LVwG T LVwG-2025/41/0838-13; LVwG-2025/41/0961-12

LVwG-2025/41/0838-13; LVwG-2025/41/0961-12Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2025

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Regest

Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Entzug Lenkberechtigung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/0838-13; LVwG-2025/41/0961-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.41.0838.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2025, Zl ***(LVwG-2025/41/0961), betreffend eine Übertretung nach der StVO, sowie

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/41/0838), betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)

Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2025, Zl ***(LVwG-2025/41/0961):

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2025, Zl ***, bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich der Tatzeit statt „11.12.2024, 22:00 Uhr“ nunmehr „11.12.2024 um 21:00 Uhr“ zu lauten hat.

Die verletzte Rechtsvorschrift hat § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 zu lauten. Die verletzte Strafnorm lautet § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)

Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/41/0838):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Zu LVwG-2025/41/0961 (Verwaltungsstrafverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:11.12.2024, 22:00 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Str.km ***, in Fahrtrichtung Westen

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,00 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1, € 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.760,00“

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 21.2.2025, GZ: ***, dem Rechtsvertreter zugestellt am 26.2.2025, sohin binnen offener 4-wöchiger Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Gründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und hierzu ausgeführt wie folgt:

Gemäß Urteilsspruch wird eine Unfallszeit von 22:00 Uhr angeführt, der BF wäre zu diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw, pol. Kennzeichen ***, auf der Adresse 2 unterwegs gewesen. Tatsächlich befand sich der BF um 22:00 Uhr in der Klinik, allenfalls im Rettungswagen dorthin. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt ein Alkoholisierungsgrad zu Grunde, der in der Klinik festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hat der BF kein Fahrzeug gelenkt.

Laut Anzeige, auf welche die Behörde ihre Feststellungen stützt, hat der BF 4 große Bier getrunken. Ausgehend davon, dass 1 Liter Bier 0,5 Promille ergibt, hätte die Alkoholisierung beim BF allenfalls 1 Promille befragen. Dies auch nur bei schlechtesten Einflussfaktoren und wenn die Trinkzeiten übereinstimmen. Zu Gang, Sprache, Benehmen, Bindehautrötung, Medikamenteneinnahme, Zahnhaftcreme oder dem Trinkverhalten sind in der Anzeige keine Angaben und im bekämpfen Straferkenntnis keine Feststellungen enthalten. Ausgehend von einer Alkoholisierung von 1 Promille wäre der BF nicht nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu bestrafen.

Ferner führt die Behörde aus, dass der BF alkoholbedingt verunfallt und sich selbst gefährdet

bzw. verletzt hätte. Es wurde im Vorfeld schriftlich vorgebracht, dass der Unfall mit dem Konsum von Alkohol in keinem Zusammenhang stand. Der BF ist der festen Überzeugung, dass er wegen einem in der Dunkelheit schwer erkennbaren Gegenstand auf der Fahrbahn verunfallte. Tatsächlich hat die Behörde eine Prüfung gar nicht vorgenommen, insbesondere keine Einvernahme des BF durchgeführt. Auch eine eingehende Begründung ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen.

Festzuhalten ist, dass der BF ein Lebensalter von 57 Jahren aufweist und völlig unbelastet ist, was auf nichts anderes als eine verantwortungsbewusste Lebensweise schließen lässt. Tatsächlich musste er einen tragischen Schicksaalschlag hinnehmen und war seine Alkoholisierung auf diese einmalige, temporäre Ausnahmesituation zurückzuführen. Zur „Bewusstseinsbildung" wurde ihm für 8 Monate der Führerschein entzogen. Mittlerweile hat er auch seinen Arbeitsplatz verloren. Eine zusätzlich unbedingte Verhängung der Geldstrafe ist weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen notwendig.

Es wird daher

beantragt,

die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben, allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens einstellen, jedenfalls die Geldstrafe bedingt aussprechen.

Z, am 26.3.2025Für AA“

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2024, Zl ***(eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.04.2025), dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung in Vorlage gebracht.

