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LVwG-2024/46/2876-17; LVwG-2024/46/3051-9; LVwG-2024/46/3052-13•LVwG T LVwG-2024/46/2876-17; LVwG-2024/46/3051-9; LVwG-2024/46/3052-13
LVwG-2024/46/2876-17; LVwG-2024/46/3051-9; LVwG-2024/46/3052-13Tribunal Administrativo Regional20 de out. de 2025
Beeinträchtigung durch Suchtmittel<br/>Blutabnahme<br/>Blutgutachten<br/>Kosten der Untersuchung einer Probe auf Suchtmittel<br/>amtsärztliche Untersuchung<br/>
A.
(zu LVwG-2024/46/2876)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.10.2024, Zl ***, ersatzlos behoben.
Erwägungen:
Dass der Beschwerdeführer am 29.06.2024 gegen 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der A** Y-Autobahn in Fahrtrichtung X lenkte und Beamten der W PI durch seine riskante und unangepasste Fahrweise auffiel ist unbestritten, der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch die Verwaltungsstrafen (Überholen auf dem Pannenstreifen, Unterschreiten des Sicherheitsabstandes und Überholen rechts) bezahlt. Dieses auffällige Verhalten wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden.
Es konnte jedoch aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der im Rahmen der am 10.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgten Stellungnahme der Amtsärztin CC, Abteilung EE, in Ergänzung ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.03.2025, Zl ***, nicht mit der erforderlichen für ein Verfahren in Bezug auf die Abnahme eines Führerscheins erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2024 gegen 11:00 Uhr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Bedeutung der klinischen Untersuchung in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist. Durch die klinische Untersuchung kann die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen Übermüdung) ist – abgesehen von den Fällen der Verweigerung – anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl etwa VwGH vom 11.11.2019, Ra 2019/02/0167).
Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (vgl VwGH vom 24.07.2019, Ra 2019/02/0105).
Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 einvernommene Amtssachverständige hat ihr Gutachten auf einen durch einen Tippfehler verursachten Wert von 1,9 µg/l erstellt. Es wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Wert von 1,3 µg/l von der Gerichtsmedizin festgestellt wurde. Insbesondere war auch festzuhalten, dass diese, anders als von der Amtsärztin angenommen, aus dem Blutserum gewonnen wurde. Diesbezüglich konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer erreichte Wert von 1,3 µg/l THC in einer Vollblutuntersuchung einen Wert von unter 1 ergeben hätte.
In Zusammenschau aller festgestellten Fakten konnte die Amtsärztin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift bestanden hat.
Der Konsum einer Substanz kann mit dem Fahren unvereinbar sein, aber die Situation muss jeweils im Einzelfall faktenbasiert beurteilt werden. Beim im gegenständlichen Fall wirkungsorientierten Ansatz muss der Nachweis erbracht werden, dass der Fahrzeuglenkende zum Zeitpunkt des Lenkens in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt war. Im gegenständlichen Fall wurde bei der Beurteilung der Fahrfähigkeit berücksichtigt, wie der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen der Kontrolle wahrgenommen wurde, wie der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung durch den Polizeiarzt auftrat und eben aus dem Ergebnis der chemischen toxikologischen Untersuchung.
Insgesamt konnte eben nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Lenken durch Suchtgift beeinträchtigt war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
B.
(zu LVwG-2024/46/3052)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.10.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Einleitend wird festgehalten, dass den Beschwerdeführer betreffend gegenwärtig drei Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängen. Es sind dies die Verfahren zu LVwG-2024/46/2876 (Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.10.2024, Zl ***, Führerscheinentzug, siehe oben A.), LVwG-2024/46/3051 (Beschwerde gegen den Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.10.2024, Zl ***, siehe unten C.) und LVwG-2024/46/3052 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.10.2024, Zl ***, dazu sogleich). Im Folgenden wird der Verfahrensgang für diese Beschwerdeverfahren gesammelt dargestellt, zumal ihnen derselbe Sachverhalt und dieselben Ermittlungsschritte zugrunde liegen und diese auch zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden waren.
1. Mit Schreiben vom 30.06.2024, Zl ***, wurde seitens der Landespolizeidirektion Tirol eine Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO durch den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft V zur Anzeige gebracht. Demnach habe am 29.06.204 eine Verkehrskontrolle stattgefunden, im Rahmen derer der Beschwerdeführer einen Alkovortest sowie einen freiwilligen Urintest abgelegt habe. Letzterer habe positiv auf THC angeschlagen, weswegen der Beschwerdeführer einem Polizeiarzt zur Untersuchung vorgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dem Beschwerdeführer seien Blut- und Harnproben abgenommen und einer gerichtsmedizinischen Auswertung zugeführt worden. In der Folge sei dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt und ihm sein Führerschein vorläufig abgenommen worden.
Die Untersuchungsergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung wurden vom durchführenden Arzt DD im Gutachten vom 29.06.2024 festgehalten. Demnach sei der Beschwerdeführer „aufgrund der von den einschreitenden Polizeibeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und der vom Arzt beobachteten Symptome und der Ergebnisse des psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeugs durch Suchtgift beeinträchtigt“ und nicht fahrtüchtig gewesen.
