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LVwG-2025/34/1089-16•LVwG T LVwG-2025/34/1089-16
LVwG-2025/34/1089-16Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2025
Behandlungsanlage<br/>Nachbar<br/>Dauerkleingärten<br/>unzumutbare Lärmbelästigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 24.3.2025, ***, betreffend Abweisung eines Antrags nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.10.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vom 25.7.2024 auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen einschließlich der stationären Aufbereitung durch eine Siebanlage auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** W nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen vom 25.7.2024, konkretisiert am 18.10.2024 und erstellt von der CC GmbH, wird gemäß den §§ 37 Abs 3 Z 3 , 43 Abs 1 Z 3 und Abs 4 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.3.2025 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt X (belangte Behörde) als vom Landeshauptmann von Tirol gemäß § 38 Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) delegierte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.7.2024 auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen einschließlich der stationären Aufbereitung durch eine Siebanlage auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** W nach Maßgabe der Projektsunterlagen vom 25.7.2024, konkretisiert am 18.10.2024 und erstellt von der CC GmbH gemäß § 43 Abs 4 in Verbindung mit § 43 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Betrieb der Anlage die Gesundheit von Nachbarn gefährdet würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Genehmigung erteilt wird. Unter Vorlage eines schalltechnischen Privatgutachtens wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der CC GmbH - als vom Beschwerdeführer für das verwaltungsbehördliche Verfahren bevollmächtigtes Unternehmen - am 25.7.2024 eingereichten Genehmigungsantrag samt den an diesem Tag erstellten Projektsunterlagen, das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.7.2024, mit dem der belangten Behörde gemäß § 38 Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens übertragen und sie zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigt wurde, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 12.8.2024, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Tirol vom 6.8.2024, das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde aus dem Fachbereich Immissionstechnik vom 11.9.2024, das Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Stadtplanung vom 16.9.2024, die am 4.10.2024 durch die CC GmbH für den Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme, die von der CC GmbH für den Beschwerdeführer eingebrachte Antragskonkretisierung vom 18.10.2024, das aufgrund dieser Konkretisierung erstellte ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde aus dem Fachbereich Immissionstechnik vom 7.11.2024, die am 1.12.2024 durch die CC GmbH für den Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme, die E-Mail der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Stadtplanung vom 9.1.2025, das Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde vom 23.1.2025, den angefochtenen Bescheid vom 24.3.2025 sowie die Beschwerde samt dem vom Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro DD GmbH vom 22.4.2025.
Da die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen und das vorgelegte Privatgutachten eine vertiefte Prüfung der lärm- und umweltmedizinischen Aspekte nahelegten, beauftragte das LVwG neue Amtssachverständige aus den Fachbereichen Emissions- und Immissionstechnik sowie Umweltmedizin mit der Erstellung ergänzender Gutachten.
Weiters wurde daher Beweis aufgenommen durch die Auszüge aus dem Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) vom 8.5.2025 (OZ 2 und 3), die am selben Tag vorgelegte Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten der CC GmbH betreffend das verwaltungsbehördliche Verfahren (OZ 5), die Stellungnahme der EE AG vom 22.5.2025 betreffend die nördlich und südlich angrenzenden Dauerkleingärten samt den dazugehörigen Musterverträgen („Stammvertrag“ und „Einzelvertrag“) (OZ 7), das Gutachten des (neuen) Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Emissions- und Immissionstechnik vom 16.7.2025 (OZ 13) sowie das Gutachten des (neuen) Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Umweltmedizin vom 3.9.2025 (OZ 14).
Das LVwG führte am 7.10.2025 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten mit den Amtssachverständigen erörtert wurden. Es wurden alle angebotenen Beweise aufgenommen (vgl OZ 15 S 7). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 15 S 7).
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte beim Landeshauptmann von Tirol die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für mineralische Baurestmassen einschließlich der stationären Aufbereitung durch eine Siebanlage auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** W. Der Antrag vom 25.7.2024 wurde durch die CC GmbH, die vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bevollmächtigt war, eingebracht und mit Projektsunterlagen vom selben Datum ergänzt. Mit Schreiben vom 31.7.2024 übertrug der Landeshauptmann von Tirol der belangten Behörde gemäß § 38 Abs 6a AWG 2002 die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und ermächtigte sie zur Entscheidung im eigenen Namen.
