LVwG T LVwG-2025/30/0653-4

LVwG-2025/30/0653-4Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2025

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Regest

keine gültige Eheschließung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/0653-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.30.0653.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2025,Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 06.08.2024 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ abgewiesen. Die Abweisung des Erstantrages wurde damit begründet, dass es sich beim Ehegatten (= der Zusammenführende) um einem zum Christentum konvertierten anerkannten Flüchtling aus Afghanistan handelt und die religiöse Hochzeitsschließung im Iran vor einem Mulla Imam stattfand. Die Heiratsurkunde wurde zwar zur Registrierung der afghanischen Regierung vorgelegt. Eine Registrierung beim Obersten Gerichtshof in Kabul sei nicht vorgenommen worden. Die verfahrensgegenständlich religiöse Ehe wurde von einem Mulla Imam und somit einem religiösen (islamischen) Trauensorgan geschlossen und von keinem Standesbeamten. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die beiden Ehepartner über verschiedene Personalstatute verfügen und weder nach dem Personalstatut des Mannes noch dem Personalstatut der Frau gegenständlich von einer wirksam geschlossenen Ehe nicht ausgegangen werden könne. Zusammenfassend erfülle die gegenständliche Eheschließung auch nicht die Gültigkeitsvoraussetzung gemäß § 16 Abs 2 des IPRG. Da es sich bei der Beschwerdeführerin somit um keine Ehegattin des zusammenführenden EE handle und die Antragstellerin daher keine Familienangehörige des § 2 Abs 1 Z 9 NAG sei, könne die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht aus der Eigenschaft als Familienangehörige (Ehefrau) zu EE ableiten und fehle daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 46 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Auch eine von der belangten Behörde durchgeführten Abwägung nach Artikel 8 EMRK kam zum Schluss, dass ein ausnahmsweise aus Artikel 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug im gegenständlichen Falle nicht bestünde.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Folgendes vorgebracht:

„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (BF) bekannt, dass sie Rechtsanwälte, BB, CC und DD Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichenVertretung bevollmächtigt und beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2025, ***, der BF somit frühestens zugestellt am 12.02.2025.

Die BF ficht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und macht als Beschwerdegründe die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die BF wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot Weiß Ro Karte plus gern § 46 Abs 1 NAG, als auch in ihrem Grundrecht auf ein Familienleben iSd Art 8 EMRK verletzt.

  1. Sachverhalt

Die Bf hat am 06.08.2024 bei der äst. Botschaft in Teheran den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot Weiß Rot Karte plus gern § 46 Abs 1 NAG eingebracht. Beigeschlossen hat sie ua den Konventionsreisepass ihres Ehegatten EE, das Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2014 zu W2001430138-1, mit welchem ihrem Ehegatten der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Auch legte die Antragstellerin die amtlich beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde zwischen der Bf und EE zum Nachweis der Familieneigenschaft bei. Neben dem Nachweis der geschlossenen Ehe und des Status des Asylberechtigten des Ehegatten wurden die gesetzlich geforderten Nachweise hinsichtlich Unterkunft, Unterhalt und Versicherung vorgelegt.

Der Ehegatte gab zusammengefasst am 30.08.2024 vernommen vor der Bezirkshauptmannschaft Y an, dass er seine Frau 2021 kennengelernt habe und am 12.01.2023 auf einem iranischen Standesamt geheiratet habe. Die Ehe wurde afghanischem Recht entsprechend am 22.01.2023 bei der afghanischen Botschaft in Teheran mit 2 anwesenden Zeugen registriert. Er habe Asyl erhalten, da er zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ihrer Frau sei das bekannt. Sie ist Muslima. Er ist auch seit der Heirat nicht mehr zum Islam konvertiert.

Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass EE der Status eines Asylberechtigten auf Grund der erfolgten Taufe mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2014 zuerkannt wurde und er sohin Christ ist. Er ist nicht wieder zum Islam konvertiert.

