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LVwG-2025/18/1491-5; LVwG-2025/18/1492-5; LVwG-2025/18/1493-8•LVwG T LVwG-2025/18/1491-5; LVwG-2025/18/1492-5; LVwG-2025/18/1493-8
LVwG-2025/18/1491-5; LVwG-2025/18/1492-5; LVwG-2025/18/1493-8Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2025
Lebensmittel<br/>Zeitpunkt des Inverkehrbringens<br/>Kennzeichnung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerden des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.05.2025, Zl *** (Gnocchi), vom 19.05.2025, Zl *** (Nougatkrapfen) und vom 19.05.2025, Zl *** (Himbeerschnitten), alle drei betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2025,
zu Recht:
1. zu LVwG-2025/18/1491 (Gnocchi):
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21.05.2025, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 2, zu verantworten, dass dieses Lebensmittelunternehmen am 22.01.2025 um 11:43 Uhr (Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle) am Standort Adresse 3, **** Y, ein fertig verpacktes Lebensmittel mit der Bezeichnung „DD“ zum Verkauf bzw weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel insofern nicht der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr 1169/2011 (LMIV) entsprochen hat, als dass im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung:
die Lebensmittelzusatzstoffe mit „Antioxidans“ und „Konservierungsmittel“ anstelle der korrekten Bezeichnung der betreffenden Klassen („Antioxidationsmittel“ und „Konservierungsstoff“) gemäß Anhang VII Teil C LMIV angegeben waren;
bei der Zutat „Kartoffeln“ die zusätzliche Angabe „(Herkunft: EU)“ eingefügt war, welche selbst keine verpflichtende Angabe darstellt, sondern die verpflichtenden Angaben voneinander trennt.“
bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 4 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 171/2023 iVm Art 9 Abs 1 lit b und Art 18 Abs 4 iVm Anhang VII Teil C sowie Art 9 Abs 1 iVm 13 Abs 1 der Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (in der Folge kurz: LMIV)“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 171/2023“
zu lauten hat.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
2. zu LVwG-2025/18/1492 (Nougatkrapfen) und LVwG-2025/18/1493 (Himbeerschnitten):
Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 19.05.2025, Zl ***, und vom 19.05.2025, Zl ***, wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
3. Die ordentliche Revision ist in allen drei Fällen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis zur Zl LVwG-2025/18/1491 (Gnocchi) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Ort:**** Y, Landesstraße 77
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 2, und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die am 22.01.2025 um 11:43 Uhr im Zuge einer Lebensmittelkontrolle im Betrieb der CC Warenvertriebs GmbH in **** Y, Adresse 3, von Lebensmittelaufsichtsorgan EE entnommene Probe des Lebensmittels „DD", welches für den weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, sowie für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt war, nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entsprachen.
Folgende gemäß Art 9 Abs 1 verpflichtende Angaben entsprachen nicht den Anforderungen der LMIV:
Sind Lebensmittelzusatzstoffe einer der in Anhang VII, Teil C, LMIV, angeführten Klassen zuzuordnen, so sind diese mit der Bezeichnung dieser Klasse (Klassenbezeichnung), gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer zu benennen.
Beim gegenständlichen Lebensmittel befand sich im Verzeichnis der Zutaten die Angaben "Antioxidans: Natriumdisulfit" sowie "Konservierungsmittel: Kaliumsorbat".
Die richtigen Bezeichnungen der Klassennamen gemäß Anhang VII, Teil C, LMIV, lauten hingegen:
"Antioxidationsmittel" anstelle von "Antioxidans" sowie "Konservierungsstoff" anstelle von "Konservierungsmittel".
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
Gemäß Anhang VI Teil A Absatz 1 wird die Bezeichnung des Lebensmittels ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 dürfen verpflichtenden Informationen über Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Beim gegenständlichen Lebensmittel befand sich im Zutatenverzeichnis bei der Zutat "Kartoffeln" folgende zusätzliche (freiwillige) Angaben "(Herkunft: EU)".