Nach Einholung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurde mit Ladungsbeschluss vom 21.05.2025 eine Verhandlung auf den 02.07.2025 anberaumt.

In einer am 23.05.2025 eingelangten Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wurde mitgeteilt, dass sich Herr Rechtsanwalt BB am 02.07.2025 noch in seinem Jahresurlaub befindet, ab Montag, 07.07.2025 wieder zurück ist und wurde um Verlegung der Verhandlung auf einen anderen Tag ersucht, wobei bekannt gegeben wurde, dass Herr Rechtsanwalt BB auch am 10.07. und am 11.07.25 zu bestimmten Uhrzeiten bereits Verhandlungen zu verrichten hat.

Die Verhandlung wurde aufgrund dessen auf den nächstmöglichen Termin am 08.07.2025 anberaumt. Am 08.07.2025 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer Herr AA, Frau RAA CC für die Kanzlei Rechtsanwalt BB sowie der Zeuge DD, Verkehrsinspektion Y, teilgenommen haben. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD, der ua ausführte, dass die Verkehrsunfallsaufnahme, den gegenständlichen Vorfall betreffend, von der API W durchgeführt worden sei.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte in weiterer Folge die Einholung des Verkehrsunfallsberichtes der API W, der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.06.2025 sowie eines Auszuges aus dem Führerscheinregister. Diese wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.08.2025, Zl LVwG-2025/41/0838-11 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Unter einem wurde ausgeführt, dass eine weitere mündliche Verhandlung und die Aufnahme weiterer Beweismittel (mit Ausnahme der eingeräumten Stellungnahme) nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht vorgesehen sind.

Mit Eingabe vom 19.08.2025, datiert mit 18.08.2025, wurde vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und die vorliegende Einvernahme des Beschwerdeführers eine abschließende Stellungnahme erstattet, worin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Tatzeit in der Anzeige mit 22:00 Uhr und im Unfallbericht mit 21:00 Uhr angeführt sei. Der Beschwerdeführer habe im letzten Moment vor dem Unfall gegen die Leitplanke auf dem von ihm benützten Fahrstreifen selbst einen Gegenstand wahrgenommen und sei davon auszugehen, dass sich allenfalls noch weitere (nicht von seinem KFZ stammende) Teile auf dem 2. Fahrstreifen befunden hätten, auf den 2. Fahrstreifen verfrachtet oder geschleudert worden seien. Auf dem 2. Fahrstreifen hätten sich keine Fahrzeugteile vom Fahrzeug des „Klägers“ befunden, es stelle reine Spekulation dar, dass andere Fahrzeuge – Teile des Fahrzeuges des Angezeigten überfahren hätten. Eine Alkoholisierung und das Unfallgeschehen des Beschwerdeführers sei nicht kausal für diese Vorfälle und mangle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Bei herumliegenden Teilen, die tatsächlich von einem verunfallten Fahrzeug stammen würden, sei allenfalls von einer Betriebsgefahr nach dem EKHG auszugehen, was hier nicht der Fall sei, weil die überfahrenen Teile nicht vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammen könnten. Vorgelegt wurde dabei noch ein Verkehrsunfallsbericht der API W vom 11.12.2024, GZ ***.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 11.12.2024, um 21:00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Der Alkomattest wurde von DD mit dem geeichten Alkomat des Typs Dräger Alkomat 7110 MK III A, Gerätenummer: ***, durchgeführt. Die am 11.12.2024 um 22:19 Uhr mit dem Alkomat durchgeführte Atemalkoholuntersuchungen ergab einen Wert von 1,00 mg/l. Eine durchgeführte Rückrechnung ergibt für den Zeitpunkt des Lenkens um 21:00 Uhr einen Wert von 1,065 mg/l (also 2,13 ‰)

Es gibt keine Hinweise auf eine Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Alkomaten.

