LVwG T LVwG-2025/36/1135-4

LVwG-2025/36/1135-4Tribunal Administrativo Regional28 de ago. de 2025

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Regest

Bescheidzustellung<br/>baupolizeilicher Auftrag<br/>bauliche Anlage<br/>Schutzbauwerk in Form einer bewehrten Erde unterliegt der TBO<br/>Keine Ausnahme vom Gesetzesbereich im gegenständlichen Fall<br/>Abweisung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/1135-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.36.1135.4

Begründung

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde des AA wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

-der in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, erteilte baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 lit a TBO 2022

-dahingehend ergänzt wird, dass zudem auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes im gegenständlichen Bereich des Gst **1 KG ***** aufgetragen wird, und

-die Leistungsfrist mit nunmehr längsten bis 30.11.2025 festgelegt wird, sowie

-in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, die weitere Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der BB wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

B E S C H L U S S

1. Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Beim Ortsaugenschein am 02.05.2024 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt, dass im östlichen und südöstlichen Bereich des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG ***** auf einer Länge von ca 35 bis 40 m eine Stützmauer in Form einer bewehrten Erde (eingebaute Bewehrungsgitter und Geotextilien) errichtet wird.

Über diesen Ortsaugenschein wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen die schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2024 verfasst und dieser die beim Ortsausgenschein angefertigten Lichtbilder sowie ein Orthofoto aus TIRIS Maps angeschlossen, auf dem die Länge und Lage der Baumaßnahme kenntlich gemacht wurde.

Weiters wurde in dieser Stellungnahme ua auch ausgeführt, dass die maximale Höhe der Stützmauer in Form einer bewehrten Erde ca 3,60 m beträgt und sich zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben in der Ausführung befunden hat.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2024, Zl ***, wurde dann den Eigentümern des Gst **1 KG ***** AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich dieser Erdbauarbeiten und Baumaßnahmen im östlichen und südöstlichen Bereich vor dem Bestandsgebäude auf Gst **1 KG ***** ein baupolizeilicher Auftrag nach § 42 Abs 3 TBO 2022 erteilt (Baueinstellung).

Dagegen brachten die beiden Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 23.05.2024 ein machten mit näherer Begründung zusammengefasst geltend, dass es sich bei den gegenständlichen Erdarbeiten nicht um Bauarbeiten im Sinne der Tiroler Bauordnung handle, sondern um Arbeiten zur Anlegung eines Feldweges und sei dafür die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt worden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2024, Zl LVwG-2024/36/1574-2, wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, zur Klärung der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Baumaßnahme um die Errichtung einer Straße nach dem Tiroler Straßengesetz handelt und damit eine Ausnahme vom Geltungsbereich der TBO 2022 gegeben wäre oder nicht.

Nach einer Besprechung bei der Baubehörde brachten die Beschwerdeführer am 25.11.2024 die Projektbeschreibung aus dem naturschutzrechtlichen Verfahren ein, aus der sich ergibt, dass im gegenständlichen Bereich die Errichtung einer neuen Wegtrasse in einer Länge von ca 44 m zur besseren Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzfläche geplant ist.

Weiters wurden von der Baubehörde die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsrecht vom 28.01.2025 eingeholt. Darin wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Lichtbilder und hochbautechnischen Beurteilungen der Zweck der baulichen Anlage wohl jener einer Stützmauer zur Verbreiterung des Bereichs vor dem Gebäude ist, als der einer Weganlage, zumal die Fahrbahn begrünt und nicht zB in Schotterbelag oder Ähnlichen ausgeführt wurde und keine direkte Verbindung zu der zum Grundstück führenden Straße aufweist. Es ist daher eine Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 anzunehmen.

Zudem wurde von der Baubehörde die weitere Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 13.03.2025 - nach nochmaliger Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Anfertigung von Lichtbildern durch den Sachverständigen – eingeholt.

Darin führt der Sachverständige ua zusammengefasst aus, dass die gegenständliche – zwischenzeitlich fertig gestellte - Baumaßnahme zur Gänze auf dem privaten Grundstück der Beschwerdeführer errichtet wurde. Mit der gegenständlichen Maßnahme (Stützbauwerk in Form von bewehrter Erde samt Aufschüttung) wurde eine ebene Fläche vor dem Bestandsgebäude und so die Nutzung als Garten, Lagerfläche usw geschaffen. Die Oberfläche wurde als Schotterrasen ausgebildet und erscheint eine Befahrung des neu geschaffenen ebenen Bereichs nach Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten grundsätzlich möglich und plausibel. Es handelt sich aber dabei aus fachlicher Sicht allerdings weder um eine öffentliche Straße noch um eine private Straße, die dem öffentlichen Verkehr dient. Mit der gegenständlichen Baumaßnahme wurde auch keine Verbindung mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche geschaffen. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ist weder nach § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 noch nach § 1 Abs 4 TBO 2022 gegeben.

