projetos
LVwG-2025/22/1703-5•LVwG T LVwG-2025/22/1703-5
LVwG-2025/22/1703-5Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2025
Aberkennung theoretische Führerscheinprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.6.2025, Zl. *** wegen Aberkennung der theoretischen Führerschein-Prüfung vom 21.5.2025 und der Sperre für den neuerlichen Antritt zur Prüfung bis zum 21.2.2026
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid bestimmte Sperre für die neuerliche Zulassung zur theoretischen Prüfung für die Klasse B bis zum 21.2.2026 aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die theoretische Führerschein-Prüfung vom 21.5.2025 aberkannt und eine Sperre für den neuerlichen Antritt zur Prüfung bis zum 21.2.2026 bestimmt. Diesem Bescheid ging ein Bericht/eine Anzeige samt Fotos des Aufsichtsorganes voraus, dem zusammenfassend zu entnehmen ist, dass von diesem Aufsichtsorgan der Verdacht konstatiert wurde, der Beschwerdeführer hätte ein T-Shirt getragen, in dem eine Kamera installiert gewesen sei und sohin dieser versucht hätte, die Führerschein-Prüfung zu manipulieren.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde – mit näherer Begründung - zusammenfassend vorgebracht, der Vorwurf, ein manipuliertes T-Shirt getragen zu haben, sei unrichtig gewesen.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer sowie das Aufsichtsorgan einvernommen. Dabei kam zu Tage, dass die im Akt einliegenden Fotos, angefertigt vom Aufsichtsorgan und der gegenständlichen Anzeige beigelegt, zur völligen Überraschung des Verhandlungsleiters und des Vertreters der belangten Behörde, nicht jene vom T-Shirt des Beschwerdeführers, sondern von Beispielen aus den sozialen Netzwerken waren. Der Beschwerdeführer bestand strikt darauf, bei der Führerschein-Prüfung jenes T-Shirt getragen zu haben, das er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.
II.Erwägungen
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe mittels einer im getragenen T-Shirt eingebauten Kamera die Führerschein-Prüfung manipulieren wollen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Wenngleich in der gegenständlichen Fallkonstellation fragwürdige Elemente für eine Manipulation der Führerschein-Prüfung unzweideutig vorgelegen sind, wie etwa der zu hinterfragende Umstand, dass der Beschwerdeführer die Prüfung einfach selbst abgebrochen und den Prüfungsraum verlassen hat oder der weitere Umstand, dass er designmäßig genau ein solches T-Shirt getragen hat, das amtsbekannt zu Manipulationszwecken verwendet wird, bleibt dennoch insofern ein maßgeblicher Zweifel offen, nachdem das Aufsichtsorgan kein Foto vom getragen T-Shirt angefertigt hat (wie dies aufgrund der Aktenlage hatte angenommen werden müssen), sondern lediglich „Beispielfotos“ ähnlicher T-Shirts aus den sozialen Medien angefertigt hatte.
Das nach Angaben des Beschwerdeführers getragene T-Shirt ist nun – gerade in einer stressigen Situation wie in jener für das Aufsichtsorgan – wenngleich es im Detail (siehe dazu die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.8.2025 und die dort angefertigten Fotografien) Abweichungen in Größe, Design und Material aufweist – durchaus mit jenen T-Shirts zu vergleichen, die – offenbar – immer wieder zu Manipulationszwecken getragen werden. Ob jedoch auch der Beschwerdeführer ein solches verwendet hat, kann nicht mehr mit der dazu erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Jenes T-Shirt, das er vorgelegt hat, war jedenfalls nicht manipuliert. Dem Aufsichtsorgan ist zugute zu halten, dass in Kenntnis jener T-Shirts, die zu Manipulationszwecken verwendet werden, selbst jenes T-Shirt, das der Beschwerdeführer nach seinen Angaben getragen hat und das – wie erwähnt – jedenfalls nicht manipuliert war, naturgemäß der Verdacht bestand, dass auch in diesem Fall versucht wird, die Führerschein-Prüfung zu manipulieren. Mit der erforderlichen Sicherheit kann dies jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Aufsichtsorgan, wie es das sonst macht, keine Fotos vom Original angefertigt hat, nicht mehr gesagt werden.
Wenngleich also durchaus Umstände vorlagen, die auf einen Manipulationsversuch hindeuten, kann dieser Verdacht nicht mit ausreichender Sicherheit manifestiert werden.
Der Beschwerdeführer hat die Prüfung aus eigenem Antrieb heraus abgebrochen und war diese daher zu Recht als nicht bestanden anzusehen. Die ausgesprochene Sperrfrist für die neuerliche Zulassung zur theoretischen Prüfung war hingegen aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.