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LVwG-2025/17/0703-3•LVwG T LVwG-2025/17/0703-3
LVwG-2025/17/0703-3Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2025
Lenken ohne Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gem. § 50 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro zu 146,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 19.01.2025, um 04:35 Uhr
Ort: **** Z, auf der B***, im Bereich von Strkm. ***
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 30.12.2024 , GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs 4 Z. 1 FSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 803,00.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten mit welcher beantragt wurde, die Geldstrafe aufzuheben, in Eventu herabzusetzen bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht bewusst gewesen sei. Die Zustellung des entsprechenden Bescheides habe ihn nicht erreicht. Er vermute, dass die Zustellung im Briefkasten unter Werbezuschriften untergegangen oder von einem zutrittsberechtigten Dritten entsorgt worden sei. Es mangle daher am Verschulden des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfene Tat. Es seien jedenfalls die entsprechenden Zustellnachweise zu kontrollieren. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Ergänzend forderte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den Verwaltungsakt betreffend die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sowie den Hinterlegungsnachweis des Bescheides vom 30.12.2024, mit welchem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen worden war, vorzulegen.
In einer dazu angeforderten schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass ihn das „Schreiben“ entsprechend dem erfolglosen Zustellversuch nicht erreicht habe. Er habe bereits zuvor sämtliche gesundheitsbezogene Unterlagen - mit Ausnahme des HNO-Facharztbefundes - an die Führerscheinbehörde übermittelt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des HNO-Facharztbefundes habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Erst am Tag nach der Abnahme seines Führerscheins durch die Polizei habe er bei der Behörde vorgesprochen und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt. Er habe entweder aufgrund eines postalischen Versehens, wegen fehlender Anbringung einer Benachrichtigung oder aus anderen Gründen, da die Benachrichtigung in Verstoß geraten sei, davon keine Kenntnis erlangt.
Die gleichzeitige Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts, mitzuteilen, ob die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt werde, bleib unbeachtet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in **** Z Adresse 1, wohnhaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F mit der Auflage verschiedener Kontrolluntersuchungen alle 30 Monate (bis zum 07.04.2024) bis zum 07.10.2026 verlängert. Anlässlich der Vorlage eines Facharztbefundes im Mai 2024 wurde mit seinem Einverständnis die für die Verlängerung der Lenkberechtigung erforderliche amtsärztliche Untersuchung vorgezogen. Bei dieser Untersuchung am 21.05.2024 zeigte sich eine Hörminderung. Da der Beschwerdeführer die im Zuge dessen aufgetragene Vorlage eines HNO-Befundes nicht wahrnahm, wurde dies seitens des amtsärztlichen Dienstes am 08.11.2024 der belangten Behörde mitgeteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen einen aktuellen Befund eines HNO-Facharztes vorzulegen. Dieser Bescheid wurde mangels Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ab 21.11.2024 zur Abholung bei der Post-Geschäftsstelle **** Y hinterlegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht behoben und an die belangte Behörde retourniert.
Da der Beschwerdeführer in der Folge den von der Behörde mit Bescheid abverlangten Facharztbefund nicht vorlegte, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2024 mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis zur Vorlage eines aktuellen Befundes eines HNO-Facharztes entzogen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen; weiters wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung spruchmäßig aberkannt. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht zugestellt werden, sodass dieser ab 09.01.2025 bei der Postgeschäftsstelle **** Y zur Abholung bereitgehalten wurde. Anlässlich der versuchten Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Poststücks in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Da auch dieser Bescheid vom Beschwerdeführer nicht bei der Post behoben wurde, wurde er nach Ablauf der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert und langte dort am 29.01.2025 ein. Dieser Bescheid wurde mit seiner Zustellung rechtskräftig, da der Beschwerdeführer keine Beschwerde dagegen erhob.
Am 19.01.2025 um 04:35 Uhr lenkte der nunmehrige Beschwerdeführer auf der B*** im Gemeindegebiet von Z im Bereich von Strkm. *** den Pkw mit dem Kennzeichen ***. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 09.01.2025, entzogen worden war.
Am 20.01.2025 legte der Beschwerdeführer beim amtsärztlichen Dienst der belangten Behörde einen Befund eines HNO-Facharztes betreffend seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in den ergänzend durch das Landesverwaltungsgerichts eingeholten Akt betreffend die Verlängerung der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers.
Für die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Bescheid vom 30.12.2024 über die Entziehung der Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei einer Postgeschäftsstelle am 09.01.2025 zugestellt wurde, konnte unbedenklich die im Akt befindliche Kopie des Umschlags des an die belangte Behörde zurückgesendeten RSb-Briefes herangezogen werden. Auf diesem Briefumschlag ist ersichtlich, dass seitens der Poststelle **** Y am 28.01.2025 der Stempelvermerk „Retour, nicht behoben“ angebracht wurde. Weiters findet sich auf dem Kuvert der durch Ankreuzen vom Zusteller angebrachte Hinweis, dass eine Verständigung über die Hinterlegung des Poststücks in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht schlüssig, dass infolge eines erfolglosen Zustellversuches an der Wohnadresse des Beschwerdeführers diesem eine Verständigung darüber hinterlassen wurde, dass der fragliche Bescheid mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde am 09.01.2025 zur Abholung hinterlegt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn habe eine Zustellung dieses Bescheides nicht erreicht weil ein postalisches Versehen vorliege bzw. eine Hinterlegungsanzeige nicht angebracht worden sei, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Aus dem vorliegenden RSb-Kuvert lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts schlüssig ableiten, dass seitens des Postzustellers eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterlassen wurde.