Der Beschwerdeführer verursachte am 11.12.2024 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, indem er gegen 21:00 Uhr, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, in **** X, zu weit nach rechts gekommen ist, dabei eine Absperrung überfuhr, dadurch ins Schleudern geriet und die Leitschiene touchierte. Das von ihm gelenkte und auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde dabei beschädigt und der Beschwerdeführer verletzt. Beschädigt wurden auch zwei Leitschienen, zwei Steher und ein Verbindungsstück auf der Adresse 2.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der API W vom 12.12.2024, ***, dem Verkehrsunfallbericht der API W vom 25.02.2025, ***, den Angaben des einschreitenden Beamten DD sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, dass er am Abend des 11.12.2024 den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Adresse 2 bei Strkm *** gelenkt hat.

Die Feststellungen zur Tatzeit basieren auf den im Behördenakt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Verkehrsunfallsbericht der API W vom 25.02.2025, GZ ***. Dem Unfallbericht ist zu entnehmen, dass die Streife „W 2“ am 11.12.2024 gegen 21:08 Uhr auf die Adresse 2, Strkm *** beordert worden sei, da es dort zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Als Unfallzeit wurde im Bericht 21:00 Uhr festgehalten. Dies deckt sich zeitlich auch mit den Angaben des Zeugen DD in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, welcher ausführte, dass die VI Y von der API W in weiterer Folge ca gegen 21:30 Uhr vom gegenständlichen Vorfall informiert worden sei und ist in chronologischer Abfolge auch mit dem darauffolgenden Amtshandlung des DD hinsichtlich der um 22:17 Uhr durchgeführten Alkotestung in Einklang zu bringen. Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass er „so ungefähr“ gegen 20:45 Uhr von V losgefahren sei.

In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse ergibt sich sohin kein Zweifel daran, dass sich die Tat am 11.12.2024 um 21:00 Uhr ereignet hat, dementsprechend hatte daher eine Berichtigung des Spruchs hinsichtlich der Tatzeit der angelasteten Tat zu erfolgen.

Bedenken im Hinblick auf den durchgeführten Alkomattest sind nicht aufgetreten. Dem, den Alkomattest durchführenden Beamten DD ist es als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund seiner Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen jedenfalls zuzubilligen, dass er den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Feststeht, dass der durchgeführte Alkomattest in völlig unbedenklicher Art und Weise und ohne dass es dabei zu irgendwelchen Problemen gekommen ist, durchgeführt wurde. Der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** ist zu entnehmen, dass das Gerät geeicht war, eine nächste Überprüfung des Gerätes war für den 01.02.2025 vorgesehen.

Vom Beschwerdeführer wurde zudem auch selbst zugestanden, dass er das Fahrzeug zum inkriminierten Tatzeitpunkt in alkoholisierten Zustand gelenkt hat. In seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht führte Herr AA aus, dass er vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall eine „große Flasche“ Wein getrunken habe.

Den Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer 4 große Bier getrunken habe - die Alkoholisierung allenfalls 1 Promille betragen habe, ist schon allein aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegebenen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer führte dabei – entgegen den Angaben in der Anzeige – aus, dass er eine große Flasche Wein konsumiert habe (vgl Tonbandprotokoll vom 08.07.2025, S 4). Laut Angaben in der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** wurde vom Beschwerdeführer auch weder ein Sturztrunk noch ein Nachtrunk behauptet.

Der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel angezweifelte Alkoholwert, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Beweismitteln, insbesondere aus dem Messstreifen des verwendeten Alkomatgerätes, der im Akt der belangten Behörde einliegenden behördlichen Rückrechnungstabelle, der Anzeige der API W, der Aussage des DD sowie des Beschwerdeführers selbst. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Trinkverantwortung, auch nicht von einer Unschlüssigkeit des erzielten Messwertes auszugehen ist.

Vor dem Hintergrund der Messung des Alkoholgehaltes um 22:19 Uhr und dem gerichtsbekannten durchschnittlichen Abbauwert von ca 0,1 ‰, errechnet sich zum Lenkzeitpunkt ein Wert von 2,13 ‰ bzw 1,065 mg/l.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Lenkens in einem Ausmaß von jedenfalls mehr als 1,6 ‰ alkoholisiert.

