LVwG T LVwG-2025/29/1479-2

LVwG-2025/29/1479-2Tribunal Administrativo Regional6 de ago. de 2025

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Kulturförderungsabgabe<br/>ORF-Beitrag<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/1479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.1479.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 21.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der offene Abgabenbetrag binnen 4 Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in der Höhe von Euro 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von Euro 37,20 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Insbesondere wurde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten ORF-Beitrages gerügt. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, als kein ORF-Beitrag festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

Die CC legte in der Folge die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages und dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I415 2314891-1/2E, wurde die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet, seitens der Behörde wurde die Durchführung einer solchen nicht beantragt und erachtet das erkennende Gericht die Durchführung einer solchen auch als nicht erforderlich, zumal der Umstand, dass die Abgabe nicht entrichtet wurde, nicht bestritten wird und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 03.06.2008 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.

Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und der Tiroler Kulturförderungsabgabe beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung der ORF-Beiträge und erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I415 2314891-1/2E, wurde die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und des Landesveraltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Landesverwaltungsgericht am 05.08.2025 übermittelt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Hier maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 86/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2023, haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Abgabe, Abgabenschuldner

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

§ 3

Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen

(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.

(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.

(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.

(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 4

Behörden

(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die CC, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:

a)die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;

b)die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;

c)die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;

d)Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Vorschreibung sowohl den ORF-Beitrag als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 um eine Landesabgabe handelt, umfasst. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde umfasst nur die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe.

Die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 hat nur dann zu erfolgen, wenn der Abgabenschuldner zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 05.08.2025, I415 2314891-1/2E, über die Festsetzung des ORF-Beitrages entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.

Im Hinblick darauf, dass die Kulturförderungsabgabe an den ORF-Beitrag anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des ORF-Beitrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem vorgenannten Erkenntnis mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des ORF-Beitrages ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu den Beschwerdegründen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des VfGH vom 24.06.2025, E4624/2024, zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages eigehalten wurde, der ORF-Beitrag keine Steuer, sondern eine sonstige Geldleistungsverpflichtung ist und es nicht darauf ankommt, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung hat, sondern die objektive Möglichkeit zur Nutzung für die Vorschreibung des ORF-Betrages ausreicht, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip vorliegt, da die Finanzierung an die bloße Möglichkeit der Nutzung anknüpft und auch ohne Empfangsgerät die technisch herstellbare Zugangsmöglichkeit besteht, weshalb keine verfassungswidrige Belastung – auch für Nichtnutzer – vorliegt.

Weiters ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich geboten und sind inhaltliche Programmfragen nicht Gegenstand des Verfahrens. Verfassungs- und Grundrechtseingriffe sind nicht erkennbar, der Beitrag ist sachlich gerechtfertigt und liegt keine unsachliche Differenzierung vor, zumal sich die Beitragspflicht sachlich am Wohnsitz bzw der Betriebsstätte orientiert. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 13 ORF-Beitrags-Gesetz und kein Eingriff in dies Grundrecht auf Meinungsäußerung vor. Ein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht wird ebenfalls nicht erblickt (BVwG 05.08.2025, I415 2314891-1/2E).

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Erwägungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar und zutreffend, insbesondere aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 24.06.2025, E4624/2024, welches sich mit den vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt hat.

Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichte Tirol sohin auch keine verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe und wird zur Begründung dazu auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen, insbesondere das zitierte Erkenntnis des VfGH, verwiesen.

Andere als im genannten Erkenntnis des VfGH und im Beschwerdeverfahren vor dem, Bundesverwaltungsgericht behandelte Rechtsfragen wurden in der gegenständlichen Beschwerde nicht aufgeworfen.

Zumal der Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2024 **** Z hatte und volljährig ist, war er im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen) und folglich gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz auch zur Entrichtung der Kulturförderungsabgabe gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 verpflichtet.

Die Kulturförderungsabgabe berechnet sich mit 20 % des monatlichen ORF-Beitrages in Höhe von Euro 15,30, aufgerundet sohin mit Euro 3,10 pro Monat, für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 errechnet sich der Kulturförderungsbeitrag daher mit Euro 37,20.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Leitungsfrist für die noch offenen Beiträge mit 4 Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu ergänzen war, diese Frist ist für die Entrichtung der Abgabe jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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