2. Mit Schreiben der BH V vom 01.07.2024, Zl ***, wurde die Anzeige vom 30.06.2024 zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an die LPD Tirol (belangte Behörde) abgetreten. Mit gesondertem Schreiben der BH V vom selben Tag wurde ferner die Durchführung des führerscheinrechtlichen Verfahrens an die belangte Behörde abgetreten.
3. Am 16.07.2024 langte bei der belangten Behörde das Gutachten der Gerichtsmedizin vom 10.07.2024 ein. Demnach sei die immunologische Voruntersuchung hinsichtlich eines THC-Stoffwechselprodukts im Harn stark positiv und im Blutserum positiv ausgefallen, im Blutserum seien THC (1,3 µg/l), 11-Hydroxy-THC (in Spuren) und THC-Carbonsäure (27 µg/l) nachgewiesen worden. Ferner sei der stattgefundene Konsum von Kokain oder Crack belegt. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Probenentnahme unter dem Einfluss von Cannabinoiden gestanden.
4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats aberkannt und die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B vom 29.06.2024 bis inklusive 29.07.2024 entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Inland Gebrauch zu machen und wurden als begleitende Maßnahmen die nachweisliche Absolvierung eines Verkehrscoachings binnen 3 Monaten ab Rechtskraft, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe laut den vorliegenden Gutachten ein KFZ in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt.
5. Mit Schreiben vom selben Tag, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dahingehend aufgefordert, dass ihm gemäß § 5a Abs 2 StVO iVm § 64 Abs 3 VStG die durch die Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung entstandenen Kosten vorzuschreiben beabsichtigt seien.
6. Am 22.07.2024 nahm der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht.
7. Mit E-Mail vom 30.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den führerscheinrechtlichen Mandatsbescheid und brachte im Wesentlichen vor, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Die psychophysischen Tests im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung seien allesamt optimal ausgefallen und sei die Einschränkung der Fahrtauglichkeit lediglich aufgrund des Ergebnisses eines (quantitativen) Urin-Tests (Protzek-Test) festgestellt worden, wobei ein solches Testergebnis für sich allein nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Beweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung geeignet sei. Auch könne aufgrund des gerichtsmedizinisch festgestellten THC-Werts im Blut, der lediglich ein Drittel des Ergebnisses des Urin-Tests betragen habe, keine Beeinträchtigung vorgelegen haben.
Es werde daher die vollständige Behebung des Entziehungsbescheids beantragt.
8. Mit E-Mail vom 01.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit vorgenannter Vorstellung inhaltsgleiche schriftliche Rechtfertigung im Strafverfahren.
9. Am 02.08.2024 ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen in der Vorstellung vom 30.07.2024 beim Polizeiarzt DD um Erstellung eines abschließenden Gutachtens, woraufhin dieser am 07.08.2024 ein Nachtragsgutachten zum ursprünglichen, im Rahmen der Untersuchung von 29.06.2024 erstellten, Gutachten erstattete. Darin wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in einem beeinträchtigten Zustand befunden habe und nicht fahrtüchtig gewesen sei.
10. Mit E-Mail vom 29.08.2024 führte der Beschwerdeführer betreffend das Nachtragsgutachten zusammengefasst aus, dass im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung eine Fahruntauglichkeit nicht festgestellt worden wäre, vielmehr alles in Ordnung gewesen und er laut Polizeiarzt fahrtüchtig gewesen sei. Zur Blutabnahme und folglich zur Feststellung einer Beeinträchtigung sei es lediglich aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Protzek-Tests gekommen, woraufhin der Polizeiarzt offenbar eine dreimal höhere Wirkstoffkonzentration im Blut angenommen habe, als gerichtsmedizinisch nachgewiesen worden sei. Insofern entspreche es nicht den Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer, wie im Nachtragsgutachten ausgeführt, aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen Blut abgenommen worden wäre. Auch habe die schlussendlich nachgewiesene Menge unterhalb des laut Polizeiarzt eine Beeinträchtigung indizierenden Rahmens gelegen und mangle es laut Gutachten an weiteren Faktoren, die in Verbindung mit dieser geringen THC-Konzentration zu einer wechselseitigen Beeinflussung mit Reduktion der Leistungsfähigkeit führen hätten können.
11. Am 02.10.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und verfasste ferner eine E-Mail, in welcher er auf seine Eingaben vom 01.08.2024 und 29.08.2024 verwies und darüber hinaus vorbrachte, die eingeholten Gutachten seien aus näher spezifizierten Gründen unschlüssig, unvollständig und widersprüchlich, seien unter Annahme unrichtiger Voraussetzungen zustande gekommen und seien nicht mit dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar.
