LVwG T LVwG-2025/20/1395-6

LVwG-2025/20/1395-6Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2025

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Regest

Beeinträchtigung durch Suchtmittel<br/>Verweigerung<br/>Vorführung Polizeiarzt<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/1395-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.1395.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen das Straferkenntnisses der CC vom 17.04.2025, GZ: ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

I.

1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt verbessert:

Im Schuldvorwurf wird die Wortfolge: „zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift“ durch „zur Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel“ ersetzt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 340,00, zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.:

1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt präzisiert:

Die Übertretungsnormen lauten § 39 FSG in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG in der Fassung BGBl Nr I 74/2015

Die Verhängung der Strafe erfolgt gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FSG in der Fassung BGBl Nr I 74/2015.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 74,00, zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:19.02.2023 um 17:55 Uhr

Tatort:**** Z, Adresse 1 Westen

Betroffenes Fahrzeug(e):PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 19.02.2025 um 15:55 Uhr in **** Z, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

2. Datum/Zeit:19.02.2023 um 17:50 Uhr

Tatort:**** Z, Adresse 1 Westen

Betroffenes Fahrzeug(e):PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Beitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 1 StVO in der Höhe von Euro 1.700,-- verhängt. In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG vorgeworfen und gemäß § 37 Abs 3 Zif 2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 370,00 vorhängt. Es wurden auch Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.

Mit Schreiben vom 21.05.2025 hat der Bestrafte durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aufforderung zur Vorführung nicht rechtmäßig gewesen sei, da zuvor keine Untersuchung gemäß § 5 Ab 2 StVO durchgeführt worden sei. Es hätte zuvor (vor dem Lenken) bereits eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Polizeiarzt stattgefunden und wären die Untersuchungsergebnisse ausreichend verwertbar.

Bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer auf die vorangegangene Untersuchung hingewiesen. Auch habe der VwGH zu § 5 Abs 6 StVO in einem Erkenntnis vom 21.12.2020 ausgesprochen, dass, wenn eine Blutprobe zuvor in einem zeitlichen Zusammenhang entnommen worden sei und diese geeignet sei, den Grad der Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt festzustellen, die Verweigerung der Blutabnahme nicht tatbestandsmäßig sei.

In Bezug auf die Lenktätigkeit wurde ausgeführt, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheins rechtswidrig gewesen und somit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht (schuldhaft) begangen worden sei.

Der gegenständliche Akt wurde von der CC mit Schreiben vom 11.06.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Der Akt ist am 12.06.2025 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Er wurde zur Zahl LVwG-2025/20/1395 protokolliert.

Mit Schreiben vom 03.06.2025 war zuvor schon der führerscheinrechtliche Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt (Datum des Einlangens 05.06.2025) worden. Dieses Verfahren wurde zur Zahl LVwG-2025/20/1343 protokoliert. In diesem weiteren Verfahren geht es um die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit. Die Behörde bezog sich dabei auf die um 17:20 Uhr des 19.02.2025 in der Verkehrsinspektion Z begangene Weigerung, sich zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtmittel vom Polizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, sowie die beiden im gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen Übertretungen.

Der Verwaltungsstrafakt betreffend die Verweigerung der Blutabnahme wurde von der CC mit Schreiben vom 11.06.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Dort ist der Akt aber erst am 10.07.2025 eingelangt und zur Zahl LVwG-2025/20/1611 protokolliert.