Die Behörde stellt im Wesentlichen weiter fest, dass die Bf und EE am 12.01.2023 vor einem Mulla Imam geheiratet haben. Die Ehe wurde am 22.01.2023 bei der afghanischen Botschaft in Teheran registriert, ohne die afghanischen Taliban im Rahmen der Registrierung darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte zum Christentum konvertiert ist (was in der Folge mit der Todesstrafe geahndet worden wäre). EE habe bestätigt, dass er die Ehe als Muslim eingegangen ist.

  1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

1)Die Behörde führt unter Heranziehung der §§ 9 und 17 IPR-Gesetz aus, dass für AA als Staatsangehörige der Republik Afghanistan die Voraussetzungen der Eheschließung nach afghanischem Recht zu beurteilen sind. Weiter kommt die Behörde unter Beurteilung des afghanischen Rechts gem Art 98 Abs 1 ZGB, dass eine muslimische Frau einen nicht muslimischen Mann nicht ehelichen kann. Eine solche Ehe werde als nichtig bewertet. Auf Grund der getroffenen Feststellungen handle es sich bei der Bf um ein Muslima und bei EE, der Bezugsperson, um einen Christen, weswegen die Ehe nach afghanischem Recht als nichtig bewertet werde.

Die Behörde verkennt in unrichtiger Beurteilung, dass gem § 6 IPRG eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Dass Christen keine Muslime heiraten dürfen und umgekehrt bedeutet, ohne weitere Ausführungen, zweifellos eine Verletzung der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, weswegen gem § 6 IPRG (ordre republic) an die Stelle des Verbots der Heirat einer Muslima mit einem Christen die öst. Bestimmung tritt, welche kein Verbot von interreligiösen Ehen vorsieht.

2)Außerdem verkennt die Behörde, dass gern § 16 (2) IPRG genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung, sohin Teheran/Iran.

Wie die Behörde feststellt, wurde die Ehe bei der afghanischen Botschaft registriert. Die Behörde führt in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass gem §§ 969, 970 des iranischen Zivilgesetzbuches Eheschließungen, die vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern im Iran vorgenommen werden gültig sind, wenn beide Ehegatten dem vertretenen Staat angehören. Wie die Behörde feststellt handelt es sich bei der Bf und EE um afghanische Staatsangehörige, weswegen auch nach iranischem Recht die Ehe gültig geschlossen wurde.

Erneut ist auf § 6 IPRG, als auch auf Art 6 EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention hinzuweisen, wenn die Behörde darauf abzielt, dass im Anschluss die Ehe in Afghanistan durch einen anerkannten Flüchtling selbst registriert hätte werden müssen. Wie die Behörde ebenfalls festgestellt hat, handelt es sich bei EE um einen Asylberechtigten. Asylberechtigte

dazu zwingen sich in ihr Herkunftsland zu begeben und sie einer asylrelevanten Verfolgung in eventu einer Art 3 EMRK verletzenden Situation auszusetzen widerspricht ebenfalls den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, als auch den Grundwertungen der internationalen Rechtsordnung und würde zu einem Art 3 EMRK widersprechenden Ergebnis

führen, weswegen die Registrierung nicht als notwendiges Kriterium erachtet werden kann.

Die Bf haben nach den Auslegungsregeln des IPRG unter Anwendung der ordre public Klausel eine gültige Eheschließung, sowohl nach afghanischem, als auch nach iranischem Recht vollzogen.

