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LVwG-2025/25/1654-3•LVwG T LVwG-2025/25/1654-3
LVwG-2025/25/1654-3Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2025
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 08.07.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2025, Zl ***, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X im Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2025 wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.04.2025, Zl ***, als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. wurde der Einspruch vom 05.06.2025 gegen die obgenannte Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wird. Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung seitens der Erstbehörde ihm zwar bereits vor dem 03.06.2025 elektronisch übermittelt wurde, ihm dies jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass er sich für die elektronische Übermittlung von Behördenschreiben angemeldet hat. Dieses Versäumnis könne auch einem sorgfältigen Menschen passieren, insbesondere, wenn ihm noch keine sonstigen behördlichen Dokumente auf diese Art und Weise zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Strafe nur einmal von der CC zu bezahlen war. Dieser von ihm vertretende Rechtsirrtum sei nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige auffällige Sorgfaltswidrigkeit zurückzuführen. Die beiden Strafverfügungen seien nämlich bis auf die jeweiligen Adressaten ident. Aufgrund einer entschuldbaren Fehleinschätzung habe er erst ab 03.06.2025 die Veranlassung gesehen, die Strafverfügung zu bekämpfen. Die verspätete Kenntnisnahme bzw das verspätete Erkennen der rechtlichen Umstände stelle ein unabwendbares Ereignis dar. Unmittelbar nach der Kenntniserlangung der Strafverfügung habe er innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung im vorherigen Stand und Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht.
Er sei seitens der Erstbehörde nicht persönlich einvernommen worden. Hätte die Behörde ihn einvernommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers lediglich auf einem Grad von minderen Verschulden basiere und der Wiedereinsetzung stattgegeben. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Es werde deshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend beantragt, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der Erstbehörde aufgetragen werde, das ordentliche Verfahren gemäß § 40 ff VStG durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter darüberhinausgehend noch Folgendes aus:
„Dem Beschwerdeführer AA wurde die Strafverfügung vom 23.04.2025 vor dem 03.06.2025 elektronisch übermittelt, die Zustellung erfolgte am 24.04.2025.
Auf die Frage, warum ihm nicht bewusst war, dass er sich für die elektronische Übermittlung von Behördenkontakten angemeldet hatte, führt der Rechtsvertreter aus, dass ihm dieser Umstand nicht mehr in Erinnerung war.
Wenn ich gefragt werde, warum AA davon ausgegangen ist, dass die Strafe nur einmal von der CC zu bezahlen ist, so führe ich an, dass er den Bescheid, insbesondere den Empfänger unrichtig wahrgenommen hat.
Wenn ich gefragt werde, wie AA auf die obige Rechtsansicht kommen konnte, obwohl er die Strafverfügung elektronisch nicht abgeholt hatte, so führe ich aus, dass ich mit dem zweiten Geschäftsführer DD ein Gespräch bei mir in der Kanzlei hatte und ich DD darauf hinwies, dass auch AA möglicherweise eine Strafverfügung – so wie er – erhalten hätte. Wie AA dann letztlich zur Strafverfügung gelangt ist, kann ich heute auch nicht mehr sagen.“
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung vom 23.04.2025, Zl ***, wurde AA elektronisch mittels Zustellnachweis zugestellt. Das Dokument wurde dem Empfänger am 23.04.2025 zur Abholung bereitgehalten und wurde er - wie gesetzlich vorgesehen - zwei Mal einerseits am 23.04.2025 und andererseits am 25.04.2025 über die Verständigungsadresse „AA@icloud.com“ über die Bereithaltung verständigt. Das Dokument wurde vom Empfänger nicht abgeholt. Am 05.06.2025 stellte der Rechtsmittelwerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und erhob Einspruch gemäß § 49 VStG.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 157/2024:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:
„§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
V.Erwägungen:
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als unvorhergesehen einzustufen ist, richtet sich auch nach den subjektiven Verhältnissen der Partei. Voraussetzung dafür ist weiters, dass entweder kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, das heißt, es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah.
Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Nach der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine auffallende Sorglosigkeit beispielsweise in dem Fall vor, dass die Postaufgabe eines Rechtsmittels wegen der Wahrnehmung spezieller Termine verschoben und nachher darauf vergessen wurde (VwGH 19.11.1996, 95/08/0062), oder jener Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber die sofortige Behebung einer hinterlegten Sendung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht hat (VwGH 22.09.1989, 89/11/0184). In gleicher Weise wurde der Sachverhalt beurteilt, wo eine Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt hat, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 29.01.1992, 92/02/0070).
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum vermieten werden hätte können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruches, sondern insbesondere auch seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044) oder durch die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271).
Die belangte Behörde hat im Spruchvorhalt in der Strafverfügung vom 23.04.2025 den Rechtsmittelwerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC mit Sitz in ****Adresse 3, bezeichnet und in diese Strafverfügung eine Wohnadresse in Z zugestellt. Es wurde sogar ausdrücklich die Formulierung gewählt, dass „Sie es als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer“ die angelastete Übertretung zu verantworten habe. Der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers, dass die Strafe nur einmal von der GmbH zu bezahlen wäre, beruht somit nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens, da durch aufmerksame Lektüre des Bescheides dessen Inhalt zweifelsfrei zu ergründen gewesen wäre.
Der Umstand, dass sich der Rechtsmittelwerber nicht mehr daran erinnern konnte, dass er sich für die elektronische Übermittlung von Behördenakten angemeldet hatte, kann ebenfalls nicht als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden. In diesem Zusammenhang hatte er zwei E-Mails auf die von ihn bekannt gegebene Verständigungsadresse über die Bereithaltung des Dokumentes erhalten. Wenn diese beiden E-Mails vom Rechtsmittelwerber nicht beachtet wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen so etwas auch passieren könnte, weshalb nicht auf einen minderen Grad des Versehens erkannt werden kann.
Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war diese als unbegründet abzuweisen.
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 05.06.2025 zu überprüfen.
Die Strafverfügung vom 23.04.2025 wurde dem Rechtsmittelwerber elektronisch zugestellt, wobei das Dokument ab 23.04.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde und der Empfänger am 23.04.2025 und am 25.04.2025 über die von ihn bekannt gegebene Verständigungsadresse über die Bereithaltung verständigt wurde. Nach § 35 Abs 6 Zustellgesetz gilt somit die Zustellung des Dokumentes am ersten Werktag nach der Versendung der elektronischen Verständigung als bewirkt. Damit gilt die Strafverfügung am Donnerstag, den 24.04.2025 als zugestellt. Die Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des Donnerstags, 08. Mai 2025. Sie ist deshalb seit 09.05.2025 rechtskräftig. Der dagegen am 05.06.2025 erhobene Einspruch ist damit verspätet und war deshalb als solches zurückzuweisen.
Der gerügte Verfahrensfehler wegen der unterbliebenen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde ist dadurch geheilt, da der Rechtsmittelwerber zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen war, wo er seine Sichtweise darlegen hätte können; er hat davon aber keinen Gebrauch gemacht und seine Rechtsvertretung entsandt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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