LVwG T LVwG-2025/20/0036-8

LVwG-2025/20/0036-8Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2025

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Regest

Ergänzungsgebühr<br/>Abgabenanspruch<br/>Entstehung (bei Zubau, Umbau, Wiederaufbau)<br/>Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/0036-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.0036.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 09.12.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, AZl: ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.09.2024, AZl: ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für das GStNr **1, KG *****, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.09.2024, Zl ***, wurde in Zusammenhang mit einem mit Baubescheid vom 11.03.2020, Zl ***, bewilligten Bauvorhaben (Abbruch eines bestehenden Carports und Neubau eines Personalhauses mit Tiefgarage) eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 24.767,13 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Geschossfläche von 2.618,09 m² zugrunde gelegt und der mit Beschluss vom 04.12.2019 festgesetzte Tarif von Euro 8,60 netto pro m² in Anwendung gebracht.

Gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid sowie gegen die parallel dazu ergangenen Bescheide über die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr sowie die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-gesetz (TVAG), hat die AA durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsätzen vom 16.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. In Bezug auf die festgesetzte Wasseranschlussgebühr wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Wasserbenützungs-gebührenordnung, auf welche sich die Abgabenbehörde beziehe, nicht auf der Website der Gemeinde Z auffindbar sei. Es wäre auch nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits in Geltung stehenden Wasserbenützungsgebührenordnung aus dem Jahr 2024 vorzugehen gewesen. Die herangezogenen Flächenwerte sowie der Tarif wären nicht nachvollziehbar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wurde die gegen den Bescheid betreffend die Wasseranschlussgebühr erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Abgabenbehörde an, dass die Veröffentlichung von Verordnungen auf der Homepage einer Gemeinde rechtlich nicht verpflichtend und lediglich ein Service sei. Die Wasserbenützungsgebührenordnung aus dem Jahr 2024 sei erst mit Ablauf des 01.08.2024 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung sei nicht zulässig. Das gegenständliche Bauvorhaben sei mit Baubescheid vom 11.03.2020 bewilligt worden. Laut Bauvollendungsanzeige vom 30.10.2023 wäre das Bauvorhaben im Dezember 2020 fertiggestellt und spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Wasserleitung der Gemeinde angeschlossen worden. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entstehe mit dem Zeitpunkt der Beendigung der durchzuführenden Abschlussarbeiten. Es sei die (ordnungsgemäß kundgemachte und vom Amt der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis genommene) Wasserleitungsgebührenordnung vom 22.09.1982 anzuwenden. Diese sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung, während der Ausführung des Bauvorhabens und zum Zeitpunkt der Bauvollendung in Geltung gestanden.

Die herangezogenen Geschossflächen würden sich aus der Berechnung des Planverfassers ergeben. Diese wären auch im entsprechenden Baubescheid angeführt. Die in Abzug gebrachte Fläche für die Tiefgarage sei auf Grund des Grundrisses im Einreichplan errechnet worden. Der Tarif entspreche dem für das Jahr 2020 gültigen Satz für das Jahr 2020. Es handle sich eindeutig um eine Anschlussgebühr und nicht um eine Erweiterungsgebühr.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben vom 03.01.2025 wurde der Abgabenakt unter Verweis auf die gegen die gegen die oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden und Vorlagenanträge dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt (Datum des Einlangens 10.01.2025). Das gegenständliche Verfahren wurde zur Aktenzahl LVwG-2025/20/0036 protokolliert.

Nach mehreren schriftlichen und telefonischen Kontakten zwischen dem Landesverwaltungsgericht und dem Vertreter der Beschwerdeführerin bzw dem Bauamtsleiter der Gemeinde Z wurde für den 06.08.2025 eine Verhandlung festgesetzt und an diesem Tag durchgeführt. Das gegenständliche Verfahren und die Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (LVwG-2025/20/0037) sowie die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG (LVwG-2025/20/0035) wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei dieser Verhandlung waren der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Bürgermeister der Gemeinde Z sowie der Bauamtsleiter anwesend.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstück Nr GStNr **1, KG *****, EZ ***1. Mit einem Bescheid vom 11.03.2020, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Carports und den Neubau eines Personalhauses mit Tiefgarage. Auf diesem Grundstück waren zuvor bereits mehrere Bauvorhaben (die Baumasse des Altbestandes beträgt 33.566 m3) errichtet worden. Demensprechend wurde das Grundstück bereits vor vielen Jahren an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens erfolgte im Jahre 2020.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Akt befindlichen Schriftstücke, insbesondere aus den Einreichplänen und der Baubewilligung. Die Beendigung des Bauvorhabens ergibt sich auf Grund der Bauvollendungsanzeige.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 4 der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 164/1961 (BAO) idF BGBl I Nr 103/2019 lautet auszugsweise wie folgt:

A. Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z, Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 22.09.1982, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Einleitung der Gebühren

Für den Anschluß eines Grundstücks an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung von Wasserzählern erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlußgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr. Im Fall der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen behält sich die Gemeinde als Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung der nach § 3 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde durchzuführenden Anschlußarbeiten. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

(2)Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Anschluß der Erweiterungsanlage an die bestehende Gemeindewasserleitung.