In richtiger rechtlicher Beurteilung ist der Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus gem § 46 Abs 1 NAG wegen einer gültig geschlossenen Ehe zu erteilen.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende

BESCHWERDEANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen; in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen

Z, am 10.03.2025für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und wurde am 12.08.2025 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Aktenstücke als Beweismittel zum Beschwerdeakt hinzugenommen wurden. Der anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Richtigkeit der Angaben in der Beschwerdeschrift. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde legte eine schriftliche ergänzende Stellungnahme zur Begründung des angefochtenen Bescheides vor. Dieser Stellungnahme wurde auch noch eine Information der IOM (International Organisation for Migration – UN Migration) vom 09.05.2025 beigegeben. Eine Kopie der Stellungnahme wurde dem anwesenden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Auf ein Verlesen wurde seitens des anwesenden Rechtsvertreters verzichtet. Laut dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde wurde mit der ergänzenden Stellungnahme die Begründung im angefochtenen Bescheid untermauert und nochmals bestätigt. Es wurde seitens des Behördenvertreters darauf hingewiesen, dass bei der fehlenden Registrierung beim Obersten Gerichtshof in Kabul oder bei einer Außenstelle in den Provinzen die persönliche Anwesenheit der Brautleute bzw des Ehemanns und der Ehefrau nicht erforderlich sei. Es sei möglich, dass sich ein Ehegatte bei der Registrierung vertreten lasse. Nach den Ortsvorschriften (iranisches Recht) hätte die Registrierung bei iranischen Behörden und nicht bei der afghanischen Vertretung in Teheran erfolgen müssen. Bei der iranischen Behörde sei keine Registrierung erfolgt. Diese sei auch nicht behauptet worden. Es liege eine Nichtigkeit der Eheschließung nach dem iranischen und auch dem afghanischen Recht vor.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab daraufhin folgende Stellungnahme ab:

„Wie der belangten Behörde bekannt ist, können afghanische Staatsbürger nicht bei iranischen Behörden heiraten, sondern werden diese an die afghanische Botschaft verwiesen. Das hat die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - wie die Behörde das festgestellt hat - auch gemacht (Registrierung der am 12.01.2023 geschlossenen Ehe am 22.01.2023 in der afghanischen Botschaft in Teheran).

Wie der Behörde ebenfalls bekannt ist, muss eine afghanische Ehe beim Obersten Gericht in Kabul registriert werden.

Seit dem Jahre 2021 haben die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen, sie haben die Ministerien übernommen, sie haben die Justiz übernommen. Es gibt keine gesicherten Informationen mehr, wie die Rechtsprechung unter der Herrschaft der Taliban ausgeübt wird.

Nur eines wird verbreitet, dass die Scharia strikt eingeräumt wird.

Frauen dürfen alleine keine Rechtshandlungen mehr durchführen.

In der Folge ist es auch für die Beschwerdeführerin nicht möglich, alleine vom Iran aus nach Afghanistan zu gehen, um die Ehe - ohne die Anwesenheit ihres Ehemannes - zu registrieren.

Unter Berücksichtigung der öffentlich zugänglichen Berichte würde dadurch auch der Beschwerdeführerin eine Artikel-3-EMRK-Verletzung drohen, da die Taliban für die Grundrechtsverletzung an Frauen bekannt sind und auch international nach wie vor als Terrororganisation eingestuft werden. Die einzige Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe in Afghanistan registrieren lassen kann ist, dass ihr Ehemann ebenfalls nach Kabul reist, um die Ehe zu registrieren.

Wie der belangten Behörde bekannt ist, handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen in Österreich anerkannten Flüchtling. Um die Registrierung nach den afghanischen Gesetzen zu gewährleisten, müsste sich ein anerkannter Flüchtling asylrelevanten Verfolgungen aussetzen - also auch seine Frau - eine Artikel 3 EMRK-Verletzung. Wie das IPRG ausführt ist bei der Anwendung von fremden Gesetzen, die dem Grundwert der österreichischen Rechtsprechung widersprechen, die österreichische Norm an die Stelle der afghanischen Norm zu setzen.