In weiterer Folge wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, den beiden Beschwerdeführern in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen die näher bezeichnete und durch die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden Lichtbilder näher konkretisierte errichtete armierte Erdmauer samt Geländeaufschüttung bis längstens 30.06.2025 abzutragen und gänzlich zu entfernen.

Weiters wurde in Spruchpunkt II. dieses Bescheides den Beschwerdeführern die weitere Benützung dieser baulichen Anlage nach § 46 Abs 1 lit a und b TBO 2022 untersagt.

Dieser Bescheid ist an „BB und AA“ adressiert und wurde – wie sich im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelfrei ergeben hat – von AA als erstes übernommen.

Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.04.2025 eingebracht und wird darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst eine Verletzung des Parteiengehörs sowie ein Begründungsmangel geltend gemacht. Es seien im Bescheid nur die Gutachten wiedergeben und habe der hochbautechnische Sachverständige zudem unzulässigerweise auch rechtliche Qualifikationen vorgenommen. Zudem sei der erteilte Auftrag nicht hinreichend bestimmt. In Bezug auf die Qualifikation der durchgeführten Baumaßnahme wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgehe, dass keine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung vorliegt. Dazu wurde nochmals auf die gutachterlich beantworteten Fragen der Baubehörde eingegangen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer wie folgt zu beantworten gewesen wären:

1. Tatsächlich handle es sich richtig nicht um eine dem Tiroler Straßengesetz unterliegende Straße.

2. Unrichtig stelle das Amtsgutachten fest, dass von einer privaten Straße nicht gesprochen werden könne - richtig wäre hier die Feststellung, dass es sich um eine private Straße im Sinne des § 1 Abs. 3 lit d Tiroler Bauordnung 2022 handle.

3. Ebenfalls unrichtig sei die gutachterliche Feststellung, dass die vorliegende bauliche Anlage vom Geltungsbereich der TBO 2022 nicht ausgenommen sei - richtig wäre hier die Feststellung der Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung.

Unbestritten handle es sich bei der fraglichen Anlage um eine neu errichtete Wegtrasse, deren Errichtung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, GZI.: ***, die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. In Ermangelung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung in der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Begrifflichkeit „Straße" sei auf die artverwandten Begriffsbestimmungen nach § 2 Tiroler Straßenordnung zu verweisen. Gemäß Abs 1 leg cit sei eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Gemäß Abs 2 leg cit sei ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Tieren zu dienen. Nach straßenrechtlicher Definitionsbestimmung sei sohin von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Anlage von Kraftfahrzeugen benützt wird oder nicht. Der Amtssachverständige selbst stelle fest, dass das Befahren zB mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten grundsätzlich möglich und plausibel erscheint. Der hochbautechnische Amtssachverständige halte selbst fest, dass es erst durch die Errichtung der genannten Stützmauer überhaupt möglich war, eine Weganlage zu errichten. Bereits aufgrund dieser Feststellung der unbedingten Voraussetzung der Stützmauer für die Straße sei die angenommene Trennung der Anlage nicht schlüssig und sei wohl auch dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass eine derartige unbedingte Voraussetzung für eine vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommene Anlage gesondert zu behandeln wäre. Vielmehr werde in einem solchen Fall wohl von der Einheit der verfahrensgegenständlichen Anlage auszugehen sein. Sowohl im Hinblick auf die Einheit des Anlagenbegriffes sowie der aufgezeigten Wortlautinterpretation sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 sehr wohl auch die Bestandteile einer privaten Straße vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausnehmen wollte, ansonsten eben die legistische Ausnahme von Stellplätzen gar nicht notwendig gewesen wäre. Diese Rechtsansicht werde durch den Verweis auf § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz noch untermauert, nach welchem Stützmauern aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Bestandteile der Straße anzusehen sind. Dabei differenziere § 3 Abs 1 Tiroler Straßengesetz nicht zwischen privaten und öffentlichen Straßen. Weiters wurde der Vollständigkeit halber außerdem noch vorgebracht, dass - entgegen der Ausführung des Amtssachverständigen - zudem auch eine Ausnahme gemäß § 1 Abs 4 TBO 2022 sehr wohl angenommen werden könne.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des beigezogenen hochbautechnische Sachverständigen, dem Rechtsvertreter der belangten Baubehörde und den beiden Beschwerdeführern.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2025:

