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LVwG-2025/35/1999-1•LVwG T LVwG-2025/35/1999-1
LVwG-2025/35/1999-1Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2025
Gewerbeanmeldung<br/>Ausschluss von der Gewerbeausübung<br/>Strafgerichtliche Verurteilung<br/>Tilgung<br/>Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen<br/>Nachsicht<br/>Eigenart der strafbaren Handlung<br/>Persönlichkeit des Verurteilten<br/>Prognoseentscheidung <br/>Wohlverhalten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB- CC- DD- Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.6.2025, *** + ***, betreffend die Nichterteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 26.6.2025, *** + ***:
Herr AA hat mit Antrag vom 20.05.2025 um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen ergangener gerichtlicher Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit XXX Pkw“ und mit Antrag vom 23.06.2025 für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart XXX“ angesucht.
Unter anderem nach Einholung eines Strafregisterauszugs von Herrn AA entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„1. Der Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entscheidet über den gegenständlichen Antrag gem. § 346 GewO 1994 wie folgt:
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 wird Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX in Y, Staatsbürgerschaft: Türkei, Sozialversicherungsnummer: *** die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes ‚Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit XXX Pkw‘ und ‚Gastgewerbe in der Betriebsart XXX‘ verweigert.“
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Der Antragsteller weist eine Verurteilung inländischer Gerichte auf, wobei diese einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b GewO 1994 verwirklicht. Die Tilgung der angeführten Straftat ist derzeit nicht errechenbar und es liegt ein Ausschlussgrund vor, den die Behörde aufzugreifen hat. Der Antragsteller wurde seitens inländischer Gerichte wegen Bestechung und der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der Antragsteller beruft sich in seiner Begründung darauf, dass die Verurteilung nun 5 Jahre her ist und er aus seinen Fehlern gelernt habe.
Die besagte Verurteilung aus dem Jahr 2020 steht unmittelbar im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit durch Herrn AA. Laut Gewerbeinformationssystem war dieser vom 04.04.2017 bis 03.02.2020 Inhaber des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, mit fünf (5) Personenkraftwagen‘ in **** X. Das Gewerbe wurde 2020 mangels Zuverlässigkeit von der Bezirkshauptmannschaft W entzogen.
Angemerkt wird, dass dies nicht die einzige Verurteilung ist, sondern im Strafregisterauszug noch 3 weitere Eintragungen aufscheinen, welche jedoch keinen Gewerbeausschlussgrund darstellen. 2013 kam es zu Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, 2019 zu Urkundenunterdrückung und 2023 wurde der Antragsteller wegen Betruges verurteilt. Hierbei kam es zur Schädigung des Amtes der Tiroler Landesregierung und des Arbeitsmarktservice Z.
Bei der Ausübung eines Gewerbes kann die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat durch den Antragsteller nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der selbstständig unternehmerischen Tätigkeit und den Kontakt zu Behörden, Kunden und anderen Institutionen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachsichtswerber wiederum gleiche oder ähnliche Delikte, welche den Gewerbeausschluss darstellen, begeht. Auch wirkt sich die Tatsache, dass das Gewerbe damals wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen wurde nicht positiv auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers aus.
Die Verurteilungen wegen Bestechung, der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt und Betrug im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit werden als äußerst schwerwiegend gewertet, da der Antragsteller beabsichtigt wieder ein Taxi Gewerbe sowie ein Gastgewerbe zu eröffnen, wodurch vermehrter Kontakt mit Behörden und anderen Institutionen gewiss ist. Das Risiko einer Tatbegehung ist daher zu hoch, wobei seit der letzten Verurteilung nur 2 Jahre verstrichen sind.
In Anbetracht dessen, dass es zu insgesamt 4 Verurteilungen über einen Zeitraum von 10 Jahren kam sowie des kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens kann keine positive Prognose bezüglich des zukünftigen Wohnverhaltens abgegeben werden. Zudem ist der Tilgungszeitpunkt derzeit auch nicht errechenbar und die letzte Verurteilung wegen Betruges aus dem Jahr 2023 zeigt nochmals deutlich, dass der Nachsichtswerber nicht von der Setzung weiterer strafbarer Handlungen abgeneigt ist.