Zusammengefasst sind in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Atemalkoholmessung sowie an der zum Kontrollzeitpunkt und zum Lenkzeitpunkt (rückgerechneten) festgestellten Alkoholisierung des Beschwerdeführers aufgetreten.

Dass der Beschwerdeführer gegen 21:00 Uhr beim Lenken des Fahrzeuges zu weit nach rechts gekommen ist, dabei eine Absperrung überfuhr, dadurch ins Schleudern geriet und die Leitschiene touchierte, ergibt sich sowohl aus der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** als auch aus dem Verkehrsunfallsbericht der API W vom 25.02.2025, GZ *** samt der beiliegenden Lichtbildbeilage.

Für das erkennende Gericht steht anhand dieser vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, wodurch der Beschwerdeführer verletzt wurde und der vom Beschwerdeführer gelenkte und auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW mit dem Kennzeichen *** sowie zwei Leitschienen, zwei Steher und ein Verbindungsstück beschädigt wurden. Die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie an einer Leitschiene sind im Übrigen auch auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der API W vom 25.02.2025, GZ *** beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.

Daran vermögen auch die in der Beschwerde erhobenen Vermutungen, wonach der Unfall mit dem Konsum von Alkohol in keinem Zusammenhang gestanden sei und der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, dass er wegen einem in der Dunkelheit schwer erkennbaren Gegenstand auf der Fahrbahn verunfallt sei, nichts zu ändern.

Tatsächlich sind diese Ausführungen durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Die im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen sind wechselnd, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Dem Verkehrsunfallbericht der API W vom 25.02.2025, GZ ***, S 2, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er zu weit nach rechts gekommen sei und dabei über eine Absperrung des Parkplatzes gefahren sei. Dadurch sei er ins Schleudern geraten und habe die Leitschiene touchiert. Auch in der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** wurde übereinstimmend (etwas detaillierter) festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Höhe des gesperrten Parkplatzes X zu weit nach rechts gekommen sei, eine Absperrung überfahren habe, dadurch ins Schleudern geraten sei und in weiterer Folge mit der Front des Fahrzeuges gegen die Leitschiene geprallt sei.

Der verkehrspsychologischen Stellungnahme des IV-West vom 10.06.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Unfallshergang ausgeführt habe, dass er vor U Ost gegen eine Leitplanke geprallt sei, nachdem er einen „Klumperer“ gehört habe.

In seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von V in Richtung Z auf Höhe X auf der Normalspur gefahren sei. Der Beschwerdeführer gab dabei weiters an: „Es muss dann so gewesen sein, dass auf der Spur etwas gelegen ist. Ich habe aufgrund dessen mein Fahrzeug verrissen. Ich weiß jetzt nicht mehr, ob ich auch über diesen Gegenstand, der dort auf der Fahrspur gelegen ist, drüber gefahren bin. Jedenfalls war es so, dass ich mein Fahrzeug verrissen habe. Ich habe das Fahrzeug nach rechts verrissen. Ich habe dann nur noch die Leitschiene gesehen. Es hat dann gekracht.“

Neben dem Umstand, dass es sich bei den oben zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 08.07.2025 um bloße Mutmaßungen bzw. unzulässige Schlußfolgerungen („es muss dann so gewesen sein, …“) handelt, ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemutmaßte Unfallursache (von auf der Fahrbahn liegenden Teilen) nicht gleich bei dessen Erstbefragung ins Vortreffen gebracht hat. Tatsächlich widersprechen die Angaben zum Unfallgeschehen laut Erstbefragung, wonach der Beschwerdeführer zu weit nach rechts gekommen sei, eine Absperrung überfahren habe und dadurch ins Schleudern gekommen sei, den Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Auch die oa Angaben des Beschwerdeführers vor dem verkehrspsychologischen Institut, wonach er vor seinem Unfall einen „Klumperer“ gehört habe stellen eine von den übrigen Unfallschilderungen abweichende Schilderung dar.

