LVwG T LVwG-2025/13/2111-5

LVwG-2025/13/2111-5Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2025

Abrir fonte

Regest

Bindungswirkung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung auf Dauer von 12 Monaten<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/2111-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.2111.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab 02.05.2025, ebenso wie eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung auf die angeführte Entzugsdauer entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Schließlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung - Lenkerverhaltenstraining - entzogen bleibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, als unbegründet abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Die Beschwerdeführerin erhebt durch den umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der BH-Y vom 16.07.2025 GZ ***, dem Rechtsvertreter zugestellt am 21.07.2025 binnen offener Frist gemäß gemäß § 9 Abs 1 VwGVG iVm §§ 24 ff VStG

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt.

I. Sachverhalt, Beschwerdegründe

1. Verletzung von Verfahrensvorschriften - mangelnde Sachverhaltsermittlung (§ 45 Abs. 2 AVG/§ 25 VStG)

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen nahezu ausschließlich auf die Anzeige der PI X und die nachträgliche Stellungnahme des Meldungslegers CC.

Eine Gegenüberstellung und Einvernahme der beteiligten Beamten fand nicht statt, obwohl die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ausdrücklich bestritten und widersprüchliche Zeit- und Ortsangaben aufgezeigt hat. Damit liegt eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vor.

2. Widersprüchliche und nicht plausibel geklärte Zeitangaben

Die Differenz zwischen den Uhrzeiten in der Anzeige (19:42 Uhr, 20:17 Uhr) und den Messprotokollen (19:10/19:13 Uhr) wurde pauschal mit einer angeblich falschen Winter-/Sommerzeiteinstellung begründet.

Diese Erklärung ist nicht aktenmäßig dokumentiert (kein Eichschein, kein Wartungsprotokoll). Die bloße Behauptung der Zeiteinstellungskorrektur ist kein taugliches Beweismittel. Ohne technische Dokumentation bleibt offen, ob die Messzeit tatsächlich nur auf falscher Geräteeinstellung beruhte oder ob es zu einer unzulässigen Vorverlagerung der Messung kam.

Zusätzlich legt die Beschwerdeführerin Aufnahmen ihrer privaten Überwachungskamera vor. Diese zeigen sie am 02.05.2025 um 20:44 Uhr eindeutig vor ihrem Haus in Adresse 2, **** X. Dieser Zeitpunkt widerspricht den im Polizeibericht festgehaltenen Abläufen. Das Bildmaterial stellt die polizeilichen Zeitangaben und damit die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung erheblich in Frage.

3. Fehlende Feststellung des Lenkens

Die belangte Behörde übersieht, dass die Messwerte (1,01 mg/l und 1,17 mg/l) bereits vor der von ihr behaupteten endgültigen Verweigerung der Mitwirkung erhoben wurden. Es fehlt somit an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich „im Begriff befunden, ein Kraftfahrzeug zu lenken“. Diese Annahme beruht allein auf einer unzutreffenden zeitlichen Einordnung des Messvorgangs und ist daher nicht haltbar.

Der VwGH fordert in ständiger Rspr. für eine qualifizierte Entziehung nach § 7 FSG eine schlüssige und nachvollziehbare Beweisführung, dass das Fahren oder Inbetriebnehmen vorlag. Davon kann hier keine Rede sein, zumal selbst nach der maßgeblichen Anzeige unklar bleibt, ob der Motor lief oder sich das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung befand.

4. Unzulässige Gleichsetzung von Verdacht und erwiesenem Tatbestand im Fahrerlaubnisverfahren

Die Behörde stellt fest, dass „im Zeitpunkt der Aufforderung ... bloß der Verdacht" nötig sei für die Pflicht zur Atemluftuntersuchung (§ 5 Abs. 2 StVO). Dies ist für eine Strafbarkeit nach § 99 Abs 1 lit b StVO richtig, aber nicht für den Eingriff in die Lenkberechtigung nach § 24 FSG, der auf erwiesene Tatsachen (§ 7 Abs. 1, Abs. 3 FSG) gestützt sein muss. Der bloße Verdacht ersetzt nicht den Nachweis einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit.

5. Fehlerhafte Würdigung der Alkoholisierung

Selbst wenn man die Messwerte berücksichtigt, handelt es sich um zweiteilige Messungen mit Differenzen. Die Notwendigkeit einer dritten Messung war nicht zwingend. Das gesetzlich vorgesehene Prozedere (§ 5 Abs. 9 StVO) wurde nicht vollständig eingehalten. Fehlversuche und die anschließende Weigerung sind getrennt zu würdigen; die Behörde hat dies nicht differenziert.

