LVwG T LVwG-2025/41/0695-5

LVwG-2025/41/0695-5Tribunal Administrativo Regional17 de set. de 2025

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Regest

Vormerkung<br/>Nichtbefolgung der Anordnung zur Teilnahme an besonderen Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/0695-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.41.0695.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2024, Zl ***, ordnete diese an, der nunmehrige Beschwerdeführer habe innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Ladungssicherungsseminar gemäß § 13e FSG-DV zu absolvieren.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß den §§ 30 Abs 1 und 30b Abs 5 des Führerscheingesetzes (FSG) dem Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Teilnahme an besonderen Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems (Maßnahmen gegen Risikolenker) bis zur Befolgung der Anordnung das Recht ab, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und führte aus, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer der Anordnung zur Teilnahme an besonderen Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems (der Absolvierung des Ladungssicherungsseminars) nicht nachgekommen sei. Gemäß §§ 30 Abs 1 und 30b Abs 5 FSG sei ihm das Recht, seinen ausländischen Führerschein zu gebrauchen bis zur Befolgung der Anordnung abzuerkennen.

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, er habe den Bescheid vom 09.07.2024, Zl ***, seinem damaligen Dienstgeber übergeben, welcher ihm zugesichert habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Tatsächlich habe sein damaliger Dienstgeber sich nicht mit der Angelegenheit befasst, sondern den Beschwerdeführer hingehalten und letztendlich am 28.12.2024 entlassen. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf die Zusage seines ehemaligen Dienstgebers vertrauen dürfen, zumal er sich auch laufend über den Stand des Verfahrens erkundigt habe. Den Beschwerdeführer treffe sohin kein Verschulden an der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung und werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.

Aufgrund der Beschwerde legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.03.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 25.03.2025 ersuchte des Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde mitzuteilen, ob und wann der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bescheid vom 09.07.2024, ***, in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 28.03.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass jener Bescheid am 16.07.2024 rechtswirksam zugestellt wurde und nicht durch ein Rechtsmittel bekämpft wurde. Ferner übermittelte die belangte Behörde den betreffenden Zustellnachweis.

Mit Schreiben vom 04.04.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 09.07.2024, ***, angeordnete Ladungssicherungsseminar bis dato absolviert hat.

Mit Schreiben vom 17.04.2025 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Termin für ein Ladungssicherungsseminar zwischenzeitlich gebucht habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegten Verwaltungsakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Am 04.09.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zum Verhandlungstermin erschienen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 09.07.2024, Zl ***, ordnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an, dass er aufgrund zweier begangener Vormerkdelikte innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft jenes Bescheides ein Ladungssicherungsseminar gemäß § 13e FSG-DV zu absolvieren hat.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2024 zugestellt und erwuchs infolgedessen mit 14.08.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wies innerhalb der Frist von vier Monaten nicht nach, an einem Ladungssicherungsseminar teilgenommen zu haben.

Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hat der Beschwerdeführer keine Bestätigung über die positive Absolvierung eines Ladungssicherungsseminares gemäß § 13e FSG-DV vorgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2024, Zl ***.

Die Feststellung betreffend Zustellung und Rechtskraft jenes Bescheids konnte aufgrund des im Akt befindlichen Zustellnachweises getroffen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der einwandfreie Zustellvorgang noch die Rechtskraft des Bescheides in Abrede gestellt.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 30) bzw BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 93/2009 (§ 30b), lauten wie folgt:

„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30.

(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

[…]“

„Besondere Maßnahmen

§ 30b.

(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

[…]

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

[…]

4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

[…]

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

V.Erwägungen:

Wenn die Anordnung der Teilnahme an einer besonderen Maßnahme im Sinne des Vormerksystems (§ 30b Abs 1 FSG) innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wird, so hat die Behörde die Lenkberechtigung gemäß § 30b Abs 5 FSG bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wird einer rechtskräftigen Anordnung nicht entsprochen, ist gemäß § 30b Abs 5 FSG der Formalentzug auszusprechen.

Gegenständlich hat die belangte Behörde aufgrund zweier Vormerkdelikte mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 09.07.2024, Zl ***, die Absolvierung eines Ladungssicherungsseminars gemäß § 13e FSG-DV binnen einer viermonatigen Frist angeordnet. Dieser Anordnung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Da jener Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist für das erkennende Gericht Bindungswirkung eingetreten. Die normative Anordnung jenes Bescheides ist der gegenständlichen Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Es steht dem erkennenden Gericht nicht zu, die Vorschreibung der besonderen Maßnahme selbstständig zu beurteilen.

Gemäß § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz in Österreich hat, das Recht, von der ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Ladungssicherungsseminar unverschuldet nicht absolviert zu haben, weil er sich auf seinen ehemaligen Dienstgeber verlassen habe, ist dem zu entgegnen, dass es sich gegenständlich um kein Strafverfahren handelt, bei dem es auf die subjektive Vorwerfbarkeit ankäme. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine behördliche Anordnung nicht befolgt und sieht die anzuwendende Norm eine zwingende, verschuldensunabhängige Rechtsfolge vor.

Für die Beurteilung der anhängigen Rechtssache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer bislang keine Bestätigung über die positive Absolvierung eines Ladungssicherungsseminars vorgelegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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