LVwG T LVwG-2025/44/1124-4

LVwG-2025/44/1124-4Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2025

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Regest

Taxilenkerausweis<br/>Rechtskräftige Verurteilung<br/><br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/1124-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1124.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.04.2025, GZ ***, betreffend des Entzugs eines Taxilenkerausweises nach der BO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) für die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung entzogen. Der Beschwerdeführer sei nämlich am 19.05.2022 vom Landesgericht Z wegen § 127 iVm 129 Abs 1 Z 2 StGB und am 21.03.2023 vom Bezirksgericht Z wegen § 127 iVm § 190 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Außerdem seien in den letzten fünf Jahren 48 rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften über ihn verhängt worden. Aktuell seien noch € 8.740,30 an Forderungen aus den Verwaltungsstrafverfahren offen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Vermögensdelikte nach dem StGB bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keine Rolle spielen dürften. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Taxigewerbe bei reinen Vermögensdelikten andere Maßstäbe angewandt würden als bei anderen Berufen. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Diskriminierungsverbot. Auch die Geschwindigkeitsübertretungen nach dem IG-L seien nicht zu berücksichtigen, da diese mit keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden seien. Es handle sich großteils um Geschwindkeitsübertretungen auf Autobahnen, die begangen worden seien, um die Kunden rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Geschwindigkeitsübertretungen würden bei Taxifahrern aufgrund der oft stressigen Situationen im Arbeitsalltag naturgemäß wesentlich häufiger vorkommen als bei durchschnittlichen Autofahrern. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich auf die Tätigkeit als Taxifahrer angewiesen. Die noch offenen Forderungen aus den Verwaltungsstrafverfahren seien u.a. darauf zurückzuführen, dass er seine Mutter wirtschaftlich unterstützen müsse, welche nur die Mindestpension beziehe. Mit dem Entzug des Taxilenkerausweises drohe ihm die Arbeitslosigkeit und der Wegfall seiner Erwerbsgrundlage. Dies käme einem Berufsverbot gleich und sei angesichts der als geringfügig anzusehenden Straftaten unverhältnismäßig. Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers seien mit dessen Arbeit jedenfalls zufrieden und würden ihm ein hohes Maß an Zuverlässigkeit attestieren.

Am 04.08.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Er hat die von der Behörde ins Kalkül gezogenen Bestrafungen nicht bestritten und beantragt, die Entzugsdauer herabzusetzen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 22.01.1997 Besitzer eines Taxilenkerausweises gemäß § 4 Abs 1 BO 1994.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2022 vom Landesgericht Innsbruck wegen § 127 iVm 129 Abs 1 Z 2 StGB und am 21.03.2023 vom Bezirksgericht Z wegen § 127 iVm § 190 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt (GZ ***und ***).

Im Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers sind in den letzten fünf Jahren folgende rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert:


Rechtskräftig: 21.03.2025

04.02. 2025Y Adresse 3***

Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 43km/h


Rechtskräftig: 22.01.2025

02.12. 2024

Z Adresse 4


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 19km/h


Rechtskräftig: 18.07.2024

19.06. 2024

Z Adresse 5.


