T LVwG-2025/31/1669-7

LVwG-2025/31/1669-7Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2025

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Regest

Zusatzleistungen<br/>Übernahme einer Kaution <br/>Besonderer Härtefall<br/>Maßgebliche Sach- und Rechtslage<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1669-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.1669.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch ADRESSE 4, Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.6.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin über den Antrag vom 21.5.2025 gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG die Kosten einer Kaution im Ausmaß von Euro 2.000,- zugesprochen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6.6.2025, ***, wurde der am 21.5.2025 über das Gemeindeamt Z seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung, konkret auf Übernahme der Kosten einer Kaution in der Höhe von Euro 2.000,-, nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG die Vermeidung besonderer Härtefälle Voraussetzung sei. Dem aktuellen Mietverhältnis liege eine den Höchstsätzen der Mindestsicherung entsprechende Miete in der Höhe von Euro 778,53 zu Grunde. Die Zuweisung einer Gemeindewohnung werde nicht als Notlage im Sinn des TMSG wahrgenommen. Auch sei die aktuelle Wohnung in der Adresse 3im Jahr 2016 angemietet und die Kaution bislang nicht zurückgestellt worden. Die Anmietung einer weiteren Wohnung sei auch deswegen nicht möglich.

Ein dringendes Erfordernis für den Bereich der Mindestsicherung hinsichtlich der Übernahme einer Kaution liege nur bei Obdachlosigkeit, bei drohender Obdachlosigkeit und bei Gesundheitsgefährdung der bestehenden Wohnung vor; all diese Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der AA, in der diese durch ihren ausgewiesenen Vertreter ausführt, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend sei, eine Tochter im Alter von 11 Jahren versorge und in Teilzeit als Reinigungskraft in der Stadtgemeinde Z arbeite und monatlich Euro 1.488,40 netto verdiene. Mit einem Unterhaltsvorschuss von Euro 340,- und einem aliquotiertem Arbeitseinkommen liege das Einkommen der Beschwerdeführerin bei insgesamt Euro 2.076,47 monatlich, was unter Berücksichtigung des Freibetrages für Alleinerziehende einen Anspruch auf aufstockende Mindestsicherung ergebe.

Seit März 2016 wohne die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer 43 m² großen Zweizimmerwohnung in der Adresse 3 in **** Z. Für die Miete inklusive Betriebskosten werden monatlich Euro 778,53 bezahlt, was über dem für den Bezirk Z liegenden Richtsatz der Wohnkostenverordnung (dieser beträgt aktuell über Euro 763,-) liege. Die Wohnung bestehe aus einem kleinen Schlafzimmer im Ausmaß von 15 m² und einem kleinen Wohnzimmer im Ausmaß von ebenfalls 15 m², die Küche befinde sich im Durchgangsbereich und ergebe zusammen mit dem Bad und dem Vorraum 13 m². Die Beschwerdeführerin schlafe gemeinsam mit ihrer 11-jährigen Tochter im Schlafzimmer. Im Wohnzimmer finden sämtliche Haushalts- und Alltagsaktivitäten, wie Hausübung, Wäsche und Essen, statt. Eine Rückzugsmöglichkeit sei aufgrund der beengten Verhältnisse schwierig.

Vor drei Jahren habe sich die Beschwerdeführerin für eine Gemeindewohnung in Z angemeldet. Nunmehr wurde ihr eine Gemeindewohnung zugewiesen, wobei die monatliche Miete dieser Stadtwohnung inklusive Betriebskosten Euro 500,13 und somit Euro 278,40 monatlich weniger betrage als die bestehende Wohnung und sei diese Wohnung zudem mit einer Wohnnutzfläche von 61,24 m² deutlich größer. Die Gemeindewohnung, für die Anmietungskosten in der Höhe von Euro 2.000,- in Rechnung anfielen, konnte durch die Sozialberatungsstelle ADRESSE 4 mittels verschiedener Geldquellen angemietet werden, die der Beschwerdeführerin leihweise zur Verfügung gestellt wurden.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, die für die Anmeldung notwendige Kaution in der Höhe von Euro 2.000,- zu gewähren.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin mit Mail vom 8.9.2025 mitgeteilt, dass die Kaution für die alte Wohnung Adresse 3, mittlerweile vollständig von der Vermieterin an die belangte Behörde rücküberwiesen wurde; diesbezüglich wurde eine Auftragsbestätigung vom 23.7.2025 über die (Rück-)Überweisung der Kaution durch die CC Immobilien GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Z in der Höhe von Euro 1.749,34 in Vorlage gebracht.

Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.9.2025, ***, aus Mindestsicherungsmitteln ein Gesamtbetrag für Erstausstattungskosten für die Wohnung Adresse 1 in der Höhe von Euro 2.599,- übernommen.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, bewohnt seit Juli 2025 gemeinsam mit ihrer Tochter DD, geboren am XX.XX.XXXX, eine ca 61 m² große Zweizimmerwohnung unter der Adresse 4 in **** Z.

Für die Anmietung dieser Wohnung, welche die Beschwerdeführerin am 15.7.2025 bezogen hat, wurden Kautionskosten in der Höhe von Euro 2.000,- fällig, welche über die Sozialberatungsstelle BB mittels verschiedener Geldquellen, die der Beschwerdeführerin leihweise zur Verfügung gestellt werden konnten, finanziert und angemietet werden konnte.

Mit dem gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 21.5.2025 (eingebracht über das Stadtamt Z am 28.5.2025) beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme dieser Anmietungskosten aus dem Titel des 14 Abs 3 TMSG und wies ergänzend darauf hin, dass diese Anmietung vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig in den Genuss dieser Stadtwohnung gekommen sei, diese zudem um 18 m² größer und inklusive Betriebskosten gleichzeitig um Euro 278,40 günstiger als die bestehende Wohnung in der Adresse 3, sei, erfolgt.

Aktenkundig ist weiters, dass für die alte Wohnung in der Adresse 3 in **** Z mittlerweile die gesamte Kaution an die belangte Behörde rückübermittelt wurde und gilt weiters zu beachten, dass in der Zwischenzeit auch die Kosten für die Gewährung einer Erstausstattung für die neue Wohnung in der Adresse 3 in der Gesamthöhe von Euro 2.599,- seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 8.9.2025, ***, übernommen wurden.

Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass auch für die Übernahme der Erstausstattung gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG dieselben gesetzlichen Voraussetzungen („Zur Vermeidung besonderer Härtefälle…“) gelten wie für die Übernahme von Anmietungskosten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Mindestsicherungsantrag vom 21.5.2025, den beschwerdegegenständlichen Ausführungen zur Größe der alten und neuen Wohnung samt Fotodokumentation und Mietvertrag, der Auftragsbestätigung der CC Immobilien GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.7.2025, den Bescheid der belangten Behörde über die Gewährung einer Erstausstattung vom 8.9.2025, ***, und schließlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2025.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024, lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 14

Zusatzleistungen

(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,

b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,

c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,

d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

…“

V.Erwägungen:

Zunächst gilt auszuführen, dass die geltend gemachten Kautionskosten Teil eines zu entrichtenden Finanzierungsbetrages sind. Hinsichtlich der Rechtsnatur eines solchen Finanzierungsbetrages in der Struktur des § 14 Abs 3 lit d TMSG wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.5.2025, LVwG-2025/47/0008-10, ausgeführt wie folgt:

„Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Finanzierungsbeitrages handelt es sich um keine Kaution im klassischen Sinn. Es ist jedoch ein Beitrag, welchen die Mieterin vor Übergabe des Mietgegenstandes zu entrichten hat.

Die Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages findet seine Deckung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. § 14 Abs 1 WGG erwähnt ausdrücklich die „von Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens“ erwähnt. Die Neue Heimat Tirol unterliegt als Bauträger dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und ist zur Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages an die Vermieter einer Wohnung berechtigt. Hinsichtlich der Gesetzeskonformität zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages bestehen sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken.

Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin vor der Anmietung der Wohnung keine Kaution zu leisten und aus dem Mietvertrag geht außerdem hervor, dass der Finanzierungsbeitrag, zwar abgewertet entsprechend den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, vorbehaltlich allfälliger Forderungen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses – wie auch bei einer Kaution – bei Auszug zurückgezahlt wird.

Auch wenn im § 14 Abs 3 lit d TMSG der Finanzierungsbeitrag in der Aufzählung nicht enthalten ist, ist dieser – wie bereits näher ausgeführt – einer Kaution gleichzuhalten und sohin bei zur Vermeidung eines besonderen Härtefalls zu übernehmen.

Es handelt sich auch nicht um einen Kosten- bzw Finanzierungsbeitrag für eine Wohnung, welche letztendlich in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen soll. Die Übernahme eines solchen Kosten- bzw Finanzierungsbeitrages sieht das TMSG nämlich nicht vor.