Das beantragte Betriebsgrundstück liegt im Stadtteil W, südlich der ÖBB-Strecke und nördlich der FF Straße B ***, und weist eine Gesamtfläche von rund 556 m² auf. Die Zufahrt zum Grundstück soll über die FF Straße B *** erfolgen.
Geplant sind die Lagerung und Aufbereitung folgender Abfallarten:
SN
Sp
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
31409
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
31409
18
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile
31409
23
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
mineralische Rückstände aus der Aufbereitung von Baurest-massen
31409
91
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert
31410
Straßenaufbruch
31410
91
Straßenaufbruch
verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert
31427
Betonabbruch
31427
17
Betonabbruch
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
31427
91
Betonabbruch
verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert
54912
Bitumen, Asphalt
Die mineralischen Baurestmassen werden von Baustellen aus der näheren Umgebung mittels Lastkraftwagen oder Absetzcontainern mit einem Fassungsvermögen von 7 bis 10 m³ angeliefert, auf dem Betriebsgrundstück zwischengelagert und anschließend mit einem Radlader in eine stationäre Siebanlage eingebracht, wo sie in zwei Fraktionen klassiert werden. Diese Fraktionen werden anschließend getrennt wieder abtransportiert.
Auf dem Betriebsgrundstück sind weiters Container zur Zwischenlagerung, LKW-Standplätze sowie ein Aufenthaltsraum mit Sanitäranlage vorgesehen.
Die Betriebszeiten der Anlage sind mit Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 8:00 bis 12:00 Uhr angegeben. Die Siebanlage soll ausschließlich Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr sowie 14:00 und 17:00 Uhr betrieben werden. Die jährliche Betriebsdauer beträgt rund 200 Betriebstage mit einer tatsächlichen Maschinenbetriebszeit von etwa 30 Stunden pro Jahr.
Die geplante Jahresumschlagmenge beträgt etwa 500 Tonnen. Bei einer durchschnittlichen Nutzlast von rund 5 Tonnen pro LKW ergeben sich etwa 100 Zufahrten pro Jahr, was rechnerisch rund 0,5 LKW-Zu- und Abfahrten pro Betriebstag entspricht.
In der Anlage sind die Verwertungsverfahren R5 (Recycling bzw Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) und R13 (Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der Verfahren R1 bis R12) gemäß Anhang 2 zum AWG 2002 vorgesehen.
Das Betriebsgrundstück grenzt nördlich und südlich an die Gst-Nrn **2 und **3 in EZ *** GB ***** W, die im Eigentum der EE AG stehen und gemäß § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) als Sonderfläche „Dauerkleingärten“ gewidmet sind. Diese mit Hütten bebauten, mit Strom- und Wasseranschlüssen versehenen Flächen werden von den Pächtern regelmäßig zur Erholung, Freizeitgestaltung und Gartenpflege genutzt und unterliegen dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), BGBl Nr 6/1959. Südlich des Betriebsgrundstücks befindet sich in einer Entfernung von etwa 25 m zur Grundstücksgrenze ein Wohnhaus mit der Adresse Adresse 3.
Als Hauptquellen der Lärmemission wurden die stationäre Siebanlage mit einem Schallleistungspegel von 93,2 dB, der Radlader mit 86 dB, die LKW-Anlieferung mit 73 dB, die LKW-Entladung mit 91,9 dB sowie das Containerlager mit 83,7 dB ermittelt.
Im Bereich der nördlich angrenzenden Kleingartenanlage beträgt der Beurteilungspegel 68 dB (1-Stunden-Mittel) bzw 58 dB (13-Stunden-Mittel); der Spitzenpegel beträgt 96 dB.
An der südlichen Grundstücksgrenze wurden ein Beurteilungspegel von 65 dB (1-Stunden-Mittel) bzw 55 dB (13-Stunden-Mittel) und ein Spitzenpegel von 88 dB ermittelt.
Am Wohnhaus Adresse 3 beträgt der Beurteilungspegel 54 dB (1-Stunden-Mittel) bzw 44 dB (13-Stunden-Mittel); der Spitzenpegel liegt bei 75 dB.
Der für die Beurteilung maßgebliche Tages-Beurteilungspegel im Bereich der angrenzenden Kleingartenanlage beträgt 63 dB.