12. Im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 29.06.2024 um 11:10 in **** U im Bereich gegenüber des Gebäudes an der Adresse Adresse 2 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 518/1994 verletzt und wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe iHv Euro 800,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 7 Tagen verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv Euro 80,00 vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus dem polizeiärztlichen Gutachten ergebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von den einschreitenden Polizeibeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und der vom Arzt beobachteten Symptome und der Ergebnisse des psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeugs durch Suchtgift beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer Blut abgenommen und einer gerichtsmedizinischen Auswertung zugeführt worden. Das entsprechende gerichtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass im Blut des Beschwerdeführers THC, 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure enthalten gewesen wäre und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Probenentnahme noch unter dem Einfluss von Cannabinoiden gestanden habe, wobei eine Strafbarkeit auch dann gegeben sei, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte, aber zusammen mit anderen Umständen eine relevante Beeinträchtigung vorliege.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2024, Zl ***, wurde ferner der führerscheinrechtliche Mandatsbescheid vom 17.07.2024 vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Anzeige vom 29.06.2024 ergebe, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2024 gegen 11:10 Uhr das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die polizeiärztliche Fahrtauglichkeitsuntersuchung habe für diesen Zeitpunkt eine Fahruntauglichkeit infolge Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben. Dies sei im Nachtragsgutachten vom 07.08.2024 bestätigt worden. Im gerichtsmedizinischen Gutachten sei eine niedrige Konzentration von THC im Blut gemessen und festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt unter dem Einfluss von THC gestanden habe. Eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung sei nicht ausgeschlossen, insbesondere bei Hinzukommen weiterer Ursachen komme es zur gegenseitigen negativen Beeinflussung und weiteren Reduktion der Leistungsfähigkeit. In Zusammenschau der Befunde werde die festgestellte klinische Beeinträchtigung auf die Suchtgifteinnahme zurückgeführt. Die gutachterlichen Angaben seien schlüssig und nachvollziehbar. Für die Behörde stehe daher das Lenken eines KFZ unter Suchtgifteinfluss als erwiesen fest und sei daher gemäß § 26 Abs 1 FSG iVm § 99 Abs 1b StVO die Lenkberechtigung für einen Monat zu entziehen gewesen.
14. Mit Kostenbescheid der belangten Behörde vom 14.10.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer schließlich die Kosten des Alkotests, der Blutalkoholbestimmung und des Drogentests iHv gesamt Euro 780,00 gemäß § 5a Abs 2 StVO iVm § 64 Abs 3 VStG zum Ersatz vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei wegen Verdachts des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand Blut abgenommen worden, welcher Verdacht sich bestätigt habe. Die belangte Behörde sei im Strafverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass strafbares Verhalten vorgelegen habe. Die von der Gerichtsmedizin geltend gemachten Pauschalkosten seien dem Beschwerdeführer daher vorzuschreiben.
15. Am 06.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.10.2024 und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Behauptung, dass er sein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, unrichtig sei und sich mit den Untersuchungsergebnissen nicht vereinbaren lasse.
Der Ablauf der Polizeikontrolle vom 29.06.2024 und der anschließenden polizeiärztlichen Untersuchung wurde detailliert geschildert und vorgebracht, dass weder seitens der einschreitenden Beamten noch im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung eine Beeinträchtigung festgestellt, und der Beschwerdeführer vom Polizeiarzt zuerst für fahrfähig erklärt worden sei. Erst nach der anschließenden Durchführung eines quantitativen Urin-Tests („Protzek-Test“) habe der Polizeiarzt aufgrund des Ergebnisses seine ursprüngliche Einschätzung geändert, eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt und Blutproben genommen. Die durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchung der THC-Konzentration im Blut habe jedoch – wie im Rahmen der Akteneinsicht am 22.07.2024 zur Kenntnis genommen worden sei – Messwerte im tolerablen Rahmen ergeben, wozu der Beschwerdeführer am 01.08.2024 unter Hinweis auf Rechtsprechung und einschlägige Literatur Stellung genommen hätte. Daraufhin sei im Verfahren zu *** ein Nachtragsgutachten des Polizeiarztes eingeholt worden, welches nicht nachvollziehbar wäre und wozu der Beschwerdeführer am 29.08.2024 Stellung genommen hätte. Nach der persönlichen Vorsprache am 02.10.2024 seien schließlich die drei Bescheide (Straferkenntnis, Kostenbescheid, Führerscheinentzug) ergangen.
An Beschwerdegründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde höchstens in den Zusammenfassungen der seines Erachtens nach mangelhaften Gutachten Deckung fänden und tatsachen- und aktenwidrig seien. So hätten weder die einschreitenden Exekutivorgane, noch der Polizeiarzt eine Beeinträchtigung konstatiert und wurden idZ die einzelnen Feststellungen der Polizeibeamten und des Polizeiarztes aufgelistet und erörtert. Allfällige Abweichungen der Untersuchungsergebnisse von einer tiefenentspannten Normfigur (feines Zittern der Augenlieder, Auslenknystagmus) seien lediglich auf die Nervosität des Beschwerdeführers während der Amtshandlung und auf die Tatsache zurückzuführen, dass dieser eine Brille getragen habe. Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 10.07.2024 seien bloß 1,3 µg/l THC und 11-Hydroxy-THC in Spuren im Blut nachgewiesen worden, wobei eine verkehrssicherheitsrelevante oder beeinträchtigende Wirkung daraus nicht hervorgehe. Die Ausführungen im Nachtragsgutachten vom 07.08.2024, wonach trotz dieses niedrigen Werts unter Hinzutreten weiterer Ursachen, die nicht vorgelegen hätten, eine weitere Reduktion der Leistungsfähigkeit, welche nicht bestanden habe, möglich sei, würden keinen Bezug zum Sachverhalt aufweisen. Der einzige entscheidungsbegründende Aspekt, nämlich das Ergebnis des Protzek-Tests, fände sich ausschließlich in der Anzeige. Dadurch seien neben dem Bescheid auch die diesem zugrunde liegenden Gutachten unvollständig. Eine Blutuntersuchung könne überhaupt nur der allfälligen Bestätigung einer zuvor ärztlich festgestellten Beeinträchtigung durch Suchtgift dienen. Bei einem derart geringen Messwert müsse zur Annahme einer Beeinträchtigung außerdem noch ein weiterer Faktor hinzukommen. Eine solche „Reserveursache“ (wie Ermüdung, Krankheit oder Medikamenteneinnahme) liege jedoch nicht vor.
Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Einholung ergänzender Gutachten, in eventu außerordentliche Strafmilderung und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
16. Am 07.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 08.10.2024 und brachte darin im Wesentlichen gleich vor wie bereits in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm zur Last gelegte Tat nicht einmal fahrlässig begangen zu haben, da er der Überzeugung gewesen sei, sich in guter Verfassung befunden zu haben, wie dies auch durch sämtliche amtshandelnde Personen beschrieben worden wäre.
Beantragt werde, die Beschwerdeverfahren zu ***, *** und *** zu verbinden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu ergänzende Gutachten einzuholen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
17. Am 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Kostenbescheid vom 14.10.2024 und brachte auch darin ebenfalls im Wesentlichen gleich vor wie bereits in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Desweitern führte der Beschwerdeführer aus, dass in Ermangelung von Grenzwerten der durchgeführte Protzek-Test, dessen Ergebnis zur Annahme einer Beeinträchtigung geführt habe, für den Einsatz durch Straßenaufsichtsorgane nicht geeignet und die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane bei der Harnauswertung gesetzlich auch gar nicht vorgesehen sei. Es liege nicht einmal fahrlässige Tatbegehung vor, da er sich in gutem Zustand befunden und dies von allen amtshandelnden auch festgehalten worden sei.
Beantragt werde die ersatzlose Behebung des Kostenbescheids und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einholung ergänzender Gutachten, das Beschwerdeverfahren mit jenen zu *** und *** zu verbinden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
18. Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid und mit den Schreiben vom 02.12.2024 die Beschwerden gegen das Straferkenntnis und den Kostenbescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
19. Mit Schreiben vom 13.12.2024 wurde der Polizeiarzt DD von der gefertigten Richterin im Hinblick auf das Gutachten vom 29.06.2024 und das Nachtragsgutachten vom 07.08.2024 um ergänzende, gutachterliche Stellungnahme ersucht.
20. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.12.2024, Zl LVwG-2024/46/2876-2, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 07.11.2024 abgewiesen.
21. Mit Schreiben vom 19.12.2024 wurde seitens des Polizeiarztes mitgeteilt, dass das Nachtragsgutachten vom 07.08.2024 aufrecht bleibe. Ferner wurde mitgeteilt, dass es in Österreich keine tolerierbaren Grenzwerte für THC im Blut gebe und für das Auftreten von Symptomen einer Beeinträchtigung keine klare Beziehung zwischen Blutwerten und Symptomen hergestellt werden könne. Für die Beurteilung des Beschwerdeführers sei der Auslenknystagmus ausschlaggebend gewesen.
22. Am 25.02.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer persönlich mit seinem Rechtsanwalt teilnahm. Als Zeugen einvernommen wurden der Meldungsleger und der Polizeiarzt. Die Verfahren in Bezug auf den Kostenbescheid der belangten Behörde vom 14.10.2024, Zl *** (LVwG-2024/46/3051), das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl *** (LVwG-2024/46/3052), und den Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2024, Zl *** (LVwG-2024/46/2876), betreffend den Entzug der Lenkberechtigung der Klassen AM/B, wurden gemäß § 16 Abs 1 TLVwGG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
23. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse wurde eine gutachterliche Stellungnahme der CC, Abteilung EE, vom 12.03.2025 eingeholt und diese den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer erstattete hierzu durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 19.03.2025 eine ausführliche Stellungnahme, in der auf Widersprüche hingewiesen und nochmals dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung fahrtauglich gewesen sei. Ferner wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt und erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Führerscheinentzugsbescheid beantragt. Weiters wurden zwei fachärztlich-psychiatrische Stellungnahmen vom 19.03.2025 und 20.03.2025 vorgelegt.
24. Am 10.04.2025 fand erneut eine gemeinsame, öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landdesverwaltungsgericht Tirol zu den genannten Verfahren statt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsanwalts sowie die Amtssachverständige CC teilnahmen, und im Zuge derer die Amtssachverständige einvernommen und ihre gutachterliche Stellungnahme vom 12.03.2025 erörtert wurde.
Betreffend den Führerscheinentzugsbescheid vom 08.10.2024 , Zl ***, wurde im Rahmen der Verhandlung das Erkenntnis zur Zl LVwG-2024/46/2867 mündlich verkündet, der entsprechenden Beschwerde Folge gegeben und der Entziehungsbescheid ersatzlos behoben (siehe oben, A.).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 29.06.2024 gegen 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der A** Y-Autobahn in Fahrtrichtung X. Im Bereich der Autobahnausfahrt V fiel er einer Streife der W PI durch eine riskante und unangepasste Fahrweise auf. Er fuhr teilweise zu schnell, überholte ein anderes Fahrzeug rechts am Pannenstreifen und hielt streckenweise den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.