Diese zusätzliche (freiwillige) Angabe erfüllt nicht die Anforderungen des Artikel 18 iVm. Anhang VI an die Bezeichnung von Zutaten. Zudem werden durch die Angabe "(Herkunft: EU)" die vepflichtenden Angaben des Zutatenverzeichnisses, entgegen den Bestimmungen des Art 13, durch andere (zusätzliche, freiwillige) Angaben getrennt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
In diesem Zusammenhang wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 10,00 und Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchung der AGES in Höhe von Euro 218,50 vorgeschrieben.
Im angefochtenen Straferkenntnis zur Zl LVwG-2025/18/1492 (Nougatkrapfen) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin gern. § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma CC Warenvertriebs GmbH, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Handel am 16.09.2024 um 15:27 im Standort Adresse 3, **** Y Lebensmittel mit der Bezeichnung "Nougatkrapfen 3er" zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, welche insofern den Art. 9 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen haben, als folgende Kennzeichnungselemente fehlten:
das Zutatenverzeichnis nach Art. 9 Abs. 1 lit. b.
der Wortlaut für das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Art. 9 Abs. 1 lit.f i.V.m. Anhang X Ziff. 1 lit. a.
der Firmenname und die Anschrift des Lebensmitteluntemehmens nach Art. 9 Abs. 1 lit. h.
Weiters war die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 lit. I unvollständig. Nach Art. 30 Abs.1 lit. b sind in der Nährwertdeklaration die Mengen folgender Nährstoffe zu deklarieren: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Es fehlten die Mengen der Nährstoffe Zucker und Eiweiß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
In diesem Zusammenhang wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 10,00 und Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchung der AGES in Höhe von Euro 211,90 vorgeschrieben.
Im angefochtenen Straferkenntnis zur Zl LVwG-2025/18/1493 (Himbeerschnitten) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma CC Warenvertriebs GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes "Handel" am 16.09.2024 um 15:10 Uhr im Standort Adresse 3, **** Y Lebensmittel, nämlich ''Himbeerschnitte 2er" zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, welche insofern den Art. 9 iVm Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen haben, als die Zutat "SAHNE 21 %" vor der Zutat "Himbeeren 24%" deklariert wurde, daher nicht sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge angegeben waren. Nach Artikel 18 Abs 1 sind sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge zu deklarieren.
Weiters ist die Mengenangabe nach Art. 9 Abs 1 lit d mangelhaft. Obwohl in der beschreibenden Bezeichnung des Lebensmittels "Schokoladenbiskuit mit Sahnecreme und Himbeeren" die zusammengesetzte Zutat "Sahnecreme" genannt war, wurde die Menge der Zutat "Sahne deklariert. Dies, obwohl das Zutatenverzeichnis gemäß Art. 18 Abs 1 LMIV aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittel besteht. Gegenständlich wäre daher die Zutat "Sahnecreme" anzugeben gewesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18
In diesem Zusammenhang wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 10,00 und Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchung der AGES in Höhe von Euro 211,90 vorgeschrieben.
In den dagegen jeweils erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Produkte zwar im Zentrallager des Unternehmens des Beschwerdeführers gelagert worden seien, allerdings habe von dort aus kein Vertrieb an Händler stattgefunden. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, die Waren ausschließlich an Filialen desselben Unternehmens zu liefern und diese dort zu verkaufen, dh in Verkehr zu bringen. Hinzu komme, dass die Nougatkrapfen und die Himbeerschnitten in tiefgekühlten Zustand ausgeliefert und erst in den Filialen – nach dem Auftauen – vollständig etikettiert hätten werden sollen. Die Himbeerschnitten hätten sogar ohne Verpackung in den FF-filialen angeboten werden sollen. Außerdem mangle es der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Verschulden, da der Beschwerdeführer ein entsprechendes Qualitätsmanagement, welches die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Inverkehrbringen garantiert, verfüge. Es werde daher beantragt, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren einzustellen, allenfalls auch eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die behördlichen Akten, durch die Einholung eines Strafregisterauszuges und einer ergänzenden Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorganes zu den Himbeerschnitten sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und auf die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 16.09.2024 und am 22.01.2025 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 2. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht und wies zu den vorgenannten Zeitpunkten mehrere rechtskräftige Vorstrafen betreffend Übertretungen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf.
