LVwG T LVwG-2025/46/1713-2

LVwG-2025/46/1713-2Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2025

Abrir fonte

Regest

gesetzliche Folge<br/>kein Ermessen<br/>keine Berücksichtigung finanzieller Umstände möglich<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/1713-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.46.1713.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2025, Zl ***, wird der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y

ordnet eine Nachschulung an, die von Ihnen innerhalb 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren ist.

Sie haben Ihren Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung BB, Parterre, zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern. Für die Neuausstellung wird ein Passfoto und € 73,00 benötigt. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu € 2.180,00.

Führerschein

ausgestellt von:LPD Tirol

am:22.08.2022

Zahl: ***

Klassen:AM, B

Rechtsgrundlage: § 4 Abs 3 FSG“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin die zulässige und fristgerechte Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine Nachschulung für sie eine unzumutbare finanzielle Härte bedeute und wird dies näher ausgeführt. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit ihrem Erwerb des Führerscheins am 11.08.2022 über 20.000 km im Straßenverkehr zurückgelegt habe, ohne jemals in weitere Verkehrsdelikte oder Unfälle verwickelt gewesen zu sein. Dies spreche eindeutig für ein verantwortungsvolles und sicheres Fahrverhalten ihrerseits.

Sie ersuche daher um Aufhebung bzw um eine Überprüfung der verhängten Maßnahme sowie um eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer sozialen und verkehrsrechtlichen Situation.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2025, Zl ***, zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde bei der belangten Behörde nachgefragt, ob die im Bescheid erliegende Strafverfügung vom 20.05.2025, Zl ***, mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.

Die belangte Behörde bestätigte dies mit E-Mail vom 15.07.2025.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Probeführerscheinbesitzerin.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.05.2025, Zl ***, welche in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen am 18.05.2025 um 07:50 Uhr in X auf der W Straße B *** bei Straßenkilometer 0,400 in Richtung Norden mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***(A) trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten zu haben, sondern weitergefahren zu sein. Sie hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d StVO 1960 begangen. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2025, Zl ***, ordnete diese eine Nachschulung an. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit automatisch um ein Jahr. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 07.07.2025.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.05.2025, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2025 (vgl Oz 2). Die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel eingebracht. Nur gegen die Anordnung der Nachschulung hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 76/2019 (FSG) lauten wie folgt:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4.

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

[…]

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

[…]“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist Probeführerscheinbesitzerin. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2025, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit d bestraft (Überfahren von „Halte“-Zeichen).

Die belangte Behörde hat mit der Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung bis zur Rechtskraft dieser Strafverfügung zugewartet.

Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.

Das Überfahren eines Haltezeichens im Sinne des § 38 Abs 5 StVO 1960 ist als „schwerer Verstoß“ iSd § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 1 lit f FSG zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig wegen eines solchen Überfahrens eines Haltzeichens bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen und hatte die belangte Behörde dabei kein Ermessen.

Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im gegenständlichen führerschein-rechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.

Auch auf finanzielle Umstände kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Mit Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein einzutragen. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 34 Abs 3 FSG).

Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Daher war auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass damit für sie eine unzumutbare finanzielle Härte verbunden sei und sie davor auch niemals in weitere Verkehrsdelikte oder Unfälle verwickelt gewesen sei, nicht näher einzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.