LVwG T LVwG-2025/47/1527-11

LVwG-2025/47/1527-11Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2025

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Regest

Wiederaufnahme<br/>Erschleichen<br/>gerichtlich strafbare Handlung<br/>Familienleben iSd Art 8 EMRK<br/>Aufenthaltsehe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1527-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.1527.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das Verfahren der Bezirkshautmannschaft Z zu Zl ***, betreffend den Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ nach § 46 Abs 1 Z 2 iVm § 11 NAG, an AA, geb am XX.XX.XXXX in Y, StA: Türkei, gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wegen Erschleichung der positiven Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechtes für Familienangehörige von Amts wegen wiederaufgenommen und der Erstantrag des AA, geb am XX.XX.XXXX in Y, StA: Türkei, vom 02.01.2023 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" im Sinne der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 iVm § 11 NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen durch das Begehen einer gerichtlich strafbaren Handlung erschlichen, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei. Er habe sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit CC berufen. Das Ehepaar habe aber in keiner ehelichen Lebensgemeinschaft unter Bedachtnahme auf eine dauerhafte, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammengelebt. Bereits bei der Erstantragstellung habe die Voraussetzungen als Familienangehöriger nicht vorgelegen, weshalb der Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.05.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe und auch kein Erschleichen des Bescheides vorliege. Es sei sohin sowohl die Wiederaufnahme als auch die Abweisung des Erstantrages zu Unrecht erfolgt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend AA und CC (OZ 1), die Einsichtnahme in die Teilnahmebestätigungen des EE vom 30.11.2023, 18.11.2024, 08.05.2024 und 29.06.2023, das ÖSD Zertifikat A2 vom 24.02.2025, die Arbeits- und Entgeltbestätigung der DD GmbH vom 19.02.2025 und das Schreiben der DD GmbH vom 28.10.2024 (OZ 3), die Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer (OZ 7), die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CC sowie der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 (OZ 9).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am XX.XX.XXXX in Y (Türkei) geboren. Im Jahr 2019 lernte der Beschwerdeführer in der Türkei die türkische Staatsangehörige CC, geb am XX.XX.XXXX in X, kennen. CC lebt bereits seit ihrer Geburt in Österreich. Sie ist Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. CC verbrachte jedes Jahr im Sommer einige Wochen mit ihrer Familie in der Türkei. Während eines Türkei-Aufenthalts im Sommer 2019 traf sie den Beschwerdeführer in einem Park und sie wurden ein Paar. Sie trafen sich dann jeden Sommer in der Türkei. Während dieser Zeit lebte die Zeugin im Haus ihrer Familie. Mit dem Beschwerdeführer lebte sie damals noch nicht zusammen. Zwischendurch hielten die beiden über WhatsApp Kontakt.

Am 05.08.2022 heirateten der Beschwerdeführer und die Zeugin CC vor dem Standesamt in Y. Sie lebten nach der Eheschließung in der Türkei noch ca zwei Wochen zusammen, bevor die Zeugin CC wieder nach Österreich zurückfliegen musste.

Am 02.01.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichische Botschaft in Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und der beantragte Aufenthaltstitel wurde ihm mit einer Gültigkeit von 27.03.2023 bis 23.07.2024 (Nummer: ***) erteilt. Mit einem Visum D, ausgestellt vom Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul, gültig von 18.03.2023 bis 17.07.2023, reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein. Am 31.03.2023 wurde ihm der beantragte Aufenthaltstitel ausgehändigt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt mit ihren Eltern in einer Wohnung in der Adresse 3, **** Z. Nach seiner Ankunft in Österreich zog der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin und seinen Schwiegereltern in diese Wohnung. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von knapp 98 m². Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers sind die Mieter der Wohnung und von ihnen wird auch die Miete bezahlt. Vom Beschwerdeführer und seiner Gattin wurden als Gegenleistung dafür immer wieder die Einkäufe für die ganze Familie bezahlt.

Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, ging seine Gattin bereits einer Beschäftigung nach und er machte sich unverzüglich an die Arbeitssuche. In der Freizeit machte das Ehepaar gemeinsame Spaziergänge und sie gingen miteinander einkaufen Sie verbrachten gemeinsame Urlaube, welche miteinander finanziert wurden. Ein gemeinsames Konto führte das Ehepaar nicht. Bei der Bezahlung der Einkäufe wechselten sie sich ab.