6. Unverhältnismäßigkeit der Entzugsdauer

Selbst bei Annahme der Tat sind 12 Monate nach § 26 Abs. 2 FSG überhöht, denn weder ein Unfall noch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde nachgewiesen. Zudem liegen frühere Eintragung von 2022 drei Jahre zurück; die Entscheidung wertet sie als „einschlägig" ohne differenzierende Bewertungen vorzunehmen. Vorbelastungen sollen nur entsprechend ihrer Schwere und zeitlichen Distanz berücksichtigt werden dürfen.

Am 16.07.2025 erging der hier in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin.

II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zuständigkeit

Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 21.07.2025 zugestellt; die Beschwerde wurde am 13.08.2025 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y; die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

III. Umfang der Beschwerde

Der Bescheid der BH Y, vom 16.07.2025. ***, wird nur in Hinsicht auf Spruchpunkt 1 angefochten. Die mit Straferkenntnis vom 21.07.2025 zu Spruchpunkt 2 und 3 verhängte Strafe wurde von der Beschwerdeführerin bereits beglichen.

IV. Beschwerdegründe

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2025, ***, verletzt die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem subjektiven Recht auf Beibehaltung der Lenkberechtigung bzw. auf ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach den Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) sowie auf Wahrung der Parteistellung und des Parteiengehörs und ist die Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Der Bescheid ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere aus nachstehenden Erwägungen rechtswidrig.

a) mangelnde Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes

b) Unzulässiger Beweiswürdigung zu Lasten der Bewschwerdeführerin

c) Verkennung der Voraussetzungen des § 7 FSG

d) Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die belangte Behörde hat es - infolge angebrachter Vorstellungen - wie hier aber geboten - unterlassen, den Bescheid vom 16.05.2025 aufzuheben, beziehungsweise zur neuerlichen amtswegigen Ermittlung zurückzuweisen, weshalb der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2025, ***, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Beweismittel:

ZV DD und der einschreitenden Beamten der PI X

PV

Aufnahmen Videoüberwachung

Lokalaugenschein Adresse 3, **** X

Geeichte Messergebnisse

Akt zu ***

V. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen)

Aus vorstehenden Erwägungen werden gestellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

  • gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise (Zeugen, Urkunden) aufnehmen;

  • das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen;

in eventu:

  • das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;

in eventu:

  • die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

  • Jedenfalls im Falle der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses dieses schriftlich auszufertigen (§ 29 Abs. 2a VwGVG“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholte rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2025, Zl ***, und den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl ***, beide betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 02.05.2025 um 20.17 Uhr in **** X, Adresse 3, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2025, Geschäftszahl ***, gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.850,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 15 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist seit 23.08.2025 in Rechtskraft erwachsen.

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Geschäftszahl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A1, A2, A und B, ebenso eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 12.08.2022 rechtskräftig entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin auch damals schon aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Es wurde ebenso verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung – Lenkerverhaltenstraining - entzogen bleibt.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfreiaus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie weiters aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2025, Geschäftszahl *** und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Geschäftszahl ***.

IV.Rechtlicher Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin wurde – wie festgestellt wurde – am 21.07.2025 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkotestes) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann nei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren BH Y ***, für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit mit mindestens 12 Monaten festzusetzten hat, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2025, Geschäftszahl *** zu entnehmen ist, am 02.05.2025 um 20.17 Uhr in **** X, Adresse 3, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Durchführung des Alkomattests gegenüber einem besonders geschulten Organ der Bundespolizei verweigert. Bei diesem Entzug betreffend die Beschwerdeführerin handelt es sich um ihren Zweiten.

Bereits am 24.08.2022 wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Geschäftszahl ***, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B, für einen Zeitraum von 6 Monaten, entzogen, weil sie am 12.08.2022 um 20.37 Uhr in **** W, Höhe Adresse 4, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihr ein Wert von 0,82 mg/l (1,64 Promille) festgestellt.

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der von der belangten Behörde im Gegenstandsfall ausgemessenen Entzugsdauer von 12 Monaten um die Mindestentziehungsdauer. Es wurde gegenständlich innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO wiederum ein solches gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen.

Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung der Nachschalung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.