LVwG T LVwG-2025/17/1750-1

LVwG-2025/17/1750-1Tribunal Administrativo Regional8 de set. de 2025

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Regest

Baupolizeiliche Überprüfung<br/>Sorgetragungspflicht des Eigentümers<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/1750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.1750.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.07.2025, Zl. ***, betreffend den Ausspruch einer Ermahnung in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 wie folgt

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.

Mit Kundmachung der Stadt Z vom 11.04.2025 wurde hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Keller- und Garagenräumlichkeiten im Gebäude Adresse 2 in Z auf Grund der Vermutung konsensloser Baumaßnahmen für den 23.04.025, 14:00 Uhr, eine baupolizeiliche Begehung gem. § 48 TBO 2022 angeordnet.

Diese Kundmachung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 16.04.2025 zugestellt. Am Tag der auf 14:00 Uhr anberaumten Begehung gab der Beschwerdeführer mit E-Mail an die Baubehörde um 14:09 Uhr bekannt, dass er wegen eines Schwindelanfalls den Termin nicht wahrnehmen könne.

Der baupolizeiliche Augenschein konnte daher nicht vollständig durchgeführt werden, da nicht sämtliche Räumlichkeiten, die überprüft werden konnten, zugänglich waren.

2.

In der daraufhin von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gem. § 67 Abs 2 lit g TBO 2022 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) belangt, da er am 23.04.2025 von 14:00 bis 14:18 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass Organe der Baupolizei die in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten des Anwesens Adresse 2, **** Z zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 45, 46 und 47 TBO 2022 betreten konnten.

Im Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund von Herzvorhofflimmern den Termin nicht wahrnehmen habe können und dies der Behörde mitgeteilt habe. Auf Verlangen könne er seinen Gesundheitszustand nachweisen.

3.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde rechtfertigte der Beschwerdeführer sich dahingehend, dass er der Behörde vor dem Termin mitgeteilt habe, diesen nicht wahrnehmen zu können. Die Beauftragung einer Vertrauensperson sei zeitlich nicht möglich gewesen. Er habe keinen Erwachsenenvertreter und lege als Nachweis für seinen Gesundheitszustand einschließlich des Vorhofflimmerns ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor. Er habe Medikamente zu Hause und werde von seiner Lebensgefährtin und einem Arzt betreut.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten („Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“) datiert vom 15.03.2025. Der Beschwerdeführer befand sich zum Tatzeitpunkt im achtzigsten Lebensjahr. Auf das hier wesentliche zusammengefasst ergibt sich aus dem Gutachten ein multiples Krankheitsbild sowie die laufende Einnahme verschiedener Medikamente; der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 100%, er befindet sich in Pflegestufe 2. Der Gesamtgrad der Behinderung wird vom Gutachter als Dauerzustand beurteilt.

4.

Infolge dieses Ermittlungsergebnisses erlies die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des § 67 Abs 2 lit g TBO 2022 in Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ermahnt wurde. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass nur geringes Verschulden anzunehmen sei, da der Beschwerdeführer sich bereits um 14:09 Uhr bei der Baubehörde gemeldet habe. Trotz seines nachweislich beeinträchtigten Gesundheitszustands habe der Beschwerdeführer aber den Schwindelanfall in der Stärke, dass er am fraglichen Termin nicht teilnehmen habe können, durch das vorgelegte Gutachten nicht nachgewiesen.

5.

Gegen diese Ermahnung wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin hauptsächlich auf die Rechtfertigung vom 24.06.2025 verwiesen. Das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, da das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig gewesen sei und die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht zuträfen. Es liege kein Verschulden vor und sei sein Verhalten nicht rechtswidrig gewesen, sodass § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht anzuwenden sei. Das Verfahren hätte gem. § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt werden müssen, da die Tat nicht begangen worden sei bzw. Umstände vorlägen, die die Straftat aufheben oder ausschließen würden.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, aus welchem sich die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang, zu den zeitlichen Abläufen und zu den schlüssigen Einwendungen hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unbedenklich ergeben.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl. Nr. 44/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2025

„§ 48

Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht

[…]

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 45, 46 und 47 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

[…]

§ 67

(2) Wer

[…]

g) als Eigentümer einer baulichen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 nicht nachkommt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro, zu bestrafen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gem. § 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere als die im angefochtenen Bescheid verhängte Strafe verhängen darf.

Das erkennende Gericht geht in entscheidungswesentlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen den von der Baubehörde gem. § 48 Abs 2 TBO 2022 angesetzten, ihm bekannten baupolizeilichen Termin nicht wahrgenommen hat. Er hat auch nicht dafür Sorge getragen, dass ein Betreten der in seinem Eigentum stehenden baulichen Anlage hinsichtlich sämtlicher Teile ermöglicht wurde, indem er für diesen Termin eine Vertretung veranlasste.

Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, sondern stützt er den Umstand, dass er am fraglichen Termin nicht teilgenommen hat, auf eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung. Als Ursache dafür, dass der Termin nicht wahrgenommen werden konnte wurde zunächst ein Schwindelanfall, später im Einspruch Herzvorhofflimmern angegeben. Er habe kurzfristig auch keine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen können.