Die nachfolgenden Feststellungen beziehen sich auf amtliche Kontrollen am Standort der CC Warenvertriebs GmbH in **** Y, Adresse 3. Dort befindet sich ein Lager, von wo aus Lebensmittel an die Filialen der CC Warenvertriebs GmbH ausgeliefert werden. Zum Verkauf an Endkunden werden Lebensmittel in diesem Lager nicht angeboten.
zu den Gnocchi:
Im Zug einer amtlichen Kontrolle am 22.01.2025 um 11:43 Uhr wurde eine Probe des Produktes mit der Bezeichnung „DD“ genommen. Das Lebensmittel war verpackt, vollständig etikettiert und wurde zur anschließenden Auslieferung an die Filialen bereitgehalten. Ein Hinweis darauf, dass sich das Produkt (noch) nicht im Verkehr befände, war nicht vorhanden.
Das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels stellte sich folgendermaßen dar:
„Bild im pdf ersichtlich“
Somit kann Folgendes festgestellt werden:
-Lebensmittelzusatzstoffe wurden mit „Antioxidans“ und „Konservierungsmittel“ bezeichnet;
-Bei der Zutat „Kartoffeln“ wurde die zusätzliche Angabe „(Herkunft: EU)“ eingefügt, welche die sonstigen Angaben voneinander trennt.
zu den Nougatkrapfen:
Die bei der amtlichen Kontrolle am 16.09.2024 um 15:27 Uhr gezogene Probe des Produktes mit der Bezeichnung „Nougatkrapfen 3er“ war zwar verpackt, jedoch insofern nicht vollständig etikettiert, als dass dieses Lebensmittel – nach Auslieferung an die Filialen – dort aufgetaut und vor Ort erst fertig etikettiert werden hätte sollen.
zu den Himbeerschnitten:
Die bei der amtlichen Kontrolle am 16.09.2024 um 15:10 Uhr gezogene Probe des Produktes mit der Bezeichnung „Himbeerschnitten 2er“ war zwar verpackt, jedoch insofern nicht vollständig etikettiert, als dass dieses Lebensmittel – nach Auslieferung an die Filialen – dort aufgetaut und entweder fertig etikettiert oder gänzlich ohne Verpackung zum Verkauf angeboten hätte werden sollen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer selbst, den Probenahmen, der Örtlichkeit und der dabei ermittelten Kennzeichnung sind unstrittig.
Dass die Gnocchi zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits vollständig verpackt und etikettiert zur anschließenden Auslieferung an die Filialen bereitgehalten worden waren, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gnocchi in diesem Fall bereits als in Verkehr gebracht anzusehen sind, findet sich in der rechtlichen Beurteilung (vgl Kapitel V unten).
Bei den Nougatkrapfen und den Himbeerschnitten wurde den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese aus nachvollziehbaren Gründen noch nicht vollständig etikettiert waren, gefolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Himbeerschnitten in den Filialen schlussendlich offen oder verpackt angeboten werden, zumal sie – auch laut der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Auskunft des Aufsichtsorganes – zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls nicht vollständig etikettiert waren.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 171/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4.
(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
[…]
Tatbestände
§ 90.
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[…]
Die Anlage zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
[…]
25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);
[…]
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)die die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
[…]
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
(6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a)wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b)wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.