Die Dauerkleingärten dienen nach ihrer Widmung und tatsächlichen Nutzung der Erholung und weisen ein im Vergleich zur übrigen Umgebung niedriges Geräuschniveau auf. Die Betriebsgeräusche der geplanten Anlage unterscheiden sich in Charakter und Intensität deutlich vom ortsüblichen Umgebungsgeräusch. Während der Betriebszeiten tritt im Bereich der Kleingärten eine deutliche akustische Dominanz des Anlagenlärms auf; insbesondere die impulsartigen, metallischen Geräusche der Siebanlage werden als technisch und unangenehm störend wahrgenommen. Während des Betriebs ist eine ungestörte Unterhaltung im Freien kaum möglich und eine ruhige Erholungstätigkeit faktisch nicht mehr möglich. Die Geräuschereignisse treten unregelmäßig und nur eingeschränkt vorhersehbar auf, was bei regelmäßig anwesenden Personen zu einer erhöhten Erwartungsspannung und damit zu zusätzlicher psychischer Belastung führt. Zwischen den Betriebsphasen bestehen zwar längere Ruhezeiten, dennoch verbleibt eine ausgeprägte episodische Lärmbelastung.
Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft führen Schallpegel oberhalb von 50 bis 55 dB zu erheblichen subjektiven Störungen, insbesondere bei Tätigkeiten, die Ruhe oder Erholung erfordern. Bei Dauerschallpegeln ab etwa 60 dB ist mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Erholungsfunktion und der Kommunikationsfähigkeit zu rechnen; ab etwa 65 dB treten nachweislich Stressreaktionen des vegetativen Nervensystems (Erhöhung von Herzfrequenz und Blutdruck, Ausschüttung von Stresshormonen) auf. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt für Außenbereiche von Wohn- und Erholungsgebieten eine maximale Dauerbelastung von 55 dB (Tageszeit) als gesundheitlich unbedenklich. Dauerhafte Gehörschäden treten erst bei Dauerschallpegeln über 70 bis 75 dB auf.
Im Bereich der angrenzenden Kleingärten ist bei den festgestellten Lärmpegeln von bis zu 63 dB (Tag) und Spitzenpegeln bis 96 dB mit deutlichen Einschränkungen der Erholungs- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie mit gesundheitlich relevanten Belastungsreaktionen zu rechnen. Eine dauerhafte organische Schädigung der betroffenen Personen ist aufgrund der geringen jährlichen Betriebszeiten und der langen Ruheintervalle zwar nicht anzunehmen; die festgestellten Lärmpegel überschreiten jedoch das nach medizinischer Erkenntnis für Erholungsnutzungen als unbedenklich geltende Ausmaß deutlich.
Selbst bei organisatorischen oder technischen Maßnahmen, die das Wesen der Anlage nicht grundlegend verändern, wäre keine derart deutliche Reduktion der Lärmbelastung zu erwarten, dass die Beeinträchtigungen wesentlich gemindert würden.
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG holte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Gutachten aus den Fachbereichen Emissions- und Immissionstechnik sowie Umweltmedizin ein. Diese Amtssachverständigen nahmen ihre Beurteilungen auf Grundlage des im verwaltungsbehördlichen Verfahren konkretisierten Projekts vor und setzten sich sowohl mit den dort eingeholten Gutachten als auch mit dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Privatgutachten auseinander.
Die eingeholten Gutachten (vgl OZ 13, 14) wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde rund vier Wochen vor der Verhandlung zur Kenntnis übermittelt. Ein Schriftsatz des Beschwerdeführers dazu ist nicht eingelangt; eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte erst in der Verhandlung.
Das LVwG hegt weder an der methodischen Vorgangsweise noch an der fachlichen Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten Zweifel. Auch die darin enthaltenen fachlichen Beurteilungen und Bewertungen erscheinen in sich stimmig und stehen im Einklang mit dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft. Gegenteilige oder gleichwertige Beweisergebnisse liegen nicht vor.