Der Beschwerdeführer wendet gestützt auf diese Argumentation ein, dass ihn kein Verschulden dafür treffe, dass der baupolizeiliche Termin nicht wahrgenommen werden konnte.

Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Gutachten vom 15.03.2025 unter anderem ergibt, handelt es sich beim gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand. Dieser Gesundheitszustand bestand auch als er von der für 23.04.2025 angesetzten baupolizeilichen Überprüfung ca. 1 Woche vor dem Termin Kenntnis erlangte.

Das Gericht geht angesichts des vorgelegten medizinischen Gutachtens davon aus, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines beeinträchtigten Gesundheitszustands bewusst sein musste, dass ihn seine Gesundheit möglicherweise kurzfristig an der Teilnahme an dem behördlichen Termin hindern könnte. Es wurde von ihm auch nicht vorgebracht, dass der genannte Schwindelanfall bzw. das Vorhofflimmern ihn völlig unerwartet und überraschend ereilt hätten. Er wendete lediglich ein, dass ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Vertrauensperson zu beauftragen.

Der Beschwerdeführer muss sich bzw. seiner Verantwortung aber entgegenhalten lassen, dass er angesichts der durchaus im Raum stehenden Möglichkeit, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, verpflichtet gewesen wäre, vorsorglich eine auch kurzfristig verfügbare Vertretung für den Termin zu organisieren. Dadurch wäre auch im Fall kurzfristig auftretender gesundheitlicher Probleme sichergestellt gewesen, dass der behördliche Termin wahrgenommen und damit auch kein Straftatbestand verwirklicht worden wäre.

Auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichtwahrnehmung des Termins wurde bereits in der Kundmachung hingewiesen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen und ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass der gem. § 48 Abs 2 TBO 2022 anberaumte baupolizeiliche Termin ungehindert durchgeführt werden kann, trifft nach der genannten Bestimmung den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Wohnungseigentümer der fraglichen Garagen und Kellerräume. Angesichts seines seit längerem beeinträchtigten Gesundheitszustands geht das Gericht davon aus, dass es ihm bekannt sein musste, den Termin aufgrund kurzfristig eintretender gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen zu können. Angesichts dessen muss es als fahrlässig angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei Bekanntwerden des Termins dafür Sorge getragen hat, dass der Termin jedenfalls in seinem Namen durch einen Vertreter bzw. eine Vertrauensperson wahrgenommen könnte, sollte er an der Teilnahme gehindert sein. Der Einwand, er habe aus zeitlichen Gründen keine Vertrauensperson zum Termin entsenden können, geht daher hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ins Leere.

Dadurch, dass er es verabsäumte, rechtzeitig eine gegebenenfalls notwendige Vertretung für den fraglichen Termin zu veranlassen, obwohl er in Betracht ziehen hätte müssen, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten zu können, hat der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt.

Auch der in der Rechtfertigung vom 24.06.2025 vorgetragenen Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die Behörde vor dem auf 14:00 Uhr anberaumten Termin per E-Mail verständigt, kann nicht gefolgt werden, da das betreffende E-Mail erst um 14:09 Uhr bei der Behörde einlangte. Ein Hinweis auf eine verzögerte Übermittlung der Nachricht ist nicht ersichtlich. Die Argumentation lässt vielmehr auf eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers schließen, da ihm klar sein müsste, dass diese Mitteilung aus welchem Grund immer erst nach dem angesetzten Termin und somit zu spät erfolgte.

Es kann dem Beschwerdeführer zusammengefasst nicht zugestimmt werden, dass er für in Rede stehende Tat nicht begangen habe oder ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sodass auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG nicht in Frage kommt.

Die Verwirklichung des Straftatbestandes gem. § 67 Abs 2 lit g TBO 2022 steht somit in objektiver und subjektiver Hinsicht unzweifelhaft fest.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist, auch im Hinblick auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG, grundsätzlich nicht niedrig, zumal baupolizeiliche Überprüfungen die Sicherheit baulicher Anlagen sicherstellen sollen. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde von der Baubehörde bereits zuvor versucht einen Termin mit dem Beschwerdeführer zu finden, um die baupolizeiliche Kontrolle durchzuführen, was jedoch nicht gelang. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Nichtwahrnehmung des mit Kundmachung angeordneten baupolizeilichen Termins einen Verstoß gegen das durch die baupolizeilichen Bestimmungen geschützte Rechtsgut, nämlich der Überwachung und Wahrung der bautechnischen Sicherheit baulicher Anlagen bedeuten würde.

Um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten, erfolgte nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Ausspruch einer Ermahnung gem. § 45 Abs 1 letzter Satz VStG durch die belangte Behörde zu Recht.

Ausführungen zur Strafhöhe können angesichts des Umstands, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wurde, unterbleiben.

Weder hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, noch war eine Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer Verhandlung erforderlich, da sich die Einwendungen des Beschwerdeführers auf die Beurteilung seines Verschuldens beschränkten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist im Gegenstandsfall von Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage auszugehen, weshalb sich im durchgeführten Rechtsmittelverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat (VwGH 08.03.2021, Ra 2021/02/0012).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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