LVwG T LVwG-2025/29/1760-6; LVwG-2025/29/1761-6

LVwG-2025/29/1760-6; LVwG-2025/29/1761-6Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2025

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Regest

Umsätze aus Vermietung und Verpachtung<br/>Umsätze aus Gesellschafter- Geschäftsführereinkünften<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/1760-6; LVwG-2025/29/1761-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.1760.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.01.2025, Zl *** (LVwG-2025/29/1760) und

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/29/1761)

beide betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.01.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2025, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der betragspflichtige Umsatz in Höhe von Euro 96.000,00 der Berufsgruppe „815 Geschäftsführer, Aufsichtsrat“ zuzuordnen ist.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtender Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond aufgrund einer Gesamtgrundzahl von Euro 41.310,00 mit insgesamt Euro 504,00 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtender Pflichtbeitrag für das Jahr 2025 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond anhand einer Gesamtgrundzahl von Euro 30.982,00 mit insgesamt Euro 378,00 vorläufig festgesetzt.

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Tourismussteuer eine Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung von Unternehmern bewirke. Weiters verstoße das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zudem würden die Steuereinnahmen unzulässig verwendet und die Exportquote der Mieter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Durch die Tourismussteuer würden zusätzliche Verwaltungskosten und Belastungen für ansässige Unternehmen entstehen, was zu einer weiteren Verzerrung des Wettbewerbs führe, da nicht ansässige Firmen, welche keine Tourismussteuer zahlen würden, in der Lage seien, ihre Dienstleistungen und Produkte zu einem günstigeren Preis anzubieten.

Durch die Umverteilung der Tourismussteuer würden nicht touristische Branchen zusätzlich belastet und würden sich mit der Problematik konfrontiert sehen, dass die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit zu einem Teil der stark subventionierten Tourismusbranche zugutekommen. Der Tourismus habe negative Auswirkungen auf nicht touristische Branchen und das Lohnniveau, ebenso auf die Inflation und die Preissteigerungen in der Region. Die Tourismussteuer führe in ihrer derzeitigen Form zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, wirke in unzulässigerweise auf Unternehmen und Branchen und gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs und Verstoße gegen geltendes EU-Recht. Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben bzw die Steuer unter Berücksichtigung der dargestellten Argumente neu zu berechnen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den endgültigen Bescheid vom 23.01.2025 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid vom 13.02.2025, Zl ***, wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Berufsgruppe „067 Betriebsberater und Unternehmensberater“ gegen die ab 01.01.2025 in die Beitragsgruppenverordnung neu aufgenommene Berufsgruppe „815 Geschäftsführer, Aufsichtsrat“ abgeändert wurde.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.08.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erwirtschaftete im Jahr 2023 als Einzelunternehmer insgesamt einen beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 317.100,00 netto, wobei Euro 221.100,00 auf Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung an seine Unternehmen resultiert und ein Umsatz von Euro 96.000,00 aus einem Umsatz aus Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer (Umsatzsteuerdaten zum Umsatzsteuerbescheid vom 17.01.2025, Erklärungsformular 2023 vom 23.01.2025).

Die Bruttowertschöpfung des Tourismus in Tirol beträgt rund 17 % am PIP in Tirol (Daten Tourismusresearch).

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Hinweisen, insbesondere aus dem im Behördenakt befindlichen Umsatzsteuerbescheid 2023 und der Erklärung 2023. Seitens des Beschwerdeführer wurden weder die Umsatzzahlen noch die Aufteilung der Umsätze aus Vermietung und Verpachtung und Geschäftsführerbezüge bestritten, Vorbringen wurde ausschließlich in rechtlicher Hinsicht erstattet.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 38/2022 lauten wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

[…]

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen. […]

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

[…]

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

[…]

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 74/2025 lauten wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

[…]

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt. […]