Die Übernahme einer von der Stadt Z zugewiesenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung eines gemeinnützigen Bauträgers entspricht außerdem den § 1 TMSG definierten Zielen der Mindestsicherung effektiv und nachhaltig. Derartige Wohnungen sind in aller Regel wesentlich kostengünstiger, als solche, die im freien Markt angemietet werden können. Die Übernahme des Finanzierungsbeitrages für die Anmietung dieser Wohnung ist jedenfalls mit den Zielen des Gesetzes in Einklang zu bringen. Die Übernahme der Kosten entspricht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, da die laufenden Kosten für diese Wohnung im Verhältnis zu den Kosten einer Wohnung auf dem freien Markt deutlich geringer sind.“

Rein inhaltlich kommt somit eine Übernahme derartiger Kosten aus Mindestsicherungsmitteln in Betracht.

Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen, Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution zu gewähren.

Entscheidendes Kriterium der Gewährung einer Zusatzleistung macht nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die erläuternden Bemerkungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.

Die belangte Behörde hat die Übernahme der beantragten Kosten mit dem gegenständlichen Bescheid pauschal mit der Begründung abgelehnt, dass kein dringendes Erfordernis für die Gewährung der Zusatzleistung bestehe, da dies nur bei Obdachlosigkeit, drohender Obdachlosigkeit oder bei Gesundheitsgefährdung der bestehenden Wohnung vorliege.

Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ist davon auszugehen, dass diese ein monatliches Einkommen von Euro 2076,47 bezieht, was unter Berücksichtigung eines Freibetrages für Alleinerziehende (Euro 362,70 für das Jahr 2025) einen Anspruch auf aufstockende Mindestsicherung ergibt.

Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Miet- und Betriebskosten durch den Bezug der Stadtwohnung von bislang Euro 778,53 auf nunmehr Euro 500,13 sinken, ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Anmietung der gegenständlichen Wohnung nunmehr in die Lage versetzt wurde, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Mindestsicherungsmitteln führen zu können, zumal eine geringfügige Richtsatzüberschreitung in Höhe von ca Euro 8,- gegeben ist. Durch die Anmietung der neuen Wohnung bedarf es daher keiner aufstockenden Mindestsicherung mehr.

Den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen sozialen Stabilisierung im Sinn des § 1 Abs 7 TMSG ist somit ebenso Rechnung getragen, wie der Stoßrichtung der Mindestsicherung als Hilfe zur Selbsthilfe im Sinn des § 1 Abs 5 TMSG.

Darüber hinaus gilt zu attestieren, dass ein wesentlicher für die Ablehnung der Übernahme seitens der belangten Behörde ins Treffen geführter Grund im weiteren Ermittlungsverfahren eine Änderung erfahren hat: so wurde die Kaution für die seitens der belangten Behörde übernommenen Anmietungskosten für die alte Wohnung in der Adresse 3 bereits am 23.7.2025 vollständig von der Vermieterin an die belangte Behörde zurücküberwiesen; dieser Umstand führte offenbar auch dazu, dass die belangte Behörde die Rechtsfrage des Vorliegens eines besonderen Härtefalls bei der Gewährung von Erstausstattungskosten mittels Bescheid vom 8.9.2025, ***, anders beurteilt und einen solchen bejaht hat, was angesichts der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung nur folgerichtig erscheint.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat im gegenständlichen Fall zudem hervorgebracht, dass durch die gegenständliche Anmietung der Wohnung nicht nur eine deutliche Verbesserung der im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse prekären Wohnsituation für die Beschwerdeführerin und deren Tochter eintritt, zumal die gegenständliche Wohnung ca 18 m² größer ist als die bisherige, sondern dass diese Wohnung darüber hinaus auch noch um ca Euro 278,40 günstiger ist als die kleinere Vorgängerwohnung.

Vor dem Hintergrund des Einzelfalles, dass für die kurzfristige Auflösung des knapp zuvor verlängerten Mietverhältnisses der alten Wohnung keine zusätzlichen Kosten für die Beschwerdeführerin bzw die belangte Behörde angelaufen sind, die seitens der belangten Behörde vorgestreckte Kaution in voller Höhe mittlerweile an die belangte Behörde rücküberwiesen wurde und zudem das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.9.2025 ausdrücklich bejaht wurde, ist daher in Zusammenschau mit den Umständen, dass durch die Anmietung der gegenständlichen Stadtwohnung eine soziale Stabilisierung der Beschwerdeführerin dergestalt erwirkt werden konnte, dass diese nicht mehr von Mindestsicherungsmitteln abhängig sein wird, und somit der Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes als Hilfe zur Selbsthilfe in geradezu vorbildlicher Weise Genüge getan wurde, im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass die Übernahme der gegenständlichen Kaution den gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 TMSG und den Zielen und Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes im besonderen Maße entspricht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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