LVwG T LVwG-2024/16/3131-9

LVwG-2024/16/3131-9Tribunal Administrativo Regional15 de set. de 2025

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Regest

besondere Bauweise<br/>kein ergänzender Bebauungsplan<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/16/3131-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.16.3131.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der Frau AA und der Frau BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 16.10.2024, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und

II.

erkennt zu Recht:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Das Bauansuchen von Frau AA, Adresse 2, **** Y betreffend den Zu- und Neubau eines Betriebs- und Wohngebäudes auf Grundstück Nr **1, EZ ***, KG Y, **** Y, wird gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2022, LGBl Nr 44 idF LGBl Nr 85/2023 abgewiesen.“.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 21.03.2024, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 22.03.2024, hat Frau AA den Zu- und Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes auf GSt **1, EZ ***, KG Y, **** Y, Adresse Adresse 3, beantragt. Als Bauwerber sind „AA und Mitbesitzer“ angeführt, unterschrieben wurde das Bauansuchen lediglich von AA (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 18.03.2024, ebenfalls eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 22.03.2024, hat die Erstbeschwerdeführerin um Bewilligung einer besonderen Bauweise für das GSt **1 angesucht. In der Folge hat die Marktgemeinde Y eine Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, der DD GmbH, der Abt EE der Marktgemeinde Y sowie der FF GmbH eingeholt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (im Folgenden: belange Behörde) vom 16.10.2024, Zl *** wurde das Bauansuchen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan mit der Zl *** bestehe. Auf diesem sei eine Verkehrsfläche für das gegenständliche Grundstück ausgewiesen. Da diese Verkehrsfläche in den Einreichunterlagen nicht berücksichtigt wurde, widerspreche das gegenständliche Vorhaben dem Bebauungsplan und sei daher abzuweisen. Dieser Bescheid war nur an die Erstbeschwerdeführerin adressiert und wurde auch nur ihr zugestellt. Mit Bescheid vom 04.11.2024, Zl *** wurde der genannte Bescheid nach § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten ergänzend die Barauslagen dargelegt wurden.

Am 14.11.2024 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und BB (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch ihren Rechtsanwalt, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachten darin zusammengefasst vor wie folgt:

Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen bestehe weder im Bebauungsplan noch in natura eine Verkehrsfläche. Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Voraussetzung für die Festlegung von Straßenfluchtlinien das Vorliegen von Straßenraum sei. Der Bebauungsplan sei unzulässigerweise als Planungsinstrument für Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken verwendet worden. Der Bebauungsplan würde dem Flächenwidmungsplan widersprechen und sei dieser daher nichtig.

Die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes sei nicht notwendig. Die Baubewilligung für das Bauvorhaben sei in der Vergangenheit bereits einmal erteilt worden, weshalb die Genehmigung im Sinn eines einheitlichen und vorhersehbaren Verwaltungshandelns auch in Zukunft wieder erteilt werden müsse. Der Kostenspruch sei nicht nachvollziehbar und der Bescheid sei zudem auch formell rechtswidrig, weil er sich auf eine nicht ordnungsgemäß erlassene Verordnung stütze. Dies wird mit der fehlenden Verständigung der betroffenen Eigentümer von der Auflegung des Bebauungsplans begründet. Dadurch sei der Bebauungsplan nicht rechtsgültig zustande gekommen.

Zudem seien die Beschwerdeführerinnen durch den Bebauungsplan in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Gleichheit verletzt, weil durch den Bebauungsplan eine Straßenfluchtlinie in einer Breite von 3 Metern quer über die gesamte Liegenschaft eingezeichnet werde. Dieser Eingriff sei weder zur Erreichung von Zielen der Gemeinde erforderlich, da bereits andere Wege bestehen würden, noch angemessen, da gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären. Außerdem habe die Gemeinde Y keine ausreichende Grundlagenforschung vor der Erstellung und Änderung des Bebauungsplanes betrieben.