In Österreich ist eine Eheschließung zwischen Christen und Muslimen nicht verboten. Auch können die österreichischen Botschaften im Ausland standesamtliche Funktionen übernehmen. Die Ehe wurde somit nach unserer Rechtsansicht gültig geschlossen.“

Der als Zeuge einvernommene Zusammenführende EE, geboren am XX.XX.XXXX, afghanischer Staatsbürger, gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin der Ehemann der Beschwerdeführerin. Ich wurde über mein Entschlagungsrecht unterwiesen.

Ich bin, glaube ich, im Mai 2012 nach Österreich als Flüchtling eingereist. Ich habe dann um Asyl angesucht. Im Jahre 2014 wurde mir vom Bundesverwaltungsgericht der Asylstatus zuerkannt.

Zusammengefasst war wesentlich, dass ich damals vom muslimischen Glauben zum Christentum gewechselt bin. Ich bin auch heute noch Christ und gehöre der christlichen Religionsgemeinschaft an. Ich bin kein Muslem mehr. Ich gehöre also nicht dem islamischen Glauben an.

Mir wird nochmals meine Zeugenaussage vor der belangten Behörde vom 30.08.2024 vorgelesen.

Die Angaben in dieser Niederschrift stimmen. Zur Angabe betreffend die Heirat in einem iranischen Standesamt am 12.01.2023 möchte ich angeben, dass es sich um eine traditionelle Eheschließung mit einem islamistischen Imam gehandelt hat. Bei der Eheschließung handelt es sich um eine traditionelle Eheschließung nach religiöser Art. Auf der Übersetzung der traditionellen Heiratsurkunde steht als Überschrift „Im Namen Gottes“ und es werden auch diverse Gebetssprüche in arabischer Sprache in der Heiratsurkunde angeführt.

Ich habe mich vor der Eheschließung informiert, wie eine Eheschließung im Iran für mich möglich ist. Der Ort der Eheschließung war Schiras, das ist der Wohnsitz meiner Frau. Ich habe nicht gewusst, dass nach dem Koran und den Vorschriften im Iran und in Afghanistan, eine Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Christen nicht möglich ist.

Warum in der Heiratsurkunde bei mir bei der Religionszugehörigkeit Moslem steht, gebe ich an, dass ich diesbezüglich vom Imam - der die Eheschließung nach traditioneller Art durchgeführt hat - nicht konkret gefragt wurde. Ich glaube, dass er aufgrund meines Aussehens, meines Namens und meiner Herkunft die Religionszugehörigkeit mit Moslem angenommen und so in die Heiratsurkunde angeführt hat. Ausdrücklich habe ich ihm nicht gesagt, dass ich Christ bin. Ich wurde auch nicht danach gefragt.

Seit der Eheschließung im Jänner 2023 habe ich meine Ehefrau insgesamt dreimal im Iran besucht. Ich war zwischenzeitlich im Jahr 2023, im Jahr 2024 und im Jahr 2025 auf Besuch jeweils für ca einem Monat bei meiner Frau im Iran.

Meine Ehefrau wohnt im Iran mit ihrer Familie und hat dort ein Aufenthaltsrecht. Wir haben keine gemeinsamen Kinder.

Meine Familie (Eltern und ein Bruder) leben ebenfalls im Iran.

Ich habe nicht gewusst, dass ich die Registrierung der Eheschließung zusätzlich zur Registrierung bei der Botschaft auch in Afghanistan beim Ortsgericht durchführen hätte müssen. Ich kann aber wegen der Verfolgungssituation als Christ und Flüchtling in Österreich nicht nach Afghanistan reisen.