Es kann aufgrund der oben angeführten Gründe nicht versichert werden, dass es zu keinen Straftaten mehr kommt. Die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0113).
In erster Linie muss derjenige, der einen Ausschlussgrund verwirklicht hat, die Konsequenzen und Nachteile tragen und abwarten, bis die strafrechtlichen Verurteilungen getilgt sind. In Ausnahmefällen soll eine Nachsicht gewährt werden, wenn z.B. eine lange Zeit der Unbescholtenheit (im Vergleich zum Zeitraum über die Straftaten begangen wurden) vorliegt. Dies dient im Allgemeinen auch dazu, dass derjenige in dieser Zeit sein Wohlverhalten ‚beweisen‘ kann und in der Folge wieder jenes Maß an Vertrauenswürdigkeit genießen darf, das im Geschäftsverkehr als Unternehmer sowie gegenüber Arbeitnehmern und Konsumenten wichtig und notwendig ist.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist derzeit keine positive Beurteilung hinsichtlich der Erteilung der Nachsicht für das Gewerbe ‚Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit XXX Pkw‘ und ‚Gastgewerbe in der Betriebsart XXX‘ möglich, da aufgrund der oben angeführten Ausführungen noch nicht von einer wiederhergestellten Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 für die Erteilung der Nachsicht nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 11.7.2025 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch BB- CC- DD– Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 6.8.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Stattgabe der Beschwerde und die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilungen begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die belangte Behörde einen Begründungsmangel zu verantworten habe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgelistet und weiters ausgeführt, dass bei der Ausübung eines Gewerbes die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Sie habe es aber unterlassen, zur gegenständlich relevanten Verurteilung des LG Z vom 07.07.2020, *** nähere Feststellungen zum Tatgeschehen zu treffen. Schon allein aus diesem Grund sei keine Prognoseentscheidungen möglich. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass das Strafgericht in der maßgeblichen Verurteilung die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat und habe sich mit den diesbezüglichen Erörterungen des Strafgerichts nicht auseinandergesetzt. Wäre die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte diese feststellen müssen, dass aufgrund der Eigenart der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung nicht damit zu rechnen ist, dass er künftig gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begeht.
Unter Punkt 1.2 der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die Persönlichkeit des Verurteilten nicht in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen habe, also nicht berücksichtigt hätte, dass der Beschwerdeführer mittlerweile vollständig resozialisiert ist und es sich bei ihm nunmehr um einen verlässlichen, reflektierten und sozial integrierten Menschen handle, der aus seinen Fehlern gelernt hat.
Da aufgrund der unzureichend getroffenen Feststellungen eine rechtliche Beurteilung, ob aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, nicht beantwortet werden könne, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 13 und 26) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) (…)“
„5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Was zunächst den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel betrifft, ist klarzustellen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014]10 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).
Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch den behaupteten Begründungsmangel aber nicht aufgezeigt werden kann, kann allein aufgrund eines allfälligen Begründungsmangels keine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde erfolgen.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG verwiesen werden, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
Gleich verhält es sich mit den weiteren behaupteten Mängeln des Verfahrens vor der belangten Behörde, insbesondere der behaupteten Verletzung der Ermittlungspflicht: Soweit nämlich die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht wird, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt (vgl etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache hat sich daran auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl dazu auch VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft nun aber das oben thematisierte Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe und wonach sie notwendige Ermittlungen unterlassen habe, auch gar nicht zu und erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig:
In inhaltlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen ergangener gerichtlicher Verurteilungen vorliegen würden und die belangte Behörde diese Nachsicht daher zu Unrecht verweigert habe.