Die vom Beschwerdeführer in dessen Einvernahme ausgeführten Mutmaßungen zum Unfallgeschehen bzw dessen Ursache sind nicht zuletzt aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben zum Unfallgeschehen äußerst unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass auch die Angaben zum Trinkverhalten widersprüchlich waren, so wurde in der Anzeige der API W zur Menge und Art der Getränke vier Bier festgehalten, während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausführte, eine große Flasche Wein konsumiert zu haben.

Für das erkennende Gericht steht anhand und in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, nämlich indem dieser zu weit nach rechts gekommen ist, eine Parkplatzabsperrung überfahren hat, dadurch in Schleudern geraten ist und gegen die Leitschiene geprallt ist.

Zu dem, erstmals in der Verhandlung vom 08.07.2025 von der Vertreterin des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Verkehrsunfallsanalyse zum Beweis dafür, dass Ursache des Verkehrsunfalles auf der Fahrbahn liegende Fahrzeugteile anderer Fahrzeuge und nicht die Alkoholisierung des BF gewesen sei, wird – wie oben bereits detailliert ausgeführt wurde – nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen auf Mutmaßungen basiert.

Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Monate nach dem Unfall sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich unmittelbar nach dem Unfall des Beschwerdeführers offensichtlich noch weitere Unfälle ereignet haben, nicht geeignet ist, weitere Beweisergebnisse zu erbringen.

Auch wurde nicht dargelegt, welche neuen Erkenntnisse das Gericht – in Anbetracht der Verantwortung des Beschuldigten, dass zum Unfallszeitpunkt Gegenstände auf der Fahrbahn gelegen seien - durch die Durchführung eines Ortsaugenscheines erlangen hätte können.

Die auf Mutmaßungen des Beschwerdeführers basierenden Beweisanträge konnten keine neuen Erkenntnisse erbringen und stellten letztlich unzulässige Erkundungsbeweise dar. Zur Aufnahme von unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweisen ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet (vgl VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059; VwGH 11.01.2018, Ra 2017/02/0266). Aus den obigen Gründen war daher von der Einholung dieser Beweisanträge Abstand zu nehmen.

IV. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5), und BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99)

lauten wie folgt:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]“

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]“

V. Erwägungen:

Gemäß den unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, am 11.12.2024 gegen 21:00 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Zum Lenkzeitpunkt lag ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,065 mg/l vor.

In Bezug auf die Abbaurate wurde im Rahmen der Rückrechnung zugunsten des Beschwerdeführers ein minimaler Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde in Ansatz gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einem stündlichen Abbauwert des Alkohols im Blut in Höhe von durchschnittlich 0,10 - 0,12 ‰ aus (vgl VwGH 14.12.2007, 2007/02/0023; 16.02.2007, 2006/02/0090; 04.06.2004, 2004/02/0170).

§ 5 Abs 1 erster Satz StVO verbietet das Lenken und das Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Dem Beschwerdeführer ist eine Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Es ist – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend erachtete – von (zumindest) Fahrlässigkeit auszugehen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren diesbezüglich angegeben, dass er derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von ca Euro 1.400,00 netto pro Monat erhalte und Familienbeihilfe für drei unterhaltspflichtige Kinder beziehe. Er sei Eigentümer einer Haushälfte und habe keine Verbindlichkeiten.

Durch § 5 Abs 1 StVO und die korrespondierende Strafsanktionsnorm soll verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war.

Beim Verschulden war – wie erwähnt - von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses auszugehen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Ein reumütiges Geständnis, welches als mildernd zu werten wäre, liegt nicht vor.

Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

§ 99 Abs 1 lit a StVO sieht für die Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 vor.

Von der belangten Behörde wurde bereits die in § 99 Abs 1 lit a StVO normierte Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gegenständlich liegt der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vor. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101) kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht („beträchtliches Überwiegen“) beigemessen werden. Mangels eines „beträchtlichen Überwiegens“ der Milderungsgründe, kommt eine Anwendung des § 20 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diesem zur „Bewusstseinsbildung" für 8 Monate der Führerschein entzogen worden sei und daher eine zusätzlich unbedingte Verhängung der Geldstrafe weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen notwendig sei, ist auszuführen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124) ist.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe, bei der es sich um die Mindeststrafe handelt, als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig sowie sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen geboten, um dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abzuhalten.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.