Ich wohne in Y in einer Mietwohnung. Der Mietvertrag liegt im Akt ein. Der Mietzins hat sich von Euro 905,00 auf zwischenzeitlich Euro 970,00 erhöht. Seit Ende Juni 2024 bin ich durchgehend bei der ÖBB – technischer Service GmbH mit Sitz in 1100 Wien beschäftigt. Ich verdiene im Monat ca Euro 2605,00 netto. Ich kann die Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate über den Rechtsvertreter meiner Ehefrau vorlegen. Ich bin über meine Beschäftigung pflichtversichert. Meine Ehefrau könnte dann nach einer etwaigen Einreise nach Österreich bei mir als Ehefrau mitversichert werden.“

Seitens des Rechtsvertreters wurde ausgeführt, dass die aktuellen Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls innerhalb von einer zweiwöchigen Frist vorgelegt werden wurden. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragt in der abschließenden Stellungnahme, dass der Beschwerde nicht stattgegeben und der abweisende Bescheid bestätigt werden möge.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:

„In den von der belangten Behörde mit der ergänzenden Stellungnahme vorgelegten Informationsblätter wird bei ECOI.net (European Country of Origin Information Network) vom 14. Dezember 2021 im dritten Absatz darauf hingewiesen, dass Menschen, die im Iran in einer Moschee die Ehe schließen, diese legalisieren in dem sie diese bei der Botschaft registrieren lassen. Die Ehe ist mit dem Zeitpunkt der Registrierung in der Botschaft gültig. Bei IOM vom 09. Mai 2025 wir auf Seite 7 unter Punkt 9 zur Möglichkeit der Eheschließung von Afghanen im Iran darauf hingewiesen, dass die iranischen Behörden, die Eheschließung verweigern, wenn nicht beide Ehepartner legale Aufenthaltsberechtigungen im Iran haben.

Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird.“

Beide Parteienvertreter beantragen die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Eine schriftliche Entscheidungsausfertigung wurde nach Vorlage der ausstehenden Einkommensnachweise von beiden Parteienvertretern zugestimmt.

Seitens des Rechtsvertreters wurden die in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen Gehaltsabrechnungen des EE für die Monate Mai, Juni und Juli 2025 vorgelegt. Die monatliche Nettogehaltsauszahlungen betrugen im Monat Mai 2025 inklusive Sonderzahlung Euro 5.307,00, im Juni 2025 Euro 2.713,00 und im Juli 2025 Euro 2.842,18.

Aufgrund der durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie hat am 06.08.2024 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem NAG bei der österreichischen Botschaft Islamabad eingebracht. Die Antragstellung diente dem Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann EE. EE, der als Zusammenführender im Sinn des § 46 Abs 1 NAG namhaft gemacht wurde, ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Mai 2012 nach Österreich als Flüchtling eingereist ist und in weiterer Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat. Im Jahr 2014 wurde dem Zusammenführenden vom Bundesverwaltungsgericht der Asylstatus zuerkannt, wobei für die Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht wesentlich war, dass der Asylwerber seinerzeit vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertierte. Der Zusammenführende ist auch heute noch Christ und gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an. Er ist seit seiner Konvertierung kein Moslem mehr und gehört somit nicht mehr dem islamischen Glauben an (siehe Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung). Die Antragstellerin hat am 12.01.2023 im Rahmen einer traditionellen und religiösen Eheschließung unter Mitwirkung eines islamischem Iman Herrn EE geheiratet. Bei der Eheschließung, die in X im Iran stattfand, handelte es sich um eine traditioonelle Eheschließung nach religiöser Art. Dies ergibt sich aus der Übersetzung der traditionellen Heiratsurkunde, die mit der Überschrift „Im Namen Gottes“ versehen ist, und werden in dieser Heiratsurkunde auch diverse Gebetssprüche in arabischer Sprache angeführt. Der Zusammenführende hat sich laut eigenen Ausführungen vor der Eheschließung informiert, wie eine Eheschließung im Iran möglich ist. Der Ort der Eheschließung (X) ist der Wohnsitz der Antragstellerin.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Zusammenführende als Zeuge befragt an, dass er nicht gewusst hat, dass nach dem Koran und den Vorschriften im Iran und in Afghanistan eine Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Christen nicht möglich ist. Warum in der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde beim Zusammenführenden bei der Religionszugehörigkeit „Moslem“ steht, gab dieser an, dass er vom Iman, der die Eheschließung nach traditioneller Art durchgeführt hat, nicht konkret gefragt wurde. Der Zusammenführende glaubt, dass der Imam aufgrund seines Aussehens, seines Namens und seiner Herkunft die Religionszugehörigkeit angenommen und so in der Heiratsurkunde angeführt wurde. Ausdrücklich habe der Zusammenführende nicht gesagt, dass er Christ sei. Es sei laut eigenen Ausführungen auch nicht danach nachgefragt worden.