Grundsätzlich ist unstrittig, dass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 in ihrer Z 1 lit b unmissverständlich regelt, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Z 2 die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die im gegenständlichen Akt befindlichen Urteile des Obersten Gerichtshofes, des Oberlandes- und Landesgerichtes Z sowie der Strafregisterauszug belegen eindeutig, dass über Herrn AA mehrere gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, wobei nach Maßgabe des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 insbesondere das Urteil des LG Z vom 7.7.2020, ***, maßgeblich ist. Mit diesem Urteil wurde über Herrn AA eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sowie eine Zusatzgeldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Diesem Urteil gingen im Urteil des Landesgerichtes Z vom 15.7.2019, ***, ausgesprochene Schuldsprüche, die wiederum durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.2.2020, ***, abgeändert wurden, voraus.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB sowie wegen Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12.1.2019 Straßenaufsichtsorgane ersuchte, eine Anzeige wegen dienstlich wahrgenommener Verwaltungsübertretungen (unerlaubtes Parken und Halten in einer Fußgängerzone und unerlaubtes Befahren einer Fußgängerzone) zurück zu ziehen und den Genannten jeweils eine Zahlung von Bargeldbeträgen in nicht feststellbarer, 3.000 Euro nicht übersteigender Höhe anbot.
Zuletzt erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 29.3.2023, ***, eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers, und zwar wegen § 146 StGB, weshalb in Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes, der seit dieser rechtskräftigen Verurteilung vergangen ist, zweifellos auch die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen noch nicht verstrichen ist, und ist auch laut Strafregisterauskunft der Tilgungszeitraum zur Zeit nicht errechenbar.
Zu prüfen war nun, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Nachsicht vom genannten Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Gibt es eine solche Befürchtung, so ist eine Nachsichtserteilung ausgeschlossen, es liegt aber gleichzeitig auch nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine der Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Aufgrund des gleichen Wortlauts kann die zur zuletzt genannten Bestimmung ergangene Judikatur auch auf § 26 Abs 1 GewO 1994 übertragen werden (vgl etwa VwGH 17.9.2010, 2010/04/0026 und 2009/04/0237) und ergibt sich zur Erstellung einer nach diesen Bestimmungen erforderlichen Prognose etwa aus VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0124, folgender Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 4). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.“
Aus VwGH 21.12.2011, 2011/04/0200, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Vorgaben bei ihrer Entscheidung ausreichend berücksichtigt und rechtfertigen die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen gerichtlichen Verurteilungen die von der Behörde angestellte negative Prognose.
Aus folgendem, aus VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, abgeleiteten Rechtssatz, ergibt sich, dass es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob eine Tat bei der Ausübung des Gewerbes begangen wurde:
„Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, mwN). Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs. 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, mwN). Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.“
Im vorliegenden Fall beruht die Bestrafung des Beschwerdeführers laut Urteil des LG Z vom 7.7.2020, ***, auf dessen Verhalten im Zusammenhang mit einer Amtshandlung zweier Straßenaufsichtsorgane wegen unerlaubtem Parken und Halten in einer Fußgängerzone bzw wegen unerlaubtem Befahren einer Fußgängerzone, weshalb ein enger Konnex zur begehrten Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ besteht, und spricht dies zweifellos umso mehr dafür, dass im Sinn des § 26 Abs 1 GewO 1994 aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Auch das Motiv der Straftat spielt bei der Prognoseentscheidung eine Rolle. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) führen hierzu in Rz 8 zu § 87 etwa wie folgt aus: „Das einer Straftat zugrunde liegende Motiv (zB rechtswidrige Bereicherung) kann ein wichtiges Indiz für die Befürchtung sein, der Gewerbeinhaber werde möglicherweise auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen“.
Zum Motiv im Verfahren ***, sich widerrechtlich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr zu entziehen, welches zweifellos ein Indiz für die Befürchtung ist, dass auch künftig bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden könnten, kommt im Verfahren *** noch das Motiv des Beschwerdeführers, sich unrechtmäßig zu bereichern, hinzu, weil er diesbezüglich das Arbeitsmarkservice Z zu Unrecht zur Auszahlung von Notstands-/Überbrückungshilfe und das Amt der Tiroler Landesregierung zu Unrecht zur Auszahlung einer Covid-Unterstützung veranlasste. Dieses Motiv lässt befürchten, dass auch bei Ausübung beider vom Beschwerdeführer genannten Gewerbe, nämlich Personenbeförderungsgewerbe und Gastgewerbe, Straftaten mit Bereicherungsabsicht begangen werden könnten.