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und der Antragstellerin die Baubewilligung zu erteilen, in eventu, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Baubehörde zurückzuverweisen, in eventu den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan dem Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung vorzulegen, damit dieser die Verkehrsfläche bzw Straßenfluchtlinie aufhebe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 13.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt. Zu dieser erschienen die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie GG und JJ für die belangte Behörde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstückes **1, EZ ***, KG Y. Mit Bauansuchen vom 21.03.2024 wurde der Zu- und Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes auf GSt **1, EZ ***, KG Y, **** Y, Adresse Adresse 3, beantragt. Das Bauansuchen ist am 22.03.2024 bei der Marktgemeinde Y eingelangt. Als Bauwerber sind „AA und Mitbesitzer“ angeführt, unterschrieben wurde das Bauansuchen nur von der Erstbeschwerdeführerin. Beantragt wurde die Errichtung eines weiteren Gebäudes mit 5 Wohnungen und einem Büro auf der bestehenden Tiefgarage.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weist die Flächenwidmung Kerngebiet auf, im Bebauungsplan Zl *** wurde die besondere Bauweise festgelegt. Ein ergänzender Bebauungsplan wurde für das gegenständliche Grundstück nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 18.03.2024, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 22.03.2024, wurde um Bewilligung einer besonderen Bauweise für das GSt **1 angesucht.

Mit Bescheid vom 16.10.2024, Zl *** wurde das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren mit der Begründung abgewiesen, dass eine im rechtsgültigen Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche im Projekt nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid war an die Erstbeschwerdeführerin adressiert und wurde auch nur ihr gegenüber erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Bauakt sowie in den Verordnungsakt zum Bebauungsplan ***. Weiters hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der angeführten, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke und Unterlagen treffen. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Neu- und Zubaus beruhen auf den angefügten Planunterlagen, insbesondere der Baubeschreibung und dem Einreichplan mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten vom 18.03.2024. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch das Verfahren der Erlassung des Bebauungsplanes sowie die inhaltlichen Anordnungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Straßenfluchtlinie und der Vorschreibung einer besonderen Bauweise erörtert. Die Grundlagen in Gestalt eines Gutachtens des KK für den verfahrensgenständlichen Bebauungsplan, der die besondere Bauweise anordnet, sind im Verordnungsakt enthalten. Im Verordnungsakt sind auch die entsprechenden Auflagefristen und Kundmachungen vermerkt; Stellungnahmen wurden keine abgegeben. Die raumplanerischen und raumordnungsrechtlichen Stellungnahmen sind ebenfalls im Verordnungsakt enthalten und ist diesen zu entnehmen, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.

Die Feststellung, dass kein ergänzender Bebauungsplan erlassen wurde, beruht auf der Aussage des zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen Bauamtsleiters der Marktgemeinde Y und wurde von der ebenfalls erschienen Erstbeschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassen wurde, beruht auf der Mitteilung vom 28.07.2024, mit der die Vorlage der ihr gegenüber erlassenen Bescheidausfertigung aufgetragen wurde.

IV.Rechtslage:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44, in der Fassung LGBl Nr 85/2023 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 34.

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

[…]

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

[…]

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 (§§ 31b, 60 und 64) in der Fassung LGBl Nr 63/2023 (§§ 54, 55 und 56), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 31b

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

[…]

§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.

(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Chaletdörfer, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.

(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.

(7) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(8) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.

(9) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.

§ 55

Wirkung von Bebauungsplänen

(1) In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 9 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

[…]

§ 56

Inhalte

(1) Im Bebauungsplan sind

a)hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowie

b)die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)

festzulegen.

(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.

[…]

§ 60

Bauweisen

(1) Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.

[…]

(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2022 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht werden.

§ 64

Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen

(1) Der Entwurf eines Bebauungsplanes oder der Änderung eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

[…]

(3) Die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke sind von der Auflegung nach Abs. 1 oder 2 schriftlich zu verständigen; im Fall des Abs. 2 ist weiters der Inhaber des Seveso-Betriebes entsprechend zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(4) Der Gemeinderat kann gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes nach Abs. 1 erster Satz oder 2 den Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes bzw. seiner Änderung fassen. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde.

