LVwG T LVwG-2025/45/1753-7

LVwG-2025/45/1753-7Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2025

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Regest

Erstausstattung<br/>kein Härtefall<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/1753-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.1753.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, sowie der BB, geboren am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführer vom 10.03.2025 gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017 idF LGBl Nr 9/2024, abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2025 wurde der am 10.03.2025 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 14.03.2025 nachweislich aufgefordert worden, näher angeführte Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Notlage unabdingbar seien. Dem seien sie nicht nachgekommen, weshalb der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.

Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig ausstehende Unterlagen binnen der offenen Beschwerdefrist vorgelegt. Sie beantragten den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragten Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer stellten am 10.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag für die Gewährung der Zusatzleistung „Erstausstattung“. Zur Begründung führten sie aus, dass die Familie in eine Stadtwohnung übersiedle und Erstausstattung (Küche mit Geräten, Tisch, Stühle, Kinderbetten) benötige und nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge diese kaufen zu können.

Die Beschwerdeführer hatten zum Zeitpunkt der Antragstellung drei gemeinsame Kinder (geboren 2015, 2022, 2023). Das älteste Kind ist behindert (Grad der Behinderung 100%). Am 17.08.2025 wurde das vierte Kind der Beschwerdeführer geboren. Die Familie wohnte bis Juni 2025 in einer Mietwohnung in der Adresse 3, **** Z; der monatliche Mietzins betrug hier Euro Euro 710,51. Mit 04.07.2025 übersiedelte sie in die neue Mietwohnung in der Adresse 1, **** Z. Die Bruttomiete beträgt hier monatlich Euro 785,66.

Die Beschwerdeführer stehen nicht im laufenden Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer war bis Mai 2025 bei der Firma DD beschäftigt und verdiente dabei im Jänner 2025 Euro 1.892,64, im Februar 2025 Euro 1.755,71 sowie im März Euro 2.284,26 (inklusive Urlaubszahlung). Seit Mai bezieht er Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 45,38 täglich. Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig, sie bezog bis Juli 2025 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ca Euro 600 (monatlich etwas variierend). Am 07.04.2025 wurde dem Konto des Beschwerdeführers eine Gutschrift des Finanzamtes Österreich aus der Einkommenssteuererklärung 2024 in der Höhe von Euro 3.325,00 überwiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 05.07.2025 einen Küchenblock samt Geräte um Euro 2.758,60, ein Kinderbett samt Matratze um Euro 389,-- sowie zwei Kinderbetten um je Euro 219,-- gekauft und in der Zwischenzeit bezahlt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie den Ergebnissen der am 11.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer sowie einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde. Sämtliche festgestellte Beträge ergeben sich aus entsprechenden im Akt einliegenden Nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Gegenstand des Antrages die Erstausstattung der neuen Wohnung war – konkret Küchenblock, Kinderbetten, Tisch und Stühle. Er hat auch angegeben, dass diese Gegenstände in der Zwischenzeit angeschafft wurden und dazu über Aufforderung die in den Feststellungen enthaltenen Rechnungen für den Küchenblock sowie drei Kinderbetten vorgelegt. Der Kauf der ebenfalls beantragten Stühle und Tisch wurde nicht mittels Vorlage von Rechnungen nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er am 07.04.2025 eine Gutschrift des Finanzamtes über Euro 3.325 erhalten hat. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass am 12.04.025 Euro 2.700 beim Bankomaten behoben wurden. Über Frage, wozu dieses Geld verwendet wurde, gab der Beschwerdeführer an, es könne sein, dass er hier einen Kinderwagen bzw ein Kinderbett gekauft habe. Das Geld sei zudem für die Renovierung der alten Wohnung verwendet worden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

„§ 14

Zusatzleistungen

(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:

a) Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder

1. im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder

2. bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,

b) Hilfe zur Arbeit

1. durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,

2. durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.

(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.

(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,

b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,

c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,

d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.“

Darüber hinaus ist die Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017 idF LGBl Nr 9/2024, von Relevanz:

„§ 3

Notwendige Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen

(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall

a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock (Abs. 2 lit. e Z 2) angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro,

b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 3820,- Euro, und

c) von Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Küchenblock angeschafft wird, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 4.600,- Euro,

zu gewähren.