Dass für eine negative Zukunftsprognose nicht zwingend die Befürchtung bestehen muss, dass exakt das gleiche Delikt nochmals bei der Gewerbeausübung begangen wird, ergibt sich aus folgendem, aus VwGH 29.4.2014, 2013/04/0150, abgeleiteten Rechtssatz:
„Die Ansicht des Nachsichtswerbers, der wegen Betruges verurteilt wurde, er könne keine gleiche oder ähnliche Tat bei Ausübung des beabsichtigten Gewerbes ‚Werbeagentur und PR-Beratung‘ begehen, geht fehl, da bei der Beurteilung der Eigenart der strafbaren Handlung nicht auf Delikte im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Internetdiensten abzustellen ist, sondern auf das beeinträchtigte Rechtsgut und somit auf Delikte gegen fremdes Vermögen (Hinweis E vom 28. November 1995, 95/04/0138).“
Delikte gegen fremdes Vermögen ermöglichen die vom Beschwerdeführer begehrten Gewerbeausübungen aber jedenfalls.
Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch folgenden, aus VwGH 20.10.2004, 2003/04/0072, abgeleiteten Rechtssatz:
„Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung ‚Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist‘ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.“
Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch beim Personenbeförderungs- und beim Gastgewerbe besteht Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Behörden und allenfalls auch Arbeitnehmern, der Gelegenheit für Vermögensdelikte bieten würde. Und auch im vorliegenden Fall zeichnen die vier strafgerichtlichen Verurteilungen während eines relativ kurzen Zeitraums von ca 10 Jahren ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, die weitere Straftaten bei Gewerbeausübung befürchten lassen. Daran können auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten positiven Bewertungen, die er als Taxifahrer bekommen hat, nichts ändern.
Im vorliegenden Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nach VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134, bei einer Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (und somit auch nach § 26 Abs 1 GewO 1994) nicht darauf ankommt, „dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat ‚kaum‘ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).“
Auch nach VwGH 9.10.2023, Ra 2020/04/0123, ist eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht.
Dass beim Beschwerdeführer in diesem Sinn eine solche Befürchtung gar nicht besteht, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der begangenen Taten nicht behauptet werden. Dies auch deshalb, da laut glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 11.8.2025 der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Amtsmissbrauch telefonisch als „Kindergarten-Sache“ bezeichnete und dadurch deutlich zum Ausdruck brachte, dass ihm trotz gegenteiliger Beteuerungen im verfahrenseinleitenden Antrag die nötige Einsicht fehlt, um eine uneingeschränkt positive Zukunftsprognose abgeben zu können.
Hinzu kommt eine beim Beschwerdeführer aufscheinende große Anzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr, die zumindest eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einhaltung von für ihn geltenden Rechtsvorschriften signalisiert und insofern den Eindruck verstärkt, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung, es könnten zukünftig bei der Gewerbeausübung weitere gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden, nicht entkräftet werden kann.
Nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, könnten im gewerbebehördlichen Entziehungsverfahren zwar gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht – obwohl diese grundsätzlich nicht von Relevanz sind – in einem gewissen Ausmaß und nach Maßgabe der Überlegungen des Gerichtes hierzu berücksichtigt werden; da im vorliegenden Verfahren zu *** aber lediglich in Bezug auf die Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde, nicht aber in Bezug auf die zusätzlich verhängte Geldstrafe von 240 Tagessätzen, die für sich alleine die Grenze für die Annahme eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 deutlich übersteigt, spricht auch das gegen eine positive Prognoseentscheidung.
Auch im Landesgerichtsverfahren zu *** sowie im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht Z zu *** wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafbemessung dessen getrübtes Vorleben, die Tatwiederholung, die Begehung der Tat in aufrechter Probezeit sowie der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung vorgehalten und sind diese Punkte allesamt auch im vorliegenden Fall maßgeblich und verhindern eine positive Zukunftsprognose.
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wohlverhalten und aus seinen Fehlern gelernt habe, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Länge des Zeitraums des Wohlverhaltens im vorliegenden Fall für eine positive Prognoseentscheidung nicht ausreicht. In diesem Sinn wurde gegenüber dem Beschwerdeführer auch im Urteil des Landesgerichtes Z zu ***die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf 5 Jahre verlängert und deutet dies auf die Notwendigkeit einer längeren Dauer des Wohlverhaltens für eine positive Zukunftsprognose hin.