Aufgrund dieser Fahrweise wurde der Beschwerdeführer um 11:10 Uhr in **** U, gegenüber der Adresse Adresse 2, durch die Beamten der Streife angehalten und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer zeigte sich unruhig und nervös, weswegen ein Alkovortest mit ihm durchgeführt wurde. Dieser verlief negativ. Da eine durch die einschreitenden Beamten durchgeführte KPA-Abfrage einen Suchtmitteleintrag ergab, wurde der Beschwerdeführer einem (freiwilligen) Urin-Test unterzogen, welcher ein positives Testergebnis auf THC ergab. Es handelte sich hierbei um einen qualitativen Schnelltest, mit welchem THC im Urin zwar nachgewiesen werden kann, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen werden können, wie hoch der THC-Gehalt im Harn ist. Der Beschwerdeführer legte diesen Test ab, da er sich sicher war, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein.
Angaben zu einem allfälligen Suchtgiftkonsum machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht. Abgesehen von der riskanten Fahrweise und der Nervosität konnten die einschreitenden Beamten keine außergewöhnlichen Verhaltensweisen beim Beschwerdeführer feststellen.
Aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift beeinträchtigt ein Fahrzeug gelenkt haben könnte, wurde dieser in der Folge dem Polizeiarzt DD zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Die Untersuchung ergab, abgesehen von ausgeprägt nervösem Verhalten sowie einem feinen Zittern der Augenlieder bei geschlossenen Augen und einem deutlichen Zucken beider Augen bei maximaler Auslenkung (Auslenknystagmus), keine klinischen Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Untersuchung an, sich nicht an den genauen Zeitpunkt seines letzten Cannabiskonsums erinnern zu können.
Während der Untersuchung durch den Polizeiarzt wurde die bei der Verkehrskontrolle abgenommene Harnprobe des Beschwerdeführers einem sog „Protzek-Test“ unterzogen. Es handelt sich hierbei um einen quantitativen Test, mit welchem der THC-Gehalt im Urin bestimmt werden kann. Das Testergebnis des Beschwerdeführers betrug 362 ng/ml THC150 im Harn.
Aufgrund des Eintrags im KPA, des festgestellten Zitterns der Augenlieder und Auslenknystagmus, der Nervosität des Beschwerdeführers bei der Untersuchung durch den Polizeiarzt und des Testergebnisses des Protzek-Tests wurde beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt und dieser vom Polizeiarzt als fahruntauglich beurteilt. Die Weiterfahrt wurde dem Beschwerdeführer untersagt und ihm sein Führerschein (Klassen AM/B) vorläufig abgenommen.
Im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer eine Blutprobe abgenommen und diese sowie die Harnprobe durch die Gerichtsmedizin ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass die immunologische Voruntersuchung auf THC-Stoffwechselprodukte in der Harnprobe stark positiv und in der Blutserumprobe positiv ausfiel. Bei der quantitativen Analyse der Serumprobe wurden drei Cannabinoide nachgewiesen und folgende Konzentrationen festgestellt:
THC: 1,3 µg/l
11-Hydroxy-THC: in Spuren
THC-Carbonsäure: 27 µg/l
Bei THC und dessen Stoffwechselprodukt 11-Hydroxy-THC handelt es sich jeweils um eine psychoaktive Substanz, das Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure ist inaktiv.
Immunologische Voruntersuchungen von Harn und Blutserum betreffend Amphetaminderivate, Benzodiazepinderivate, Buprenorphin, Cocain und dessen Stoffwechselprodukte, Methadon, und Opiate verliefen negativ, eine spezifisch-chemische Untersuchung der Harnprobe belegte jedoch den Konsum von Cocain oder Crack, wobei Cocain und dessen Stoffwechselprodukte in der Blutprobe jedoch nicht nachgewiesen wurde.
Nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der oa nachgewiesenen Konzentrationen von THC bzw THC-Stoffwechselprodukten im Blut zum Zeitpunkt des Lenkens eines KFZ unter einem cannabinoidbedingt beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal eine klare Beziehung zwischen den gemessenen Blutwerten von THC im Blut und dem Auftreten von Symptomen einer Beeinträchtigung nicht hergestellt werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer am 29.06.2024 gegen 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der A** Y-Autobahn in Fahrtrichtung X gelenkt hat und einer Streife von Beamten der W PI durch seine riskante und unangepasste Fahrweise aufgefallen ist, ist unbestritten und wird dieses Verhalten vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Eingabe vom 30.07.2024 (Vorstellung gegen den führerscheinrechtlichen Mandatsbescheid) als auch vom 01.08.2024 (schriftliche Rechtfertigung im Strafverfahren), in seinen Beschwerden und schließlich in der Verhandlung vom 25.02.2025 ausdrücklich zugestanden.
