LVwG T LVwG-2025/50/1340-3

LVwG-2025/50/1340-3Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2025

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Regest

Unterernährung Katze

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1340-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1340.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Z vom 27.5.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten in der Höhe von EUR 150,00 zu entrichten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem oben angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Z wurde der Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: jedenfalls 19.01.2024 -19.02.2024

Ort: **** Z, Adresse 2

Sie, Frau AA, haben der von Ihnen gehaltenen Katze (Maine Coon, mit dem Rufnamen „CC“) jedenfalls im oben angeführten Zeitraum Schmerzen Leiden und Schäden zugefügt, indem Sie deren Betreuung wie folgt vernachlässigt haben:

Konkret wurde die genannte Katze am 20.02.2024 in die Tierklinik Y gebracht. Dort wurde das Tier untersucht und behandelt. Aus den Befunden ergibt sich zusammengefasst, dass die Katze vor allem an hochgradiger Abmagerung, Muskelschwund, fehlenden Fettgewebe und beginnender Bauchwassersucht gelitten hat. Am 23.02.20204 verstarb das Tier trotz intensivmedizinischer Maßnahmen. Nach der fachlichen Ansicht der Amtstierärztin der Z lassen die vorliegenden Befunde darauf schließen, dass Sie es über einen längeren Zeitraum unterlassen haben Ihre Katze ordnungsgemäß zu betreuen und ihr die gebotene tiermedizinische Versorgung zukommen zu lassen, wodurch dem Tier jedenfalls im oben angeführten Zeitraum vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 130/2022.“

Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00 nach § 38 Abs 1 Z1 Tierschutzgesetz (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt, sowie die Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit EUR 75,00 festgesetzt.

Gegen dieses Staferkennnits erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„(…)

Sehr geehrter Herr BB,

mit Schreiben vom 27.5.2025 habe ich das Straferkenntnis unter dem Aktenzeichen, *** erhalten. In diesem wird mir vorgeworfen, meiner Pflicht zur tierärztlichen Versorgung meines Tieres nicht nachgekommen zu sein.

Hierzu möchte ich klarstellen, dass der Besuch beim Tierarzt sehr wohl stattgefunden hat. Am 19.12.2023 habe ich meinen Maine Coon Kater namens CC in die Tierarztpraxis Dr. Schuster und am 20.2.2024 und 21.2.2024 in die Tierarztpraxis DD gebracht. Dort wurde er untersucht und entsprechend behandelt. Ein Behandlungsnachweis liegt vor.

Der im Straferkenntnis dargestellte Sachverhalt entspricht daher nicht den Tatsachen. Ich bitte darum, diesen Irrtum zu überprüfen und das Verfahren entsprechend zu korrigieren bzw. einzustellen.

Für Rückfragen oder zur Klärung weiterer Details stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

(…)“

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol fand in dieser Sache am 7.8.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch eine Einsichtnahme in den behördlichen Strakfakt und den Gerichtsakt zur Zl LVwG-2025/50/1340.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat der von Ihr gehaltene Katze (Maine Coon, mit dem Rufnamen „CC“) jedenfalls vom 19.1.2024 bis 19.2.2024 Schmerzen Leiden und Schäden zugefügt.

Die Betreuung wurde vernachlässigt, weil die genannte Katze am 20.02.2024 in die Tierklinik Y gebracht wurde. Dort wurde das Tier untersucht und behandelt. Aus den Befunden ergibt sich zusammengefasst, dass die Katze vor allem an hochgradiger Abmagerung, Muskelschwund, fehlenden Fettgewebe und beginnender Bauchwassersucht gelitten hat. Am 23.02.20204 verstarb das Tier trotz intensivmedizinischer Maßnahmen. Nach der fachlichen Ansicht der Amtstierärztin der Z lassen die vorliegenden Befunde darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin es über einen längeren Zeitraum unterlassen hat, Ihre Katze ordnungsgemäß zu betreuen und ihr die gebotene tiermedizinische Versorgung zukommen zu lassen, wodurch dem Tier jedenfalls im oben angeführten Zeitraum vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt, insbesondere aber auch aus den Aussagen der Amtstierärztin der Z in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr. 86/2018 (§ 4), BGBl I Nr. 61/2017 (§ 5, § 38) lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

[…]

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

[…]

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

[…]

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

[…]

  1. Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Nach § 5 Abs 2 Z 13 leg. cit. verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Während bei aktiven Handlungen der Täter jedermann sein kann, kann im Fall von unterlassenen Betreuungsmaßnahmen, der Täter nur der Halter sein. Die in § 5 Abs 2 leg cit angeführten Übertretungen stellen keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar, sondern listen demonstrativ Verstößen gegen § 5 Abs. 1 leg. cit. auf. Wie sich aus § 5 Abs 2 Z 13 leg cit explizit ergibt, kann der verpönte Erfolg sowohl auf Grund des Unterlassens von notwendigen Betreuungsmaßnahmen, als auch im aktiven Tun, nämlich durch eine dem Tierwohl schädliche Gestaltung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, eintreten.

Die Beschwerdeführerin war unstrittig im Tatzeitraum Halterin von der verfahrensgegenständlichen Katze (vgl. zum Begriff des Halters wiederum VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283).

Aus den Materialien der RV zu BGBL. I 118/2004 (S 8) ist zu entnehmen, dass nach unter Schmerz eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebeschädigend sind. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen.

Ob durch die Nichteinhaltung (insbesondere) der Tierhaltungsverordnungen allen oder nur bestimmten Tieren Qualen im Sinne des § 5 Abs 1 leg cit zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären (vgl. wiederum VwGH 28.07.2010, VwGH 2009/02/0344).

Aus dem Gutachten der Amtstierärztin geht eindeutig hervor, dass das Tier unter hochgradiger Abmagerung, Muskelschwund, fehlenden Fettgewebe und beginnender Bauchwassersucht gelitten hat.

Der Tatbestand wurde somit objektiv verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass mit entsprechender rechtzeitiger Versorgung des Tieres dem Tier keine entsprechenden Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden wären weshalb das erkennende Gericht von zumindest Fahrlässigkeit ausgeht.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Übertretung des angefochtenen Staferkennntisses somit in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beim Verschuldensgrad war wie oben ausgeführt von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Milderungs- bzw. Erschwernisgründe lagen keine vor. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machte die Beschwerdeführerin keine, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 7.500 erschien dem Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe von Euro 750,00 (10% des Strafrahmens) als angemessen. Die festgesetzte Geldstrafe kann im Hinblick des inkriminierten Unrechtsgehalts der übertretenen Norm, welche Tiere und damit Lebeweisen vor Leid und Misshandlung schützen soll, sowie des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als schuld- und tatangemessen angesehen werden.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nach § 52 VwGVG zu bemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der einheitlichen und in den Erwägungen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Auch wurde die Strafzumessung an Hand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgenommen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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