Eine Spruchkorrektur in Bezug auf den angelasteten Tatzeitpunkt (Uhrzeit) konnte erfolgen, da die Verfolgungshandlung laut obigen Feststellungen innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt wurde. Das Landesverwaltungsgericht war im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Tatzeit spruchgemäß zu konkretisieren (vgl etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/013 uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)Zu LVwG-2025/41/0838 (Führerscheinentzugsverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2024 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt habe einen Wert von 1,00 mg/l ergeben.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** ist zu entnehmen, dass der Führerschein anlässlich der Amtshandlung am 11.12.2024 nicht abgenommen werden konnte. Eine vorläufige Führerscheinabnahme am 11.12.2024 konnte auch dem eingeholten Führerscheinregister nicht entnommen werden, tatsächlich wurde der Führerschein am 10.01.2025, nach Zustellung des Mandatsbescheides, bei der belangten Behörde abgegeben.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2025, Zl ***, wurde gemäß § 57 Abs 2 AVG der Vorstellung insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen von 9 Monaten auf 8 Monate herabgesetzt.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Y GZ: *** vom 20.2.2025 dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 26.2.2025, binnen offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid wird insoweit angefochten, als dass eine längere Entzugsdauer des Führerscheins als 3 Monate festgesetzt wurde.

Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Laut Anzeige war der BF am 11.12.2024 gegen 21:00 Uhr mit seinem Pkw auf der Adresse 2 unterwegs. Im Bescheid wird eine Unfallszeit von 22:00 Uhr angeführt, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF offensichtlich in der Klinik, allenfalls im Rettungswagen. Polizeiliche Messungen fanden offensichtlich erst rund eineinhalb Stunden nach dem Unfall in der Klinik statt. Dem angefochtenen Bescheid liegt daher ein Alkoholisierungsgrad zu Grunde, der in der Klinik festgestellt wurde.

Maßgeblich ist jedoch die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges. Laut Anzeige, auf welche die Behörde ihre Feststellungen stützt, hat der Beschwerdeführer 4 große Bier getrunken. Ausgehend davon, dass 1 Liter Bier 0,5 Promille ergibt, hätte die Alkoholisierung beim Beschwerdeführer allenfalls 1 Promille betragen. Dies auch nur bei schlechtesten Einflussfaktoren und wenn die Trinkzeiten übereinstimmen. Zu Gang, Sprache, Benehmen, Bindehautrötung, Medikamenteneinnahme, Zahnhaftcreme oder dem Trinkverhalten sind in der Anzeige keine Angaben und im bekämpfen Bescheid keine Feststellungen enthalten.

Wesentlich für die Festsetzung der Dauer eines Führerscheinentzuges, jedenfalls soweit diese über die gesetzliche Mindestdauer hinausreicht, ist die Beurteilung über die Verkehrszuverlässigkeit. Die Anordnung einer längeren Entziehungsdauer als die gesetzliche Mindestfrist muss von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Hinzutreten besonderer Erschwerungsgründe bzw. auf Grund einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG begründet werden. Den im Bescheid angeführten Zitaten des Verwaltungsgerichtshofes liegen völlig andere Sachverhalte zu Grunde und kann die Verlässlichkeit einer bestimmten Person naturgemäß nicht anhand Leitentscheidungen geprüft werden.

Besonders maßgeblich wird dabei der persönliche Eindruck von der Person sein, der sich alleinig aus dem Aktenstudium nicht substituieren lässt. Der Behörde war aus dem beigezogenen Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen langwierigen Überlebenskampf seiner Ehegattin ertragen musste. Er begab sich zur Behörde I. Instanz und wollte, nachdem eine schriftliche Stellungnahme eingebracht war, unbedingt persönlich vorsprechen, um der Behörde von seiner Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und das Geschehnis aus seiner Sicht zu schildern. Der Beschwerdeführer wurde nicht gehört, sondern verschickt.