Die Tatsache der Durchführung der Verkehrskontrolle und deren Ablauf ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Beschwerden sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, und im Übrigen auch aus der (glaubwürdigen) Anzeige vom 30.06.2024. Dieser war auch das nervöse Verhalten des Beschwerdeführers sowie das Testergebnis des Alkovortests (negativ) und jenes des Urin-Tests (positiv auf THC) zu entnehmen, was der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verkehrskontrolle keine Angaben zu einem allfälligen Suchtgiftkonsum gemacht hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anzeige auch, dass abgesehen von der riskanten Fahrweise und der Nervosität des Beschwerdeführers bei der Verkehrskontrolle kein außergewöhnliches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt wurde.
Die Tatsache, dass dieser Urin-Test freiwillig geleistet wurde, ergibt sich wiederum aus den übereinstimmenden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (Vorstellung gegen den führerscheinrechtlichen Mandatsbescheid vom 30.07.2024, schriftliche Rechtfertigung im Strafverfahren vom 01.08.2024, Beschwerden) und den mündlichen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, wonach es sich beim ersten, im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Schnelltest um einen qualitativen Test handelt, mit welchem THC im Urin zwar nachgewiesen werden kann, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen werden können, wie hoch der THC-Gehalt im Harn ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 und den Angaben der Sachverständigen CC in der Verhandlung vom 10.04.2025.
Die Vorführung des Beschwerdeführers und der Ablauf der Untersuchung (soweit entscheidungswesentlich) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Beschwerden, der Anzeige vom 30.06.2024 und den Angaben des Meldungslegers und des Polizeiarztes. Dass im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung abgesehen von ausgeprägtem nervösem Verhalten, einem feinen Zittern der Augenlieder bei geschlossenen Augen und einem Auslenknystagmus keine klinischen Auffälligkeiten bestanden haben, ist dem diesbezüglichen polizeiärztlichen Gutachten vom 30.06.2024 zu entnehmen und wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer so geschildert. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung angab, sich nicht genau an den Zeitpunkt seines letzten Cannabiskonsums erinnern zu können, ergibt sich aus der glaubhaften diesbezüglichen Aussage des als Zeugen einvernommenen durchführenden Polizeiarztes.
Dass die Harnprobe des Beschwerdeführers einem Protzek-Test unterzogen wurde und dieser einen THC150-Gehalt im Urin von 362 ng/ml ergab, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des Testergebnisses und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Gründe für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift durch den Polizeiarzt ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben im Gutachten vom 30.06.2024, im Nachtragsgutachten vom 07.08.2024, in der Stellungnahme vom 19.12.2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025.
Das Ergebnis der Auswertung der dem Beschwerdeführer im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung abgenommenen Blutprobe ist dem insoweit unbedenklichen und vom Beschwerdeführer dahingehend auch nicht bezweifelten Gutachten der Gerichtsmedizin zu entnehmen, ebenso die Tatsache, dass es sich bei THC und dessen Stoffwechselprodukt 11-Hydroxy-THC um psychoaktive Substanzen, bei THC-Carbonsäure jedoch um eine inaktive Substanz handelt.
Betreffend die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift und eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit kann dem polizeiärztlichen Gutachten vom 29.06.2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung an Nervosität, einem leichten Zucken der Augenlieder und einem Auslenknystagmus gelitten, ansonsten jedoch keine klinischen Auffälligkeiten gezeigt hat. Dem polizeiärztlichen Nachtragsgutachten vom 07.08.2024 ist unter Hinweis auf das gerichtsmedizinische Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „zum Zeitpunkt der Probenentnahme unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC“ gestanden habe, in einem beeinträchtigten Zustand gewesen und nicht fahrfähig gewesen sei, wobei „die Konzentration von THC und 11-Hydroxy-THC im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern in einem niedrigen Bereich“ gelegen sei. Eine THC-bedingte, straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung sei „hier jedoch nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Hinzukommen weiterer Ursachen wie Müdigkeit“ komme es „zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung mit weiterer Reduktion der kognitiven, neuropsychologischen und motorischen Leistungsfähigkeit.“ Dem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 10.07.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Probenentnahme „unter dem Einfluss von Cannabinoiden (Haschisch, Marihuana)“ gestanden habe.
Diese Schlussfolgerung erweist sich jedoch insofern als unschlüssig, als der schriftlichen polizeiärztlichen Stellungnahme vom 19.12.2024 zu entnehmen ist, dass eine Beziehung zwischen der THC-Dosis und deren Wirkung nicht (pauschal) hergestellt werden kann. In den Gutachten des Polizeiarztes DD wird zudem widersprüchlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer einerseits unter dem Einfluss von Cannabinoiden gestanden und durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei, andererseits wird ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne – dies hat DD in der Verhandlung vom 25.02.2025 auch ausdrücklich nochmals wiederholt – und dass es bei Hinzukommen weiterer Ursachen wie Müdigkeit zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung mit weiterer Reduktion der Leistungsfähigkeit kommen könne, wobei weder das Vorliegen einer suchtgiftbedingt bestehenden Reduktion der Leistungsfähigkeit, noch das Vorliegen einer solchen weiteren Ursache im Gutachten zweifelsfrei festgestellt wurden. Zudem wurde vom Polizeiarzt im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme am 25.02.2025 eingeräumt, dass das Tragen einer Brille wie jener des Beschwerdeführers das Untersuchungsergebnis im Hinblick auf den Auslenknystagmus insofern beeinflusst haben könnte, als das Hinausschauen über den Brillenrand nach links oder rechts ein leichtes Zucken der Pupillen bewirken könne.