Außerdem kann auch hier wiederum auf zahlreiche einschlägige und auf den vorliegenden Fall übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden.
VwGH 9.10.2023, Ra 2020/04/0123:
„Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier ‚auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum‘ abgestellt wird (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN, sowie auch das E vom 28. September 2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Delikszeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde).“
VwGH 11.11.1998, 97/04/0226:
„Einem Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung wegen schweren Betruges ist nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen, daß die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 30. 10. 1990, 90/04/0127, und 25. 4. 1995, 94/04/0237)“
VwGH 9.9.1998, 98/04/0117:
„GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß § 146 und § 298 Abs 1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)“
VwGH 25.4.1995, 94/04/0237:
„Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach § 83 Abs 1 iVm § 85 Z 1 und nach § 146 iVm § 147 Abs 2 StGB sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.“
VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043:
„Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers‘ sowie ‚Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994‘ rechtswidrig erscheinen ließe.“
Diese Rechtsprechung zeigt, dass auch im vorliegenden Fall, wo die den Gewerbeausschlussgrund bewirkende Tat 2019 und die zur letzten gerichtlichen Verurteilung führende Tat 2022 begangen und erst im Jahr 2023 die rechtskräftige Verurteilung erfolgte, kein ausreichender Zeitraum verstrichen ist, um aus dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine positive Prognoseentscheidung ableiten zu können.
Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte zwar schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt; in Anbetracht der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der vier in relativ kurzen Abständen erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und auch der großen Zahl an Verwaltungsstrafvormerkungen, könnte aber selbst der beste im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erweckte persönliche Eindruck des Beschwerdeführers, der nach Maßgabe der vorgelegten positiven Kundenrezensionen, aber auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter anlässlich der mündlichen Verhandlung in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (LVwG-2023/35/1050) sowie in einem längeren, mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat von diesem machen konnte, durchaus ein angenehmes und freundliches Wesen hat und über positive Charaktereigenschaften wie Pünktlichkeit und Höflichkeit verfügt, nicht zu einer positiven Zukunftsprognose im Sinn des § 26 Abs 1 GewO 1994 führen, da diese positiven Eigenschaften jedenfalls durch die Vielzahl der in noch junger Vergangenheit begangenen Rechtsverletzungen überwogen werden. Auch die beantragte Einvernahme eines Sozialarbeiters des Vereins „Neustart“ könnte aus diesem Grund die Befürchtung des Landesverwaltungsgerichtes, dass bei Ausübung der vom Beschwerdeführer genannten Gewerbe dieser gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte, nicht ausschließen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann daher selbst der Umstand, dass vom Beschwerdeführer der im Verfahren zu *** verursachte Schaden zur Gänze wieder gut gemacht wurde, nicht dazu führen, dass im Sinn des § 26 Abs 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gar nicht mehr zu befürchten wäre.
Auch der im selben Verfahren im Urteil vom 29.3.2023 getätigte Ausspruch gemäß § 44 Abs 2 StGB, dass die Rechtsfolge des Verlustes der Gewerbeberechtigung im Bereich der Taxibranche unter Bedingung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird, ändert nichts am gegenständlichen Verfahrensausgang, da die angesprochene Gewerbeberechtigung laut im Akt befindlichen GISA-Auszug mangels Zuverlässigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt am 3.2.2020 endete und da im vorliegenden Fall auch nicht die Frage nach dem Verlust der Gewerbeberechtigung, sondern die Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund zu klären war. Der Begründung für den genannten, vom Landesgericht Z getätigten Ausspruch gemäß § 44 Abs 2 StGB, nämlich dass dem Beschwerdeführer dessen Erwerbsmöglichkeiten in der Taxibranche nicht nachhaltig entzogen werden sollen, läuft die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegen, zumal eine solche Erwerbstätigkeit, wenn auch nicht als Gewerbeberechtigter, dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich ist.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt.
In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, da – wie bereits weiter oben dargelegt wurde – weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers noch die Einvernahme des als Zeugen angebotenen Sozialarbeiters am Verfahrensergebnis etwas hätte ändern können.
Zudem betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen gerichtlicher Verurteilung vorliegen, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der eindeutigen Regelungen in der GewO 1994 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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