Anfänglich war im Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Gattin noch alles in Ordnung, dann kam es aber immer wieder zu Streitigkeiten, welche anfänglich nur klein waren, aber immer intensiver wurden und schließlich zur Trennung führten.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil eines Gerichts in W, in der Türkei, am 26.07.2024 wegen Zerrüttung der ehelichen Einheit im Fundament geschieden.

Seit 26.08.2024 ist der Beschwerdeführer bei seinem Bruder mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser lebt ebenfalls in Z. Während der Streitigkeiten zwischen den Ehegatten ging der Beschwerdeführer immer wieder einmal zu seinem Bruder, aus der ehelichen Wohnung zog er jedoch erst nach der Scheidung aus.

Mit Schreiben vom 20.12.2024 zeigte die belangte Behörde den Sachverhalt wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 SPG an und mit Schreiben vom 11.02.2025, Zl ***, teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen werde, weil der angezeigte Sachverhalt keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründen könne.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Antragstellung, zu den Personalien des Beschwerdeführers und zum Aufenthaltstitel der Zeugin CC ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die getroffenen Feststellungen zum Kennenlernen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, zur Eheschließung und zu ihrem Eheleben stützen sich auf deren übereinstimmenden, glaubwürdigen und auch nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ist für das erkennende Gericht nicht lebensfremd, dass ein junges Paar, welches zuvor noch nie zusammengelebt hat, ca ein- bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung und dem erstmaligen Zusammenwohnen (in einer gemeinsamen Wohnung mit den Schwiegereltern) erkennt, dass es vielleicht doch nicht so viele Übereinstimmungen gibt, wie ursprünglich angenommen, und dass es dann vermehrt zu Streitigkeiten kommt, welche letztendlich zur Scheidung geführt haben.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

(…)

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(…)

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

V.Erwägungen:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das Verfahren betreffend den Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ an den Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist ein Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist und unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann gemäß § 69 Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG vorliegt, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081, 24.09.2014, 2012/03/0165).

Die belangte Behörde begründete die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit „Erschleichung der positiven Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechtes für Familienangehörige“. In der Begründung des Bescheides wurde dann ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Aufenthaltstitel „durch begehen einer gerichtlich strafbaren Handlung erschlichen“ worden ist.

Wie die belangte Behörde in der Begründung korrekt ausführt, muss das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132, 18.02.2002, 99/10/0238; VfSlG 4998/1965). Die Begehung der Straftat muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 14.04.1988, 87/08/0298, 19.04.1994, 93/11/0271; 22.03.2011, 2008/21/0428). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind. Es kommt nach Ansicht des VwGH auch nicht darauf an, ob die Partei in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (VwGH 30.08.2005, 2003/01/0416).

Zum Erschleichen eines Bescheides, welches einen gesonderten Wiederaufnahmegrund darstellt, judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 letzter Fall AVG – im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung – nur dann gesprochen werden kann, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Eine Irreführungsabsicht setzt zudem voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und ist deshalb, um einem vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus dem das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428 mwN).

Zum Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung:

Die belangte Behörde ist – wie bereits ausgeführt – vom Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgegangen. Im gegenständlichen Fall war sohin zunächst zu prüfen, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat – wie sich aus den Feststellungen ergibt – hervorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Heiratsurkunde auf die am 05.08.2022 mit der Zeugin CC geschlossene Ehe im Verfahren zur erstmaligen Erteilung seines Aufenthaltstitels berufen hat. Von der belangten Behörde wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass es sich bei der Heiratsurkunde zwar um eine echte Urkunde handle, das Ehepaar aber in keiner ehelichen Lebensgemeinschaft unter Bedachtnahme auf eine dauerhafte, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammengelebt habe. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der Straftatbestand der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung gemäß § 288 Abs 1 StGB zitiert. Diesbezüglich wurden aber lediglich die verba legalia wiedergeben und die Begründung des Bescheides entbehrt einer Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand des § 288 Abs 1 StGB.

Gemäß § 288 Abs 1 StGB ist, wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Bei der Heranziehung des Straftatbestands in § 288 Abs 1 StGB verkennt die belangte Behörde, dass Tatobjekt im Sinne des § 228 Abs 1 StGB ausschließlich inländische öffentliche Urkunden (einschließlich der von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland errichteten) sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen sind. Ausländische öffentliche Urkunden sind den inländischen nur vereinzelt und auch bloß im Bezug auf den Echtheitsschutz (zudem sehr eingeschränkt) nicht aber hinsichtlich des Wahrheitsschutzes gleichgestellt (vgl Kienapfl/Schroll in Höpfel-Ratz, WK2 StGB § 228 RZ 7).

Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde handelt es sich um eine Heiratsurkunde der türkischen Standesamtsbehörde Y und sohin nicht um eine inländische öffentliche Urkunde. Der Straftatbestand des § 228 Abs 1 StGB konnte sohin bereits aus diesem Grund vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden sein.

Der Straftatbestand nach § 117 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften) wurde im beschwerdegegenständlichen Bescheid von der belangten Behörde nicht zur Begründung herangezogen. Es wurde von der belangten Behörde aber eine Strafanzeige nach § 117 FPG wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erstattet und in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft Innsbruck von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen. Die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist sohin als Vorfrage, zu beurteilen.

Gemäß § 117 Abs 1 FPG ist ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von Gericht mit Geldstrafe bis zu Euro 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist gemäß § 117 Abs 4 FPG als Beteiligter zu bestrafen.

Bei der Prüfung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen. Die formale Eheschließung reicht nämlich nicht aus, um daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu Gunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erforderlich ist das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die dann anzunehmen ist, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben (wollen) (vgl VwGH 17.05.2022, Ra 2021/22/0035 mwN). Vorausgesetzt ist eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht.

Eine Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 23.05.2023, Ra 2021/22/0252, 22.12.2003, 2003/10/0216).

Das Erfordernis einer Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die beiden Eheleute zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen müssen (vgl OGH 14.07.2022, 1 Ob 98/22a, wonach zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört „dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen“).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Ehegatten nach der Eheschließung in der Wohnung der Eltern der Zeugin eine Wohnungsgemeinschaft geführt haben. Alleine der Umstand, dass die Ehegatten kein gemeinsames Konto führen, vermochte das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht zu rechtfertigen. Die Einvernahme der beiden Ehegatten hat zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft übereinstimmend hervorgebracht, dass die Ehegatten abwechselnd für gemeinsame Einkäufe bezahlt haben und sie auch die Eltern der Zeugin durch Einkäufe gemeinsam unterstützt haben, da sie in deren Wohnung wohnen durften. Aus den Feststellungen ergibt sich außerdem, dass die Ehegatten gemeinsame Unternehmungen gemacht haben und Urlaube miteinander verbracht haben.

Das erkennende Gericht ist zu der Ansicht gelangt ist, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer hat sich daher bei der erstmaligen Erteilung seines Aufenthaltstitels nicht – wie für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG erforderlich – auf eine Familienangehörigeneigenschaft berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt. Eine gerichtlich strafbare Handlung, wie sie von der belangten Behörde angenommen wurde, liegt in gegenständlichem Fall nicht vor.

Zum Wiederaufnahmegrund des Erschleichens eines Bescheides:

Die belangte Behörde hat – wie bereits ausgeführt – die Wiederaufnahme unter Spruchpunkt I. auf das Erschleichen der positiven Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechtes für Familienangehörige gestützt. Der Wiederaufnahmegrund des Erschleichens eines Bescheides wurde jedoch nicht weiter begründet. Das erkennende Gericht hat nunmehr zu prüfen, ob ein Erschleichen des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels vorliegt.

Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides oder eines Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid oder das Erkenntnis (Beschluss) seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird ( vgl VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 70 RZ 12).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, liegt ein Erschleichen iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).

Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des Erschleichens eines Bescheides hat das gegenständlichen Beweisverfahren nicht hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer objektiv unrichtige Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht hat. Wie bereits zuvor näher ausgeführt, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Ehegatten vor der Scheidung jedenfalls ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt haben, auf welches sich der Beschwerdeführer (zu Recht) bei der Erstantragstellung seines Aufenthaltstitels berufen hat. Das erkennende Gericht ist zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall keine Aufenthaltsehe nach § 30 Abs 1 NAG vorliegt.

Aus alledem ergibt sich, dass in Ermangelung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinn des § 69 Abs 1 AVG der Beschwerde Folge zu geben war und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.

Aufgrund der Aufhebung des ersten Spruchpunktes (Wiederaufnahme des Verfahrens) war in weiterer Folge auch der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte anhand der zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.04.2017, Ro 2016/11/0004, 18.08.2017, Ra 2017/11/0218, 13.11.2017, Ra 2017/02/0217).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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