(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:

a) Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa .............. 300,- Euro,

b) Kleiderkasten ............................................................................ 180,- Euro,

c) 1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen..................... 85,- Euro,

2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen...................... 180.- Euro

d) je Stuhl ................................................................................... 30,- Euro,

e) 1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder .......................................... 870,- Euro,

2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) .....................1.650,- Euro,

f) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw. Jalousette ............... 110,- Euro,

g) Beleuchtung ............................................................................... 50,- Euro.

(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.

V.Erwägungen:

Wie festgestellt beziehen die Beschwerdeführer aktuell keine Grundleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Unter der Überschrift „Zusatzleistungen“ normiert § 14 Abs 3 lit a TMSG, dass „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen zu gewähren sind.

Zum Begriff des „besonderen Härtefalles“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0133, Folgendes ausgeführt: „Der in § 14 Abs. 3 TMSG verwendete Begriff des ‚besonderen Härtefalls‘ ist anders als der Begriff der ‚Notlage‘ (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird; vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 TMSG) im Gesetz nicht näher definiert und - schon mit Blick auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers - nicht mit dieser gleichzusetzen. Das Vorliegen eines ‚besonderen Härtefalls‘ im Sinne des § 14 TMSG ist vielmehr Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher ‚besonderer Härtefall‘ liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden - also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände - gelangt ist. Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iSd § 14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 14 Abs. 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (zur Relevanz von Verschulden des Hilfesuchenden vgl. etwa auch § 19 TMSG).“

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer in Hinblick auf den bevorstehenden Umzug in eine neue Wohnung am 10.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag für die notwendige Erstausstattung iSd § 14 Abs 3 lit a TMSG, konkret für einen Küchenblock, Kinderbetten, einen Tisch sowie Stühle.

Für diese beantragten Gegenstände sieht die Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, folgende Beträge vor: Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) Euro 1.650,-, Bett einschließlich Lattenrost und Matratze Euro 300,-, Tisch bei deiner Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen Euro 180,- sowie je Stuhl Euro 30,-. Damit stünde für die beantragten Gegenstände aufgrund der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze eine mögliche Unterstützung gemäß § 14 TMSG in der Höhe von Euro 2.880,- zur Verfügung (Küchenblock, drei Kinderbetten, Tisch und fünf Stühle). Die Beschwerdeführer haben den Kauf von einem Küchenblock und drei Kinderbetten nachgewiesen, der höchstmögliche Unterstützungsrahmen für diese Gegenstände beträgt gemäß Verordnung Euro 2.550,-.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erhielt der Beschwerdeführer am 07.04.2025 eine Gutschrift des Finanzamtes aus der Einkommenssteuererklärung 2024 in der Höhe von Euro 3.325,-. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wie dieses Geld (konkret die Barabhebung am 12.04.2025 in Höhe von Euro 2.700,-) verwendet wurde, gab der Beschwerdeführer ohne dies näher konkretisieren zu können an, es könne sein, dass er hier einen Kinderwagen bzw ein Kinderbett gekauft habe. Das Geld sei zudem für die Renovierung der alten Wohnung verwendet worden. Entsprechende Nachweise für die Verwendung lagen nicht vor.

Die Erörterung der aktuellen (finanziellen) Situation der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass hier allenfalls ein Anspruch auf Grundleistungen der Mindestsicherung vorliegen könnte. Dieser war allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre allenfalls in weiterer Folge von Amts wegen wahrzunehmen.

Gegenständlich war ausschließlich der Antrag auf Zusatzleistung (Erstausstattung), der wie ausgeführt das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 TMSG erfordert. Ein solcher schied vor dem Hintergrund, dass mit dem Einkommen vom 07.04.2025 es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sämtliche anzuschaffende Gegenstände laut Höchstbetrag der Verordnung zu bezahlen, nicht vor. Daher war der gegenständliche Antrag vom 10.03.2025 abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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