„§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc, Z 12 und Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) Umsätze aus den Tätigkeiten der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung, insoweit die Gebühren oder Entgelte für diese Leistungen höchstens zur Deckung der Kosten der jeweiligen Tätigkeitsbereiche und die Deckung der Aufwände für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals ausreichen,

k) Umsätze von Ein-Personen-Unternehmen aus der Tätigkeit der Personenbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz in Privathaushalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2023 und 2025 seinen Wohnsitz im Adresse 1 in **** Z, sohin in einer Tourismusgemeinde der Ortsklasse BB und erzielte als Einzelunternehmer im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt Euro 317.100,00 dies im Umfang von Euro 221.100,00 aus der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und im Ausmaß von Euro 96.000,00 als Gesellschafter-Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer ist Unternehmer iSd § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und daher Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, weshalb auf Grundlage der erzielten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichten ist. Ausnahmetatbestände zu den erzielten Umsätzen gemäß § 31 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz liegen nicht vor und wurden auch vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Pflichtbeiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes berechnet wird (VfGH 30.11.2004, G83/04, 06.03.2006, B158/05 ua). Allerdings müssen diese Umsätze in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse im Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (Vfslg 5811/1968).

Weiters stellt der VfGH fest, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzen abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. Für Abgabenvorschriften sind typisierende und pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, so Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelung begründen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mittelbar ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Dies ist in Tirol – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Anteil des Tourismus an BIP in Tirol wesentlich ist – jedenfalls anzunehmen, zählt Tirol doch zu den tourismusstärksten Bundesländern Österreich.

Auch wenn der Umstand, dass jemand nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich bewirkt, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt und die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird oder nicht, gegebenenfalls eine Einzelfrage darstellt, so ist festzuhalten, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgeht, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 23.02.1996/94/17/0435, VfGH 14.12.1994, B 2160/93ua). Dies trifft folglich auch für die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zu. Dass der Beschwerdeführer aus der Vermietung dem gegenüber keinen zumindest mittelbaren Nutzen gezogen hat, hat er nicht aufgezeigt.

Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt jedoch der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332), wird dem weniger intensiven Nutzen aus dem Tourismus, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wie bereits ausgeführt, durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in den Beitragsgruppenverordnungen) Rechnung getragen.

Der Staffelung iSd § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) (ab 01.01.2025 von 100 vH bis 2,5 vH) reicht - beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe 674 im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe V 10 vH im Jahr 2023 und 7,4 vH ab dem Jahr 2025. Der gering(ere) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung wurde daher bereits ausreichend berücksichtigt.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies auch, dass hinsichtlich des erwirtschaftete Umsatzes aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nicht darauf abzustellen ist, ob der einzelne Mieter/Pächter (un)mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus zieht. Einzelne Umsätze sind nur nach den Ausnahmebestimmungen des § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu berücksichtigen (zB Hauptwohnsitznutzung des Mieters), welche jedoch nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt, erschließt sich die Hebung der wirtschaftlichen Lage an sich in Tirol durch den Tourismus aus dem hohen Anteil am BIP in Tirol, was ua auch zur Folge hat, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage leichter und zu höheren Preisen erfolgt, sodass diese Umsätze (mittelbar) durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden. Dass die Miet- und Liegenschaftspreise in Tirol im Österreich-Ranking im obersten Bereich liegen, ist allgemein bekannt und ist dieser Umstand ua auf den in Tirol als starken Wirtschaftszweig zählenden Tourismus zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer zieht daher durch die Verpachtung/Vermietung von Betriebsräumlichkeiten zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus, weshalb der zur Entrichtung des Pflichtbeitrages verpflichtet ist.

Gleich verhält es sich bei den Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer. Durch die diesbezügliche Tätigkeit, insbesondere auch für Unternehmen, welche einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus ziehen und die bereits angeführte allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus in Tirol, zieht auch der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglich erzielten Umsätzen einen zumindest mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus.

Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer keinerlei spezifische Umstände aufgezeigt, welche belegt hätten, dass er aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer auch keinen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2023 getätigten Umsätze im Sinne der obigen Ausführungen sind jedenfalls zumindest mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen und waren daher im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung dem Beschwerdeführer entsprechend der zugewiesenen Berufsgruppen 067 Betriebsberater- und Unterberater und 674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen und Betriebsräumen, Leasing, die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz gegenüber festzusetzen, wobei sich die Grundzahl für die Berufsgruppe 067 mit 20 % von Euro 96.000,00 und die Grundzahl für die Berufsgruppe 674 mit 10 % von Euro 221.100,00 errechnet, was einen Fondsanteil (1,2 %o) von Euro 49,57 und einen Beitrag an den Tourismusverband (11,00 %o) von Euro 454,43 ergibt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Beitragsjahr 2023 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2025 ist festzuhalten, dass aufgrund der Gleichartigkeit der zu erwartende Umsätze (aus der Vermietung und Verpachtung sowie der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer) auch 2025 Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zu entrichten sein werden, zumal seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird, dass er auch im Jahr 2025 umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaften wird. Die Schätzung der Bemessungsgrundlage der Behörde anhand der vorliegenden Umsatzsteuerdaten 2023 ist nicht zu bemängeln, zudem ist festzuhalten, dass eine endgütige Festsetzung nach Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides 2025 seitens der Behörde erfolgen wird.