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

(…)

(…)

(4) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(…)

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

(…)

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

(…)

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

(…)

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

IV.Erwägungen:

Zur Beschwerde der BB (B. – Beschluss):

1. Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides ergibt sich zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation zunächst Folgendes:

Soll ein Dokument an mehrere Empfänger zugestellt werden, so ist dessen Zustellung entsprechend den Grundsätzen des § 5 ZustG jedem gegenüber zu verfügen und hat seine Zustellung jedem gegenüber nach den Regelungen bzw Möglichkeiten des ZustG auch zu erfolgen.

Eine ordnungsgemäße Zustellung liegt bei mehreren Empfängern einer behördlichen Erledigung, welche an diese in einer gemeinsamen Sendung adressiert ist, nur dann vor, wenn ihnen die Sendung auch nachweislich zugegangen ist (VwGH 19.12.1996, 96/06/0218; VwGH 23.1.1992, 91/06/0194; VwGH 6.5.1986, 85/04/0185).

Dabei ist zu beachten, dass wenn ein einziges Dokument an mehrere Empfänger verfügt und dieses (einzelne Schreiben an dieselbe Adresse) zugestellt wird, nur derjenigen Person gegenüber wirksam wird, die es als erste übernommen hat, nicht aber auch den anderen gegenüber.

Eine Heilung des Zustellmangels gegenüber den anderen Empfängern der Zustellung scheidet insofern aus, weil das (einzige) Dokument bereits einem Empfänger zugekommen und wirksam geworden ist (VwGH 29.8.1996, 95/06/0128; VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).

Den Grundsätzen des tatsächlichen Zukommens entsprechend tritt daher keine Heilung durch Weitergabe dieser Ausfertigung an den/die anderen Empfänger ein (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013; VwGH 4.7.2008, 2005/17/0170; ua)

2. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für mehrere Adressaten bestimmt sein kann, weswegen die formelle Adressierung eines einzelnen Dokuments der Behörde an mehrere Empfänger allenfalls (nur) für einen von ihnen Wirksamkeit entfalten kann (vgl VwGH 24.5.1996, 94/17/0320).

Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist daher auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (vgl Österreichisches Zustellrecht, Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, § 7 Rz 43 ff; VwGH 04.11.1983, 83/04/0078; VwGH 30.06.1994, 93/06/0002; uva).

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, an die Eheleute „BB und AA“ adressiert ist und auch so nachweislich versendet wurde.

Wie sich durch Befragung der beiden Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol samt Aufforderung zum Vorzeigen eines amtlichen Dokuments (Pass) ergab, handelt es sich bei der Unterschrift am Zustellnachweis des gegenständlich bekämpften Bescheides um die Unterschrift des AA und hat dieser das Schriftstück zuerst vom Zustellorgan übernommen.

Daraus folgt in Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2025, Zl ***, nur gegenüber dem Beschwerdeführer AA rechtswirksam erlassen wurde.

Eine rechtswirksame Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides an BB ist sohin nicht erfolgt und konnte dieser Zustellmangel auch nicht durch eine allfällige Weitergabe dieser Ausfertigung durch ihren Ehemann an sie heilen.

4. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gegenständlich bekämpften Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin BB nicht rechtswirksam erlassen wurde und daher die darin erteilten baupolizeilichen Aufträge in Spruchpunkt I. nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Beseitigungsauftrag) und in Spruchpunkt II. nach § 46 Abs 6 TBO 2022 (Benützungsuntersagung) ihr gegenüber bislang keine Rechtswirkung entfaltet haben.

Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde der BB mangels Beschwer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend angemerkt, dass baupolizeiliche Aufträge solange nicht vollstreckt werden können, ehe diese nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig sind (vgl VwGH 24.04.1997, 95/06/0132; VwGH 18.10.2012, 2010/06/0224; uva).