Die Beschwerdeführerin hat den Zusammenführenden bei einer Hochzeit eines Freundes im Jahr 2021 im Iran kennengelernt. Bis zur islamischen Hochzeit am 12.01.2023 bestand telefonischer Kontakt. Ein persönliches Zusammentreffen vor der Hochzeit fand nicht mehr statt. Nach der Eheschließung kam es bis dato zu insgesamt drei persönlichen Kontaktaufnahmen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 für die Dauer von je einem Monat im Iran. Die Antragstellerin wohnt mit ihrer Familie im Iran und hat dort ein Aufenthaltsrecht. Der Zusammenführende und die Antragstellerin haben keine gemeinsamen Kinder. Die Kernfamilie des Zusammenführenden (Eltern und ein Bruder) leben ebenfalls im Iran. Eine Registrierung der traditionellen/religiösen Eheschließung erfolgte bei der afghanischen Botschaft in Teheran. Die Registrierung der traditionellen Eheschließung vor einem Iman am 12.01.2023 beim Obersten Gerichtshof in Kabul oder in einem Büro des Obersten Gerichtshofes in einer Provinz erfolgte nicht. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch im Verfahren nachgewiesen.

Das im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Einkommen des Zusammenführenden ist insgesamt als ausreichend im Sinn des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG anzusehen. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 NAG liegen grundsätzlich ebenfalls vor. Es konnten auch keine Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs 1 NAG festgestellt werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine negativen Feststellungen getroffen. Die Antragstellerin erfüllt somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG.

Eine besondere und somit wesentliche Erteilungsvoraussetzung nach dem zweiten Teil des NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot-Karte plus“ nach dem NAG ist, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige nämlich im gegenständlichen Verfahren konkret um die Ehefrau des Zusammenführenden handelt.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Verfahrenswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren, das Vorliegen der Voraussetzung des Besonderen (zweiten) Teiles des NAG und zwar konkret, ob im gegenständlichen Fall eine rechtsgültige und rechtswirksame Eheschließung vorliegt, sodass es sich bei der Antragstellerin tatsächlich in rechtlicher Hinsicht um die Ehegattin des Zusammenführenden handelt.