Verbotene Verwendung des Mobiltelefones und Nichtanlegung Sicherheitsgurt


Rechtskräftig: 23.04.2024

17.01. 2024

X Adresse 6


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 16km/h


Rechtskräftig seit 05.04.2024

24.12. 2023

X Adresse 6


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 23.04.2024

24.01. 2024

Z Adresse 7


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 7km/h


Rechtskräftig: 05.04.2024

10.01. 2024

Z Adresse 8


Geschwindigkeitsüberschreitung

60km/h um 11 km/h


Rechtskräftig seit 05.04.2024

08.01. 2024

Z Adresse 9


Behinderung eines Fußgängers am Schutzweg


Rechtskräftig seit 05.04.2024

04.01. 2024

Z Adresse 10


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 21 km/h


Rechtskräftig: 05.04.2024

08.01. 2024

Z Adresse 11


Behinderung eines Fußgängers

(Kind) am Schutzweg


Rechtskräftig: 23.03.2023

03.12. 2022

W Adresse 12


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 17km/h


Rechtskräftig seit 23.02.2023

23.01. 2023

V


Abgelaufene Begutachtungsplakette


Rechtskräftig seit 16.02.2023

23.11. 2022

U Adresse 13


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 16km/h


Rechtskräftig: 06.01.2023

13.10. 2022

Z


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 12km/h


Rechtskräftig: 19.10.2022

12.07. 2022

U Adresse 13


Geschwindigkeitsüberschreitung 30km/h um 13km/h


Rechtskräftig: 07.12.2022

06.09. 2022

Z Adresse 14


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 11 km/h


Rechtskräftig: 14.07.2022

27.04. 2022

T Adresse 27


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 10km/h


Rechtskräftig: 14.07.2022

18.04. 2022

S Adresse 15


Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 20km/h


Rechtskräftig: 31.08.2022

05.06. 2022

Z Adresse 8


Geschwindigkeitsüberschreitung 60km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 06.07.2022

02.04. 2022

R Adresse 28


Geschwindigkeitsüberschreitung 50km/h um 16km/h


Rechtskräftig: 06.07.2022

13.04. 2022

Z, Adresse 16


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 19km/h


Rechtskräftig: 05.03.2022

19.01. 2022

Z, Adresse 17


Sperrlinie überfahren


Rechtskräftig: 18.02.2022

29.11. 2021

Q Adresse 29


Geschwindigkeitsüberschreitung

80km/h um 30km/h


Rechtskräftig: 07.12.2021

26.10. 2021

Z Adresse 5


Geschwindigkeitsüberschreitung

60km/h um 15km/h


Rechtskräftig: 26.11.2021

26.07. 2021

P Adresse 30


Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 13km/h


Rechtskräftig: 20.11.2021

20.08. 2021

X Adresse 18


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 27.08.2021

10.05. 2021

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

60km/h um 9km/h


Rechtskräftig: 22.06.2021

09.03. 2021

X Adresse 20


Geschwindigkeitsüberschreitung

40km/h um 10km/h


Rechtskräftig: 12.06.2021

08.03. 2021

N Adresse 21


Geschwindigkeitsüberschreitung

80km/h um 7km/h


Rechtskräftig: 05.06.2021

06.02. 2021

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 12km/h


Rechtskräftig: 15.05.2021

30.03. 2021

M Adresse 22


Beschädigte Begutachtungsplakette Lochung nicht ablesbar


Rechtskräftig: 15.05.2021

30.03. 2021

M Adresse 22


Taxiausweis, aktuelle Führerscheindaten

nicht einqetragen


Rechtskräftig: 08.05.2021

22.01. 2021

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 08.05.2021

20.01. 2021

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 17km/h


Rechtskräftig: 08.05.2021

08.05. 2021

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 12km/h


Rechtskräftig: 02.07.2021

29.03. 2021

Z Adresse 23


Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 26.05.2021

25.12. 2020

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 24km/h


Rechtskräftig: 26.05.2021

30.12. 2020

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

100km/h um 14km/h


Rechtskräftig: 24.06.2021

31.03. 2021

Z Adresse 24


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 16km/h


Rechtskräftig: 15.05.2021

24.02. 2021

Z Adresse 25


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 8km/h


Rechtskräftig: 15.05.2021

24.02. 2021

Z Adresse 25


Geschwindigkeitsüberschreitung

30km/h um 13km/h


Rechtskräftig:19.03.2021

13.11. 2020

N Adresse 21


Geschwindigkeitsüberschreitung

80km/h um 13km/h


Rechtskräftig: 19.03.2021

13.11. 2020

N Adresse 21


Geschwindigkeitsüberschreitung

80km/h um 9km/h


Rechtskräftig: 22.04.2021

27.01. 2021

Z Adresse 23


Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 19km/h


Rechtskräftig: 16.07.2021

27.01. 2021

Z, Adresse 11


Behinderung eines Fußgängers am Schutzweg


Rechtskräftig: 09.02.2021

28.10. 2020

N Adresse 21


Geschwindigkeitsüberschreitung

80km/h um 12km/h


Rechtskräftig: 07.04.2021

19.12. 2020

Z Adresse 26


Geschwindigkeitsüberschreitung

50km/h um 11 km/h


Rechtskräftig: 21.10.2020

25.05. 2020

O Adresse 19


Geschwindigkeitsüberschreitung

60km/h um 8km/h

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Landespolizeidirektion Tirol mit der GZ *** und ist unstrittig.