Zur Beschwerde der AA (A. – Erkenntnis):

1. Gemäß § 1 Abs 1 TBO 2022 gilt die Tiroler Bauordnung für alle baulichen Anlagen, soweit § 1 TBO 2022 nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde die ausführliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen von 02.05.2024 eingeholt, in der dieser mit näherer Begründung ua auch ausführt hat, dass es sich bei der in Ausführung befindlichen Maßnahme in der Länge von ca 35 - 40 m und mit einer Höhe von ca 3,60 m um eine bauliche Anlage (Stützbauwerk) in der Form von „Bewehrter Erde“ handelt (vgl ua auch LVwG Tirol 27.08.2024, LVwG-2023/39/0721-13; LVwG Tirol 03.12.2020, LVwG-2020/40/2500-2; uva).

Dies wurde auch im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht vom beigezogenen Sachverständigen mit näherer Begründung bestätigt und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht bestritten.

Es war daher darauf auch nicht noch weiter im Detail einzugehen.

2. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um die Errichtung einer neuen Wegtrasse zur besseren Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzfläche handle und dies gemäß § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliege, ergibt sich dazu Folgendes:

In § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 ist folgende Ausnahme vom Geltungsbereich der TBO 2022 normiert:

„öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Gebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;“

3. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist eine bauliche Anlage bzw ein Bauteil in rechtlicher Hinsicht nicht danach zu beurteilen, wie diese(r) zB vom Bauwerber, in den Plänen, usw bezeichnet wird, sondern nach deren Erscheinung und den jeweils konkreten Umständen (vgl ua VwGH 20.04.2020, Ra 2019/06/0028; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/06/0128; uva).

4. Im gegenständlichen Fall führt die Gemeindestraße auf Gst **2 KG *****als öffentliche Straße iSd § 6 Z 2 Tiroler Straßengesetz bis zur Nordwestseite des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG *****.

Die gegenständliche Baumaßnahme wurde davon abgewandt an der Ost- bzw Südostseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1KG *****errichtet.

5. Zu dem auf dem als Beilage ./2 zum Akt genommen Orthofoto aus TIRIS Maps ersichtlichen und ab der Gemeindestraße östlich weiterführenden Weg, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass es sich dabei um einen landwirtschaftlich genutzten Weg handelt und an dessen östlichem Ende danach nur noch Wald kommt.

Bei der gegenständlichen Baumaßnahme handelt es sich nicht um eine Weiterführung dieses landwirtschaftlichen Feldwegs.

Vielmehr zweigt die gegenständliche Baumaßnahme unmittelbar neben dem Bestandsgebäude auf Gst **1 KG *****an der Ostseite des Gebäudes gleich am Beginn dieses landwirtschaftlichen Feldweges nach Süden hin ab, wie auch auf den Lichtbildern, die der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 13.03.2025 angeschlossen sind, sich ganz deutlich zeigt (vgl Lichtbild Nr 3 der Stellungnahme).

6. Wie in dieser Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 13.03.2025 ua weiter ausgeführt und auf den angeschlossenen Lichtbildern ebenfalls deutlich ersichtlich, wurde mit der gegenständlichen Maßnahme (Stützbauwerk in Form von bewehrter Erde samt Aufschüttung) eine ebene Fläche vor dem Bestandsgebäude auch zur möglichen Nutzung als Garten, Lagerfläche usw geschaffen.

Die Oberfläche der Aufschüttung wurde als Schotterrasen ausgebildet und erscheint eine Befahrung dieses ebenen Bereichs nach Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten grundsätzlich möglich und plausibel.

7. Seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht erkannt wurde, dass die gegenständliche Maßnahme durchgeführt worden sei um - wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgesagt - die beschwerliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen genutzten Bereiches unterhalb des Bestandsgebäudes in steiler Hanglage zu erleichtern.

Wie eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen unter dem Bestandsgebäude durch die Errichtung des fast 4m hohen begrünten Stützbauwerkes in Form von bewehrter Erde ohne befahrbare Anbindung an den bestehenden Feldweg erleichtert werden sollte, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, sondern ergibt sich damit wohl nun eine noch beschwerlichere Bewirtschaftung dieses Bereiches (Mähen der Begrünung der fast 4 m hohen bewehrten Erde in nunmehr auch nicht mehr betretbarer Steilheit).

So wird auch vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 13.03.2025 nach Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins samt angefertigter Lichtbilder ausgeführt, dass durch die gegenständliche Baumaßnahme eine Verbindung mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht geschaffen wurde.

8. In gebotener Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände und Erscheinung ergibt sich auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts zusammengefasst, dass das gegenständlich errichtete Stützbauwerk in Form von bewehrter Erde samt Aufschüttung zur Schaffung eines ebenen Bereichs unmittelbar im Anschluss an das bestehende Bestandsgebäude und ohne Verbindung mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, nicht als die Errichtung einer Straße bzw eines Weg zu qualifizieren ist.