[…]
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
[…]
b) das Verzeichnis der Zutaten;
[…]
Artikel 13
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
[…]
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
[…]
(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
[…]
ANHANG VII
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
[…]
TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
[…]
Antioxidationsmittel
[…]
Konservierungsstoff
[…]
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr L 31 vom 1. Februar 2002 S 1 in der Fassung ABl Nr L 231 vom 20. Juni 2019 S 1 (EG-BasisVO) lauten (auszugsweise) wie folgt:
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
1. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
[…]
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschwerdeführer war – wie festgestellt – zu den jeweiligen Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens und daher der strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 VStG.
Das in Rede stehende Unternehmen ist eine Supermarktkette mit zahlreichen Filialen. Der Beschwerdeführer ist somit zweifellos Lebensmittelunternehmer gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002.
Der Tatort liegt im konkreten Fall in einem Lager des Unternehmens, in dem kein Verkauf an Endkunden stattfindet. Vielmehr werden dort verpackte und etikettierte Waren vor der Auslieferung an die Filialen gelagert.
Aus der Bestimmung des Art 17 Abs. 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten: Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 LMIV seinen Niederschlag (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/10/0033, vgl auch VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Bei den gegenständlichen Vorwürfen, wonach die Informationen über ein Lebensmittel unzureichend gewesen sein sollen, ist somit auf das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel im Sinne des Art 3 Z 8 der EG-Basis VO abzustellen (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147).
zu Spruchpunkt 1. (Zl *** und LVwG-2025/18/1491 – Gnocchi):
Wie festgestellt, war eines der drei beschwerdegegenständlichen Produkte – die Gnocchi – bei der Probeziehung bereits vollständig verpackt sowie etikettiert und wurde im Lager zur weiteren Auslieferung an die Filialen bereitgestellt. Dass bei einer derartigen Konstellation bereits von einem Inverkehrbringen im Sinne des Art 3 Z 8 EG-BasisVO auszugehen ist, entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem vergleichbaren Fall erst kürzlich (LVwG Tirol 13.08.2025, LVwG-2025/34/1163-21) und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bereithalten der verpackten und etikettierten Ware im Lager dient nicht bloß der Lagerung, sondern stellt eine aktive Verfügung über das Lebensmittel dar, mit dem Zweck, den Vertriebsweg zu eröffnen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 12.10.2020 (Ro 2018/10/0047) betraf ebenfalls ein Unternehmen mit eigener Filialstruktur, das Produkte im Zentrallager für die Belieferung seiner Verkaufsstellen bereithielt. Der VwGH führte aus, dass bereits das Bereithalten von vollständig verpackter und etikettierter Ware im Zentrallager zum Zwecke der Verteilung an Verkaufsstellen ein Inverkehrbringen im Sinne des Art 3 Z 8 EG-BasisVO darstellt, da dadurch der Vertriebsweg eröffnet wird. Die objektive Zweckbestimmung, die Ware zum Verkauf bereitzustellen, genügt; ein tatsächlicher Verkauf an Endkunden ist nicht erforderlich.
Dies bedeutet, dass die Ware bereits durch die Vorbereitung (vollständige Verpackung/Etikettierung) und Lagerung zum Zwecke der weiteren Abgabe an die Endverkaufsstellen aktiv in den Lieferprozess eingebunden, dem Verkaufskreislauf zugeführt und damit in Verkehr gebracht wird.
Diese rechtliche Beurteilung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Wie bereits oben ausgeführt, wurden die Gnocchi im Lager physisch bereitgestellt, vollständig etikettiert und zur Auslieferung an die Filialen bestimmt. Ein Hinweis darauf, dass sich das Produkt (noch) nicht im Verkehr befinde, war nicht ersichtlich. Im Sinne der vorhergehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass dieses Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde, da es objektiv und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar für die weitere Abgabe an die Endverkaufsstellen und den dortigen Verkauf vorgesehen war.
Die im Spruch verwendete Formulierung, wonach das Produkt „für den weiteren Vertrieb bereitgehalten“ wurde, ist in diesem Zusammenhang sachlich zutreffend. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Ware zur weiteren Abgabe innerhalb der Unternehmensstruktur bestimmt war, ohne den Eindruck zu erwecken, dass ein direkter Endverkauf am Ort der Lagerung erfolgt sei. Damit wird die Tathandlung präzise beschrieben, was den Anforderungen des § 44a VStG entspricht.
Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen mit den Angaben „Antioxidans“ und „Konservierungsmittel“ im Zutatenverzeichnis nicht den Vorgaben in Anhang VII Teil C der LMIV entsprochen zu haben. Dieser Anhang enthält technische Vorschriften für bestimmte Zutaten (vgl Art 18 Abs 4 LMIV). Daraus ergibt sich, dass die korrekten Bezeichnungen „Antioxidationsmittel“ und „Konservierungsstoff“ gelautet hätten. Diese Fehlbezeichnung ist unstrittig.
Selbiges gilt für den gleichzeitig erhobenen Vorwurf, im Zutatenverzeichnis bei der Zutat „Kartoffeln“ mit der zusätzlichen (freiwilligen) Angabe „(Herkunft: EU)“ die verpflichtenden Angaben entgegen Art 13 Abs 1 LMIV voneinander getrennt zu haben.
Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0085) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, diese gesetzliche Verschuldensvermutung zu widerlegen. Seine Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage des Inverkehrbringens. Er erwähnt zwar außerdem in der Beschwerde ein Qualitätsmanagementsystem, wie die festgestellten Fehler trotz bestehender Kontrollsysteme hätten vermieden werden sollen, lässt er jedoch offen (zum Vorliegen eines „wirksamen Kontrollsystems“ vgl VwGH 20.12.2002, 99/02/0220; VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG geahndet. Diese Strafsanktionsnormen sehen Geldstrafen bis zu Euro 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu 70.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe liegen keine vor.
Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).
Festzuhalten ist, dass der belangten Behörde aufgrund wiederholter Verstöße des Beschwerdeführers gegen das LMSVG ein Strafrahmen von Euro 70.000,00 zur Verfügung gestanden hat. Mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 wurde dieser jedoch lediglich im Promillebereich ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung kommt somit in keinem Fall in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Weiters waren die Zitierungen des LMIV und des LMSVG zu ergänzen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328). Die vorgenommene Präzisierung der verletzen Verwaltungsvorschriften erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131 mwN; 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Auch die von der belangten Behörde gewählten Formulierungen waren im Sinne eines entsprechenden Tatvorwurfes zu adaptieren. Das LVwG Tirol ist zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies deshalb, weil der in Rede stehende Tatvorwurf dem Konkretisierungsgebot entsprochen hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Lage, darauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf insoweit zu widerlegen (vgl zB VwGH 17.02.1997, 95/10/0228).
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.
zu Spruchpunkt 2. (Zl ***und LVwG-2025/18/1492 – Nougatkrapfen; Zl ***und LVwG-2025/18/1493 – Himbeerschnitten):
Wie festgestellt, befanden sich auch diese beiden Produkte im Lager vor der weiteren Auslieferung an die Filialen. Allerdings waren diese noch nicht vollständig etikettiert. Dies hätte – sofern die Lebensmittel überhaupt zum Verkauf in der Verpackung vorgesehen waren – in den Filialen erfolgen sollen. Die oben bei den Gnocchi herangezogene Rechtsprechung (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047) ist daher auf diese beiden Verwaltungsstrafverfahren nicht übertragbar.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die beiden Produkte zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits in Verkehr gebracht im Sinne des Art 3 Z 8 EG-BasisVO waren. Gerade das Inverkehrbringen ist – wie eingangs ausgeführt – ein wesentliches Tatbestandselement der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Da der Beschwerdeführer demzufolge die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war der Beschwerde in beiden Fällen Folge zu geben, die diesbezüglichen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
In Hinblick auf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Inverkehrbringens im Lager stützt sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047. Die übrigen Rechtsfragen waren unstrittig und konnten anhand der diesbezüglichen eindeutigen Vorschriften in der LMIV geklärt werden. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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