Zur Beitragspflicht an sich ist zudem auszuführen, dass ab 01.01.2024 § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 insofern eine Gesetzesänderung erfahren hat, als der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol bereits aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt wird.

Eine Änderung bei der Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2025 war jedoch insofern vorzunehmen, als in der Beitragsgruppenverordnung ab 2025 eine eigene Berufsgruppe „815 Geschäftsführer, Aufsichtsrat“ mit aufgenommen wurde, der vorläufige Bescheid war daher entsprechend zu korrigieren. Die Grundzahlen wurden seitens der Behörde anhand der ab 01.01.2025 geltenden Prozentsätze, nämlich 15 vH für die Beitragsgruppe V (Berufsgruppe 815), sohin 15 % von Euro 96.000,00 und 7,5 vH für die Beitragsgruppe VI (Berufsgruppe 674), sohin 7,5 % von Euro 221.100,00, berechnet, was einen Fondsanteil (1,2 %o) von Euro 37,18 und einen Beitrag an den Tourismusverband (11,00 %o) von Euro 340,82 ergibt. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid war daher mit Maßgabe der Spruchberichtigung im Hinblick auf die Bezeichnung der Beitragsgruppe ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine Ungleichbehandlung oder Wettbewerbsverzerrung (unionsrechtlich) im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erblickt wird, sind die Mitgliedstaaten doch im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinie berechtigt, alle Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen. Dadurch bedingte Wettbewerbsnachteile sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf dem gegenständlichen Gebiet aus Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, VfGH 24.02.2016, E1855/2014). Auch kann durch die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach die Tiroler Tourismusgesetz kein Verstoß nach dem UWG erblickt werden, zumal das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen soll. Es regelt, welche Verhaltensweisen im Wettbewerb unzulässig sind und dient der Sicherstellung eines fairen und unverfälschten Wettbewerbs und nicht die Zulässigkeit der Festsetzung von Abgaben oder Pflichtbeiträgen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann der Abgabenpflichtige, dem der Tourismusbeitrag vorgeschrieben wurde, seinen Einwand gegen diese Vorschreibung auch nicht darauf stützen, dass die Tourismusverbände die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel gemeinschaftsrechtswidrig (im Sinne der Wettbewerbsregeln) verwenden, zumal der Gemeinschaftsordnung keine Regelung entnommen werden kann, die dem Abgabenpflichtigen einen Anspruch auf gemeinschaftsrechtskonforme Verwendung der öffentlichen Mittel einräumt (VwGH 27.09.1999, 98/17/0279). Ebenso sieht das Tiroler Tourismusgesetz keinen diesbezüglichen Anspruch vor.

Auch ist die Exportquote der Mieter des Beschwerdeführers bei der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag nicht zu berücksichtigen, zumal unbestrittener Maßen sämtliche Mieteinnahmen des Beschwerdeführers in Tirol erzielt und erwirtschaftet werden. Welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festsetzung oder Abfuhr des Tourismusbeitrages entsteht, welcher zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würden, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht, ebenso dass das Lohnniveau tourismusbedingt negativen Einfluss auf andere Wirtschaftszweige haben sollte. Auch können die vom Beschwerdeführer vorgelegten, von ChatGPT „ausgearbeiteten“ wirtschaftlichen Entwicklungen von tiroler (Brauerei)Betrieben zu anderen Betrieben in Österreich keine gesetz- oder verfassungsmäßigen Bedenken aufwerfen.

Aufgrund der vorliegenden umfassenden Judikatur, welche die Einhebung von Pflichtbeiträgen nach den Tourismusgesetzen unter Berücksichtigung der vorliegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässig erachtet, werden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht geteilt und waren daher beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung richtet sich an der umfassend zitierten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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