(3)Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses und der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 22.09.1982) wurde durch die Erlassung der Wasserbenützungs-gebührenordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 18.07.2024) mit Wirkung vom 01.08.2024 unter anderem dahingehend abgeändert, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs in § 2 Abs 3 wie folgt näher umschrieben wurde:

Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit dem Baubeginn des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

V.Erwägungen:

V.1. Allgemeines zum Abgabentatbestand Zu-, Umbau, Wiederaufbau (Ergänzungsgebühr):

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx) sieht in § 2 Abs 1 zweiter Satz vor, dass bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden die Gebührenpflicht nur insoweit entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei der gegenständlichen Vorschreibung handelt es sich um ein so genannte Ergänzungsgebühr (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084) und nicht um eine Erweiterungsgebühr. Eine Erweiterungsgebühr bezieht sich stets nur auf Aufwendungen, die die Gemeinde im Zusammenhang mit der Wasserinfrastruktur (zB der Errichtung von Hochbehältern oder neuen Quellfassungen) zu tätigen hat. Sie kann dadurch entstandene Kosten auf die Bürger einer Gemeinde umlegen und gesondert vorschreiben.

Eine Ergänzungsgebühr steht im Zusammenhang mit einem Zubau, einem Umbau oder einem Wiederaufbau auf einem bereits an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Grundstück, soweit damit eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (hier: der Gesamtgeschossfläche) verbunden ist. Damit werden nachträglich errichtete Gebäude bzw Gebäudeteile in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und der Besteuerung unterzogen, als wäre dieses Gebäude bzw dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (also bereits beim Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungs- bzw Kanalanlage) vorhanden gewesen. Auf einen direkten Anschluss des neu errichteten Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage kommt es nicht an. Es reicht, wenn das Grundstück angeschlossen ist.

Insofern verwirklicht der verfahrensgegenständliche (die Bemessungsgrundlage erhöhende) Neubau des Personalhauses (in dem durch die Baubewilligung genehmigten Ausmaß) einen Abgabentatbestand und löst damit gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z grundsätzlich die Berechtigung zur Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr in Form einer Ergänzungsgebühr aus.

V.2. Zur Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabepflicht:

Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs kommt abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht große Bedeutung zu. So ist entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055; 31.08.2016, Ro 2014/17/0103). Durch diesen Zeitpunkt wird der Tarif, aber auch der Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung bestimmt. Darüber hinaus ist eine Abgabe vor Entstehung eines Abgabenanspruches nicht fällig. Dementsprechend ist auch eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs ist, wenn die Abgabenpflicht wie bei Wasser- und Kanalanschlussgebühren an die Durchführung eines Bauvorhabens anknüpft, auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlage von großer Bedeutung, zumal Projektänderungen oder Änderungen in der faktischen Bauausführung erfolgen können und daher von vornherein festgelegt werden muss, welche Bemessungsgrundlage der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen ist.

Im Falle eines Abstellens auf die Rechtskraft der Baubewilligung ist daher die Baumasse - oder wie im gegenständlichen Fall (vgl § 3 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z aus dem Jahre xxxx) die Geschossfläche des bewilligten Bauvorhabens - nach Maßgabe zu Grunde gelegten Projektunterlagen heranzuziehen. Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder Änderungen in seiner faktischen Ausführung sind in diesem Fall für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198).

V.3. Zur Umschreibung des Abgabenspruchs in der konkret anzuwendenden Gebühren-ordnung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bereits in einem Erkenntnis vom 27.10.2023, Zl LVwG-2023/20/0808, mit der Umschreibung des Abgabenspruchs bei Zu- und Umbauten (bzw beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden) in der von der Abgabenbehörde in Anwendung gebrachten Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z aus dem Jahre xxxx auseinandergesetzt.

Bereits damals gelangte das Verwaltungsgericht zur Rechtsansicht, dass die Umschreibung des Abgabentatbestandes in der (im Jahr xxxx beschlossenen und in Geltung gesetzten) Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z unvollständig ist, zumal der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht bei (bemessungsgrundlageerhöhenden) Zu- und Umbauten bzw beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden fehlt. In Bezug auf den hier in Betracht kommenden Abgabentatbestand eines Zubaus (hier: dem Neubau eines Personalhauses) wurde weder auf den Baubeginn noch auf den Rechtskrafteintritt einer Baubewilligung (oder auf einen anderen Zeitpunkt wie zB auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens) abgestellt.

In § 2 Abs 1 dieser Wasserleitungsgebührenordnung wurde der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs für die Errichtung eines Bauvorhabens und dem erstmaligen Anschluss an die Gemeindewasserleitung festgelegt. Das gegenständliche Grundstück wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bauvorhaben bereits vor Jahren angeschlossen. In § 2 Abs 2 der Wasserleitungsgebührenordnung wurde auf die Erweiterungsgebühr und nicht auf die Ergänzungsgebühr Bezug genommen. Diese Regelungen sind daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

In der mit 01.08.2024 in Kraft gesetzten Wasserbenützungsgebührenordnung wurde dieses Regelungsdefizit beseitigt und in § 2 Abs 3 der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Baubeginn des Bauvorhabens festgelegt. Allerdings kommt vor dem Hintergrund der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung nicht in Betracht.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) ist nicht zulässig, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für die Regelung von Wasserbenützungs- bzw Wasseranschlussgebühren darstellt und in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z, die auf das freie Beschlussrecht der Gemeinden zurückgeht, hinsichtlich des hier relevanten Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruchs auch nicht Bezug auf das TVAG genommen wurde.

V.3. Ergebnis:

Auch wenn nach dem Wortlaut der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z durch einen Zu- bzw Neu- bzw Wiederaufbau eine Gebührenpflicht (in Bezug auf die damit verbundene Geschoßflächenerhöhung) entsteht, war die Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr (Ergänzungsgebühr) für den Neubau des Personalhauses mangels (verordnungsmäßiger) Festlegung des Zeitpunkts des Entstehens des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten (bzw beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden) nicht zulässig. Der Bescheid war daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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