Der Einwand, dass eine allfällige Hinterlegungsanzeige möglicherweise mit Werbematerial entsorgt worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Ortsabwesenheit des Beschuldigten vom 23.01. bis 13.02.2025 ist gleichfalls nicht geeignet eine mangelhafte Zustellung des Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung darzutun, zumal die Hinterlegung des Bescheides zur postalischen Abholung bereits mit 09.01.2025 erfolgte.
Dem Beschwerdeführer wurden die für die wesentlichen Feststellungen betreffend die Zustellung des Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Er erstattete dazu jedoch keine Einwendungen, die weitere Erhebungen erfordert hätten oder Zweifel daran aufkommen hätten lassen, dass die im Akt enthaltenen Nachweise der Verständigung von der Hinterlegung des Poststücks nicht als Beweismittel herangezogen werden könnten.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 37 Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.
Nach § 37 Abs 5 FSG finden bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
Das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 führt in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 205/2022 zur Hinterlegung von Dokumenten aus wie folgt.
Hinterlegung
§ 17.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
V.Erwägungen:
Zu beurteilen ist durch das erkennende Gericht im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer am 19.01.2025 ein Kraftfahrzeug einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein.
Fraglich ist dabei sowohl ob jener Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Vorlage eines Facharztgutachtens entzogen wurde, dem Beschwerdeführer zugestellt wurde als auch, ob der Beschwerdeführer unverschuldet keine Kenntnis von der Entziehung seiner Lenkberechtigung durch den genannten Bescheid hatte, wie er selbst vorbringt.
Dazu war im Wesentlichen festzustellen, dass der Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung vom 30.12.2024 dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 durch Hinterlegung gem. § 17 Abs 3 ZustG zugestellt wurde. Damit entfaltete der fragliche Bescheid, zumal der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, die Rechtswirkung, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung nicht mehr über eine Lenkberechtigung verfügte. Somit war er auch am Tattag, dem 19.01.2025, nicht berechtigt einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu lenken.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers, am Tattag von der Entziehung seiner Lenkberechtigung keine Kenntnis gehabt zu haben, ist festzuhalten dass dieser zwar vorbringt, dass diese Unkenntnis aufgrund eines Fehlers des Zustellers oder auch weil die Benachrichtigung über die behördliche Hinterlegung des Bescheides in Verstoß geraten war, von ihm nicht zu vertreten ist. Konkrete Anhaltspunkte, die es wahrscheinlich sein lassen, dass durch den Postzusteller eine mangelhafte Zustellung vorgenommen worden sei, werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Gleichfalls stellte der Beschwerdeführer lediglich die Behauptung in den Raum, dass die Hinterlegungsanzeige des Bescheides vom 30.12.2024 mit Werbematerial entsorgt worden sei.
Damit vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, dass ihn an der Unkenntnis von der Entziehung seiner Lenkberechtigung kein Verschulden trifft. Sein Verschulden ist zumindest darin zu erblicken, dass er nach seinen eigenen Angaben offensichtlich im Briefkasten befindliches Werbematerial entsorgt, ohne dieses daraufhin zu kontrollieren, ob sich darin weitere Poststücke, wie beispielsweise eine Hinterlegungsanzeige für ein behördliches Schriftstück, befinden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Briefkasten für dritte Personen zugänglich macht, welche gleichfalls einen sorglosen Umgang mit dem Inhalt des Briefkastens pflegen.
In rechtlicher Hinsicht war somit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer das Verschulden daran trifft, von der Entziehung seiner Lenkberechtigung keine Kenntnis erlangt zu haben. Es wäre ihm bei gehöriger Sorgfalt bei der Leerung seines Briefkastens jedenfalls möglich gewesen, den am 09.01.2025 hinterlegten Bescheid über die Entziehung seiner Lenkberechtigung zu beheben, sodass ihm dies am Tattag, dem 19.01.2025, bekannt gewesen wäre.
Die mangelnde Sorgfalt betreffend die Durchsicht des Inhalts seines Briefkastens muss dem Beschwerdeführer jedenfalls als fahrlässiges Handeln zugerechnet werden. Das von ihm eingewendete fehlende Verschulden, konnte somit nicht zu seinen Gunsten verifiziert werden.