Die in der Folge hinzugezogene Amtssachverständige CC vermochte diese Unstimmigkeiten nicht auszuräumen:
So ist auch der gutachterlichen Stellungnahme der CC vom 12.03.2025 zu entnehmen, dass eine klare Beziehung zwischen den gemessenen Blutwerten von THC im Blut und dem Auftreten von Symptomen einer Beeinträchtigung nicht hergestellt werden kann und dass Lidzittern und Auslenknystagmus zwar als Hinweise darauf zu werten sind, dass die für ein sicheres Autofahren essentielle, gut funktionierende Steuerung der Augenbewegung beeinträchtigt ist, zugleich jedoch eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens dieser Symptomatik (bloß) „nicht ausgeschlossen“ werden kann. Selbst unter Zugrundelegung des aufgrund eines Tippfehlers von der Amtssachverständigen zuerst angenommenen THC-Gehalts im Blut von 1,9 µg/l (anstatt richtig 1,3 µg/l) hielt die Sachverständige eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers für (bloß) „höchst wahrscheinlich“, wobei das genaue Ausmaß der Beeinträchtigung aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu quantifizieren sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 räumte die Sachverständige darüber hinaus ein, es sei ihr bei der Gutachtenserstellung nicht klar gewesen, dass es sich bei dem gerichtsmedizinisch festgestellten THC-Gehalt im Blut von 1,3 µg/l um eine Serumprobe gehandelt habe, was dazu führe, dass der THC-Gehalt im Vollblut deutlich niedriger ausfalle als ursprünglich angenommen (im Ergebnis jedenfalls weniger als 1 µg/l THC).
Zudem spreche zwar die Kombination aus Fahrweise, Unruhe und Auslenknystagmus in Verbindung mit dem positiven Harnbefund mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine THC-Beeinträchtigung, sei jedoch kein absoluter Beleg.
Im Hinblick auf den polizeiärztlich festgestellten Auslenknystagmus führte die Sachverständige aus, dass es sich bei der sprunghaften Nachstellbewegung der Augen beim Erreichen des Brillenrandes um eine sogenannte „Sakkade“ handle, die von einem Auslenknystagmus zu unterscheiden sei.
Auf die ausdrückliche Frage der gefertigten Richterin, ob die Sachverständige anhand der Beweisergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen könne, ob der Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass die Blutabnahme erst 90 Minuten nach der Anhaltung erfolgt sei, zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei, antwortete die Sachverständige, sie könne dies nicht, da weder eine Beziehung zwischen Dosis und Wirkung hergestellt werden könne, noch ein linearer Abbau von THC im Körper stattfinde.
Im Ergebnis war daher die Feststellung zu treffen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt Lenkens eines KFZ unter einem cannabinoidbedingt beeinträchtigten Zustand befunden hat.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) bzw BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[…]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[…]
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass der gegenständliche Vorfall sich am 29.06.2024 ereignet hat. Die zum Entscheidungszeitpunkt letzte Änderung des § 5 StVO 1960 wurde mit BGBl I Nr 6/2017, die letzte Änderung des § 99 StVO 1960 mit BGBl I Nr 90/2023 und die letzte Änderung des § 45 VStG mit BGBl I Nr 33/2013 vollzogen und fanden sohin allesamt vor dem Vorfallszeitpunkt statt. Es waren daher diese Fassungen der genannten Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Nach § 5 Abs 1 erster Satz StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Wer dennoch ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO 1960 und ist mit Geldstrafe von Euro 800,-- bis 3.700,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs 5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht, zu denen auch die im gegenständlichen Fall einschreitenden Polizeibeamten gehören, berechtigt, Personen von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Gemäß § 5 Abs 9 StVO 1960 ist diese Bestimmung auch auf solche Personen anzuwenden, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, wer zu einem Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
Gegenständlich fiel der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten durch seine riskante Fahrweise auf. Im Rahmen der nachfolgenden Verkehrskontrolle beobachteten die Beamten Nervosität und Unruhe beim Beschwerdeführer, eine KPA-Abfrage ergab einen Suchtmitteleintrag. Der in der Folge freiwillig durchgeführte Urin-Schnelltest schlug positiv auf THC an. Aufgrund all dieser Umstände durften die Beamten zu Recht von einem Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgehen und den Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorführen.
Gemäß § 5 Abs 10 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß Abs 9 zum Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen.
Demzufolge ist eine Person, die aufgrund des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift einem Arzt vorgeführt wird, zuerst einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Bedeutung der klinischen Untersuchung in der Feststellung, ob der betreffende Lenker fahrtüchtig ist oder nicht. Durch die klinische Untersuchung kann die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Ob die festgestellte Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen Übermüdung), ist – abgesehen von den Fällen der Verweigerung – anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl etwa VwGH vom 11.11.2019, Ra 2019/02/0167, mwN).
Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (vgl VwGH vom 24.07.2019, Ra 2019/02/0105).
Einen bestimmten Grenzwert an Suchtgift, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 anzunehmen ist, wurde vom österreichischen Gesetzgeber, anders als in Deutschland, nicht festgelegt (vgl VwGH vom 04.07.2022, Ra 2021/02/0247 mwN) und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 auch von der Sachverständigen CC aus medizinischer Sicht in Bezug auf THC ausgeführt, dass dieses nicht linear abgebaut werde und keine Beziehung zwischen Dosis und Wirkung hergestellt werden könne.