Der persönliche Eindruck erscheint für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ganz wesentlich. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ein Lebensalter von 57 Jahren aufweist und völlig unbelastet ist, was auf nichts anderes als eine verantwortungsbewusste Lebensweise schließen lässt. Hätte sich die Behörde im unmittelbaren, persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Vorfall auf den temporär bedingten Schicksalsschlag zurückzuführen war und die Verkehrszuverlässigkeit nicht mit einer Dauer, die sogar weit über die gesetzliche Mindestfrist hinausreicht, anzunehmen ist.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Sanktion durch eine Verwaltungsstrafe zu ertragen. Darüber hinaus reicht wohl die durch den 6- monatigen Entzug bedingte wirtschaftliche Existenzgefährdung zur „Bewusstseinsbildung“ aus, hat er (neben dem Verlust der Ehegattin) tatsächlich bereits den Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Grundlage und über 25 kg an Körpergewicht verloren. Weiters sind ihm der Schaden am Fahrzeug (Totalschaden) sowie der Regress des Versicherers (Euro 11.000,00) entstanden.

Ausgehend davon, ist nicht nachvollziehbar, weshalb zur „Bewusstseinsbildung" eine vom Gesetzgeber als ausreichend festgelegte Entzugsdauer, die abhängig von der noch festzustellenden Alkoholisierung 3 oder 6 Monaten beträgt, überschritten und es aus spezialpräventiven Gründen beim BF notwendig sein sollte, die Entzugsdauer auf 8 Monate (ursprünglich sogar 9 Monate) anzuheben. Diese Weiterung schießt über das Ziel hinaus und merkt die belangte Behörde selbst dazu an, dass die Verkehrszuverlässigkeit durch eine zwingende Nachschulung sowie einer amtsärztlichen Begutachtung abgesichert ist.

Ferner geht die Behörde davon aus, dass der BF alkoholbedingt verunfallt und sich selbst gefährdet bzw. verletzt hätte. Es wurde im Vorfeld schriftlich vorgebracht, dass der Unfall nicht mit dem Konsum von Alkohol in Zusammenhang stand. Tatsächlich hat die Behörde eine Prüfung gar nicht vorgenommen, insbesondere eben keine Einvernahme des BF durchgeführt. Auch eine eingehende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bei einer Einvernahme des BF hätte die belangte Behörde sohin den persönlichen Eindruck zur Verlässlichkeit gewonnen. Der BF ist der festen Überzeugung, dass er aufgrund eines nicht, bzw. schwer erkennbaren Gegenstandes auf der Fahrbahn verunfallte.

Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig und mit wesentlichen Verfahrensmängeln, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs, mangelhafter Begründung des Bescheides und unvollständiger Beweisaufnahme behaftet.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, als dass der Führerschein des BF nur für 3 Monaten entzogen wird:

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung auftragen;

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie die Durchführung eines Ortsaugenschein werden ausdrücklich beantragt.

Z, am 26.3.2025 Für AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Des weiteren wurde am 08.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD erfolgte.

II.Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2024, um 21:00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschwerdeführer verursachte dabei einen Verkehrsunfall, wobei das von ihm gelenkte und auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** beschädigt wurde und der Beschwerdeführer verletzt wurde. Beschädigt wurden auch zwei Leitschienen, zwei Steher und ein Verbindungsstück auf der Adresse 2.

Die am 11.12.2024 um 22:19 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,00 mg/l. Eine durchgeführte Rückrechnung ergab für den Zeitpunkt des Lenkens um 21:00 Uhr einen Wert von 1,065 mg/l (also 2,13 ‰).

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage.