IV.Rechtslage:

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994):

„§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(…)

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

(…)

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

(…)

§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(…)“

V.Erwägungen:

Die Frage, ob eine Person iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers im Beurteilungszeitraum der vergangenen fünf Jahre zu beurteilen (vgl VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und 48 (!) Verwaltungsstraftaten im Straßenverkehr zu verantworten hat. Alleine die Anzahl und Regelmäßigkeit, mit der die im Beurteilungszeitraum sanktionierten Übertretungen im Straßenverkehr begangen wurden, lassen ungeachtet deren Unrechtsgehalts das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen (vgl VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058). Angesichts des Überfahrens einer Sperrlinie, der Verwendung eines Mobiltelefons, der wiederholten Behinderung von Fußgängern (auch eines Kindes) am Schutzweg und der massiven Geschwindigkeitsübertretung um 43 km/h kann aber ohnehin keine Rede von lediglich geringfügigen Übertretungen sein. Es besteht somit kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 mehr gegeben ist.

Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass Übertretungen des IG-L nicht relevant seien, ist klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht nur auf die Übertretung von Vorschriften abzustellen ist, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus den Übertretungen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (vgl VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079). Überhaupt sind nicht nur jene Straftaten relevant, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Der Schutzzweck der BO 1994 ist nämlich nicht allein auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsguts zu bewahren. Einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Verurteilungen nach dem StGB relevant sind. (vgl VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153).

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wird nicht nur durch die regelmäßig von ihm begangenen Straftaten dokumentiert, sondern auch durch die von ihm zum Ausdruck gebrachte Einstellung zur Ausübung seines Berufs. Wenn er nämlich der Auffassung ist, dass Geschwindigkeitsübertretungen bei Taxifahrern naturgemäß vorkommen und er Geschwindigkeitsübertretungen offensichtlich als erforderlich erachtet, um seine Kunden rechtzeitig ans Ziel zu bringen, verkennt er die Bedeutung, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zukommt. Oberste Priorität hat nicht der schnelle, sondern der sichere Transport von Personen. Mit einer termingerechten Zielerreichung können keine Geschwindigkeitsübertretungen gerechtfertigt werden. Offenkundig schenkt der Beschwerdeführer der Verkehrssicherheit nicht die gebührende Beachtung, hat eine ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und lässt sich trotz zahlreicher rechtskräftiger Strafen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Nicht die bewusste Inkaufnahme von Geschwindigkeitsübertretungen, sondern im Gegenteil die gewissenhafte Einhaltung aller Verkehrsregeln ist gerade von einem Berufskraftfahrer in besonderem Ausmaß zu erwarten.

Klarzustellen ist auch, dass es beim Entzug des Taxilenkerausweises nicht auf Gründe ankommt, die die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Verwandten betreffen (vgl VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058). Und zu seinen verfassungsrechtlichen Bedenken wird festgehalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 06.03.1998, V154/97, mit § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 auseinandergesetzt hat. Demnach liegt es im öffentlichen Interesse, dass nur vertrauenswürdige Personen als Taxilenker tätig werden dürfen, also Personen, bei denen Gewähr besteht, dass man sich auf sie verlassen kann. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof erneut mit einem Normprüfungsantrag zu befassen. Sollte sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sehen, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Somit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Dauer des Entzugs wendet, ist Folgendes zu erwidern: Mit Schreiben vom 29.11.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den beabsichtigten Entzug seines Taxilenkerausweises zur Kenntnis gebracht. Dennoch hat er am 04.02.2025 erneut eine massive Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 43 km/h begangen. Offensichtlich lässt er sich trotz zahlreicher rechtskräftiger Vorstrafen und trotz des eingeleiteten Verfahrens zum Entzug des Taxilenkerausweises nicht davon abhalten, weiter gravierende Rechtsverletzungen zu begehen. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lässt keine Zweifel offen, dass er nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen und dass er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lässt. Es kann somit nicht von einer raschen Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist die von der Behörde angeordnete Entzugsdauer im Ausmaß von 8 Monaten angemessen und notwendig.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausweis nunmehr gemäß § 13 Abs 1 Ziffer 2 BO 1994 bei der Behörde abzuliefern hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit um eine Frage des Einzelfalls.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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