Aufgrund der durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es unstrittig, dass es sich beim Zusammenführenden um einen anerkannten Flüchtling mit afghanischer Staatsbürgerschaft handelt, der im Jahre 2014 vom Isam zum christlichen Glauben konvertierte und den christlichen Glauben weiter aufrechterhält und praktiziert. Bei der nachgewiesenen und erfolgten religiösen Eheschließung vor einem islamischen Imam am 12.01.2023 in einer Gemeinde im Iran hat die Antragstellerin, die nachweislich dem Islam angehört, einen Christen auf religiöse Tradition geheiratet. Nach den Vorschriften des Koran und den geltenden Rechtsvorschriften des Iran und von Afghanistan ist es einer muslimischen Frau untersagt, einen Christen zu ehelichen. Eine solche Eheschließung ist unzulässig und nichtig. Dass dies dem Zusammenführenden nicht bekannt war, obwohl er sich vor der Eheschließung darüber informiert hat, wie eine Eheschließung im Iran für die Antragstellerin und dem Zusammenführenden möglich sei, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, insbesondere weil die Religiosität und die Konvertierung des Zusammenführenden in seinem eigenen Asylverfahren eine ganz wesentliche Entscheidungsvoraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus gewesen war. Dass eine standesamtliche zivile Eheschließung im Jahre 2023 im Iran vor einem Standesbeamten oder Notar erfolgte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen und lag somit eine zivile Eheschließung zwischen der Antragstellerin und dem Zusammenführenden nicht vor. Nach der erfolgten traditionellen/religiösen Eheschließung vor einem Imam erfolgte eine Registrierung bei der afghanischen Botschaft in Teheran. Die nach afghanischem Recht obligatorische Registrierung beim Obersten Gericht in Kabul oder eine Registrierung in einem der Büros des Obersten Gerichtshofs in einer Provinz in Afghanistan erfolgte nicht.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist die belangte Behörde in der Begründung ihrer abweisenden Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass eine zivilrechtlich gültige Eheschließung zwischen der Antragstellerin und dem Zusammenführenden nicht vorliegt und somit die Antragstellerin nicht eine Familienangehörige des drittstaatsangehörigen Familienzusammenführenden ist. Für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG kommt es darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vorliegen (VwGH 10.10.2018, E 1805/2018 bis 14, E 1806 bis 1807/2018-13, VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043-3).

Im gegenständlichen Fall lag aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Dokumente eine traditionelle religiöse Eheschließung vor, die aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Muslime und beim Zusammenführenden um einem vom Islam zum Christentum konvertierten Christen handelt, nach den Vorschriften des Koran und nach afghanischem und iranischem Recht unzulässig und nichtig ist. Das österreichische Recht sieht als einzige Form der Eheschließung die Zivilehe und nicht auch eine religiöse Eheschließung samt einer nachträglichen Beurkundung vor. Die anschließende nicht ausreichende Registrierung der grundsätzlich auch in religiöser Hinsicht nicht zulässigen Eheschließung zwischen einer Muslimin und eines Christen ändert an dieser Situation nicht Wesentliches. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die belangte Behörde in ihrer Begründung des abweisenden Bescheides zu Recht davon ausgegangen, dass keine in Österreich rechtswirksame Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Zusammenführenden vorliegt und somit die Antragstellerin nicht die erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 49 Abs 1 NAG erfüllt. Es liegt im gegenständlichen Fall auch nicht die geforderte Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vor. Grundsätzlich ist beim Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen auf familiäre und private Interessen im Sinne des § 11 Abs 3 NAG nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195, 03.09.2021, Ra 2021/22/0185). Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung dennoch eine Abwägung gemäß Art 8 EMRK durchgeführt und festgestellt, dass aus dem Vorbringen der Antragstellerin und aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass im gegenständlichen Verfahren eine Konstellation vorliegen würde, in der ausnahmsweise ein aus Art 8 EMRK abzuleitender Anspruch der Antragstellerin auf Familiennachzug bestünde, sodass es sich um einen jener Fälle handeln könnte, in denen der Begriff „Familienangehöriger“ in § 46 Abs 1 NAG von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Es liegt im gegenständlichen Falle keine rechtswirksame Eheschließung vor und hat ein gemeinsamer Wohnsitz vor und nach der religiösen Eheschließung im Jahre 2023 nie bestanden. Insgesamt haben sich die Antragstellerin und der Zusammenführende seit dem Jahre 2021 nur viermal persönlich getroffen. Ansonsten bestand nur telefonischer Kontakt. Die Antragstellerin und der Zusammenführende haben auch keine gemeinsamen Kinder, auf die sie eine gemeinsame familiäre Beziehung ebenfalls begründen könnten. Der bloße und sehr wohl nachvollziehbare Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich reicht für eine erforderliche positive Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zugunsten der Antragstellerin nicht aus.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 49 Abs 1 NAG, nämlich die geforderte Familienangehörigeneigenschaften als Ehefrau des Zusammenführenden, nicht erfüllt und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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