In der Verhandlung wurde den Gutachten vom Beschwerdeführer keine fachlich qualifizierte Kritik entgegengesetzt. Ein weiteres Privatgutachten wurde nicht vorgelegt, und auch eine fundierte Auseinandersetzung mit den Berechnungen oder den fachlichen Bewertungen der Amtssachverständigen erfolgte nicht. Die vorgebrachten Einwendungen blieben allgemein und waren nicht geeignet, die Sachverhaltsannahmen oder die fachlichen Beurteilungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Das LVwG folgt in freier Beweiswürdigung den überzeugenden Darlegungen der beigezogenen Amtssachverständigen und stützt auf diese seine Sachverhaltsfeststellungen. Die Gutachten bieten eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Lärmimmissionen und deren umweltmedizinische Auswirkungen im Bereich der angrenzenden Dauerkleingärten.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 2, 37 und 43 sowie Anhang 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
1a.„Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;
[…]
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
[…]
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
[…]
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
[…]
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
[…]
(2) […]
[…]
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
[…]
[…]
Anhang 2
Behandlungsverfahren1. Verwertungsverfahren
[…]
R5
Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)
[…]
R13
Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
[…]“
2. § 38 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 97/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
[…]
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
[…]
(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
1. zur Durchführung eines Verfahrens oder
2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
[…]“
3. § 50 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet wie folgt:
„Vereinfachtes Verfahren
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
4. § 43 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 43
Sonderflächen
(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen
a)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,
b)[…]
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen unbeschadet des Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Auf Sonderflächen für Dauerkleingärten und Sonderflächen für Kleingebäude, wie Bienenhäuser, Jagd- und Fischereihütten und dergleichen, dürfen überdies nur solche Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich sind.
[…]“
5. § 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), BGBl Nr 6/1959, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Kleingärten.
§ 1. (1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die beantragte Anlage dient der Zwischenlagerung und der mechanischen Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen mittels stationärer Siebanlage. In der Anlage werden die Verwertungsverfahren R5 (Recycling bzw. Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) und R13 (Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der Verfahren R1 bis R12) gemäß Anhang 2 zum AWG 2002 durchgeführt. Damit handelt es sich um eine Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1 in Verbindung mit Abs 5 Z 1 AWG 2002, die als ortsfeste Anlage der Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 unterliegt.
Da ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden und die geplante Jahreskapazität mit rund 500 t unter 10.000 t liegt, ist das Vorhaben als sonstige Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle gemäß § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Für derartige Anlagen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 50 AWG 2002) anzuwenden, in dem auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002, insbesondere jene des Abs 1 Z 3 (keine unzumutbare Belästigung von Nachbarn), zu prüfen sind.
Unmittelbar nördlich und südlich an das Betriebsgrundstück angrenzend befinden sich Grundstücke im Eigentum der EE AG, die als Sonderfläche „Dauerkleingärten“ gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 gewidmet und im Bestand ausgeführt sind. Diese Kleingärten werden regelmäßig von Pächtern zur Erholung, Freizeitgestaltung und Gartenpflege genutzt (vgl zur Nutzung auch § 1 Abs 1 Kleingartengesetz); die Gärten sind mit Hütten bebaut und verfügen über Strom- und Wasseranschluss.
Personen, die sich dort regelmäßig aufhalten, sind als Nachbarn im Sinne des § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 anzusehen, da sie durch den Betrieb der beantragten Anlage konkret betroffen sein können. Eine dauernde Wohnnutzung ist hierfür nicht erforderlich; eine wiederkehrende Freizeit- oder Erholungsnutzung genügt, sofern eine tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung besteht (vgl VwGH 16.2.2005, 2002/04/0191; 21.6.2021, Ra 2021/04/0011).
Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der maßgebliche Beurteilungspegel im Bereich der angrenzenden Kleingartenanlage während des Betriebs der Anlage 63 dB (Tageszeit), wobei kurzzeitige Spitzenpegel bis 96 dB auftreten. Diese Werte liegen deutlich über den von der WHO empfohlenen Richtwerten für Außenbereiche von Wohn- und Erholungsgebieten (55 dB) und überschreiten das nach medizinischer Erkenntnis noch als unbedenklich geltende Ausmaß. Während des Betriebs ist eine ungestörte Unterhaltung im Freien kaum möglich, eine ruhige Erholungstätigkeit faktisch ausgeschlossen.
Die festgestellten Immissionen führen daher im Bereich der angrenzenden Kleingärten zu erheblichen Lärmeinwirkungen, die – wie dargelegt – eine deutliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion bewirken und somit eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Nachbarn im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 darstellen.
Die beantragte Behandlungsanlage erfüllt damit die Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 im Hinblick auf die Lärmeinwirkungen nicht.
Da – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen keine ausreichende Verminderung der Lärmbelastung erreicht werden kann, war der Antrag des Beschwerdeführers auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Behandlungsanlage gemäß den §§ 37 Abs 3 Z 3, 43 Abs 1 Z 3 und Abs 4 und 50 AWG 2002 abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN). Die Entscheidung stützt sich zudem auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachbarbegriff.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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