Wie bereits vom erkennenden Gericht unter Punkt A) III. in der Beweiswürdigung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, detailliert dargelegt wurde, steht für das erkennende Gericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer gegen 21:00 Uhr beim Lenken des Fahrzeuges zu weit nach rechts gekommen ist, dabei eine Absperrung überfuhr, dadurch ins Schleudern geriet und die Leitschiene touchierte. Dies ergibt sich sowohl aus der Anzeige der API W vom 12.12.2024, GZ *** VStV als auch aus dem Verkehrsunfallsbericht der API W vom 25.02.2025, GZ *** samt der beiliegenden Lichtbildbeilage.

Für das erkennende Gericht steht anhand der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, wodurch der Beschwerdeführer verletzt wurde und der vom Beschwerdeführer gelenkte und auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW mit dem Kennzeichen *** sowie zwei Leitschienen, zwei Steher und ein Verbindungsstück beschädigt wurden. Die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie an einer Leitschiene sind im Übrigen auch auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der API W vom 25.02.2025, GZ *** beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.

Zum Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in dessen abschließender Stellungnahme vom 18.08.2025, worin – soweit erkennbar – zusammengefasst in Abrede gestellt wird, dass das Unfallgeschehen des Beschwerdeführers kausal für zwei darauffolgende Unfälle auf der Adresse 2 gewesen sei, und wonach selbst bei herumliegenden Teilen, die tatsächlich von einem verunfallten Fahrzeug stammen, allenfalls von einer Betriebsgefahr nach dem EKHG auszugehen wäre, ist auszuführen, dass die zivilrechtliche Klärung der Verschuldensfrage im Zusammenhang mit allfälligen Folgeunfällen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Für das gegenständliche Verfahren steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Feststellungen im Verwaltungsstrafverfahren als Lenker seines Fahrzeuges einen Unfall in einem alkoholisierten Zustand verursacht hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§§ 7, 24, 26) lauten auszugweise wie folgt:

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]“

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]“

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/0961 durch (Punkt A) und wurde die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2025, Zl ***als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2024, um 21:00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,065 mg/l (nach Rückrechnung) zum Lenkzeitpunkt festgestellt wurde.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO, auszugehen.

Unter Zugrundlegung der Verwirklichung eines solchen Delikts war daher gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auszugehen.

Diese Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038, 16.10.2012, 2009/11/0245 uva). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß § 26 Abs 1 und Abs 2 um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkodelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

Wie unter Punkt A) II und B) II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 11.12.2024 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, indem er gegen 21:00, auf der Adresse 2 bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, in **** X, zu weit nach rechts gekommen ist, dabei eine Absperrung überfuhr, dadurch ins Schleudern geriet und die Leitschiene touchierte. Das von ihm gelenkte und auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde dabei beschädigt und der Beschwerdeführer verletzt. Beschädigt wurden auch zwei Leitschienen, zwei Steher und ein Verbindungsstück auf der Adresse 2.

Angesichts der im Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Lichtbilder vom Unfallfahrzeug sowie der Unfallörtlichkeit stehen diese Beschädigungen auch außer Zweifel und gesteht der Beschwerdeführer das Verursachen des Unfalles auch zu, wenngleich er diesen anderen Umständen zuschreibt, bzw solche vermutet.

Jedes (Mit-)Verschulden an einem Verkehrsunfall – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als „Verschulden eines Verkehrsunfalles“ im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes zu werten (vgl VwGH 28.06.2001, 99/11/0265).

Alleine dieser Umstand rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der gegenständlichen Übertretung hingewiesen und begründet, warum eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer im konkreten Fall geboten war. Diesen Ausführungen kann sich das erkennende Gericht anschließen und war die Festsetzung der Entziehungsdauer mit zwei Monaten über der Mindestentziehungsdauer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gerechtfertigt.

Der Beginn der Entziehung war mit dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides korrekt festgelegt.

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Wenngleich die Argumente des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen privaten Umständen und beruflichen Interessen nachvollziehbar sind, so muss dennoch festgehalten werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 ua).

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 8 Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Entziehungsdauer ist in Ansehung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung, nicht angezeigt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 08.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD erfolgte. Von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, welche in weiterer Folge auch nicht beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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