LVwG T LVwG-2025/38/2234-1

LVwG-2025/38/2234-1Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2025

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Regest

Antragsbedürftiges Verfahren

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/2234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.2234.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2025, Zl: ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2025, Zl: ***, wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.10.2020, Zl: ***, wurde der Beschwerdeführerin und Herrn BB die baurechtliche Bewilligung für die Neugestaltung des Eingangsbereiches, die Errichtung einer Personenliftanlage im westlichen Anschluss an den Kellerraum samt Stiegenaufgang in das Erdgeschoss, die Veränderung von Fensteröffnungen, die Errichtung eines neuen Zuganges zum Wohnhaus, die Erweiterung des bestehenden Carports im Norden Richtung Westen mit einem Gründach, die Errichtung eines Studios anstelle der 2006 bzw 2008 genehmigten Sauna, die Errichtung eines Wintergartens im nordwestlichen Gebäudeteil, die Errichtung einer Terrasse im Westen sowie ein westlicher Zubau im Dachgeschoss zur Erweiterung der bestehenden Wohnräume sowie die Errichtung eines Balkons im Westen und Süden im Dachgeschoss für das bestehende Gebäude auf Gst Bauparzelle **1, in EZ ***, KG *** Z, erteilt.

Mit Schreiben vom 05.08.2021 wurde von der Beschwerdeführerin ein neuerliches Baugesuch eingebracht, das die Versetzung des Liftes, die Versetzung der Wand zum Keller, die Abmauerungen unter der Treppe, die Erweiterung der Pergola mit Terrasse an der Ostseite, Fenster am Wintergarten an der Westseite mit der Fassade bündig verlaufend, ein Versetzen des Liftes im Erdgeschoss an die Bestandswand des Wohnhauses, Abmauerung der Treppenwange sowie umlaufend an der Nord- und Westseite im Bereich des Carports ein Terrassenbelag beantragte.

Darüber hinaus wurde auch im Obergeschoss das Versetzen des Liftes beantragt und die Erhöhung der Traufe um 15 cm.

Nach Durchführung eines Bauverfahrens wurde daraufhin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z am 13.09.2021, Zl: ***, die baurechtliche Genehmigung für dieses Ansuchen erteilt.

Durch einen Grenzstreit mit dem angrenzenden Nachbarn wurde schließlich am 10.09.2024 der Antrag um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Bauvorhabens eingebracht.

Hierzu erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.09.2024, Zl: ***, FV Bauvollendung, mit welchem dem Antrag stattgegeben wurde und die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens bis 07.04.2027 verlängert wurde.

Mit E-Mail vom 29.09.2024 wurde von Seiten des Nachbarn der Bauwerber, der Bürgermeister als Baubehörde darüber informiert, dass nach seiner Ansicht das Bauvorhaben abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt worden sei.

Daraufhin wurde von Seiten des hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt, und der hochbautechnische Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 23.10.2024 fest, dass die errichtete Grünfläche in der vorgefundenen Ausführung nicht dem Stand der Technik entspreche.

Daraufhin wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Z ein Baueinstellungsbescheid gemäß § 42 Abs 3 TBO für die Erweiterung der Bestandsterrasse im Nordosten des Wohnhauses erlassen.

Von Seiten des BB wurde daraufhin eine Stellungnahme sowie eine Detailzeichnung zum gegenständlichen Bereich vorgelegt. Diese Detailplanung wurde erneut einer hochbautechnischen Stellungnahme unterzogen und erstellte der Sachverständige daraufhin ein Gutachten vom 09.02.2025.

Am 15.05.2025 erfolgte eine weitere hochbautechnische Beurteilung durch den Sachverständigen, die nun davon ausging, dass eine Genehmigungsfähigkeit aufgrund der Detailpläne, vom 22.11.2024 gegeben sei. Schließlich erging der gegenständliche Bescheid vom 19.05.2025, Zl ***, mit dem eine Änderung der Bestandsterrasse bewilligt wurde. Ein Bauansuchen für die gegenständliche Bewilligung liegt nicht vor.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.10.2020, Zl ***, und mit Bescheid vom 13.09.2021, Zl ***, die Bewilligung für die Änderungen des bestehenden Wohnhauses auf Gst. **1, KG Z, erteilt wurden.

Aufgrund einer Anzeige des Nachbarn, in der ausgeführt wurde, dass es Abweichungen von den beiden Genehmigungen geben würde, wurde ein Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde durchgeführt.

Daraufhin legten die Bauwerber Detailzeichnungen zum gegenständlichen Bereich, der vom Nachbarn beeinsprucht worden ist, vor.

Ein Antrag auf Änderung der ursprünglichen erteilten Baugenehmigung wurde aber nicht eingebracht. Trotz dieser Tatsache wurde von der belangten Behörde ein Bescheid am 19.05.2025, Zl ***, erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig aus diesen Akten und wurden auch in keiner Lage des Verfahrens widersprochen. Zudem führt die Bauwerberin in ihrer Beschwerde dezidiert aus, dass sie nicht um eine Baugenehmigung angesucht hat.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen es allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 50/2025, lauten wie folgt:

„§ 13

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des Nachbarn der Bauwerberin am 29.09.2024 ein E-Mail an die belangte Behörde gesendet, in dem die Vermutung geäußert wurde, dass es im Bereich des Daches des Carports eine Abweichung in der Bauausführung zu den genehmigten Plänen gebe.

Daraufhin wurde ein Lokalaugenschein des hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt und in weiterer Folge wurden vom Planer Fotos und Unterlagen vorgelegt, die unter anderem auch den vom Nachbarn angesprochenen Bereich betroffen haben. Hierzu wurde auch eine Detailplanung angeschlossen. Diese Detailplanung wurde in weiterer Folge durch den hochbautechnischen Gutachter der Gemeinde noch einmal beurteilt. Ein Baugesuch zu einer Abänderung vom ursprünglichen Baukonsens wurde aber nicht eingebracht.

Die Verwaltungsvorschriften sehen zum Teil vor, dass ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten ein Bescheid erlassen werden darf. In solchen Fällen spricht man von einem antragsbedürftigen Bescheid. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473) und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (vgl VwGH 17.01.2000, 97/09/0014).

Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“ (vgl VwGH 30.06.2004, 2004/04/0014).

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amtswegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 21.03.2001, 98/10/0376).

Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil sie nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (vgl Verfassungssammlung 11502/1987).

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung voraussetzt.

Aus den Unterlagen, die sich im Akt der belangten Behörde befinden, ist nicht ableitbar, dass von Seiten der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Detailplanungen tatsächlich eine Abänderung des ursprünglich erteilten Baukonsenses begehrt wurde. Es liegt lediglich eine Detailplanung vor, ohne dass begleitende Planunterlagen eingereicht worden wären und ohne dass auch tatsächlich ein Bauansuchen gestellt wurde.

Die Überprüfung der Bauführung, durch den hochbautechnischen Sachverständigen, erfolgte aufgrund einer nachbarrechtlichen Anzeige.

Im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens, wurde von Seiten der belangten Behörde, daraufhin auch die weitere Ausführung der Terrasse mittels Bescheid, eingestellt.

Die belangte Behörde hätte somit im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren klären müssen, wo genau die Abweichungen in Bezug auf den vorliegenden Baukonsens gegeben sind. Erst dann hätte sie in weiterer Folge im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrags eine eventuell abweichende Ausführung vom Genehmigungsstand vorschreiben müssen.

Da somit im gegenständlichen Fall kein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde, für die mit Bescheid vom 19.05.2025, zur Zl: ***, erteilte Genehmigung vorgelegen ist, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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