Es wäre auch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen hätten lassen (VwGH 21. 07.2011, 2007/18/0827-0828). Gleiches gilt auch für die Behauptung, dass die Hinterlegungsanzeige ohne Verschulden des Beschwerdeführers für ihn nicht auffindbar gewesen wäre. Das Vorbringen, die Hinterlegungsanzeige sei im Zuge der Entsorgung von Werbematerial unentdeckt verloren gegangen, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass diesem aufgrund der Befristung seiner Lenkberechtigung und der im Mai 2024 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung, durchaus bewusst war, eine fachärztliche Bestätigung über sein Hörvermögen zu übermitteln zu müssen. Da dies seitens des Beschwerdeführers unterblieb, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2024 aufgefordert, den erforderlichen Facharztbefund binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer auch diesen Bescheid, hinsichtlich dessen laut im Akt befindlichen RSb-Kuvert ebenfalls eine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten eingelegt wurde, nicht bei der zuständigen Postgeschäftsstelle abholte. Auch dies trägt zum Gesamteindruck des erkennenden Gerichtes bei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung seiner Lenkberechtigung sowie hinsichtlich der an ihn gerichteten behördlichen Poststücke einen nachlässigen Umgang pflegt.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachten eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Entgegen seinem Vorbringe ist dem Beschwerdeführer jedoch der Nachweis des fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Wie ausgeführt hat er es zumindest fahrlässig zu verantworten, dass ihm die bescheidmäßige Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht bekannt war, da trotz ordnungsgemäßer Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides die vom Zusteller deponierte Hinterlegungsanzeige von ihm unbemerkt bliebt. Als Ursache dafür ist anzusehen, dass der Beschwerdeführer bei der Durchsicht der in seinem Postkasten befindlichen Poststücke nicht die gehörige Aufmerksamkeit walten ließ bzw. die Post ungesichtet entsorgte. Selbst wenn– wie gleichfalls behauptet – die Post von einem Dritten entsorgt worden wäre, der erlaubt Zugang zum Briefkasten hatte, so wäre es doch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Leerung des Briefkastens nur durch Personen erfolgt, die dies mit der notwendigen Aufmerksamkeit vornehmen.
Im Ergebnis trifft den Beschwerdeführer das Verschulden dafür, von der Entziehung seiner Lenkberechtigung keine Kenntnis gehabt zu haben; damit trifft ihn aber auch, dass er aus eigenem Verschulden ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte ohne im Besitz der dafür notwendigen Lenkberechtigung zu sein. Hätte er beim Leeren seines Briefkastens bzw. bei der Organisation des Leerens seines Briefkastens die gehörige Sorgfalt walten lassen, so wäre ihm zur Kenntnis gelangt, dass ein an ihn adressiertes behördliches Schriftstück zur Abholung bei der Post hinterlegt wurde und hätte er sich von dessen Inhalt in Kenntnis setzten können. Die Einwendung, es bestehe die Möglichkeit, die Hinterlegungsanzeige mit Werbesendungen weggeworfen zu haben, lässt jedoch nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die nötige und allgemein anerkannte Sorgfalt hinsichtlich der Zustellung von Poststücken offenbar gewohnheitsmäßig nicht beachtet.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzte Norm dient im hohen Maße der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, indem die Teilnahme von Fahrzeuglenkern am Straßenverkehr, die nicht über eine Lenkberechtigung verfügen, pönalisiert wird. Dies zeigt sich auch in der Sonderbestimmung in § 37 Abs 5 FSG.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich mit der ausgesprochenen Strafe von € 730,00 an der Mindeststrafe des gegenständlichen Delikts von € 726,00 orientiert hat. Es war für das Landesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, der die Anwendung einer außerordentlichen Strafminderung im Sinn des § 20 VStG gerechtfertigt hätte, zumal dem Beschwerdeführer offenbar eine gewisse Gleichgültigkeit hinsichtlich seiner Verpflichtungen als Besitzer einer Lenkberechtigung vorzuwerfen ist. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass hier Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegend wären. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, es lägen keine Erschwerungsgründe vor, muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bevor es zur gegenständlichen Übertretung kam mehrere Monate in Kenntnis davon war, dass er zum Erhalt seiner Lenkberechtigung ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes an die Behörde zu übermitteln hatte. Erst als dem Beschwerdeführer aufgrund einer Polizeikontrolle vor Augen geführt wurde, dass er offensichtlich seine Verpflichtungen nicht erfüllt hatte, legte dieser nach dem gegenständlichen Vorfall den schon längst notwendigen Facharztbefund vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 37 Abs 1 und 4 FSG (Geldstrafen von Euro 726,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzarrest) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 schuld- und tatangemessen ist. Eine Berücksichtigung allenfalls unterdurchschnittlicher Vermögensverhältnisse wäre in Anbetracht der de facto verhängten Mindeststrafe nicht möglich. Die Verhängung der Strafe war auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst in seiner Beschwerde keine solche Verhandlung beantragt hat und auch nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgerichts nicht bekannt gegeben hat, ob er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wünsche. Nach§ 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung dann absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da es sich bei der Einwendung des Beschwerdeführers, es treffe ihn an der Unkenntnis der Entziehung seiner Lenkberechtigung kein Verschulden, um die Einwendung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seines Verschuldens durch die belangte Behörde handelt, konnte im Sinne der genannten Bestimmung eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß der Erfolg zu versagen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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