LVwG T LVwG-2025/32/2342-1

LVwG-2025/32/2342-1Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2025

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Regest

Frist zur Untersagung der Benützung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/2342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.2342.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Schützengilde Z gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 24.06.2025, AZ: ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Schützengilde Z der Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlagen Überschussbalken/“Schussblende“, Pistolenschießanlage / Rohr und Einhausung, Zielscheibenüberdachung 50 m und Zielscheibenüberdachung 150 m, gelegen auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, unverzüglich, längestens jedoch innerhalb einer Woche nachzukommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde seitens der Baubehörde eine baupolizeiliche Überprüfung auf dem Schießstand der Schützengilde Z durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, dass die baulichen Anlagen Überschussbalken/“Schussblende“, Pistolenschießanlage / Rohr und Einhausung, Zielscheibe 50m sowie Zielscheibe 150 m errichtet worden waren, ohne dass die hierfür erforderliche Baubewilligung vorgelegen hätte.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, wobei mit demSpruchpunkt 1. der Schützengilde Z die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, bis längstens 31.10.2025 aufgetragen wurde und der Bauplatz in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen ist.

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Schützengilde Z die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1. genannten baulichen Anlagen untersagt.

Gegen diesen Bescheid hat die Schützengilde Z Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei sich die Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage richtet und darin die Aussetzung des Benützungsverbotes beantragt wird.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand des vorgelegten behördlichen Aktes.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren und waren auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass beim Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden, da die Beschwerdeführerin sich lediglich gegen das sofortige Benützungsverbot ausgesprochen hat.

III.Rechtslage:

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)

IV.Erwägungen:

Der Beschwerde kommt zum Teil Berechtigung zu.

Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorgaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Unzweifelhaft steht im gegenständlichen Fall fest und wird auch nicht bestritten, dass die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen von der Schützengilde Z benützt werden.

Insofern wurde diesem Verein von der Baubehörde zutreffend die weitere Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt. Ein Ermessensspielraum dahingehend, wonach die Untersagung gänzlich unterbleiben kann, besteht nicht (vgl „Die Behörde hat…“ im ersten Satz der Bestimmung nach § 46 Abs 6 TBO 2022)

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2025, Ra 2024/06/0237, ist ausgeführt, dass der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) ist und daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist bedarf.

Der hier in Rede stehende Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides weist keine derartige Erfüllungsfrist auf. Deshalb war verwaltungsgerichtlich der Beschwerde insofern Folge zu geben und eine Erfüllungsfrist festzusetzen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist die festgesetzte Leistungsfrist angemessen, da es der Schützengilde Z unter Anspannung all ihrer Kräfte jedenfalls möglich sein muss, der ausgesprochenen Untersagung unverzüglich, jedenfalls binnen einer Frist von einer Woche nachzukommen, nachdem lediglich die Benützung der angesprochenen baulichen Anlagen einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund des eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die weitere Benützung zu untersagen und eine angemessene Frist hierfür einzuräumen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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