Am 14.07.2025 wurde eine Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren LVwG-2025/20/1343 und LVwG-2025/20/1611 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Bei dieser Verhandlung am 14.07.2025 waren der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und Vertreter der belangten Behörde anwesend. Es wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen GrInsp DD und Insp EE einvernommen. Da der geladene Polizeiarzt FF der Ladung zu diesem Termin nicht nachkommen konnte, erfolgte eine Vertagung und wurde am 05.08.2025 die Verhandlung fortgesetzt. Bei dieser fortgesetzten Verhandlung kam es zur Einvernahme des FF als Zeugen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verursachte am 19.02.2025 um 14:40 Uhr in Z auf der Adresse 2 einen Auffahrunfall. Im Zuge der Unfallaufnahme, die durch die Verkehrsinspektion Z durchgeführt wurde, ergaben sich Verdachtsmomente in Richtung einer Suchtmittelbeeinträchtigung. Es wurde dann in der Verkehrsinspektion Z eine klinische Untersuchung durch einen Polizeiarzt durchgeführt, bei der diese Verdachtsmomente bestätigt wurden. Die gutachterliche Begutachtung des Polizeiarztes war eine Beeinträchtigung durch Übermüdung, Suchtgift, Medikamente und aufgrund von Entziehungssymptome. Aufgrund dieser Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein um 17:10 Uhr vorläufig abgenommen.

Der Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er verließ um 17:26 Uhr die Verkehrsinspektion. Es entstand für den amtshandelnden Polizisten und den Amtsarzt der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer umgehend zu seinem in der Adresse 2 abgestellten Auto begeben und dieses in Betrieb nehmen könnte. Deshalb wurde die Polizeiinspektion Y von diesem Verdacht und von der vorangegangenen Amtshandlung (der Fahruntüchtigkeit, der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, der Verweigerung der Blutabnahme und dass der Fahrzeugschlüssel nicht abgenommen wurde) in Kenntnis gesetzt. Es wurde ersucht, das Fahrzeug in Bezug auf eine allfällige Lenktätigkeit des Beschwerdeführers zu überwachen.

Nach dem Verlassen der Verkehrsinspektion begab sich der Beschwerdeführer mit einem Taxi zum Abstellort des verunfallten auf ihn zugelassenen PKWs mit dem Kennzeichen ***. Er nahm das Fahrzeug wieder in Betrieb und lenkte es um 17:50 Uhr in Z in der Adresse 17 in Richtung Westen. Es kam dort zu einer Anhaltung durch eine Polizeistreife der PI Y, welche vom vorangegangenen Geschehnisablauf auf der Verkehrsinspektion Kenntnis hatte. Die einschreitenden Polizisten wussten, dass es bei der Amtshandlung zuvor um den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung gegangen ist.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich von der Polizeistreife beim Haus Adresse 1 angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund wahrnehmbarer Symptome wie Schwitzen, Nervosität und verlangsamtes Reden sowie im Hinblick auf die vorangegangene Amtshandlung bei der Verkehrsinspektion Z wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auf die Dienststelle mitzufahren und sich einer amtsärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Fahrtauglichkeit zu unterziehen.

Um 17:55 Uhr erklärte der Beschwerdeführer vehement, dass er dies nicht machen werde, dass ihn das nicht interessiere und dass er gerade beim Amtsarzt gewesen sei und jetzt nicht nochmals hingehe.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI DD, Insp EE und FF, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde.

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist durch die entsprechende Abnahmebestätigung dokumentiert. Darüber hinaus ergibt sich dies aufgrund der Aussage des einvernommenen Zeugen GrInsp. DD. Der Geschehnis Ablauf im Zusammenhang mit der Lenktätigkeit um 17:50 Uhr bzw betreffend die Aufforderung, sich einem Amtsarzt vorführen bzw sich von diesem untersuchen zu lassen, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Insp. EE. Dieser hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck.

Dass er das Fahrzeug gelenkt habe und der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen nicht nachgekommen ist, räumte der Beschwerdeführer selbst ein.

Die vom Zeugen EE angegebenen Symptome, welche auf eine Beeinträchtigung hinwiesen, wurden bereits zuvor im Zuge der klinischen Untersuchung durch FF festgestellt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159, idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) und BGBl Nr I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:

„§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

§ 99 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 39) und BGBl Nr I 74/2025 (§ 37) lauten wie folgt:

§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

§ 37 Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

V.Erwägungen:

Dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Verkehrsinspektion Z seinen in der Adresse 2 abgestellten PKW neuerlich in Betrieb genommen und gelenkt hat, geht auf einen neuen Handlungsentschluss zurück.