Aufgrund des Fehlens eines solchen gesetzlichen (und auch medizinischen) Grenzwerts muss bei Verdacht auf Beeinträchtigung eines Lenkers durch Suchtgift jeweils im Einzelfall faktenbasiert beurteilt werden, ob der Konsum einer Substanz durch den betreffenden Lenker gegebenenfalls mit dem Fahren unvereinbar war oder nicht (sog wirkungsorientierter Ansatz).
Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist somit das Ergebnis der klinischen Untersuchung, die Blutanalyse dient wiederum der allfälligen Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift (vgl VwGH 13.02.2024, Ra 2022/02/0027; 25.01.2024, Ra 2024/02/0003; 14.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Im gegenständlichen Fall wurde im polizeiärztlichen Gutachten aufgrund des Eintrags im KPA, des festgestellten Zitterns der Augenlieder und Auslenknystagmus, der Nervosität des Beschwerdeführers bei der Untersuchung und des Testergebnisses des Protzek-Tests beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung angenommen und wurde ausdrücklich „nicht ausgeschlossen“, dass diese auf Suchtgift zurückzuführen wäre (wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen CC zumindest Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Auslenknystagmus ergeben haben). In der Folge wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten festgestellt, dass das Blutserum des Beschwerdeführers einen THC-Gehalt von 1,3 µg/l aufwies und dieser zum Zeitpunkt der Probennahme „unter dem Einfluss von Cannabinoiden“ gestanden habe.
Diese Schlussfolgerung des gerichtsmedizinischen Gutachtens erwies sich jedoch in der Folge insofern als unschlüssig, als der schriftlichen Stellungnahme des DD vom 19.12.2024 zu entnehmen ist, dass eine Beziehung zwischen der THC-Dosis und deren Wirkung nicht (pauschal) hergestellt werden kann. Dies wurde auch von der hinzugezogenen Sachverständigen CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2025 erläutert und ferner ausgeführt, dass THC im Körper nicht linear abgebaut wird. Zudem ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der gerichtsmedizinisch festgestellte THC-Gehalt im Blut von 1,3 µg/l anhand einer Serumprobe bestimmt worden war, woraus sich der Sachverständigen zufolge ergibt, dass der THC-Gehalt im Vollblut deutlich geringer als dieser angegebene Wert ausfällt und daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem Wert von unter 1 µg/l THC im Vollblut auszugehen ist. Die Frage der gefertigten Richterin, ob unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen ist, wurde von der Sachverständigen ausdrücklich verneint.
Vor diesem Hintergrund konnte im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Vergehen, nämlich am 29.06.2024 gegen 11:00 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, tatsächlich zu verantworten hat. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat konnte letztlich nicht zweifelsfrei bewiesen werden.
Verbleiben nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl etwa VwGH 16.12.2020, 2019/16/0094 ua). Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
C.
(LVwG-2024/46/3051)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.10.2024, Zl ***, betreffend den Ersatz von Kosten im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Kostenbescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Im Hinblick auf den dem gegenständlichen Kostenbescheid zugrundeliegenden Sachverhalt, den Verfahrensgang und die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beweiswürdigung darf auf die obigen Ausführungen zum dem Kostenbescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.10.2024, Zl ***, verwiesen werden.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 52/2024, lauten wie folgt:
„§5a.
[…]
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
[…]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 50/2025, lauten wie folgt:
„Kosten des Strafverfahrens
§ 64.
[…]
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
[…]“
III.Erwägungen:
Gemäß § 5a Abs 2 StVO 1960 sind, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind dem Untersuchten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, vorzuschreiben.
Gemäß § 64 Abs 3 VStG sind, sofern im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen nach § 76 AVG erwachsen sind, dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht wurden. Der zu ersetzende Betrag ist dem Bestraften, wenn tunlich, im Straferkenntnis, ansonsten mittels gesondertem Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
Gegenständlich wurden dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Kostenbescheid der belangten Behörde vom 14.10.2024 Euro 780,- an Kostenersatz für die Durchführung der gerichtsmedizinischen Untersuchung von Blut und Harn des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Zl *** vorgeschrieben. Dieser Betrag entspricht jenem Betrag, der der belangten Behörde seitens der Gerichtsmedizin mit Gebührennote vom 10.07.2024, Nr ***, in Rechnung gestellt wurde.
Voraussetzung für eine Kostenersatzpflicht sowohl nach § 64 Abs 3 VStG als auch nach § 5a Abs 2 StVO 1960 ist, dass der im Strafverfahren Beschuldigte einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist (vgl VwGH vom 29.03.1995, 92/10/0463; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/02/0040). Wie sich aus den obigen Erwägungen zum dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Straferkenntnis ergibt, konnte jedoch nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO 1960 zu verantworten hat, da nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer ein KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, und war das Straferkenntnis daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten der gerichtsmedizinischen Untersuchungen nach § 64 Abs 3 VStG besteht daher nicht. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der Kostenbescheid allenfalls (auch) aus anderen Gründen zu beheben gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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