(5) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 oder 2 aufzulegen. Im Fall des Abs. 1 kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

(6) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 5 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

[…]

V.Erwägungen:

1. Zur Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Frau BB keine Rechtsmittellegitimation zukommt, da ihr keine Bescheidausfertigung zugestellt wurde und sie auch im Spruch nicht genannt wurde. An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet hätte werden müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation ohne Bedeutung, da es darauf ankommt, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen und dieser ihm gegenüber erlassen wurde (s VwGH vom 26.06.2013, Zl 2011/05/0199 mwN). Daher war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Abweisung des Bauansuchens

Mit Bauansuchen vom 21.03.2024 wurde der Zu- und Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes auf GSt **1, EZ ***, KG Y, **** Y, Adresse Adresse 3, in Form eines weiteren Gebäudes mit 5 Wohnungen und einem Büro, das auf die bestehende Tiefgarage aufgesetzt wird und an das bestehende Gebäude anschließt, beantragt. Dem Begriff des Zubaus iSd § 2 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) - Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume - liegt erkennbar die Vorstellung eines einheitlichen, eben durch den Zubau vergrößerten Gebäudes zu Grunde. Im Beschwerdefall treten aber oberirdisch zwei gesonderte Wohnhäuser – davon der Neubau mit Flachdach – in Erscheinung (vgl VwGH 25.04.2006, 2005/06/0286; 25.04.2005, 2004/17/0193 zum optischen Eindruck eines Gesamtbauwerks durch bauliche Integration, etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches mwN), weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem reinen Zubau auszugehen ist.

Nach § 34 Abs 3 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Bauvorhaben nach § 55 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) unzulässig ist. Eine Baubewilligung darf gemäß § 55 Abs 1 TROG 2022 von der Behörde für Grundflächen, für die nach § 54 Abs 2 oder 5 TROG 2022 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs 9 TROG 2022 darf die Bewilligung für einen Neubau nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Die hier einschlägige Bestimmung des § 54 Abs 9 TROG 2022 ordnet im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise an, dass zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen ist.

Der Bebauungsplan der Marktgemeinde Y, Zl ***, ordnet eine besondere Bauweise nach § 60 Abs 4 TROG 2022 für das verfahrensgegenständliche Grundstück an. Für einen Neubau am Grundstück der Beschwerdeführerinnen ist somit ein ergänzender Bebauungsplan nach § 54 Abs 9 TROG 2022 erforderlich. Ein solcher ergänzender Bebauungsplan wurde bislang noch nicht erlassen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Bauansuchen von der belangten Behörde – wenn auch mit anderer Begründung – im Ergebnis zurecht abgewiesen (s VwGH 24.02.2009, 2008/06/0154). In Anbetracht des fehlenden ergänzenden Bebauungsplanes konnte ein Eingehen auf das konkrete Projekt und dessen Vereinbarkeit mit der im allgemeinen Bebauungsplan verordneten Straßenfluchtlinie unterbleiben und war auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass auf dem Grundstück weder im Bebauungsplan noch in natura eine Verkehrsfläche bestehe, nicht einzugehen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass das Bauvorhaben in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt worden sei, weshalb die Genehmigung im Sinn eines einheitlichen und vorhersehbaren Verwaltungshandelns auch in Zukunft wieder erteilt werden müsse.

Hinsichtlich des auf § 62 Abs 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides bestehen keine Bedenken, da die Kosten betragsmäßig richtig im zu berichtigenden Bescheid vorgeschrieben, jedoch in der Aufschlüsselung die Barauslagen nicht genannt wurden.

Vor dem Hintergrund des vorgelegten Aktes, insbesondere des dem Verordnungsakt einliegenden Gutachten des KK, des von der belangten Behörde vorgelegten Begegnungszonenplans 2018, auf das im Gutachten von KK Bezug genommen wird, und den Ausführungen der raumordnungsfachlichen Sachverständigen zur Wegführung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan, weshalb von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs abgesehen wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines ergänzenden Bebauungsplans für die Errichtung eines Neu- und Zubaus bei Verordnung einer besonderen Bauweise im allgemeinen Bebauungsplan ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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