Es kann daher bereits schon aus diesem Grund der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 gegenständlich nicht gegeben sein, weshalb auf diese Bestimmung nicht noch weiter im Detail einzugehen war.

9. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen weiters auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2022 beziehen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß dieser Bestimmung gilt die Tiroler Bauordnung weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, Zl ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für den von den Beschwerdeführern beantragten Wegneubau erteilt.

In einem Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz wird auf die nach der Tiroler Bauordnung zu wahrenden Interessen jedoch nicht Bedacht genommen.

Es kann sich daher bereits schon aus diesem Grund für die gegenständlich durchgeführten Maßnahmen aufgrund der vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung keine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nach § 1 Abs 4 TBO 2022 ergeben sein.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass die gegenständlich durchgeführte Baumaßnahme (Errichtung eines Stützbauwerk in Form von bewehrter Erde samt Aufschüttung) vom Geltungsbereich der TBO 2022 umfasst ist.

11. Gemäß § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 ist die Errichtung von Stützmauern (auch in der Form einer bewehrten Erde) bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen nach der Tiroler Bauordnung weder anzeige- noch bewilligungspflichtig.

Die Errichtung von Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m ist - sofern diese nicht unter § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 fallen - nach § 28 Abs 2 lit c TBO 2022 anzeigepflichtig.

Die Errichtung von baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, ist nach § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 bewilligungspflichtig.

12. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 02.05.2024 ergibt, weißt das gegenständlich errichtete Stützbauwerk in Form einer bewehrten Erde mit einer Länge von ca 35 – 40 m eine Höhe von bis zu 3,60 m auf.

Wie zudem auch vom den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung mit näherer Begründung dargetan, sind für die Errichtung dieser baulichen Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, dies insbesondere in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit.

Daraus ergibt sich sohin, dass es sich bei der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage um eine gemäß § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 bewilligungspflichtig Baumaßnahme handelt, für die jedoch im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung keine Baubewilligung vorgelegen hat und auch derzeit nach wie vor nicht gegeben ist.

13. Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Baubehörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Da von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. nur die Beseitigung aufgetragen wurde, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol dieser baupolizeiliche Auftrag dahingehend zu ergänzen, dass nach erfolgter Beseitigung zudem auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes im gegenständlichen Bereich aufzutragen war.

14. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgelegten Leistungsfrist bis 30.06.2025 ist auszuführen, dass nach herrschender Judikatur des VwGH die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist.

Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).

Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit gegenständlicher Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides die Leistungsfrist neu festzulegen.

15. Bei der Bemessung der Leistungsfrist ist, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).

Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).

Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens.

16. Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung die Leistungsfrist mit ca 3 Monaten festgelegt.

Diese Leistungsfrist wurde von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich bekämpft und auch sonst in keiner Weise thematisiert.

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass eine Leistungsfrist von ca 3 Monaten im gegenständlichen Fall jedenfalls ausreichend ist.

Es war daher mit gegenständlicher Entscheidung die Leistungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) nunmehr mit längsten bis 30.11.2025 neu festzulegen.

17. Nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss und das Fehlen einer solchen Frist den Auftrag rechtswidrig macht.

18. Im gegenständlichen Fall wurde für den in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides erteilten baupolizeilichen Auftrag (Benützungsuntersagung) von der belangten Behörde gar keine Leistungsfrist festgelegt.

Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Benützungsuntersagung) durch das Landesverwaltungsgericht zu ergänzen und die Benützung des konsenslos errichteten Stützbauwerkes in Form einer bewehrten Erde samt Geländeaufschüttung „mit sofortiger Wirkung“ zu untersagen (vgl VwGH 23.04.2025, Ra 2025/06/0104 und 0105-6; ua).

19. Soweit in der Beschwerde in Bezug auf den bekämpften Bescheid zudem weiters vorgebracht wurde, dass keine hinreichende Bestimmtheit gegeben sei, konnte auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

Durch spruchgemäß erfolgte Angabe der Grundstücksnummer, der Beschreibung der von den Aufträgen umfassten konsenslosen Baumaßnahme sowie der einen integrierenden Bestandteil der baupolizeilichen Aufträge bildenden Lichtbilder, haben sich im konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der beiden gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2022 und nach § 46 Abs 6 TBO 2022 ergeben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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