Nach § 5 Abs 9 iVm Abs 5 StVO kann ein Lenker, von dem vermutet werden kann, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, von den Organen der Straßenaufsicht zu einem Arzt gebracht werden, der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat (vgl. VwGH 9.1.2025, Ra 2024/02/0239, mwN).

Beim Beschwerdeführer lagen Symptome vor, welche insbesondere im Zusammenhang mit der vorangegangenen klinischen Untersuchung und dem fluchtartigen Verlassen der Verkehrsinspektion Z vor Durchführung der Blutabnahme einen Verdacht im Sinne einer „noch immer anhaltenden“ suchtmittelbedingten Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit ergaben. Darauf gründet sich die Berechtigung der amtshandelnden Polizisten, den Beschwerdeführer (neuerlich) zu einer klinischen Untersuchung aufzufordern.

Der Meldungsleger konnte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003). Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht aufgefordert, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies wurde ihm unmissverständlich vermittelt. Der Beschwerdeführer musste sich im Klaren darüber sein, dass er zur weiteren Abklärung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung mit den Polizisten mitkommen muss.

Soweit in diesem Zusammenhang seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis vom 21.12.2020, Ro 2020/02/0011, welches eine Blutabnahme im Hinblick auf eine Alkoholisierung betrifft, hingewiesen wird, ist auszuführen, dass es im gegenständlichen Fall bei der zuvor bis 17:26 Uhr durchgeführten Amtshandlung gerade nicht zu einer Blutabnahme und somit zu keiner (zur Ermittlung einer Suchtmittelbeeinträchtigung erforderlichen) Blutauswertung gekommen ist. Es bestand daher nach dem neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zuge dieser (zweiten) Amtshandlung durchaus die Berechtigung, den Beschwerdeführer neuerlich mit einem Polizeiarzt in Verbindung zu bringen, um insbesondere die noch ausstehende Blutabnahme durchführen zu können.

Der Beschwerdeführer hat der (berechtigten) Aufforderung, sich einer klinischen Untersuchung zur Abklärung einer Suchtmittelbeeinträchtigung zu unterziehen und dazu zur nächstgelegenen Polizeiinspektion mitzukommen, nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat damit gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 erster Satz StVO und § 5 Abs 9 StVO verstoßen. Es trifft ihn diesbezüglich auch ein Verschulden, zumal ihm klar sein musste, dass er verpflichtet ist, dieser Aufforderung nachzukommen bzw andernfalls mit einer Sanktionierung zu rechnen hat.

Mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf der Verkehrsinspektion in Z war ein in § 39 Abs 5 FSG normiertes Lenkverbot verbunden. Sowohl aufgrund der Abnahme-bestätigung als auch aufgrund der Ausführungen des amtshandelnden Polizisten musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er nach dem Verlassen der Verkehrsinspektion nicht berechtigt war, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver und subjektiver Hinsicht gegen § 39 Abs 5 FSG verstoßen.

VI.Strafbemessung:

Die maßgebliche Strafbestimmung (§ 99 Abs 1 StVO) sieht im Falle der Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung eine Mindestgeldstrafe von Euro 1.600,00 vor. Die von de Behörde verhängte Geldstrafe liegt knapp darüber. Sie kann auf Grund der unmittelbar vorangegangenen Amtshandlung, der Vorsätzlichkeit der Tatbegehung und auf Grund der einschlägigen Bestrafung aus dem Jahr 2023 gemäß § 99 Abs 1a StVO in Höhe von Euro 1.600,00 jedenfalls nicht als unangemessen hoch angesehen werden.

In Bezug auf das Delikt laut Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass § 37 Abs 3 Z 2 FSG diesbezüglich eine Mindeststrafe von Euro 363,00 vorsieht. Die verhängte Geldstrafe liegt geringfügig darüber und erscheint (schon allein auf Grund des Vorsatzes) keinesfalls als unangemessen hoch.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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